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MPU-Anordnung nach erheblichen Straftaten

VG Neustadt (Weinstraße)

Az.: 1 L 986/12.NW

Beschluss vom 18.12.2012


1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2012 wird wiederhergestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2012 wieder herzustellen, hat Erfolg.

Zunächst ist hier der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung schon deshalb zu hemmen, weil der Antragsgegner diesen nicht ordnungsgemäß begründet hat. Die von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO verlangte Begründung, weshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts gegenüber dem Suspensivinteresse des Einzelnen ausnahmsweise überwiegt, erfüllt eine Warnfunktion. Die Begründung darf deshalb nicht formelhaft erfolgen, sondern muss erkennen lassen, dass die Behörde bei der Anordnung des Sofortvollzugs den Einzelfall im Blick hatte; dies gilt auch beim Entzug einer Fahrerlaubnis (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 – 10 B 11168/08.OVG – und vom 21. März 2012 – 10 B 10186/12.OVG –; Beschluss der Kammer vom 27. November 2012 – 1 L 961/12.NW). In diesem Bereich werden sich allerdings häufig die Gründe für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung mit den Gründen für ihren sofortigen Vollzug decken, geht es doch darum, die Gefahren, welche von ungeeigneten Kraftfahrern für die Allgemeinheit und den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, effektiv und damit möglichst umgehend zu vermeiden. Wird in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung hinreichend deutlich, kann sich dementsprechend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Sofortvollzugsbegründung in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Begründung des Sofortvollzuges nicht erkennen lassen, dass er den Einzelfall des Antragstellers im Blick hatte, denn die Begründung ist durchgängig nur allgemein und formelhaft gehalten. Er hat hier auch nicht auf die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung verwiesen; zudem führt er darin lediglich aus, dass der Antragsteller sich einer Körperverletzung sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat, dass gegen ihn eine Anordnung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ergangen ist und er dieses nicht vorgelegt hat. Ferner wird auf § 11 Abs. 8 FeV und § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hingewiesen sowie auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Eine besondere Dringlichkeit, wie sie sich z.B. bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung aufgrund eines Drogenkonsums oder Alkoholmissbrauchs aufdrängen dürfte (vgl. zu solchen Fällen OVG RP, Beschlüsse vom 11. Februar 2009 – 10 B 10073/09.OVG und vom 24. August 2011 – 10 B 10598/11.OVG –), oder eine diesbezügliche Interessenabwägung des Antragsgegners geht daraus nicht hinreichend klar hervor.

Darüber hinaus fällt aber auch die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2012, mit der er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen S, M und L entzogen hat, erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als rechtswidrig. Das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Vollzug der voraussichtlich rechtswidrigen Maßnahme verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung.

Der Antragsgegner begründet die fehlende Fahreignung des Antragstellers zu Unrecht damit, dass dieser ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nur dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG entziehen, wenn die Anordnung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig ist. Daran fehlt es hier.

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, worauf der Antragsgegner die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller gestützt hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei einer erheblichen Straftat oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Hierfür hat sie zur Begründung den Strafbefehl des Amtsgerichts Landau vom 23. April 2012 herangezogen, mit dem der Antragsteller rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht verurteilt wurde. Diesen Strafbefehl muss er gegen sich gelten lassen, d.h. er kann im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht einwenden, er sei möglicherweise zu Unrecht verurteilt worden. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung hat das Geschehen zu einer verwaltungsbehördlichen Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG geführt, weil für den Antragsteller zwölf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind.

Ob eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV erheblich ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem Bezug zur Fahreignung des Betroffenen (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 FeV Rdnr.12 m.w.N.). Bei dieser Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalles mit einzubeziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Bewertung mit Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt ist und der Gesetzgeber gemäß § 4 StVG davon ausgeht, dass der dort geregelte, abgestufte Maßnahmenkatalog aus Verwarnungen und Nachschulungen regelmäßig geeignet und ausreichend ist, den aus punktebewerteten Verkehrsverstößen oder Straftaten entstehenden Eignungsbedenken zu begegnen. Um dieses System zu verlassen, d.h. darüber hinausgehende Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf die Fahreignung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zu rechtfertigen, müssen Besonderheiten den Einzelfall vom Regelfall im Sinne einer deutlich erhöhten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr abheben. Diese Gründe müssen sorgfältig abgewogen und in der Anordnung dargelegt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09.OVG –, juris; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG Rdnr. 18 m.w.N.). Dem ist bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV durch die Verkehrsbehörde Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Fall weisen wohl nicht bereits das in der Anordnung vom 17. August 2012 dargelegte Unfallgeschehen als solches oder die Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten auf seine gegenüber dem Regelfall gesteigerte Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr hin. Wie der Antragsgegner in seinem Anordnungsschreiben ausführt, habe sich der Antragsteller in der konkreten Situation nicht ausreichend bremsbereit gezeigt. Dies dürfte bei fahrlässig verursachten Unfällen im Straßenverkehr aber nicht selten der Fall sein und hebt sein Verhalten gegenüber Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer nicht im Sinne einer ernsthaft zu befürchtenden erhöhten Risikobereitschaft, Rücksichtslosigkeit oder dergleichen heraus. Seine Angaben gegenüber den Polizeibeamten, die Erwachsenen hätten das Kind festhalten müssen, legen ebenfalls noch nicht hinreichend nahe, dass es sich bei ihm um einen besonders rücksichtslosen, die Regeln des Straßenverkehrs hartnäckig missachtenden Fahrerlaubnisinhaber handeln könnte. Allerdings weist sein Verhalten im Anschluss an den Unfall im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Verkehrsunfallflucht die Besonderheit auf, dass er den Unfall zweifellos bemerkt und deshalb auch angehalten hat, folglich mit einem Personenschaden grundsätzlich hat rechnen müssen. Ohne sich dessen ausreichend zu vergewissern oder zumindest seine Personalien zu hinterlassen, hat er dennoch seine Fahrt fortgesetzt. Unabhängig vom objektiven Ausmaß des Unfalls und vom Anteil seines eigenen Verschuldens könnte in einem solchen Verhalten jedenfalls bei möglichen Personenschäden und gerade bei der Beteiligung von Kindern im Straßenverkehr durchaus eine gesteigerte Gleichgültigkeit und Gedankenlosigkeit gegenüber den Interessen des anderen, schwächeren Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommen, die auch Bedeutung im Hinblick auf seine allgemeine Eignung zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr haben könnte.

Auch wenn man dies so sieht, leidet die Anordnung des Antragsgegners zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller im vorliegenden Fall dennoch an einem Rechtsfehler. Denn der Antragsgegner muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 FeV sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben, woran es hier jedenfalls fehlt. In seinem Anordnungsschreiben vom 17. August 2012 hat er vielmehr ausgeführt, es komme nur die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht, ohne dies – auch in Hinblick auf den Vorrang des Punktesystems – näher zu begründen, dabei auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen und andere, mildere Maßnahmen abzuwägen. Dafür hätte hier indessen unter mehreren Aspekten Anlass bestanden: Zum einen ist der Antragsteller nur berechtigt, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen S, M und L zu führen, womit er sich von vornherein vom Regelfall eines Kraftfahrers mit der Fahrerlaubnisklasse B unterscheidet. Von derart in der Geschwindigkeit reduzierten Fahrzeugen, wie sie der Antragsteller führen darf, geht eine erheblich geringere potentielle Gefahr für den Straßenverkehr aus. Darüber hinaus hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, mit seinem Elektrofahrzeug nur einen eingeschränkten Radius zwischen seinem Wohnort und Klingenmünster zu befahren. Zu seinen Gunsten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass er, soweit erkennbar, erstmalig im Straßenverkehr auffällig wurde und im Anschluss an das Unfallgeschehen sowohl verwaltungsbehördlich ausdrücklich verwarnt als auch durch Strafbefehl mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt wurde. Dadurch ist er wiederholt und nachdrücklich im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer, insbesondere nach einem geschehenen Unfall, ermahnt worden, was in die Ermessenserwägungen einzubeziehen war. Auch auf die vom Antragsteller angebotenen einschränkenden Auflagen zu seiner Fahrerlaubnis ist der Antragsgegner im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens nicht eingegangen.

Nach alledem erweist sich die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung voraussichtlich als rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs antragsgemäß anzuordnen ist. Demgegenüber ist der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft. Die Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins folgt unmittelbar aus der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Da zu erwarten ist, dass der Antragsgegner dem von sich aus nachkommt, sieht die Kammer von einer grundsätzlich möglichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ab (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rdnrn. 176 f. und 179).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirkt sich hier nicht streitwerterhöhend aus.

Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht für die Fahrerlaubnisklassen S, M und L im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert ausgeht, der für das Eilverfahren halbiert wurde.

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