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MPU-Gutachten und EU-Führerschein Anerkennung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Az: 7 K 1448/08

Urteil vom 02.09.2008


Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt (Az.: StA F. 91 Js 1667/04). Zu Grunde lagen Ereignisse am 29. August 2004; die dem Kläger in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,88 ‰.

Am 30. März 2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Wegen der BAK von 1,88 ‰ mit Schreiben vom 3. Mai 2006 zur Vorlage eines Gutachtens (MPU) aufgefordert teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2006 mit, dass er sich für eine MPU noch nicht bereit fühle, und bat, den Antrag ruhen zu lassen. Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden. Als der Kläger auch auf weitere Nachfrage im Juli 2007 nicht reagierte, lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2007 den Wiedererteilungsantrag ab.
Bei einer polizeilichen Überprüfung am 21. November 2007 legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B aus Juni 2007 vor. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (erneut) zur Vorlage einer MPU auf. Nach entsprechender Anhörung untersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 28. Februar 2008 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 93 ff. des Verwaltungsvorgangs (VV) Bezug genommen. Als Wohnort des Klägers weist der tschechische Führerschein den tschechischen Ort N1. aus (Kopie Bl. 101 VV).

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei Instanzen erfolglos (Beschluss der Kammer vom 4. April 2008 – 7 L 305/08 – und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Mai 2008 – 16 B 635/08).
Am 6. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage führt er unter Bezugnahme auf am 26. Juni 2008 erlassene Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zusammengefasst aus, dass in seinem tschechischen Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen sei und deshalb der Beklagte dies anzuerkennen habe. Nach Erwerb dieses Führerscheins sei ihm kein Verhalten vorzuwerfen, das die Anordnung einer MPU rechtfertigen könne.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.

Sinngemäß verweist er zur Begründung auf ein Schreiben eines tschechischen Bezirksamtes vom 21. April 2008, aus dem hervorgehe, dass der Kläger im fraglichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe, vgl. dazu Kopie dieses Schreibens nebst Übersetzung Bl. 59 ff. der Gerichtsakte. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH habe er deshalb die Verfügung erlassen dürfen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) herangezogen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich – wie hier – um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die Ungeeignetheit des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) daraus hergeleitet, dass dieser eine auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV angeforderte MPU nicht fristgerecht beigebracht habe.

Die MPU-Aufforderung war jedoch (entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Eilverfahren) nicht berechtigt, weil der Beklagte nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seinen jüngsten Entscheidungen – Urteil vom 26. Juni 2008 – Rs C-329/06 und C-343/06 – (Wiedemann u.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den Sachen C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), allerdings mit anderen Randnummern – nochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl.a.a.O., Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).

Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus“. Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in den oben genannten Urteilen des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).

Ausgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen Auslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt.
Dem Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er am 29. August 2004 mit einer BAK von 1,88 ‰ ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei verhängte Sperrfrist lief im Februar 2006 ab. Die tschechische Fahrerlaubnis ist ihm erst danach, nämlich im Juni 2007 erteilt worden. In dem Führerschein ist mit N1. ein tschechischer Wohnort angegeben.

Schließlich hat der Beklagte die angefochtene Verfügung auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers gestützt, die auf dem Vorfall vom 29. August 2004 beruhen und nicht auf Umstände, die erst nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf „andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen“ bezüglich eines anderweitigen Wohnsitzes berufen, EuGH, a.a.O., Rn. 72. Denn aus dem Schreiben des tschechischen Bezirksamtes vom 21. April 2008 ergibt sich zunächst nur, dass bei der Überprüfung sich hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel ergeben hätten (Seite 2 Abs. 1 der Übersetzung Bl. 59 ff. der Gerichtsakte). Diese ergäben sich daraus, dass die vorgelegte Studienbescheinigung nicht als Nachweis dafür diene, dass die Anwesenheit in der tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von 6 Monaten vor Einreichung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlich gewesen sei; auch fehle die entsprechende Personenkennziffer (Seite 2 Abs. 2 a.a.O.). Weiter heißt es, dass sich auf Grund des neuen Tatsachenbestandes die Rechtsgrundlage ändern könnte und von der Stadtverwaltung N1. deshalb ein neues Verfahren in Erwägung gezogen werde (Seite 3 Abs. 2 a.a.O.). Das Bezirksamt selbst habe keine eindeutige Gesetzwidrigkeit festgestellt, die Sache werde aber an die Stadtverwaltung N1. zur Erledigung übergeben (Seite 3 Abs. 3 a.a.O.).
Aus alledem ergibt sich zwar für das Gericht, dass (weiterhin) einiges dafür spricht, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt war.

Angesichts der im Ergebnis aber vorsichtigen, nur Zweifel formulierenden und insbesondere nicht abschließenden Stellungnahme des tschechischen Bezirksamtes kann aber von einer „unbestreitbaren“ Information im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nicht die Rede sein. Danach war der Beklagte zu der getroffenen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Wirkung für Deutschland nicht berechtigt. Der Klage auf Aufhebung dieser Verfügung ist deshalb stattzugeben.

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