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Fahrerlaubnisentziehung – MPU-Anordnung bei Eignungszweifeln

VGH Baden-Württemberg

Az: 10 S 2785/10

Beschluss vom 30.06.2011


Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2010 – 1 K 3256/10 – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 18. August 2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 18.08.2010 vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung vorgeht. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis.

Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78; vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 07.07.2010, weil die dem Antragsteller darin mitgeteilte Fragestellung teilweise den Gutachtensanlass verfehlt bzw. über diesen hinausgeht und damit den diesbezüglich zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.

Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 – 10 S 319/10 -, DAR 2010, 410; Beschluss vom 16.09.2010 – 10 S 956/10 -; Beschluss vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196). Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20.04.2010, a.a.O.).

Auszugehen ist von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnisverordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden – vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen – Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich, aber nicht nur dort, im Bereich von Befugnisnormen, die eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (wie z.B. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV), und kann auch zur Folge haben, dass auch bei grundsätzlich gegebener Ermächtigung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Beschränkung auf eine (medizinische oder psychologische) Teiluntersuchung geboten sein kann (vgl. dazu Geiger, Teilgutachten im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung, DAR 2011, 244). Der vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung angeführte Umstand, dass der Verordnungsgeber derartige Teilgutachten z. B. im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht vorgesehen habe, steht dem wegen der übergreifenden Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegen.

Nach diesen Grundsätzen dürfte die in der Gutachtensanordnung formulierte zweiteilige Fragestellung nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Keinen durchgreifenden Bedenken dürfte allerdings der erste Teil der Fragestellung begegnen („Ist zu erwarten, dass Herr W. auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“). Anlass zu dieser an § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV anknüpfenden Fragestellung hat der Antragsteller dadurch gegeben, dass er nach seiner Haftentlassung Ende August 2008 von Februar 2009 bis Juli 2009 mit nicht weniger als 6 punktpflichtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen ist, die zusammen 13 Punkte im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG ergeben haben. Dieser Fragestellung ist auch ohne Weiteres, insbesondere aber unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung der Gutachtensanordnung durch den Antragsgegner zu entnehmen, dass die Fähigkeit und Bereitschaft des Antragstellers zur Beachtung der für den Kraftfahrverkehr geltenden Regelungen bei einer künftigen Verkehrsteilnahme, mithin im Schwerpunkt die charakterliche Fahreignung des Antragstellers, durch die medizinisch-psychologische Untersuchung festgestellt werden soll. Dies zieht auch der Antragsteller selbst mit der Beschwerde nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Beschwerde wendet sich auch nicht substantiiert gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Punktsystem des § 4 StVG im vorliegenden Fall nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Ausschlusswirkung für andere Maßnahmen als die nach dem Punktsystem vorgesehenen – wie die im vorliegenden Fall angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung – entfalte. Einer diesbezüglichen näheren Erörterung, ob die rechtlichen Anforderungen an eine solche Abweichung vom Reaktionskatalog des Punktsystems und an deren Begründung gegeben sind, bedarf es hier nicht (vgl. dazu aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -, NJW 2011, 1242 mit Anmerkung Dauer; Senatsbeschluss vom 18.03.2010 – 10 S 2234/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 – 10 B 10387/09 -, DAR 2009, 478). Eine solche Erörterung ist hier schon wegen der auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen den zweiten Teil der Fragestellung entbehrlich.

Dieser an § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV anknüpfende zweite Teil der Fragestellung

„Ist trotz der aufgrund der aktenkundigen Straftaten entstandenen Eignungszweifel (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 07.08.1997; Fahren ohne Fahrerlaubnis am 12.08.1997; vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 01.05.2000; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis am 03.01.2000; Betrug in 28 Fällen) zu erwarten, dass Herr W. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der FE-Klassen B, M, L und S im Verkehr erfüllt?“

leidet an einem inneren Widerspruch. Die als Grund für die entstandenen Eignungszweifel angeführten Straftaten geben keinen Anlass zu der Annahme, der Antragsteller leide an eignungsrelevanten körperlichen oder geistigen Defiziten. Wegen des Fehlens entsprechender Anknüpfungspunkte muss es deshalb sowohl für den Gutachter als auch den Antragsteller selbst irritierend sein, dass die Fragestellung sich gleichwohl schwerpunktmäßig auf die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. In Wahrheit dürften die angeführten Straftaten die Eignungszweifel in charakterlicher Hinsicht verstärken, nicht aber parallel dazu, gewissermaßen gleichgewichtig, körperliche oder geistige Eignungszweifel begründen und einen entsprechenden Untersuchungsbedarf auslösen. Insoweit ist die Fragestellung daher widersprüchlich und überschießend. Der diesbezüglichen – vom Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren unterbreiteten, vom Verwaltungsgericht nicht näher gewürdigten – Argumentation des Antragstellers hält der Antragsgegner ohne Erfolg entgegen, dass der Umfang der aufgegebenen körperlichen und geistigen Untersuchung sich begrenzend an der Art der aufgezählten Straftaten zu orientieren habe. Dies führt schon deshalb nicht weiter, weil kein Anhaltspunkt dafür genannt wird oder ersichtlich ist, dass diese Straftaten mit körperlichen oder geistigen Defiziten in Zusammenhang stehen könnten. Des Weiteren ist auch der Hinweis des Antragsgegners unergiebig, der Antragsteller habe sich auch im Rahmen der letzten medizinisch-psychologischen Untersuchung im Jahre 2004 einer körperlichen Untersuchung unterzogen und müsse sich nunmehr, da die damalige positive gutachterliche Prognose offensichtlich unter Vorspiegelung einer Verhaltensänderung und eines Einstellungswandels erreicht worden sei, nunmehr in gleichem Umfang einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stellen. Ungeachtet des Umstands, dass einiges für ein täuschendes Erschleichen der damaligen positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sprechen mag, ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine den rechtlichen Anforderungen genügende anlassbezogene Fragestellung gegeben ist. Eine erkennbar unzutreffende, den früheren Gutachter täuschende Darstellung eines Einstellungswandels mag bei einer Beurteilung charakterlicher Eignungszweifel berücksichtigt werden.

Die Inkonsistenz des zitierten zweiten Teils der Fragestellung wird auch nicht dadurch relativiert oder gar unerheblich, dass sie einer in der Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien beispielhaft genannten Formulierung entspricht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, zu Kap. 2.4, Nr. 3.6 („Ist trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten, dass Herr/Frau … die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1/2 (Fahrerlaubnisklasse …) im Straßenverkehr erfüllt?“). Dieser Formulierungsvorschlag ist zu undifferenziert. Er nimmt nicht genügend zur Kenntnis, dass nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG zwischen körperlicher, geistiger und charakterlicher Eignung zu unterscheiden ist und dass die Fokussierung auf körperliche und geistige Anforderungen nur vertretbar ist, wenn es (ggf. neben charakterlichen Eignungszweifeln) tatsächliche Hinweise auf das Vorliegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen gibt (so zutreffend Geiger, DAR 2011, 246). Dies ändert nichts daran, dass auch im Rahmen einer auf charakterliche Eignungszweifel konzentrierten medizinisch-psychologischen Untersuchung in gewissem – entsprechend geringem – Umfang auch medizinische Basisdaten zu erheben sein können, um eine krankhafte Beeinflussung bzw. Ursächlichkeit der auf charakterliche Defizite hindeutenden Verhaltensauffälligkeit des zu Untersuchenden auszuschließen. Mit einem schwerpunktmäßig auf körperliche und geistige Eignungsmängel abhebenden Gutachtensauftrag ist dies aber nicht gleich zu setzen.

Dass der Senat nur einen Teil der Fragestellung für rechtlich nicht haltbar ansieht, kann nicht dazu führen, dass dem Antragsteller im Rahmen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV im Ergebnis doch eine insgesamt ungerechtfertigte Verweigerung der Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens anzulasten wäre. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Dies gilt auch bei mehreren Fragestellungen jedenfalls dann, wenn diese sich inhaltlich überschneiden – wie hier in Bezug auf die auch der ersten Fragestellung immanente, aber gegenüber der zweiten Fragestellung ihrer Intensität nach wesentlich zu relativierende Klärung etwaiger körperlicher oder geistiger Ursachen für Eignungsmängel. Es kann dem Betroffenen in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere auch nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. Anderes könnte nur gelten, wenn im Falle mehrfacher Fragestellungen diese ohne inhaltliche Überschneidungen jeweils selbständig tragend Gutachtensaufträge konkretisieren (z.B. betreffend Drogenkonsum einerseits und auf Behinderung beruhende Leistungseinschränkungen andererseits), der Betroffene sich also klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen gegenübersieht; in einer solchen Konstellation kann von ihm eine differenzierte Entschließung erwartet werden, ob und ggf. welchen Untersuchungen bzw. Fragestellungen er sich stellen oder im Verweigerungsfall die Sanktion des § 10 Abs. 8 Satz 1 FeV riskieren will. Dieser Fall liegt hier aber, wie dargelegt, nicht vor. Letztlich gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.

Nach allem muss der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der jedenfalls partiellen Inkongruenz von Gutachtensanlass und Fragestellung Erfolg haben, ohne dass es noch auf die – bei summarischer Prüfung nicht stichhaltigen – Rügen des Antragstellers ankommt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und dem Antragsteller sei entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht mitgeteilt worden, dass er die Unterlagen der Fahrerlaubnisbehörde einsehen könne; die letztere Behauptung ist aktenwidrig.

Der Senat verkennt nicht, dass sich nach Aktenlage Zweifel am Willen des Antragstellers aufdrängen, die Rechtsordnung allgemein und insbesondere im Verkehrsbereich zu respektieren. Der Senat weist deshalb darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen ist, den Antragsteller unter Wahrung der formellen und materiellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Die Erlaubnisklassen M, S und L bleiben außer Betracht, weil sie gemäß § 6 Abs. 3 FeV von der Klasse B mit umfasst sind und deshalb keine selbständige Bedeutung haben. Es hat damit sein Bewenden mit der Ansetzung des Auffangwerts für die Fahrerlaubnisklasse B und dessen Halbierung im Hinblick auf die relative Bedeutung des Eilverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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