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Motoruntersuchungspflicht durch den Autohändler

OLG Düsseldorf

Az.: 26 U 59/99

Verkündet am 21.12.1999


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999 für Recht erkannt:

Die gegen das am 31. März 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klageanspruch steht dem Kläger angesichts dessen, daß ein Gewährleistungsausschluß in dem am 28.5.1998 geschlossenen Kaufvertrag nicht nur formularmäßig, sondern darüber hinaus auch in einer individualvertraglichen Abrede vereinbart worden ist, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Sachmängelhaftung gemäß 459 ff BGB,- pVV, c.i.c.).

Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte – wie sie in zweiter Instanz substantiiert und unter Beweisantritt vorbringt den Kläger bei den Vertragsverhandlungen über den Kauf des gebrauchten Pkw Mercedes Benz 200 E 24 V AMG darüber informiert hat, daß sie das Fahrzeug ihrerseits nicht einer Untersuchung auf Mängel unterzogen hatte.

Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß dem gewerbsmäßigen Kfz-Händler eine Untersuchungspflicht bezüglich der von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge obliegt und – bei Verschweigen der Tatsache, eine an sich gebotene Untersuchung nicht durchgeführt zu haben, eine Haftung des Händlers für bei Gefahrübergang vorhandene Fehler trotz Gewährleistungsausschluß stattfindet (vgl. u.a. BGH, NJW 1979, 1707; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1399; OLG Düsseldorf, WM 1973, 473/474; Reinking/Eggert, Der Autokauf., Rdnr. 1922, 1928 fe m.w.N.). Jedoch kann sich die Haftung für, den Fall der fehlenden Information darüber, daß eine Fahrzeuguntersuchung vom Händler nicht vorgenommen wurde, nur. auf solche Sachmängel erstrecken, die der Händler bei Vornahme der gebotenen Untersuchung hätte erkennen können. Das ergibt sich bereits aus 1. den Gründen, die zur Annahme der Untersuchungspflicht des gewerbsmäßigen Kfz-Händlers und der aus dem Verschweigen nicht durchgeführter Untersuchung hergeleiteten Haftungsfolgen geführt haben, bei denen im Vordergrund das gemäß Treu und Glauben gerechtfertigte Vertrauen steht, das der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Händler dahingehend entgegenbringt, daß dieser „nicht unbesehen“ gebrauchte Fahrzeuge wieder in den Verkehr bringt (vgl.. u.a. OLG Düsseldorf a.a.0.-; Rein king/Eggert, a.a.0., Rdnr. 1922).

Selbst wenn man wie Reinking/Eggert (a.a.0., Rdnr. 1928 ff) die Berufung des Händlers auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht erst im Falle der Arglist (§ 476 BGB) bei dem Verschweigen dessen, daß eine Untersuchung des Fahrzeugs, nicht vorgenommen wurde (so allerdings der BGH, vgl. BGH a.a.0. sowie die weiteren Nachweise bei Reinking/Eggert zu Rdnr. 1929), ausschließt, sondern die. Sperrwirkung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses für den: Verkäufer in allen Fällen von schuldhafter Verletzung der Untersuchungspflicht entfallen läßt (vgl. Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 1929/1930), findet die Sachmängelhaftung des gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenverkäufers jedenfalls dort ihre Grenze, wo es um fahrlässig nicht erkannte oder offenbarte Fahrzeugmängel geht (vgl. Reinking/Eggert a.a.O.). „Spiegelbildlich“ kann daher die mangelnde Information über die Unterlassung der „gebotenen“ Fahrzeuguntersuchung die Sperrwirkung des Gewährleistungsausschlusses nur dann entfallen lassen, wenn diese gebotene Fahrzeuguntersuchung den streitgegenständlichen Mangel hätte erkennen lassen. Das ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, welchen Inhalt und Umfang die Untersuchungspflicht der Beklagten hatte. Dabei sind zunächst folgende allgemeingültigen Aspekte zu berücksichtigen: In der vertraglichen Leistungspflicht, die einerseits trotz des üblichen Gewährleistungsausschlusses auch den Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich zur Leistung einer fehlerfreien (wobei nach richtigem Verständnis des Fehlerbegriffs natürlicher Verschleiß und normale Alterserscheinungen keine Fehler im Rechtssinne darstellen) Sache verpflichtet, findet die Untersuchungspflicht des Händlers zugleich ihre Grenze; andererseits bestimmt sich der Umfang der Untersuchungspflicht nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren, wobei es wesentlich auf die Gepflogenheiten im Kfz-Handel ankommt und Richtschnur die Kenntnisse, Fähigkeiten und der Ausrüstungsstandard sind, wie sie bei einem berufsmäßigen Gebrauchtwagenhändler üblich sind (vgl. Reinking/Eggert a.a.0., Rdnr. 1923). Neben der beim streitgegenständlichen Motorschaden nichtrelevanten fachmännischen äußeren und inneren Besichtigung u.a. auch des Motorraums und des Motors selbst, wobei der Motor mit Blick auf seine Typengerechtigkeit in Augenschein zu nehmen ist, gehört zu einer sorgfältigen Gebrauchtwagenzustandsermittlung zwar auch eine Funktionsprüfung der wesentlichen Aggregate (vgl. Reinking/Eggert, a.a.0., Rdnr. 1923 ff). Technisch aufwendige und kostspielige Untersuchungen (z.B. Ausbau und Zerlegung des Motors) sind jedoch im allgemeinen nicht zu fordern. Bei der Beurteilung des Motors ist das Laufgeräusch von entscheidender Bedeutung. Motor, Kraftübertragung und Bremsen werden üblicherweise durch ,eine Probefahrt getestet (vgl. Rein-, king/Eggert a.a.0.).

Im vorliegenden Fall hat eine gemeinsame Probefahrt von Kläger und Beklagter unstreitig (vgl. B1. 76, 95, 97, 98 GA) stattgefunden. Daß diese den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt habe, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Weder trägt er konkret vor, wie lange diese Probefahrt von „einigen Metern“ (B1. 76 GA) tatsächlich gewesen ist; noch läßt sich seinem Vorbringen nachvollziehbar entnehmen, wieso eine Probefahrt zumindest 20-30 km lang sein müsse (B1. 76 GA). Denn zur durch Probefahrt zu testenden Funktionsüberprüfung des Motors, für die das Laufgeräusch von entscheidender Bedeutung ist, reichen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch erheblich kürzere Strecken aus. Unstreitig haben sich weder bei der Probefahrt noch bei den ebenfalls vor Kaufvertragsabschluß durchgeführten Fahrten des Klägers vom Gelände der Beklagten in Mülheim zur Firma MK hin und wieder zurück (Fahrten, über deren konkrete Länge der Kläger sich nicht äußert) Anhaltspunkte für einen Motorschaden des Fahrzeugs ergeben. Auch die vom Kläger in seinem Auftrag von der MK durchgeführte Fahrzeugüberprüfung hat insoweit keinerlei Verdachtsmomente erbracht. Der vom Kläger erst nach Gefahrübergang festgestellte Kühlwasserverlust, der schließlich zur Diagnose der Zylinderkopfundichtigkeit geführt hat, ist viel mehr erst aufgetreten, nachdem der Kläger das Fahrzeug am 2.6.1998 bei der Beklagten auf deren Betriebsgelände übernommen hatte und auf dem Weg zu seiner Wohnung in O – nach seinem Vorbringen – noch etwa 500 m vom Gelände der MK in O entfernt war (Bl. 71 GA).

Daß der streitgegenständliche Motorschaden – jedenfalls, nach Gefahrübergang – vorlag, wurde auch von der vom Kläger seinem Vorbringen zufolge wegen des festgestellten Kühlwasserverlustes aufgesuchten- nicht sofort festgestellt. Vielmehr wurde von dieser zunächst Kühlwasser nachgefüllt und erst bei nachfolgendem weiterem Kühlwasserverlust durch aufwendige Untersuchungen (Ausbau und Zerlegung des Motors) festgestellt, daß Wasser (Kühlmittel) in den 6. Zylinder des Motors eindringen konnte (vgl. auch das vom Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 11.8.1998, Bl. 17 ff GA). Eine derartige technisch und kostenmäßig aufwendige Untersuchung hat der Beklagten nicht oblegen.

Abschließend sei ergänzend hinzugefügt, daß der Kläger auch den Minderungsanspruch, den er mit seiner Berufung in erster Linie verfolgt (vgl. B1. 74 GA), nicht hinreichend konkret dargetan hat. Die Bezugnahme auf die durch die Reparatur des Motors durch die MK entstandenen Kosten in Höhe von 10.448,06 DM reicht insoweit nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr die Darlegung des konkreten Werts des Fahrzeugs ohne Motorschaden sowie des konkreten Werts des Fahrzeugs mit Motorschaden, um sodann ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis den entsprechenden Minderwert ermitteln zu können.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlaß zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 546 ZPO).

Streitwert und Beschwer des Klägers: 10.448,06 DM.

 

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