
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 24.62
Das Wichtigste im Überblick
Das VG Bayreuth (4 K 24.62) entschied: Grundstückseigentümer müssen Müllbehälter an der nächsten erreichbaren Stelle bereitstellen, wenn Müllfahrzeuge ihr Grundstück nur unter erheblichen Sicherheitsrisiken erreichen. Das gilt, wenn längeres Rückwärtsfahren nötig wäre und Sicherheitsabstände oder Sichtkontakt fehlen.
- Fehlender Sichtkontakt: Der Fahrer konnte den Einweiser in der engen Sackgasse nicht dauerhaft sehen.
- Kurze Rückwärtsfahrt: Eine kurze Strecke für den Ladevorgang kann erlaubt bleiben.
- Transport zur Abholstelle: Eigentümer müssen Behälter einmal wöchentlich etwa 50 Meter bewegen.
- Technik reicht nicht: Kameras und Spiegel beseitigen fehlende Sicht und Sicherheitsabstände nicht.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Bayreuth
- Aktenzeichen: 4 K 24.62
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Abfallrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsschutz, Straßenverkehrsrecht
- Wichtig für: Grundstückseigentümer, Anwohner von Sackgassen
Keine Müllabholung vor dem Haus bei gefährlicher Rückwärtsfahrt in Sackgassen
Ein Ehepaar aus Bayreuth wollte seine Wertstoff-, Bio- und Restmülltonnen weiterhin direkt vor dem eigenen Grundstück abgeholt bekommen – so wie all die Jahre zuvor. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2026 ab (Az. 4 K 24.62).
Die beiden Grundstückseigentümer bewohnen ihr Anwesen seit 1975 beziehungsweise 1981 an einer öffentlich gewidmeten Sackgasse. Die Straße verläuft geradlinig, ist etwa 70 Meter lang und an ihrer engsten Stelle nur rund 3,15 bis 3,50 Meter breit. Gehsteige gibt es nicht, die Fahrbahn fällt im rechten Winkel von einer übergeordneten Straße ab. Am Ende befindet sich ein Wendehammer von etwa 14 Metern Länge und 26 Metern Breite, der nach den im Verfahren ausgewerteten Google-Street-View-Aufnahmen teilweise als Parkplatz genutzt wird. Bis dahin waren die städtischen Müllsammelfahrzeuge jahrzehntelang rückwärts zum Grundstück gefahren.
Mit Schreiben vom 25. September 2023 teilte die Stadt den Eigentümern mit, dass diese Praxis aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen beendet werde. Ab dem 1. November 2023 sollten die Behälter am Gehweg links und rechts der Einfahrt zur Sackgasse bereitgestellt werden. Eine Anfrage, die Tonnen gegen Entgelt weiterhin am Grundstück abzuholen, lehnte die Verwaltung ab – eine solche Zusatzleistung biete man nur an, wenn der Standplatz nicht mehr als zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege. Nachdem die Betroffenen die Stadt zur Begründung aufgefordert hatten, verwies diese auf einen über die gesamte Fahrstrecke nicht einzuhaltenden Sicherheitsabstand. Am 23. Januar 2024 erhoben die Eigentümer Klage und beriefen sich auf die Abfallwirtschaftssatzung, wonach die bisherige Praxis fortzuführen sei, weil sich die Straßenverhältnisse nicht verändert hätten.
Kommunale Abfallsatzungen dürfen auf Grundlage landesrechtlicher Vorschriften wie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes festlegen, wo, wie und wann Müllbehälter bereitzustellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist eine Verpflichtung zu einem grundstücksfernen Aufstellungsort zulässig, wenn der direkten Anfahrt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen – etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, 7 C 27.98.
Im Streitfall berief sich die Stadt genau auf solche Hindernisse im betroffenen Weg: Über die gesamte Fahrstrecke von rund 50 Metern könne der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, und der Fahrer habe keinen Sichtkontakt zu den einweisenden Personen. Das Gericht legte den ursprünglich als Verpflichtungsantrag formulierten Klageantrag nach §§ 133, 157 BGB als Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 25. September 2023 aus, das es als Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG einordnete. Die so verstandene Klage war zulässig, blieb aber ohne Erfolg in der Sache. Eine zunächst unterbliebene Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG sah das Gericht durch den umfangreichen vorgerichtlichen Schriftwechsel als geheilt an, weil die Verwaltung das Vorbringen der Betroffenen erkennbar zum Anlass genommen hatte, ihre Entscheidung zu überprüfen.
Redaktionelle Leitsätze
- Stehen der unmittelbaren Anfahrt eines Grundstücks arbeitsschutzrechtliche Unfallverhütungsvorschriften oder straßenverkehrsrechtliche Pflichten entgegen – etwa weil bei einer erforderlichen Rückwärtsfahrt der seitliche Mindestsicherheitsabstand oder der ständige Sichtkontakt zum Einweiser nicht gewährleistet werden kann –, ist der Entsorgungsträger berechtigt, die Bereitstellung der Abfallbehälter an einer entfernteren Sammelstelle anzuordnen.
- Aus einer langjährigen tatsächlichen Abholpraxis erwächst kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass ein Grundstück auch künftig unter Außerachtlassung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften direkt angefahren wird.
- Die Verpflichtung, Abfallbehälter über eine Wegstrecke von rund 50 Metern auf befestigtem Untergrund zu einem Sammelplatz zu befördern, ist für Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten regelmäßig zumutbar; ein Anspruch auf die Anschaffung kleinerer Entsorgungsfahrzeuge besteht angesichts des kommunalen Organisationsermessens nicht.
Warum das Müllfahrzeug die Sackgasse aus Sicherheitsgründen nicht rückwärts befahren muss
Weil das Befahren der engen Straße zwingenden Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten widerspricht, wenn weder ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand noch der Sichtkontakt zu einem Einweiser gewährleistet werden kann. Der Arbeitsschutz des Personals geht dem Wunsch nach einer Abholung direkt vor der Haustür vor.
Die Unfallverhütungsvorschriften DGUV 43 und 44 sowie die DGUV Regel 114-601 verlangen, dass Rückwärtsfahren bei der Müllabfuhr grundsätzlich vermieden wird und, wenn es unvermeidbar ist, nur unter ständiger Sichtverbindung zu einer einweisenden Person sowie unter Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsabstands von mindestens 0,5 Metern erfolgt. Nach § 9 Abs. 5 StVO trifft Rückwärtsfahrende zudem eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss.
Gesetzlicher Sicherheitsabstand von einem halben Meter beidseitig unmöglich
Bei einer Straßenbreite von lediglich 3,15 bis 3,50 Metern lässt sich der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu beiden Seiten des Fahrzeugs über die gesamte Rückfahrstrecke von rund 50 Metern nicht einhalten. Nach § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 darf Müll nur abgeholt werden, wenn Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist; die Ausnahme für kurzes Zurückstoßen greife hier nicht, weil 50 Meter keine kurze Strecke im Sinne dieser Vorschrift seien.
Fehlender Sichtkontakt zum Einweiser schließt Rückwärtsfahrt aus
Wegen des geradlinigen Straßenverlaufs müsste sich die einweisende Person dauerhaft hinter dem Fahrzeug aufhalten. Damit reißt der nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 44 vorgeschriebene permanente Sichtkontakt zum Fahrer ab – auch die erhöhte Sitzposition im Müllfahrzeug ändere daran nichts, befand das Gericht. Sobald diese Sichtverbindung abbricht, muss der Fahrer nach den Unfallverhütungsvorschriften sofort anhalten.
Rückfahrkameras und Fahrpraxis anderer Lkw hebeln Unfallverhütung nicht aus
Das Argument, Außenspiegel und Rückwärtskameras machten das Manöver sicher, verwarf das Gericht: Technische Assistenzsysteme können den vorgeschriebenen Einweiser lediglich unterstützen, ihn aber nicht ersetzen. Auch der Hinweis, Baufahrzeuge, Rettungsdienste und Heizöllieferanten befuhren die Sackgasse weiterhin problemlos vorwärts und rückwärts, half nicht weiter. Diese speziellen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gelten unabhängig davon, ob andere Fahrzeuge die Straße nutzen. Dem Entsorgungspersonal sei nicht zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich zu missachten – Verstöße können nach § 209 SGB VII mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden, zusätzlich zu möglichen Haftungsrisiken.
Warum eine jahrzehntelange Abholpraxis keinen Vertrauensschutz begründet
Weil die bloße tatsächliche Fortführung einer unfallträchtigen Praxis über viele Jahre keinen Rechtsanspruch für die Zukunft erzeugt. Ändert die Stadt nach einer Gefährdungsbeurteilung ihre Vorgehensweise, um Sicherheitsvorschriften durchzusetzen, greift zugunsten der Anwohner kein Vertrauensschutz.
Keine Bindung an fehlerhafte oder gefährliche Handhabung der Vergangenheit
Das Argument, die Abholung am Grundstück müsse wegen der seit 1975 beziehungsweise 1981 geübten Praxis fortgesetzt werden, wies das Gericht zurück. Jahrelange Anfahrten schaffen kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass dieser Zustand unabhängig von der geltenden Rechtslage bestehen bleibt. Auch der Einwand, die örtlichen Verhältnisse seien unverändert und die technischen Regeln bestünden seit 1997, führte nicht weiter – das Gericht verwies dazu auf VG München, Urteil vom 16. Oktober 2020, M 10 K 09.2244.
Allein daraus, dass die Beklagte das klägerische Grundstück über Jahre hinweg angefahren hat, folgt kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass dieser Zustand unabhängig von der Rechtslage fortgeführt wird. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktualisierte Gefährdungsbeurteilung bricht langjährige Gewohnheit
Maßgeblich sei nicht die historische Handhabung, sondern die objektive Einhaltung des geltenden Rechts zum Zeitpunkt der Entscheidung – bei einer Anordnung wie dieser handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich am aktuellen Zustand bemisst, wie das Gericht unter Verweis auf VG Magdeburg, Urteil vom 3. Februar 2022, 4 A 6/21 MD, festhielt. Die Stadt durfte ihre Praxis nach einer Überarbeitung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen entsprechend korrigieren, um dem Arbeitsschutz Vorrang einzuräumen.
Ein Mülltonnen-Transport über rund 50 Meter ist Anwohnern rechtlich zumutbar
Die Verpflichtung, Abfalltonnen am Abfuhrtag etwa 50 Meter weit auf befestigtem Untergrund zur nächsten Einmündung zu bringen, ist verhältnismäßig. Feste gesetzliche Entfernungsgrenzen bestehen nicht; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Erfolgs-Auswirkungs-Analyse, wie sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003, 20 B 03.637, entwickelt hat. Trägern der Abfallentsorgung steht dabei ein Organisationsermessen zu, im Rahmen dessen sie aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf die Mitwirkungspflichten der Anwohner zurückgreifen dürfen.
Wöchentlicher Transport über 50 Meter liegt im Rahmen der Zumutbarkeit
Die tatsächliche Strecke vom Grundstück zur Einmündung beträgt rund 50 Meter bergauf zum Bereitstellungsort und nach der Leerung wieder bergab. Gründe, weshalb dieser einmal wöchentliche Transport unzumutbar sein sollte, waren nach Auffassung des Gerichts weder ersichtlich noch vorgetragen worden – das Gericht verwies hierzu auf VG München, Urteil vom 4. Februar 2016, 10 K 15.695. Auch der Einwand, die Stadt messe mit zweierlei Maß, weil sie selbst einen kostenpflichtigen Holservice wegen zu langer Wege für ihr Personal abgelehnt habe, blieb ohne Erfolg.
Keine Verpflichtung der Kommune zur Anschaffung kleinerer Müllfahrzeuge
Der Vorschlag, die Stadt müsse stattdessen kleinere Fahrzeuge anschaffen, um die Sackgasse weiterhin befahren zu können, überzeugte das Gericht nicht. Die Organisation der Müllabfuhr liegt grundsätzlich im Ermessen des Entsorgungsträgers, der auch aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf bestehende Mitwirkungspflichten zurückgreifen darf.
Geringfügige Sicht- und Gehwegbeeinträchtigungen an der Sammelstelle sind hinzunehmen
Auch der Einwand, an der Sammelstelle müssten Fußgänger den Gehweg verlassen und beim Ausfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße werde die Sicht behindert, ließ das Gericht nicht durchgreifen. Der Bereitstellungsort bleibe trotz dieser Begleiterscheinungen geeignet, die Entfernung gehe nicht über das erforderliche Maß hinaus.
Die Kosten des Verfahrens tragen die beiden Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner. Für andere Anwohner an ähnlich engen Sackgassen kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wenn Kommunen die Abholung wegen vergleichbarer Sicherheitsbedenken einstellen wollen – eine Bindung für andere Fälle entfaltet der Gerichtsbescheid darüber hinaus nicht.
Unsere Einschätzung
Für Streit um die Müllabholung in engen Sackgassen verlagert diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth den Blick von der jahrelangen Übung auf die Durchführbarkeit einer sicheren Rückwärtsfahrt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Abstand und Sichtkontakt zur einweisenden Person auf der gesamten Rückfahrstrecke gleichzeitig gewährleistet werden können – ein einzelner Engpass kann dafür bereits genügen.
Ob dasselbe gilt, wenn am Sackgassenende tatsächlich gewendet und nur kurz rangiert werden muss, musste das Gericht nicht entscheiden – genau dort dürfte die Ausnahme für kurzes Zurückstoßen liegen. Aus unserer Sicht kommt es dann nicht auf die frühere Übung an, sondern auf den Nachweis, dass die Strecke auf ganzer Länge sicher befahrbar ist.
Warum die Länge der Rückfahrstrecke über die Müllabholung entschied
Die rund 50 Meter lange Rückwärtsfahrt ließ sich nicht als „kurzes Zurückstoßen“ einordnen, für das die Unfallverhütungsvorschriften eine Ausnahme vorsehen. Nur weil Sicherheitsabstand und Sichtkontakt zum Einweiser über die gesamte Strecke nicht gleichzeitig eingehalten werden konnten, verlor die jahrzehntelange Praxis ihre Grundlage. Wäre lediglich ein kurzes Rangieren am Ende der Sackgasse nötig gewesen, hätte die Ausnahme greifen können – und die Abholung am Grundstück wäre möglicherweise weiter zulässig geblieben.
Wie lang und eng eine Zufahrt tatsächlich ist, kann von Fall zu Fall abweichen. Betrifft die eigene Straße nur ein kurzes Wendemanöver statt einer langen Rückwärtsfahrt, könnte die Ausnahme greifen und die Anordnung angreifbar machen. Lässt sich ein durchgehender Sichtkontakt zum Einweiser technisch oder baulich herstellen, kann das die Bewertung verschieben – bringt aber nicht automatisch ein anderes Ergebnis, wenn der seitliche Sicherheitsabstand trotzdem nicht einhaltbar bleibt. Auch ob die Kommune vor der Anordnung tatsächlich angehört hat oder dies erst nachträglich durch Schriftwechsel heilen konnte, kann je nach Aktenlage unterschiedlich ausfallen.
- Ob dem Schreiben der Kommune eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war oder nicht
- Ob vor der Anordnung ein Schriftwechsel stattfand, der als nachträgliche Anhörung gelten könnte
- Wie lang die tatsächliche Rückfahrstrecke bis zum eigenen Grundstück ist
Viele Betroffene schauen zuerst auf die Satzung und die jahrelange Praxis – der Hebel lag hier aber in der tatsächlichen Streckenlänge und der Frage, ob Sicherheitsabstand und Sichtkontakt gleichzeitig einhaltbar waren. Ob das bei der eigenen Zufahrt genauso zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick auf die konkrete Örtlichkeit nicht sagen.
Fehlt dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, gilt statt der einmonatigen Klagefrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO – wer diese verstreichen lässt, riskiert, dass die Anordnung bestandskräftig wird.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf die Kommune Mülltonnen an einer entfernten Sammelstelle bereitstellen lassen?
Die Kommune darf Mülltonnen an einer entfernten Sammelstelle bereitstellen lassen, wenn der direkten Anfahrt tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das gilt insbesondere, wenn eine erforderliche Rückwärtsfahrt gegen Arbeitsschutzvorschriften oder § 9 Abs. 5 StVO verstoßen würde.
Bei der Müllabfuhr soll Rückwärtsfahren nach den einschlägigen DGUV-Vorschriften grundsätzlich vermieden werden. Ist es unvermeidbar, müssen ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 Metern und ständiger Sichtkontakt zu einem Einweiser gewährleistet sein. § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 erlaubt dabei keine längere Rückwärtsfahrt, wenn ein kurzes Zurückstoßen nicht ausreicht. In der Bayreuther Sackgasse waren diese Voraussetzungen auf rund 50 Metern bei einer Fahrbahnbreite von 3,15 bis 3,50 Metern nicht erfüllt. Rückfahrkameras und Spiegel können den Einweiser unterstützen, ersetzen dessen ständigen Sichtkontakt jedoch nicht.
Eine jahrzehntelange Abholpraxis begründet deshalb keinen Anspruch auf ihre Fortsetzung, wenn die Kommune die Sicherheitslage neu bewertet. Die Entfernung zur Sammelstelle muss allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar bleiben; im entschiedenen Fall galten rund 50 Meter auf befestigtem Untergrund als hinnehmbar. Ein Anspruch auf kleinere Müllfahrzeuge besteht wegen des kommunalen Organisationsermessens nicht.
Warum reicht eine jahrzehntelange Abholpraxis nicht für einen Anspruch am Grundstück?
Eine jahrzehntelange Abholung am Grundstück begründet keinen Anspruch auf Fortführung, wenn aktuelle Sicherheitsanforderungen dagegen sprechen. Die Stadt darf eine gefährliche Praxis nach einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung beenden, auch wenn Straße und Abholweg unverändert geblieben sind.
Die bloße tatsächliche Übung schafft kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Abholung unabhängig von der geltenden Rechtslage fortgesetzt wird. Bei einem Dauerverwaltungsakt richtet sich die Rechtmäßigkeit nach dem Recht und den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Bayreuth verwies hierfür auf das Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16. Oktober 2020, M 10 K 09.2244. Zudem bestätigte es unter Hinweis auf das Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 3. Februar 2022, 4 A 6/21 MD, die Korrektur nach überarbeiteten Gefährdungsbeurteilungen. Deshalb halfen den Eigentümern weder das Wohnen seit 1975 beziehungsweise 1981 noch der Hinweis auf seit 1997 bestehende technische Regeln.
Welche Entfernung zur Sammelstelle müssen Anwohner unter diesen Umständen regelmäßig hinnehmen?
Ein Transport von Mülltonnen über rund 50 Meter auf befestigtem Untergrund ist einmal wöchentlich regelmäßig zumutbar; eine feste gesetzliche Entfernungsgrenze besteht nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und das kommunale Organisationsermessen.
Die Kommune darf aus Sicherheits- und Wirtschaftlichkeitsgründen einen Sammelplatz an der nächsten geeigneten Stelle bestimmen. Anwohner müssen dabei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten einen zumutbaren Transportweg übernehmen. Im entschiedenen Fall führte der Weg etwa 50 Meter bergauf zur Einmündung und nach der Leerung wieder bergab. Besondere Gründe gegen die Zumutbarkeit waren weder ersichtlich noch vorgetragen, wie das Verwaltungsgericht München bereits für einen vergleichbaren Fall bewertete. Entscheidend ist deshalb nicht die Meterzahl allein, sondern die konkrete Belastung durch Strecke, Untergrund und Häufigkeit.
Geringfügige Beeinträchtigungen des Gehwegs oder der Sicht an der Sammelstelle machen den Bereitstellungsort nicht ohne Weiteres ungeeignet. Eine andere Bewertung kann sich nur aus besonderen örtlichen Hindernissen ergeben, die den Transport tatsächlich unzumutbar machen.
Muss die Stadt kleinere Müllfahrzeuge einsetzen, damit die Abholung am Grundstück weiter möglich bleibt?
Die Stadt muss keine kleineren Entsorgungsfahrzeuge anschaffen, um die Abholung am Grundstück fortzusetzen, wenn sie stattdessen eine zumutbare Bereitstellung an einer Sammelstelle anordnet. Die Organisation von Fahrzeugen und Abholtouren fällt grundsätzlich in das Ermessen des kommunalen Entsorgungsträgers.
Dieses Ermessen erlaubt der Stadt, aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf die Mitwirkung der Anwohner zurückzugreifen, statt einen Sonderfuhrpark vorzuhalten. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht den Transport der Tonnen über etwa 50 Meter auf befestigtem Untergrund für zumutbar. Die enge Sackgasse, die erforderliche Rückwärtsfahrt und der teilweise zugeparkte Wendehammer begründeten daher keinen Anspruch auf kleinere Müllfahrzeuge. Die Entscheidung betrifft jedoch die konkreten örtlichen Verhältnisse und bindet die Stadt nicht für jede andere Sackgasse.
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Das vorliegende Urteil
VG Bayreuth – Az.: 4 K 24.62
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



