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Bürgerbegehren gegen Mobilfunkstation

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 2 K 216/01. KO

Urteil vom 10.07.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.

Am 17. Dezember 1998 fasste der Beklagte in nicht-öffentlicher Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt 4 „Errichtung einer D2-Basisstation“ den Beschluss, dem im Entwurf vorliegenden Nutzungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde M und der Mannesmann Mobilfunk GmbH zuzustimmen. Der Vertrag wurde daraufhin am 18. Dezember 1998 vom Bürgermeister der Ortsgemeinde Mudersbach und am 23.Dezember 1998 von einem Vertreter der GmbH unterzeichnet. Mit diesem Vertrag verpachtet die Ortsgemeinde Mudersbach der Mannesmann Mobilfunk GmbH eine am Rand gelegene Teilfläche der gemeindeeigenen Parzelle ./.., auf der sich auch der gemeindliche Sportplatz sowie ein Kinderspielplatz befinden, zur Errichtung und zum Betrieb einer D2-Mobilfunk-Basisstation mit Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz.

Unter dem 20. Mai 1999 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung der vorgenannten Mobilfunk-Basisstation erteilt. Ein hiergegen gerichteter Antrag von mudersbacher Bürgern auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 08. März 2000 (Az.: 1 L 500/OO.KO). abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag auf Zulassung der Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 14. April 2000 (Az.: 1 B 10464/OO.OVG) ab. Die Mobilfunk-Sendeanlage wurde im Verlauf des Jahres 2000 entsprechend den Planunterlagen auf einer am westlichen Rand gelegenen Teilfläche der Parzelle ./.. jenseits der Sportanlagen errichtet und in Betrieb genommen.

Anfang März 2000 stellten M . er Bürger einen Einwohnerantrag, mit dem der Beklagte aufgefordert wurde, von seinem Widerrufsrecht gegenüber der Mannesmann Mobilfunk GmbH Gebrauch zu machen, damit der Sendemast nicht gebaut werde und so befürchtete gesundheitliche Schäden vermieden würden. Das mit diesem Einwohnerantrag verfolgte Begehren lehnte der Rat,der Beklagten mit Beschluss vom 13. Juni 2000 ab.

Am 11. August 2000 reichten die Vertreter des Klägers einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids gemäß § 17 a GemO bei der Ortsgemeinde Mudersbach ein. Diesem Antrag waren ein von den Vertretern des Klägers unterschriebener Finanzierungsvorschlag sowie Unterschriftslisten mit insgesamt 955 Unterschriften beigefügt. Die Unterschriftslisten enthielten die folgende Frage:

„Wir fragen jeden Bürger der Gemeinde Mudersbach: Wollen Sie einen anderen Standort für den D2-Sendemast weit außerhalb der Mudersbacher Wohnbebauung?“

Zur Begründung wurde in den Unterschriftslisten im Wesentlichen auf die Ablehnung des Einwohnerantrages sowie auf zu erwartende Gesundheitsrisiken infolge der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlung verwiesen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die Möglichkeit habe, den Vertrag mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH wegen unangemessener Vertragsdauer zu kündigen und dass kein Schadensersatz zu befürchten sei. In dem dem Antrag beigefügten Finanzierungsvorschlag wird auf Kosten hingewiesen, die durch das Bürgerbegehren für den Fall der Kündigung des Nutzungsvertrages zwischen der Ortsgemeinde und der Mannesmann Mobilfunk GmbH entstehen können.

In einer von der Verbandsgemeinde Kirchen zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens angeforderten kommunalaufsichtlichen Stellungnahme vom 15. September 2000 führte die Kreisverwaltung Altenkirchen aus, die Ortsgemeinde M habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in ihrer Hauptsatzung weitere wichtige Angelegenheiten zu benennen, in denen ein Bürgerbegehren über die Vorschrift des § 17 a Abs. 1 GemO hinaus zulässig sein soll. Vor diesem Hintergrund könne vorliegend allenfalls die Vorschrift des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 GemO einschlägig sein. Die streitige Mobilfunk-Basisstation sei indessen keine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift, so dass das Bürgerbegehren unzulässig sei.

Die Verbandsgemeinde Kirchen teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2000 mit, dass zwar insgesamt 891 gültige Unterschriften eingereicht worden seien und damit das erforderliche Unterschriftenquorum erreicht sei (15 % der wahlberechtigten Bürger = 756 Unterschriften). Das Bürgerbegehren sei aber nach dem Ergebnis der kommunalaufsichtlichen Prüfung unzulässig.

In seiner Sitzung vom 18. Oktober 2000 wies der Beklagte das Bürgerbegehren nach vorheriger Anhörung von dessen Vertretern mit 12 gegen 9 Stimmen bei zwei Enthaltungen als unzulässig zurück.

Am 26. Januar 2001 hat der Kläger, vertreten durch seine drei benannten Vertreter, die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Bürgerbegehren sei zulässig. In formeller Hinsicht seien von Seiten des Beklagten keine Bedenken geäußert worden und solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Der Finanzierungsvorschlag, der nicht in den Unterschriftslisten enthalten sein müsse, habe von jedem Unterzeichner eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren richte sich auch nicht gegen den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998, so dass keine Verfristung vorliege. Die Intention des Bürgerbegehrens sei es vielmehr, Gesundheitsgefahren durch Strahlen abzuwehren bzw. zu minimieren. Das Bestreben sei es nicht auch nicht verdeckt -, den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998 rückgängig zu machen, sondern im Rahmen der nach der Beschlussfassung und des zustande gekommenen Nutzungsvertrages noch gegebenen rechtlichen Bewegungsmöglichkeiten nach Standortalternativen zu suchen. Nicht jedes Bürgerbegehren, das sich irgendwie thematisch gegen eine vorausgegangene Beschlussfassung des Rates wende, unterliege der Frist des § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO. In Anbetracht des mit der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid verfolgten Ziels der stärkeren Beteiligung der Einwohner an den Sachentscheidungen der Gemeinde sei insbesondere im Hinblick auf die förmlichen Voraussetzungen dasjenige Auslegungsergebnis zu bevorzugen, das einer möglichst weitgehenden Erleichterung der Bürgermitwirkung das Feld bereite. In materieller Hinsicht sei zu sehen, dass die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 GemO vorlägen. Gegenstand des Bürgerbegehrens sei nämlich nicht die Basisstation als solche, sondern vielmehr der konkret gewählte Anlagenstandort, nämlich der gemeindeeigene Sportplatz. Dieser sei eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 GemO. Diese öffentliche Einrichtung werde durch die Gestattung einer gewerblichen und emittierenden Nutzung wesentlich erweitert bzw. verändert. So werde der öffentlichen Einrichtung „Sportplatz“ mit der ausschließlichen Zweckbestimmung einer Sportstätte eine auch in ihren räumlichen Ausmaßen nicht unbedeutende, emittierende Mobilfunk-Basisstation hinzugefügt, die sowohl immissionsschutzrechtlichen wie auch polizeirechtlichen Regelungen unterfalle. Zu einem solchen Verwendungszweck sei die öffentliche Einrichtung des Sportplatzgeländes indessen zu keinem Zeitpunkt ausgerichtet gewesen. Insoweit sei – etwa bei der Errichtung mehrerer Mobilfunk-Sendeanlagen auf dem Sportplatz-Grundstück – durchaus problematisch, ab wann eine Funktionseinschränkung der öffentlichen Einrichtung vorliege.

Nachdem der Kläger in der Klageschrift ausschließlich den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des dem Beklagten im August 2000 zur Entscheidung vorgelegten Bürgerbegehrens angekündigt hat, beantragt er in der mündlichen Verhandlung, festzustellen, dass das mit dem Beschluss des Beklagten vom 18. Oktober 2000 zurückgewiesene Bürgerbegehren zulässig ist, und hilfsweise, festzustellen, dass das Bürgerbegehren mit der Frage „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Mudersbach alle rechtlich vertretbaren Maßnahmen ergreift, um Mobilfunksendeanlagen an oder auf gemeindlichen Einrichtungen zu verhindern und bereits bestehende Sendeanlagen von öffentlichen Einrichtungen wieder beseitigen lässt?“, zulässig ist.

Der Beklagte bestreitet ausdrücklich die Zulässigkeit der nach seiner Einschätzung im Hilfsantrag liegenden echten Klageänderung in Form der Klageerweiterung und beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei das Bürgerbegehren unzulässig. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Bürgerbegehren sei schon in formeller Hinsicht unzulässig, weil es sich in der Sache – ohne diesen ausdrücklich zu nennen – gegen den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998 richte und die nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO einzuhaltende Frist von zwei Monaten ab der Beschlussfassung bei Einreichung des Bürgerbegehrens im August 2000 schon lange abgelaufen gewesen sei. Schließlich enthalte das Bürgerbegehren nicht den erforderlichen, durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten. Der zusammen mit den Unterschriftslisten eingereichte Finanzierungsvorschlag sei nicht Bestandteil des Bürgerbegehrens gewesen. Auf ihn habe auch nicht verzichtet werden können, weil in Anbetracht des Prozessrisikos im Falle einer Vertragskündigung sehr wohl Kosten entstehen könnten. In materieller Hinsicht sei zu sehen, dass die Funkstation keine öffentliche Einrichtung der Gemeinde sei, da Letztere nicht die Entscheidung über das Nutzungsrecht innehabe und somit hierfür nicht garantieren könne. Der Sportplatz der Gemeinde sei hingegen eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 GemO. Durch die Errichtung der Mobilfunkstation sei die öffentliche Einrichtung „Sportplatz“ aber nicht wesentlich erweitert worden. Denn die wesentliche Erweiterung müsse einen Bezug zur Benutzungsmöglichkeit der Einwohner haben; sie dürfe sich nicht auf die räumliche Ausdehnung beschränken, sondern müsse vielmehr die Funktion und/oder Kapazität der Einrichtung betreffen. Die Errichtung der Funkanlage erweitere die Möglichkeiten der Benutzung des Sportplatzes aber nicht. Auch liege keine Aufhebung der öffentlichen Einrichtung „Sportplatz“ vor. So sei die Benutzung des Sportplatzes unverändert möglich. Es werde nur eine kleine Teilfläche des Sportplatzgrundstücks in Anspruch genommen, auf der sich der eigentliche Sportplatz nie befunden habe. Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Erwägungen hätten keinen Bezug zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 500/OO.KO mit 1 B 10464/OO.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.

Die Klage ist – was den Hauptantrag betrifft – als Feststellungsklage im kommunalen Verfassungsstreit zulässig und nimmt als gegen den Gemeinderat der Ortsgemeinde Mudersbach gerichtete Klage auch den richtigen Beklagten in Anspruch.

Denn bei dem vorliegenden Streit um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens geht es um innerorganschaftliche Zuständigkeiten und Rechte, nämlich darüber, ob die Bürger befugt sind, in Form des Bürgerbegehrens anstelle des gewählten Ortsgemeinderates selbst mit verbindlicher Wirkung für die Ortsgemeinde Mudersbach zu handeln. Derartige Streitigkeiten um innerorganschaftliche Kompetenzen sind im Wege einer Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreitverfahren zu führen, und zwar auf der Aktivseite durch die Institution „Bürgerbegehren“ als Quasi-Organ der- Ortsgemeinde Mudersbach und auf der Passiv-Seite durch das entsprechende Kontrastorgan, hier den die Zulässigkeit verneinenden Gemeinderat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Februar 1996 – 7 A 12861/95.OVG -, AS 25, 285).

Die Klage ist jedoch im Hinblick auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, die Zulässigkeit des mit Beschluss des Beklagten vom 18. Oktober 2000 zurückgewiesenen Bürgerbegehrens festzustellen, unbegründet. Denn der am 11. August 2000 beantragte Bürgerentscheid gegen den D2-Sendemast am Sportplatz der Ortsgemeinde Mudersbach bzw. für einen neuen Standort des D2-Sendemastes ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich zunächst in formeller Hinsicht daraus, dass die im vorliegenden Fall nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO einzuhaltende Frist bei Einreichung des Antrages am 11. August 2000 längst abgelaufen war. Gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates richtet, innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

So steht zur Oberzeugung der Kammer zunächst fest, dass sich das Bürgerbegehren, dessen Durchführung am 11. August 2000 bei der Ortsgemeinde Mudersbach beantragt worden ist, inhaltlich gegen den Beschluss des Beklagten vom 17. Dezember 1998 richtet, mit dem der Beklagte dem Abschluss des Nutzungsvertrages zwischen der Ortsgemeinde M und der Mannesmann Mobilfunk GmbH zur Errichtung eines D2-Sendemastes auf einer Teilfläche des Sportplatzgrundstücks zugestimmt hat, auch wenn dieser Ratsbeschluss nicht ausdrücklich in der Fragestellung genannt wird. Denn ein Bürgerbegehren richtet sich nicht nur dann gegen den Beschluss des Gemeinderates, wenn dieser ausdrücklich genannt wird; vielmehr ist dies auch dann der Fall, wenn das Bürgerbegehren sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und seiner Zielrichtung nach auf eine Korrektur des Beschlusses ausgerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1990, VBIBW 1990, 460 f. und Urteil vom 14. November 1983, NVwZ 1985, 288 f.; VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999, NWVBI 2000, 155 ff.; vgl. auch Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 26, S. 10; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 21 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass sich das am 11. August 2000 eingereichte Bürgerbegehren – entgegen den Ausführungen des Klägers – inhaltlich sehr wohl gegen den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998 richtet und letztlich dessen Korrektur und damit seine faktische Aufhebung verfolgt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Fragestellung ergibt. So verweist das Bürgerbegehren in der Begründung zur Fragestellung ausdrücklich auf den am 13. Juni 2000 vom Beklagten abgelehnten Einwohnerantrag. Der Einwohnerantrag hatte jedoch konkret die Aufforderung an den Beklagten zum Inhalt, von dem mit der Firma Mannesmann Mobilfunk GmbH geschlossenen Nutzungsvertrag bezüglich der Errichtung einer D2-Sendeanlage auf dem Sportplatzgrundstück zurückzutreten; er war somit eindeutig gegen den Beschluss des Beklagten vom 17. Dezember 1998 gerichtet, mit dem der Beklagte dem Abschluss des vorgenannten Nutzungsvertrages zugestimmt hatte. Der Verweis auf die Ablehnung des Einwohnerantrages lässt folglich den Schluss zu, auch das Bürgerbegehren sei letzten Endes auf die Rückgängigmachung der Folgen des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 1998 und damit auch auf dessen Aufhebung gerichtet.

Darüber hinaus deutet eine weitere Formulierung im Antrag auf Durchführung des Bürgerbegehrens darauf hin, dass sich dieses letztlich gegen den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998 richtet. So wird in den Unterschriftslisten Folgendes ausgeführt:

„Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat einen einfachen Weg zur Durchsetzung unseres Anliegens gefunden. Aufgrund der unangemessenen Vertragsdauer der Gemeinde durch Mannesmann Mobilfunk (…) hat die Gemeinde die Möglichkeit im Rahmen einer normalen Kündigung den Vertrag aufzulösen“.

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Auch der dem Antrag beigefügte Finanzierungsvorschlag enthält einzig Ausführungen zu Kosten des Bürgerbegehrens, die durch die Kündigung des Nutzungsvertrages mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH entstehen könnten. Hieraus wird deutlich, dass mit dem Bürgerbegehren letztlich die Rückgängigmachung des Nutzungsvertrages zwischen der Ortsgemeinde Mudersbach und der Mannesmann Mobilfunk GmbH und damit aber konkludent auch die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 1998, mit dem der Beklagte dem Abschluss dieses Nutzungsvertrages ausdrücklich zugestimmt hat, bezweckt wird. Dies wird umso deutlicher, wenn man sich vor Augen hält, welche Konsequenzen das Bürgerbegehren im Erfolgsfall hätte. Diese ergeben sich aus § 17 a Abs. 8 Satz 1 GemO. Danach steht der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat, einem Beschluss des Gemeinderates gleich. Der Bürgerentscheid bedarf mithin keiner Umsetzung durch den Rat; vielmehr ist die Verwaltung gebunden, den Bürgerentscheid wie einen Ratsbeschluss umzusetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 GemO). Hätte das Bürgerbegehren – seine Zulässigkeit unterstellt vorliegend Erfolg in dem Sinne, dass sich eine erforderliche Mehrheit für einen anderen Standort des D2-Sendemastes als den im Nutzungsvertrag mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH vorgesehenen ergäbe, so wäre in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 17 a Abs. 8 Satz 1 GemO der ursprüngliche Beschluss des Beklagten, dem Nutzungsvertrag mit dem Standort „Sportplatzgrundstück“ zuzustimmen, im Ergebnis aufgehoben. Gegenstand des vorgenannten Beschlusses war nämlich gerade die Zustimmung des Beklagten, der Mannesmann Mobilfunk GmbH die Errichtung sowie den Betrieb des D2-Sendemastes am Standort „Sportplatzgrundstück“ – so wie im Nutzungsvertrag vorgesehen – zu gestatten; in Ausführung dieses Beschlusses wurde der Nutzungsvertrag vom Bürgermeister der Gemeinde Mudersbach am 18. Dezember 1998 unterzeichnet.

Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich das Bürgerbegehren inhaltlich gegen den Beschluss des Beklagten vom 17. Dezember 1998 richtet.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation des Klägers, dass – wollte man eine inhaltliche Gerichtetheit gegen den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998 annehmen – jedenfalls nicht die Rückgängigmachung des Vertrages insgesamt beabsichtigt sei; das Bürgerbegehren richte sich vielmehr nicht generell gegen die Errichtung des Mobilfunk-Sendemastes, sondern ausschließlich gegen den konkret gewählten Standort am Sportplatzgelände. Denn zum einen steht dem der eindeutige Wortlaut der Antragsbegründung sowie des beigefügten Finanzierungsvorschlags entgegen, in dem jeweils ausdrücklich auf die vorbehaltlose Kündigung des Nutzungsvertrages als Ziel des Bürgerbegehrens abgestellt wird. Zum anderen ist zu sehen, dass auch in diesem Falle das Bürgerbegehren nach wie vor gegen den Beschluss des Beklagten vom 17. Dezember 1998 gerichtet wäre. Gegenstand des Ratsbeschlusses war -wie oben bereits ausgeführt – nämlich gerade die Zustimmung zu dem im Entwurf vorliegenden Nutzungsvertrag mit der Mannesmann

Mobilfunk GmbH und damit zu der Errichtung und zum Betrieb des Sendemastes am konkreten Standort „Sportplatzgelände“. Auf eine Teilbarkeit des Ratsbeschlusses in verschiedene Regelungsbereiche, die ohnedies kaum anzunehmen sein dürfte, kommt es aus diesem Grund vorliegend nicht an.

War nach alledem im vorliegenden Fall das Bürgerbegehren innerhalb der nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten ab der Beschlussfassung durch den Beklagten am 17. Dezember 1998 einzuhalten, so ist das erst am 11. August 2000, mithin über anderthalb Jahre nach dem fraglichen Ratsbeschluss bei der Ortsgemeinde M eingereichte Bürgerbegehren verfristet und damit unzulässig.

Der Annahme einer Verfristung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Beklagte den Beschluss über die Zustimmung zum Nutzungsvertrag mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH am 17. Dezember 1998 in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst hat. Die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung unterscheidet im Hinblick auf die Fristenregelung nämlich nicht zwischen Beschlüssen, die in öffentlicher Sitzung und solchen, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Sie enthält im Gegensatz etwa zu den Gemeindeordnungen Baden-Württembergs oder Nordrhein-Westfalens nicht einmal eine Regelung, die unterschiedliche Fristen vorsieht, je nachdem, ob der Ratsbeschluss, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, öffentlich bekannt zu machen ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das gegen einen Ratsbeschluss gerichtet ist, stets davon abhängig macht, dass es binnen zwei Monaten ab der Beschlussfassung eingereicht wird. Insoweit verfängt auch nicht das Argument des Klägers, die Bürger hätten keine Möglichkeit gehabt, von dem Beschluss rechtzeitig Kenntnis zu erlangen und die erforderlichen Unterschriften für ein Bürgerbegehren innerhalb der Frist zu sammeln. Denn gemäß § 34 Abs. 6 GemO sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen öffentlich bekannt zu machen; für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies aber nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nicht-Öffentlichkeit nicht gefährdet wird. Vorliegend ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Tagesordnung mit dem Tagesordnungspunkt 4 „Errichtung einer D2-Basisstation“ öffentlich bekannt gemacht worden ist und die Bürger somit die Möglichkeit hatten, sich über das Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren, um gegebenenfalls innerhalb der vorgegebenen Frist ein Bürgerbegehren einzureichen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf das Folgende hingewiesen: Wollte man – entgegen den obigen Ausführungen sowie dem Wortlaut des § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO – im Falle einer Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung für den Beginn der Zwei-Monats-Frist auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem die Bürger tatsächlich Kenntnis von der Beschlussfassung hatten, so wäre das Bürgerbegehren auch in diesem Fall verfristet und damit unzulässig. Denn es ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 29. Februar 2000, dem Datum des im März 2000 bei der Ortsgemeinde M eingereichten

Einwohnerantrages, den im Übrigen auch einer der für das Bürgerbegehren benannten Vertreter unterzeichnet hat, der Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1998 allgemein bekannt war. Erst am 11. August 2000, und damit über fünf Monate später, haben die Vertreter des Klägers aber das streitgegenständliche Bürgerbegehren eingereicht.

Die Frist des § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO hat auch nicht durch den Beschluss des Beklagten vom 13. Juni 2000, mit dem dieser den im März 2000 gestellten Einwohnerantrag abgelehnt hat, neu zu laufen begonnen. Zwar sind grundsätzlich auch sogenannte wiederholende Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderates über die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Aufhebung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung einem fristgerecht eingereichten Bürgerbegehren zugänglich, sie können mit anderen Worten die Frist zur Einreichung eines zulässigen Bürgerbegehrens erneut in Lauf setzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. April 1993, NVwZ-RR 1994, 110 f.). Ungeachtet der Frage, ob Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 1998 und damit einhergehend des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens – worauf unten näher einzugehen sein wird – die wesentliche Erweiterung einer gemeindlichen Einrichtung war bzw. ist, handelte es sich bei dem Beschluss vom 13. Juni 2000 jedenfalls nicht um einen wiederholenden Grundsatzbeschluss des Beklagten betreffend die Zustimmung zum Nutzungsvertrag. Zwar ging der Beschlussfassung am 13. Juni 2000 eine inhaltliche Befassung des Beklagten mit der Frage einer Kündigung des Nutzungsvertrages mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH voraus. Indessen hat der Rat am 13. Juni 2000 keinen, dem Inhalt des Beschlusses vom 17. Dezember 1998 entsprechenden Beschluss gefasst. Vielmehr hat der Beklagte in seiner Sitzung vom 13. Juni 2000 (lediglich) den auf die Aufhebung des Vertrages mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH gerichteten Einwohnerantrag abgelehnt. Die Beschlussfassung über den Abschluss eines Vertrages sowie die Entscheidung über die Frage der Kündigung eines geschlossenen Vertrages sind nicht deckungsgleich.

Darüber hinaus ist zu sehen, dass die inhaltliche Befassung des Beklagten mit der Frage der Aufrechterhaltung des auf dem Beschluss vom 17. Dezember 1998 beruhenden Nutzungsvertrages sowie der Beschluss vom 13. Juni 2000 einzig darauf zurückzuführen sind, dass Einwohner der Ortsgemeinde M einen Einwohnerantrag gestellt hatten, mit dem sich der Rat mangels entgegenstehender Regelung nach § 17 GemO befassen musste. Zur Überzeugung der Kammer kann aber eine erneute, lediglich durch die Stellung eines Einwohnerantrages nach § 17 GemO bedingte, inhaltliche Befassung des Rates mit einer Angelegenheit, die wegen Fristablaufs einem Bürgerbegehren nicht mehr zugänglich ist, die Frist des § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO nicht erneut in Lauf setzen. Denn andernfalls wäre damit die Möglichkeit eröffnet, über die – nicht fristbebundene – Stellung eines Einwohnerantrages, für den im Vergleich zum Bürgerbegehren weitaus weniger Unterschriften erforderlich sind, eine erneute inhaltliche Befassung des Rates zu erreichen und somit – quasi durch die Hintertür – das Fristhindernis des § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO aus dem Weg zu räumen. Diese Möglichkeit der Umgehung stünde aber in einem eklatanten Widerspruch zu Sinn und Zweck der Fristenregelung des § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO, nämlich der Gewährleistung einer Planungs- und Rechtssicherheit.

Nach alledem ist das am 11. August 2000 eingereichte Bürgerbegehren für einen neuen – und damit gegen den alten – Standort des D2-Sendemastes wegen Fristablaufs unzulässig.

Das Bürgerbegehren ist darüber hinaus auch in materieller Hinsicht unzulässig. Denn es betrifft keine wichtige Angelegenheit der Gemeinde Mudersbach. Gemäß § 17 a Abs. 1 Satz 1 GemO können die Bürger einer Gemeinde über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Wann eine wichtige Angelegenheit im Sinne des Satz 1 vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 GemO, wenn – wie im Falle der Gemeinde Mudersbach – die Hauptsatzung keine weiteren Gemeindeangelegenheiten zu wichtigen Angelegenheiten in diesem Sinne bestimmt. Wichtige Angelegenheiten sind nach dem vorliegend einzig in Betracht kommenden § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist. Zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO kann der in Rechtsprechung und Literatur bereits näher konturierte Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO herangezogen werden (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf des Landesgesetzes vom 05. Oktober 1993 zu § 17 a GemO, LT-Drucks. 12/2796, S. 70), wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass damit abschließend sämtliche öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung erfasst würden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1980, VBIBW 1981, 157 ff.). Möglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens sind daher die von den Gemeinden im Rahmen ihres von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 GemO umschriebenen Wirkungskreises geschaffenen Einrichtungen, die dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohl der Einwohner dienen und die dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen stehen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 18. April 1997 – 2 K 4075/96.K0 – sowie Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 1980, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Mobilfunk-Basisstation unstreitig nicht um eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Mudersbach. Denn der Gemeinde obliegt aufgrund des mit der Mannesmann Mobilfunk GmbH geschlossenen Nutzungsvertrages gerade nicht die Möglichkeit, der Gesamtheit der Einwohner den Zugang bzw. die Nutzungsmöglichkeit zu garantieren.

Demgegenüber handelt es sich bei dem Sportplatz, der sich wie die streitgegenständliche Mobilfunk-Basisstation auf der gemeindeeigenen Parzelle ./.. befindet, eindeutig um eine öffentliche Einrichtung im oben genannten Sinn, da dieser der Gesamtheit der Einwohner von M zur sportlichen Betätigung zur Verfügung steht. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erläuterungen.

Durch die Errichtung des D2-Sendemastes auf der gemeindeeigenen Sportplatzparzelle, gegen die sich das Bürgerbegehren vorliegend richtet, wird die öffentliche Einrichtung „Sportplatz“ indessen entgegen der Auffassung des Klägers weder wesentlich erweitert. noch in wesentlichen Teilen oder gar gänzlich aufgehoben mit der Folge, dass keine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO vorliegt und das Bürgerbegehren mithin auch aus diesem Grunde unzulässig ist.

Bei der Beantwortung der Frage, wann eine wesentliche Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde vorliegt, ist von Sinn und Zweck der Regelung des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO auszugehen. Diese räumt den Bürgern die

Entscheidungsmöglichkeit um der Bedeutung willen ein, die die Existenz und der Umfang öffentlicher Einrichtungen für ihr wirtschaftliches, soziales und kulturelles Wohl haben. Die wesentliche Erweiterung muss daher einen Bezug zur Benutzungsmöglichkeit der Einwohner haben; sie darf sich nicht etwa auf die bloße räumliche Ausdehnung der Einrichtung beschränken, sondern muss deren Funktion und/oder Kapazität betreffen (so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs des Landesgesetzes vom 05. Oktober 1993 zu § 17 a GemO, LT-Drucks. 12/2796, S. 70). Ferner setzt sie voraus, dass die Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten nicht unerheblich sind; dies ist der Fall, wenn die Interessen der nutzungsberechtigten Einwohner ähnlich stark berührt sind wie etwa durch die Errichtung oder Aufhebung der öffentlichen Einrichtung (vgl. zum Ganzen: Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 1980, a.a.O.). Allerdings wird man in Auslegung des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO der wesentlichen Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung auch die wesentliche Umgestaltung und Einschränkung der öffentlichen Einrichtung gleichzusetzen haben, da diese ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf Funktion und/oder Kapazität der Einrichtung haben und damit die Einwohner der Gemeinde im gleichem Maße betreffen wie die wesentliche Erweiterung der Einrichtung (so Urteil der erkennenden Kammer vom 18. April 1997 – 2 K 4075/96.K0 – zur wesentlichen Umgestaltung einer öffentlichen Einrichtung).

Dies vorausgeschickt stellen die Errichtung und der Betrieb der MobilfunkBasisstation auf der gemeindeeigenen Parzelle ./.. zur Überzeugung der Kammer keine wesentliche Erweiterung, Umgestaltung oder Einschränkung der öffentlichen Einrichtung „Sportplatz“ dar. Denn die Möglichkeit der Nutzung des Sportplatzes durch die Einwohner der Ortsgemeinde wird durch die Errichtung des Sendemastes sowie der zugehörigen Anlagen am Rande der Parzelle jenseits der Sportanlagen nicht eingeschränkt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die öffentliche Einrichtung „Sportplatz“ auch nicht bereits deswegen wesentlich erweitert, weil die Mannesmann Mobilfunk GmbH auf dem gleichen Grundstück, auf dem sich der Sportplatz befindet, nunmehr mit Zustimmung des Beklagten eine Mobilfunk-Basisstation errichtet hat. Denn insoweit ist zu sehen, dass die Mobilfunkanlage durch ihre Errichtung auf dem gleichen Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung „Sportplatz“ geworden ist. Anders als bei der straßenrechtlichen Widmung einer bestimmten, exakt abgrenzbaren Verkehrsfläche bestimmt sich der Widmungsumfang einer öffentlichen Einrichtung maßgeblich nach dem Widmungszweck, nicht aber nach dem Grundstück, auf dem sich die öffentliche Einrichtung befindet. Die Kommune verliert mit der Widmung einer öffentlichen Einrichtung nicht ihre Rechte als zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks und kann daher zivilrechtlich – etwa durch Verpachtung anderer Teilflächen desselben Grundstücks – so lange tätig werden, wie die öffentliche Einrichtung auf dem Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch ist es etwa durchaus möglich, dass sich aufgrund des Zuschnitts eines Buchgrundstücks auf diesem – wie im vorliegenden Fall mit Sportplatz und Kinderspielplatz -verschiedene öffentliche Einrichtungen befinden, die unabhängig voneinander ihrem jeweiligen Widmungszweck entsprechend genutzt werden können, ohne die Nutzungsmöglichkeit der jeweils anderen Einrichtung entsprechend deren Widmungszweck zu beeinträchtigen. Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung „Sportplatz“ ist, dass die Einwohner der Ortsgemeinde M die dortigen Sportanlagen wie z. B. Laufbahn, Spielfeld und Umkleidekabinen nutzen können. Dies ist vorliegend indessen auch nach Errichtung der Mobilfunk-Basisstation, wie letztlich vom Kläger auch nicht bestritten, uneingeschränkt möglich. Die Ortsgemeinde Mudersbach hätte zur Überzeugung des Gerichts die an die Mannesmann Mobilfunk GmbH verpachtete Teilfläche des Sportplatzgrundstücks von diesem abtrennen und damit zwei Buchgrundstücke schaffen können, ohne dass die öffentliche Einrichtung „Sportplatz“ hiervon wesentlich betroffen worden wäre. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks die Errichtung der Mobilfunk-Basisstation nur unter „Zuhilfenahme“ des Spielfeldes oder der Laufbahn hätte durchgeführt werden können, weil in diesem Fall die öffentliche Einrichtung notwendig wesentlich beeinträchtigt würde. Dies ist vorliegend , indessen nicht der Fall.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Errichtung der Mobilfunk-Basisstation auf. einer am Rand gelegenen Teilfläche des Sportplatzgrundstücks (Parzelle ./..) die öffentliche Einrichtung nicht wesentlich erweitert, umgestaltet oder beeinträchtigt.

Dass die öffentliche Einrichtung des Sportplatzes durch die Errichtung der Sendeanlage gar vollkommen aufgehoben worden wäre, hat der Kläger nicht einmal selbst behauptet, zumal auch nach seiner Darstellung die Sportanlagen weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden können.

Liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO nicht vor, weil in der Errichtung der Sendeanlage keine wesentliche Erweiterung und erst recht keine Aufhebung der öffentlichen Einrichtung „Sportplatz“ zu sehen ist, so ist das Bürgerbegehren auch aus diesem Grund unzulässig mit der Folge, dass die Klage im Hauptantrag als unbegründet abzuweisen war. In diesem Zusammenhang braucht auf die übrigen, von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen – etwa zur Frage des Finanzierungsvorschlags – nicht mehr eingegangen zu werden.

Der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Denn es handelt sich insoweit um eine echte Klageänderung in Form der Klageerweiterung, für die die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Hilfsantrag nicht um ein Minus im Vergleich zum Hauptantrag. Denn das im Hilfsantrag formulierte Bürgerbegehren, dessen Zulässigkeit festgestellt werden soll, betrifft eine vollkommen andere Fragestellung als das tatsächlich dem Beklagten zur Entscheidung eingereichte Bürgerbegehren, dessen Zulässigkeit mit dem Hauptantrag festgestellt werden sollte. Während Gegenstand des im Hauptantrag zur Entscheidung gestellten Bürgerbegehrens alleine der auf dem Sportplatzgrundstück mit Zustimmung des Beklagten von der Firma Mannesmann Mobilfunk GmbH aufgestellte und betriebene D2-Sendemast ist, weitet der Hilfsantrag den Gegenstand des Bürgerbegehrens generell auf bereits errichtete und geplante Mobilfunksendeanlagen an sämtlichen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Mudersbach aus.

Diese Fragestellung stellt indessen evident kein Minus zur Fragestellung in dem im Hauptantrag zur Entscheidung gestellten Bürgerbegehrens dar.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die somit im Hilfsantrag vorliegende Klageänderung in Form der Klageerweiterung sind nicht erfüllt.

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Vertreter des Beklagten hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen und damit seine Einwilligung zur Klageänderung verweigert. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist, anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klage die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Die Sachdienlichkeit ist demgegenüber in der Regel zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff in den Prozess eingeführt wird; der die bisherigen Grundlagen des Prozesses ändert. Ebenso ist die Klageänderung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann unzulässig, wenn die Entscheidung eines aufgrund des bisherigen Vorbringens entscheidungsreifen Prozesses verhindert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 91 Rdnrn. 19 ff. m. w. N.). So liegt der Fall hier. Erstmals mit dem in der mündlichen gestellten Hilfsantrag hat der Kläger die Oberprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens beantragt, das einen wesentlich umfangreicheren Gegenstand, nämlich jedwede Mobilfunkanlagen – gleich, ob schon errichtet oder geplant – an sämtlichen öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Mudersbach hat.

Auf diese Weise hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber einen völlig neuen, noch nicht entscheidungsreifen Prozessstoff in das Verfahren eingeführt, da bisheriger Prüfungsgegenstand lediglich der D2-Sendemast am Sportplatz der Ortsgemeinde war, so dass bereits aus diesem Grund die Sachdienlichkeit der Klage zu verneinen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem Hilfsantrag auch in unzulässiger Weise versucht, die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens überprüfen zu lassen, das es in dieser Form (noch) gar nicht gibt, da es sich – wie oben bereits ausgeführt – in der Sache um ein völlig neues Bürgerbegehren handelt, für das bislang noch nicht einmal Unterschriften gesammelt worden sind und das nicht einmal dem Beklagten zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Für eine derartige – vorbeugende – Feststellungsklage fehlt indessen das Rechtsschutzbedürfnis.

Schließlich wäre der Hilfsantrag aber auch unbegründet. Das in ihm formulierte Bürgerbegehren ist nämlich bereits deshalb unzulässig, weil hierfür noch keine Unterschriften gesammelt worden sind und folglich das nach § 17 a Abs. 3 Satz 3 GemO erforderliche Unterschriftenquorum nicht erfüllt ist.

Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.


Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

 

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