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Umlegung der Kosten für eine Mülldeponie auf die Müllgrundgebühr

 OVG Rheinland-Pfalz

AZ: 12 A 10023/01.OVG

Urteil vom 20.09.2001

Das Urteil ist nicht rechtskräftig!


Normen: LAbfWAG § 5, LAbfWAG § 5 Abs 2, LAbfWAG § 5 Abs 2 Nr 1, LAbfWAG § 5 Abs 2 Nr 2, KAG §8 ,KAG §8 Abs 1,KAG§ 8 Abs1 S4F:1996,KAG § 8 Abs 4 S1F:1996,KAG § 7,KAG § 7 Abs 5, KAG § 7 Abs 5 S 2 F:1996


Leitsätze

1. Ein ungerechtfertigter Kostenansatz (hier: zu hohe Abschreibungen auf eine Mülldeponie) im Rahmen einer Gebührensatzkalkulation in Höhe von 6,36 % des Gesamtkostenvolumens liegt. über der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 ,Satz 1 KAG.

2. Die Gebührenfähigkeit von Aufwendungen für die Errichtung einer Einrichtung entfällt nur dann, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Durchführung der Maßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat. Ein solcher offensichtlicher Verstoß ist, bezogen auf Aufwendungen für die Errichtung und den Betrieb des Müllheizkraftwerkes Pirmasens, nicht feststellbar.

3. Nachsorgekosten werden durch den gegenwärtigen Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung ausgelöst und können deshalb als Kosten den Kostenrechnungsperioden anteilig zugerechnet werden, in denen die Abfallentsorgungsmaßnahme stattfindet. Die so genannte Verstetigungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG steht dieser Praxis nicht entgegen.

4. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LAbfWAG gestattet es, auch in einer laufenden Kostenrechnungsperiode Kosten der Nachsorge für bereits stillgelegte Anlagen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung für Nachsorgekosten schließt dies nicht von vornherein aus.

5. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe entsprechend der durch § 7 Abs. 5 Satz 2 KAG eingeräumten Ermächtigung Vorausleistungen auf Benutzungsgebühren erhoben werden sollen, ist ein Beschluss der zuständigen Kommunalvertretung ausreichend.


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abfallbeseitigungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 19. Juni 2000 – 1 K 1122/00.NW – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der Eigentümer des in G. gelegenen Wohngrundstücks ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Restmüllgrundgebühr für das Jahr 1999 und die Erhebung einer entsprechenden Vorausleistung für das Jahr 2000.

Der Beklagte ist Mitglied des 1987 gegründeten Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz – ZAS -, dem als weitere Mitglieder die Städte Landau, Pirmasens und Zweibrücken sowie die Landkreise Südliche Weinstraße und Südwestpfalz angehören. Dem ZAS obliegen nach seiner Verbandsordnung anstelle seiner Mitglieder die Beförderung und Behandlung von Abfällen zur Beseitigung mit Ausnahme von inerten Abfällen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben plant, errichtet und betreibt der ZAS die erforderlichen Einrichtungen, zu denen insbesondere das Müllheizkraftwerk – MHKW – in Pirmasens zählt. Im März 1991 stellte der ZAS den Antrag auf Feststellung des Planes für seine Errichtung und den Betrieb, wobei er die zu erwartende Verbrennungsmenge auf 230.000 – 259.400 t/a prognostizierte. Die Landesverordnung über den Abfallentsorgungsplan des Landes Rheinland-Pfalz, , Teilplan: Kommunale Abfallwirtschaft, vom 3. Mai 1993 (GVBl. S. 247) ordnete verbindlich die Errichtung des MHKW Pirmasens unter Zugrundelegung einer Durchsatzleistung von 260.000 t/a an. Mit Beschluss vom 16. August 1993 stellte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz den Plan des ZAS für die Errichtung und den Betrieb des MHKW Pirmasens fest. Vorgesehen war danach die Errichtung von drei Feuerungseinheiten mit einer maximalen Verbrennungsleistung von jeweils 12 t/h und einer jährlichen Gesamtdurchsatzleistung von 236.000 t. Auf Antrag des ZAS vom 30. Dezember 1994 genehmigte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz mit Bescheid vom 4. Mai 1995 eine geänderte Tekturplanung des Vorhabens, die im Wesentlichen die Reduzierung des MHKW Pirmasens von 3 auf 2 Feuerungseinheiten sowie eine Inputreduzierung auf 24 t/h zum Gegenstand hatte. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie die Änderungsgenehmigung eingelegten Rechtsmittel blieben im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 18. März 1994 – 8 B 12060/93.OVG – und 16. März 1995 – 8 B 12379/94.OVG – ab. Die in der Hauptsache erhobenen Klagen wurden mit Urteil vom 12. November 1997 – 8 C 11986/93.OVG – abgewiesen, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1998 – BVerwG 7 B 25.98 – rechtskräftig wurde.

Nach Durchführung eines EU-weiten öffentlichen Teilnahmewettbewerbs und eines nachfolgenden beschränkten Ausschreibungsverfahrens beschloss die Verbandsversammlung des ZAS am 14. Dezember 1995, den Zuschlag für den Bau einschließlich der Finanzierung und den Betrieb des MHKW Pirmasens der Saarberg Ökotechnik GmbH – SOTEC – zu erteilen. Des Weiteren schloss der ZAS mit dem Rechtsvorgänger der späteren Müllheizkraftwerk Pirmasens Abfallbehandlungs-GmbH & Co. KG – nachfolgend: Privater – einen Erbbaurechts- und Entsorgungsvertrag. In ihm verpflichtete sich der Private, die Errichtung des MHKW bis zu einem Betrag von 360 Millionen DM zu finanzieren. Als Betriebszeit ist der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen. Für diesen Zeitraum sagte der ZAS zu, alle ihm zur Entsorgung überlassenen Abfälle dem Privaten anzudienen. Hierfür zahlt der ZAS für die Dauer der Betriebszeit einen anfänglichen Grundpreis in Höhe von 27.080.000,– DM/Jahr zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, der mit einer Anpassungsklausel versehen ist. Darüber hinaus verpflichtete sich der ZAS, an den Privaten einen tonnenabhängigen Arbeitspreis zu entrichten, der nach der Durchsatzmenge des MHKW, gestaffelt ist. Des Weiteren erhielt der Private die Berechtigung, seine Pflichten und Ansprüche auf einen Generalübernehmer zu übertragen. Ein solcher Generalübemehmervertrag wurde in der Folgezeit zwischen dem Privaten und der SOTEC unter Obernahme des Ergebnisses des vorangegangenen Ausschreibungsverfahrens geschlossen.

Das MHKW Pirmasens nahm am 1. Januar 1999 seinen Betrieb auf. Die Menge des im Verbandsgebiet des ZAS zu beseitigenden Abfalls, die im Jahre 1995 noch 147.267 t betragen hatte, belief sich im Jahr 1999 auf 94.463,37 t, wovon 88.674,41 t im MHKW Pirmasens verbrannt wurden. Insgesamt wurden im Jahr 1999 im MHKW Pirmasens 161.308,05 t Abfälle verbrannt, wovon 59.251,91 t vom Zweckverband Abfallwirtschaft Kaiserslautern – ZAK – angeliefert worden waren. Für die Anlieferung von Abfällen durch Dritte erzielte der private Betreiber des MHKW ein Entgelt von 200,– DM/t brutto. Für die Verbandsmitglieder des ZAS hingegen legte die Verbandsversammlung ein Verbrennungsentgelt in Höhe von 447,35 DM/t zuzüglich 21, — DM/t für Umschlag und Beförderung von Abfällen sowie für Verwaltungskosten fest.

Der beklagte Landkreis erhebt nach seiner Abfallgebührensatzung für die Restmüllentsorgung eine Jahresgrundgebühr (einschließlich 13 Entleerungen) sowie Vorausleistungen für die Entsorgung von Abfällen am 01.03., 01.07. und 01.11. eines Jahres in Höhe eines Drittels der Vorjahresgebühr oder der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr. In der der Festsetzung der Gebührensätze zugrunde liegenden Nachkalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 1999 vom 21. Dezember 1999 ist ein Betrag in Höhe von 10.330.000,– DM als „Umlage und Entgelt ZAS“ eingestellt. Des Weiteren weist die Kalkulation einen Ansatz von 2.946.000,– DM als Abschreibungen aus, der in Höhe von 2.556.000,– DM der Kostenstelle „Vorhaltung Berg und Verbrennung“ zugeordnet ist. Die damit angesprochene und in Trägerschaft des , Beklagten stehende Deponie Berg ist in ihren Bereichen I und II bis 1996 verfüllt worden. Der 1996 in Betrieb genommene Abschnitt III wurde bis 1998 mit Haus- und Gewerbemüll verfüllt und wird seit 1999 vor allem zur Ablagerung von Material sowie als Zwischenlager für Sperrmüll genutzt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das in Germersheim gelegene Wohngrundstück Akazienweg 2 u.a. zu einer Restmüllgrundgebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 420,– DM bezogen auf eine 120 I Tonne heran und setzte eine entsprechende Vorausleistung für das Jahr 2000 fest. Hiergegen legte der Kläger am 24. Februar 2000 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 7. April 2000 zurückgewiesen wurde. Zwischenzeitlich hatte der Kreistag des -beklagten Landkreises am 14. Februar 2000 beschlossen, der Erhebung von Vorausleistungen auf Abfallgebühren für das Jahr 2000 die Höhe der Vorjahresgebühr zugrunde zu legen.

Zur Begründung seiner am 5. Mai 2000 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte habe zu Unrecht Kosten, die durch eine aufgrund fehlerhafter Planung entstandene Überdimensionierung des MHKW Pirmasens entstanden seien, auf die Abfallgebührenzahler abgewälzt. Auch sei die der Auftragsvergabe für die Errichtung und den Betrieb des MHKW Pirmasens vorangegangene Entscheidung bzw. das Ausschreibungsverfahren fehlerhaft gewesen. Darüber hinaus stelle der Beklagte zu Unrecht Abschreibungen für die Deponie Berg in den entgeltfähigen Aufwand ein, da diese Deponie im Veranlagungszeitraum nicht mehr zu Deponiezwecken genutzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2000 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Jahresabfallgebühr 1999 für die 120 I Restmülltonne und die insoweit festgesetzte Vorausleistung für das Jahr 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2000 den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2000 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Jahresmüllgebühren 1999 und der Vorausleistung für das Jahr 2000, jeweils betreffend Restmüll, aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der der Gebührenerhebung zugrunde liegende Gebührensatz sei unwirksam, weil das in seiner Kalkulation enthaltene und an den Betreiber des MHKW Pirmasens zu entrichtende Entgelt Kosten.. enthalte, die nicht erforderlich und daher auch nicht entgeltfähig seien. Die Entgeltfähigkeit der maßgeblichen Kostenansätze sei zu verneinen, da sie auf eine vorhersehbare Überdimensionierung des MHKW Pirmasens zurückzuführen seien. Seine kapazitative Auslegung mit 168.000 t/a bei einer unterstellten Betriebszeit von 7.000 h/a sei im Hinblick auf ein Volumen von lediglich 88.674,41 t Abfall aus dem Bereich des ZAS im Jahre 1999 deutlich überhöht. Eine bessere Auslastung des MHKW könne unter Berücksichtigung des kontinuierlichen Rückgangs der Abfallmenge seit In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG in absehbarer Zeit nicht erwartet werden. Die Überkapazität sei auf eine fehlerhafte Kapazitätsprognose des ZAS zurückzuführen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung durch die ZAS-Versammlung am 14. Dezember 1995 sei absehbar gewesen, dass eine Jahreskapazität des MHKW von 168.000 t nicht mehr angenommen werden konnte, da sich die Abfallmenge im ZAS-Gebiet bei etwa 150.000 t/a stabilisiert gehabt habe. Entscheidend sei, dass die Konsequenzen des am 28. September 1994 bekannt gemachten und am 6. Oktober 1996 in Kraft getretenen KrW-/AbfG völlig außer Acht geblieben seien. Eine Auseinandersetzung , mit seinen Gesetzesfolgen habe nicht stattgefunden. Bei Berücksichtigung der damit verbundenen Vorgaben sei der zukünftige Rückgang der zu verbrennenden Abfälle jedoch vorhersehbar gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick für die im Bereich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen eröffneten Verwertungsmöglichkeiten, die nicht mehr auf die öffentliche Abfallentsorgung zurückgreifen würden. Im Hinblick auf die damit eingetretenen fundamentalen Veränderungen sei es darüber hinaus geboten gewesen, eine Verlängerung der Zuschlagsfrist vorzunehmen oder die Ausschreibung wegen der wesentlichen Änderung ihrer Grundlagen aufzuheben. Die aufgrund dieses schwerwiegenden Planungsfehlers eingetretene Überdimensionierung führe zu nicht hinnehmbaren Mehrbelastungen der Gebührenschuldner, da im Falle einer geringeren Auslegung der Verbrennungskapazitäten zumindest eine Verringerung des an den Betreiber zu zahlenden Grundpreises hätte erzielt werden können. Diese Mehrkosten würden auch nicht durch die Erlöse aus der Verbrennung von Abfällen Dritter ausgeglichen, da deren Höhe z.B. 200,– DM/t für den ZAK betrage, während die ZAS-Mitglieder pro Tonne 447,35 DM zahlen müssten. Der auf die Überdimensionierung des MHKW Pirmasens zurückzuführende Kostenanteil sei im Übrigen auch nicht unerheblich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG. Darüber hinaus habe der Beklagte in fehlerhafter Weise Abschreibungen in seine Kostenkalkulation eingestellt. So sei ein Abschreibungsbetrag in Höhe von 2.556.000,– DM als Fixkosten der Deponie Berg zugeordnet und auf die Kostenträger Hausmüll und Industrie- und Gewerbemüll verteilt worden. Die Deponie Berg werde jedoch seit der Inbetriebnahme des MHKW Pirmasens nicht mehr zur Ablagerung von Hausmüll und Gewerbemüll genutzt. Vielmehr erfolge die Deponierung von ZAS-Abfällen nur bei eventuellen Ausfällen des MHKW, was aber nach der Verbandssatzung des ZAS eine Verbandsaufgabe darstelle, so dass die dadurch verursachten Kosten nicht ausschließlich auf die Abfallgebührenzahler im Bereich des Beklagten umgelegt werden dürften. Auch die derzeitige Funktion der Deponiefläche als Zwischenlager und Annahmestelle für diverse Abfälle von Selbstanlieferern rechtfertige keine Abschreibungen in der fraglichen Höhe. Der maßgebliche Gebührensatz sei des Weiteren fehlerhaft, weil in ihm zu Unrecht Rücklagen für spätere Nachsorgekosten enthalten seien, die erst in mehr als drei Jahren zu erwarten seien. Zwar seien solche Rückstellungen für spätere Nachsorgekosten, grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG dürften bei der Ermittlung der Kosten jedoch lediglich die Kostenentwicklung der letzten drei Jahre und die für die kommenden drei Jahre Berücksichtigung finden. Rückstellungen für Maßnahmen jenseits dieser Dreijahresgrenze seien daher aufzulösen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beklagte die an den ZAS zu entrichtende Umlage nicht kostenträgergerecht auf den Haus- und Gewerbemüllbereich verteilt habe. Es bestehe nämlich die Verpflichtung, die Kosten der jeweiligen Leistungsbereiche einer Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und nur die jeweils zuzuordnenden Kosten bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass von den ZAS-Kosten lediglich 14,38 % dem Industrie- und Gewerbemüll, jedoch 83,13 % dem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zugeordnet worden seien. Im Jahre 1995 seien nämlich die Abfallmengen im Industrie- und Gewerbemüllbereich einerseits und im Hausmüllbereich andererseits fast gleich groß gewesen. Ausgehend von diesen Müllmengen habe der ZAS Verbrennungskapazitäten geschaffen, die nur deshalb nicht genutzt würden, weil der Industrie- und Gewerbemüll im Bereich des Beklagten von 14.020 t (1995) auf 4.247 t (1999) zurückgegangen sei. Die Kosten nicht genutzter Kapazitäten dürften aber nunmehr nicht auf einen anderen Kostenträger übertragen werden. Im Übrigen erweise sich die Regelung des § 5 Abs. 1 Ziffer 1.2 der Abfallgebührensatzung als glsichheitssatzwidrig, da sie vorsehe, dass für gemischt-genutzte Grundstücke, auf denen Hausmüll und Abfall aus anderen Herkunftsbereichen anfalle, die Gebührensätze nach Ziffer 1.1 gelten würden, d.h. diejenigen für reine Wohngrundstücke. Sie bewirke eine gezielte Begünstigung der gemischt-genutzten Grundstücke zu Lasten der übrigen Gebührenzahler, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die dem Träger einer Abfallentsorgungseinrichtung obliegenden Vorhaltungsleistungen müssten nämlich bei einem Grundstück, das sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werde, ungleich größer sein als bei einem reinen Wohngrundstück, weil typischerweise aus zwei unterschiedlichen Abfallquellen mehr Abfall zu erwarten sei als aus lediglich einer Abfallquelle. Schließlich fehle auch der Erhebung von Vorausleistungen für das Jahr 2000 die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage. Soweit nämlich die einschlägige Regelung der Abfallgebührensatzung des Beklagten vorsehe, dass eine Vorausleistung in Höhe eines Drittels der Vorjahresgebühr oder der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr zu zahlen sei, genüge diese Regelung nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit des abgabenbegründenden Tatbestands. Es sei nämlich für den Normunterworfenen angesichts der alternativen Ausgestaltung der Regelung hinsichtlich der Vorausleistungshöhe nicht erkennbar, ob Vorausleistungen auf der Basis der Vorjahresgebühr oder der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr erhoben würden.

Gegen das Urteil hat der Beklagte die zuvor vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Vorwurf, das MHKW Pirmasens sei in gebührenrechtlich relevanter Weise überdimensioniert errichtet worden, sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere seien eventuelle Überkapazitäten nicht auf eine fehlerhafte Prognose der zu erwartenden Abfallmenge zurückzuführen. Ihr in den letzten Jahren zu verzeichnender Rückgang sei so nicht vorhersehbar gewesen, was insbesondere auch für die Auswirkungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch die Einbeziehung von Abschreibungen für die Deponie Berg nicht zu beanstanden. Sie werde nämlich in ihrem Abschnitt III für die Ablagerung von inertem Material, Altholz, Altfenstern, Papier und Kartonagen genutzt und diene des Weiteren als Zwischenablagerungsplatz für Sperrmüll und als Ausweichdeponie für einen eventuellen Ausfall des MHKW Pirmasens. Ebenso sei er zu Rückstellungen für Nachsorgekosten berechtigt gewesen, da § 5 Abs. 2 Nr. 2 LAbfWAG als spezialgesetzliche Regelung die Berücksichtigungsfähigkeit von Nachsorgekosten nicht auf drei Jahre beschränke. Auch sei die Kostenverteilung auf Haus- und Gewerbemüll nicht zu beanstanden. Insoweit liege keine unzulässige Verschiebung von Kosten in Leistungsbereiche, denen sie nicht zuzurechnen seien, vor. Die darüber hinaus gerügte gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Wohngrundstücken und gemischt-genutzten Grundstücken sei ebenfalls rechtmäßig, da sie nur bei Inanspruchnahme gleich großer Behälter erfolge. Schließlich sei es nicht geboten, die Erhebung von Vorausleistungen in einer Satzung zu regeln. Vielmehr sei der einschlägige Kreistagsbeschluss vom 14. Februar 2000 ausreichend.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 19. Juni 2000 – 1 K 1122/00.NW – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere hält er nachdrücklich an seiner Auffassung fest, dass das MHKW Pirmasens eine erhebliche Überkapazität aufweise, deren Eintritt bei seiner Planung und Errichtung offensichtlich erkennbar gewesen sei.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er hält den Vorwurf einer erkennbaren Überdimensionierung des MHKW Pirmasens für nicht gerechtfertigt, da die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung gerichtlich überprüft worden und die Entwicklung stark zurückgehender Abfallmengen in den letzten Jahren nicht absehbar gewesen sei. Des Weiteren stehe § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG der Berücksichtigung von Nachsorgekosten, die durch die aktuelle Nutzung einer Einrichtung verursacht würden, nicht entgegen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 7. April 2000 aufgehoben, soweit in ihm eine Restmüllgrundgebühr für das Jahr 1999 und eine entsprechende Vorausleistung für das Jahr 2000 festgesetzt worden sind. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht nämlich auf einer unwirksamen Festsetzung des maßgeblichen Gebührensatzes, da seiner Kalkulation unter anderem in dieser Höhe nicht gerechtfertigte Abschreibungen für die Deponie Berg zugrunde liegen (I.). Die weitergehenden Bedenken des Verwaltungsgerichts sowie des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Gebührensatzes sind hingegen sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Vordergrund der Auseinandersetzung stehenden Frage, ob die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des MHKW Pirmasens in die Kalkulation der einschlägigen, Abfallentsorgungsgebührensätze eingestellt werden dürfen (II.).

Die Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzfestsetzung resultiert aus der Tatsache, dass in der einschlägigen Abfallgebührensatzkalkulation in rechtlich relevanter Weise Abschreibungen für die Kostenträger „Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbemüll“ sowie „Gewerbemüll/Industriemüll“ berücksichtigt worden sind, die sich nicht durch die aktuelle Nutzung der Deponie Berg im Jahr 1999 rechtfertigen. Insgesamt weist die Kalkulation einen Gesamtabschreibungsbetrag in Höhe von 2,946 Millionen DM aus. Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von 2,556 Millionen DM auf die Kostenstelle

„Vorhaltung Berg und Verbrennung“ (vgl. S. A 1 der Kalkulation). Bereits diese Zuordnung im Rahmen der Kostenstellenrechnung veranlasst durchgreifende Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit. Die Kostenstellenrechnung weist nämlich des Weiteren einen Betrag in Höhe von 10,330 Millionen DM als „Umlage und Entgelt ZAS“ aus, der hälftig den Kostenstellen „Vorhaltung Berg und Verbrennung variabel“ bzw. „fix“ zugeordnet ist. Insoweit handelt es sich um die seitens des Beklagten an den ZAS bezogen auf das Jahr 1999 zu entrichtende Umlage für die Inanspruchnahme des MHKW Pirmasens und damit um Kosten der „Verbrennung“ im Sinne der Kostenstellenbezeichnung. Diesen „Verbrennungskosten“ sind nach der Kalkulation die Vorhaltungskosten für die Deponie Berg gleichgestellt. Die gemeinsame Zuordnung zu einer einheitlichen Kostenstelle wird in der Sache bestätigt durch den Vortrag des Beklagten, dass die Deponie Berg in ihren zur Zeit nutzbaren Teilen als Ausweichdeponie für ZAS-Abfälle für den Fall vorgehalten wird, dass ein Betriebsausfall des MHKW Pirmasens eintritt. Vorhaltungskosten in diesem Sinne dürfen aber nicht ausschließlich den Abfallentsorgungsgebührenschuldnern im Kreisgebiet des Beklagten in Rechnung gestellt werden, weil eine solche Vorhaltungsleistung im Gesamtinteresse aller Bürger erbracht wird, die Einrichtungen des ZAS zum Zwecke der Abfallentsorgung in Ansprach nehmen. Die Vorhaltungsleistung ist daher nicht als Alleinaufgabe des Beklagten, sondern als Gesamtaufgabe der Mitglieder des ZAS zu beurteilen. Für eine solche Form der Aufgabenverteilung enthält die Verbandsordnung des ZAS auch eine einschlägige Regelung. Denn nach § 3 Nr. 4 der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Verbandsordnung übertragen die Mitglieder dem Zweckverband entweder die zu dessen Aufgabenerfüllung notwendigen Einrichtungen oder stellen ihre Einrichtungen gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Hieraus folgt, dass dem Beklagten als Mitglied des ZAS für die Erfüllung einer dem ZAS obliegenden Vorhaltungsleistung ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, der den Abfallentsorgungsgebührenschuldnem im Kreisgebiet im Rahmen der Gebührenkalkulation zugute kommen müsste. Eine solche Kostenerstattung hat jedoch im Jahr 1999 nicht stattgefunden, sodass die mit der Deponie Berg erbrachte Vorhaltungsleistung für ZAS-Aufgaben zu Unrecht allein von den Abfallentsorgungsgebührenschuldnern im Gebiet des Beklagten getragen wird. Der entsprechende Abschreibungsbetrag ist daher schon aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

Aber auch die weiteren Nutzungsformen der Deponie Berg im Jahr 1999, auf die sich der Beklagte beruft, vermögen Abschreibungen in der genannten Höhe von 2,556 ` Millionen DM nicht zu begründen. Von diesem Abschreibungsbetrag entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 1,043 Millionen DM unmittelbar auf den 1996 in Betrieb genommenen Abschnitt III der Deponie Berg. Dieser Teilbetrag setzt sich seinerseits zusammen aus einem Betrag in Höhe von 710.000;– DM als direkte Abschreibung für den Abschnitt III (= 1,004 Millionen DM – 294.000,– DM [inertes Material]) zuzüglich einer Abschreibung in Höhe von 33.000,– DM auf das Grundstück für den Bauabschnitt III der Deponie sowie zuzüglich eines Anteils in Höhe von 302.000,– DM für die als Einrichtung der Gesamtdeponie errichtete Sickerwasserkläranlage. Der sich hieraus errechnenden Summe ist jedoch noch ein weiterer Teilbetrag als auf den Deponieabschnitt III entfallender anteiliger Abschreibungsbetrag hinzuzurechnen, der sich aus Gesamtabschreibungen in Höhe von 615.000,– DM auf Einrichtungsteile ergibt, die der Gesamtdeponie zuzuordnen sind (Außenanlagen in Höhe von 137.000,– DM; übrige Anlagen in Höhe von 350.000,– DM; Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von 32.000,– DM; immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe von 96.000,– DM). Hieraus folgt in der Summe ein unmittelbar, auf den Deponieabschnitt III entfallender Abschreibungsbetrag von ca. 1,25 Millionen DM (1,043 Millionen DM + auf den III. Abschnitt entfallende Anteile aus 615.000,– DM). Diese Kosten werden nach Angaben des Beklagten, ungeachtet der bereits rechtlich bewerteten Vorhaltungsleistung, durch die aktuelle Nutzung des Abschnitts III im Jahre 1999 durch so genannte Selbstanlieferer von Material wie z.B. Altholz, Altfenster, Papier und Kartonagen, Heckenabfälle usw. verursacht. Allerdings übersieht der Beklagte in diesem Zusammenhang, dass seine Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft – AGS – vom 29. November 1999 in ihrer Anlage ein detailliertes Gebührenverzeichnis für die Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Selbstanlieferer aufweist. Hat der Beklagte aber für Selbstanlieferer gebührenrechtlich selbständige Leistungsbereiche geschaffen, so ist er auch verpflichtet, im Rahmen seiner Kalkulation die ermittelten Kosten dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnen (vgl. Urteil vom 4. Februar 1999 – 12 C 13291/96.OVG -, KStZ 1999, 273). Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, Abschreibungen für die Deponienutzung durch Selbstanlieferer ausschließlich dem Hausmüll- bzw. Gewerbemüllbereich zuzuordnen, wie er es in seiner Gebührenkalkulation aber getan hat. Denn die angesprochene Nutzung durch Selbstanlieferer wird kalkulatorisch gesondert von der durch die Kostenträger „Hausmüll/Gewerbemüll“ verursachten Nutzung erfasst.

Als eine den Kostenträgern „Hausmüll/Gewerbemüll“ zuzuordnende aktuelle Nutzung der Deponie Berg im Jahr 1999 verbleibt nach dem Vortrag des Beklagten nur die Nutzung als Zwischenlager für die Sperrmüllbeseitigung. Insoweit bedarf es aber keiner weitergehenden Begründung der Einschätzung, dass allein dieser beschränkte Teilnutzungsaspekt eine uneingeschränkte Zuordnung der Gesamtabschreibungskosten für den Abschnitt III nicht zu rechtfertigen vermag. Denn die gesamten einrichtungs- und betriebsbezogenen Aufwendungen zur Schaffung der erforderlichen Deponieinfrastruktur im Abschnitt III sind in erster Linie durch die Deponiefunktion für die Ablagerung von Haus- und Gewerbemüll in den Jahren 1996 bis 1998 und die sich anschließende Vorhaltungsfunktion als Ausweichdeponie veranlasst. Insofern ist aber eine Zuordnung der für das Jahr 1999 angesetzten Abschreibungsbeträge zu den Kostenträgem „Hausmüll/Gewerbemüll“ nicht möglich, da deren Entsorgung über das MHKW Pirmasens erfolgte.

Die danach zu Unrecht in die Gebührenkalkulation eingestellten Abschreibungsbeträge können auch nicht als urbeachtlich bewertet werden, da sie jenseits der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 275) liegen. Nach dieser Bestimmung bleiben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen, bei der Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Dies trifft auf die vorgenannten Abschreibungsbeträge zu. Sie belaufen sich -wie dargelegt – für den Abschnitt III der Deponie Berg auf ca. 1,25 Millionen DM, die den Kostenträgern „Hausmüll/Gewerbemüll“ zugeordnet wurden. Deren Gesamtkostenansatz beträgt 19,654 Millionen DM (17,364 Millionen DM [Graue Tonne = Restmüll] + 2,29 Millionen DM [Gewerbemüll]). Gemessen hieran machen die zu Unrecht eingestellten Kosten einen Anteil von 6,36 % aus. Ein solch fehlerhafter Kostenanteil liegt aber über der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in anderen Zusammenhängen von einer zu vernachlässigenden geringen Zahl betroffener Fälle ausgegangen ist, wenn sie nicht mehr als 10 v. H. ausmachen, steht diese Rechtsprechung der hier vorgenommenen Einschätzung nicht entgegen. Die in Bezug genommene Rechtsprechung meint nämlich die im Abgabenrecht aus Gründen der Praktikabilität allgemein eröffnete Möglichkeit, bei der Bemessung einer Abgabe zu typisieren und zu pauschalieren. Danach ist die Anwendung von Abgabenbemessungsmaßstäben zulässig, die nicht in allen Anwendungsfällen eine den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechende Bemessung der jeweiligen Abgabe gewährleisten, wenn die Zahl dieser Fälle gering ist. Dies kann angenommen werden, wenn sie nicht mehr als 10 v.H. beträgt (zuletzt Urteil vom 20. März 2001 – 12.A 11979/00.OVG – m.w.N.). Vorliegend geht es aber nicht um eine aus Praktikabilitätsgründen gebotene Typisierung bzw. Pauschalierung, sondern um den Ansatz von Kosten, die den Gebührenschuldnern nicht zugute kommen. Für die zutreffende Zuordnung konkret angefallener Kosten bedarf es aber nicht der Möglichkeit der Typisierung bzw. Pauschalisierung, da Kosten sowohl nach ihrem Entstehungsgrund als auch nach ihrer Höhe grundsätzlich exakt zu beziffern sind. Ein gleichwohl fehlerhaft vorgenommener Gebührenkostenansatz überschreitet daher zu einem früheren Zeitpunkt die Schwelle der Erheblichkeit als in den genannten Fällen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, die in erster Linie dadurch veranlasst sind, dass die rein tatsächlichen Verhältnisse in einem Einrichtungsgebiet nahezu zwangsläufig nicht in allen Fällen der Situation entsprechen, die dem angewandten Abgabenmaßstab grundsätzlich zugrunde liegt. Auf eine solche in den angegebenen Grenzen zu vernachlässigende Sondersituation aus tatsächlichen Gründen kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der eine Gebührenkostenrechnung erstellt, die auf exakte Kostenansätze gestützt werden kann. Eine Fehlerquote von 6,36 % ist daher gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG nicht mehr zu tolerieren. Sie wird auch von der Rechtsprechung anderer Obergerichte zu vergleichbaren Regelungen nicht akzeptiert (vgl. OVG Münster, NVwZ 1995, 1233). Der Beklagte hat allerdings die Möglichkeit,

seinen Kalkulationsfehler im Rahmen einer Nachkalkulation innerhalb der zur Verfügung stehenden Festsetzungsfrist zu korrigieren. Im Übrigen haben die fraglichen Kostenansätze nach seinen Angaben ohnehin nur im Jahr 1999 die genannte Größenordnung erreicht, weil für dieses Jahr eine Sonderabschreibung hinsichtlich des Abschnitts III der Deponie Berg vorgenommen wurde.

Nur zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass die auf die Abschnitte I und II der Deponie Berg entfallenden Abschreibungsbeträge nicht zu beanstanden sind. Diese Deponieabschnitte wurden nämlich bis zum Jahr 1996 verfüllt und die hierbei entstehenden Kosten sind zu Recht den Kostenträgern „Hausmüll/Gewerbemüll“ zugeordnet worden. An dieser Bewertung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die fraglichen Kosten etwa hinsichtlich der Sickerwasserkläranlage als Nachsorgekosten einstufen wollte. Denn auch solche Kosten sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWAG – vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97) zu berücksichtigen, da alle Anlagen der Abfallentsorgung einschließlich der stillgelegten Anlagen – hier: die Abschnitte I und II der Deponie Berg – eine Einrichtung des Trägers bilden, solange sie der Nachsorge bedürfen. Die entstehenden Nachsorgekosten sind daher aktuelle Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung, die von den gegenwärtigen Nutzern in Anspruch genommen wird. Sie nutzen nämlich zum Zwecke der Abfallentsorgung nicht eine bestimmte Deponie oder ein bestimmtes Müllheizkraftwerk, sondern die Gesamteinrichtung des Entsorgungsträgers.

Sonstige Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht gerechtfertigt. Insbesondere vermag der Senat die übrigen Bedenken des Verwaltungsgerichts bzw. des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung nicht zu teilen. Auf sie soll aber zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen in noch anhängigen Verfahren im Einzelnen eingegangen werden.

1. Danach ist zunächst festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in die maßgebliche Abfallgebührensatzkalkulation keine nicht entgeltfähigen Kosten eingestellt worden sind, die auf eine Überdimensionierung des , MHKW Pirmasens zurückzuführen wären. Der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit, der den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten begrenzt, ist nämlich vorliegend nicht verletzt.

Allerdings stellen sich die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse so dar, dass zur Zeit eine Überkapazität des MHKW Pirmasens gegeben ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Leistungskapazität des MHKW Pirmasens nicht in einem einzigen absoluten Leistungswert ausdrücken lässt. So geht der maßgebliche Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 4. Mai 1995 von zwei Verfahrenslinien und einer Inputreduzierung auf 24 t/h aus. Eine maximale jährliche Durchsatzleistung wird hingegen nicht benannt. Der Beklagte nimmt eine Verbrennungsleistung von 168.000 t/a an, wobei er eine jährliche Betriebsstundenzahl von 7.000 und einen Heizwert von 10.500 kj/kg unterstellt. Diese beiden Werte sind jedoch im Jahr 1999, dem ersten Betriebsjahr des MHKW Pirmasens, so nicht erreicht worden. Vielmehr war für die beiden Verfahrenslinien eine Betriebsstundenzahl von 7.260 bzw. 7.357 h/a zu verzeichnen. Die tatsächliche Betriebsstundenzahl lag somit – wenn auch nur begrenzt – höher als die der Kapazitätsberechnung des Beklagten zugrundeliegende. Des Weiteren sind im Jahr 1999 Abfälle mit einem mittleren Heizwert in Höhe von 8.880 kj/kg verbrannt worden, was ebenfalls eine höhere jährliche Durchsatzleistung als bei einem Heizwert von 10.500 kj/kg ermöglicht. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die angegebenen Heizwerte nicht in gleichmäßiger Höhe zu verzeichnen waren. Vielmehr erhöhten sie sich ab dem letzten Quartal 1999 und lagen bis zum April 2000 bei 11.033 kj/kg. Diese Überschreitung des Durchschnittswertes von 10.500 kj/kg würde umgekehrt zu einer geringeren jährlichen Gesamtdurchsatzleistung führen. Es lässt sich daher feststellen, dass die tatsächlichen Annahmen des Beklagten zur Berechnung der jährlichen Leistungskapazität des MHKW Pirmasens unter Berücksichtigung der durch den tatsächlichen Betrieb veranlassten Schwankungsbreiten im Wesentlichen noch zutreffen.

Die sich danach ergebende Leistungskapazität des MHKW Pirmasens entspricht in etwa der zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 4. Mai 1995 und der Erteilung des Zuschlags für die Errichtung und den Betrieb des MHKW , Pirmasens durch die ZAS-Verbandsversammlung am 14. Dezember 1995 vorliegenden Bedarfsprognose. Danach ging man seitens des ZAS von einer jährlich zu entsorgenden stabilen Abfallmenge von etwa 150.000 t aus, was zuletzt noch durch ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten an den ZASVorsitzenden vom 30. Oktober 1995 bestätigt wurde. Die sich rein rechnerisch ergebende Diskrepanz zu der nunmehr vom Beklagten angenommenen Jahresdurchsatzleistung von 168.000 t, die im Betrieb des MHKW Pirmasens unter bestimmten Umständen sogar noch übertroffen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Denn eine solche Einrichtung muss auch darauf ausgelegt sein, besondere Spitzenbelastungen verarbeiten zu können, die im Rahmen der Abfallentsorgung immer wieder auftreten können. Das Verhältnis zwischen tatsächlicher Leistungskapazität und der von dem maßgeblichen Entscheidungsgremium zugrunde gelegten Bedarfsprognose unterliegt daher keinen Bedenken.

Jedoch hat die nach Inbetriebnahme des MHKW Pirmasens im Jahr 1999 zu verzeichnende tatsächliche Entwicklung der zu entsorgenden Abfallmenge die seinerzeitigen Prognosen und Annahmen widerlegt. Lm Jahr 1999 sind nämlich nach den eigenen Angaben des ZAS lediglich 88.674,41 t Abfall, die aus dem Bereich des ZAS stammen, im MHKW Pirmasens verbrannt worden. Dieser Wert bestätigt darüber hinaus eine ständig rückläufige Entwicklung der im Verbandsgebiet anfallenden Abfallmenge und kann daher auch nicht als lediglich vorübergehender Rückgang beurteilt werden. Die für die Verbrennung von Abfällen aus dem Bereich des ZAS erforderliche Entsorgungskapazität beträgt daher annähernd nur etwa die Hälfte der durch das MHKW Pirmasens zur Verfügung gestellten Verbrennungskapazität. Es ist daher bezogen auf das Jahr 1999 angesichts der deutlichen Diskrepanz der maßgeblichen Werte von einer tatsächlichen Überkapazität des MHKW Pirmasens auszugehen. Für diese Einschätzung ist es ohne Bedeutung, dass im Jahreszeitraum 1999 im MHKW Pirmasens tatsächlich die Abfallmenge von 161.308,05 t verbrannt worden ist. Diese Durchsatzleistung ist nämlich nur aufgrund der Verbrennung des Abfalls Dritter, d.h. des Abfalls von Nichtmitgliedern des ZAS, erzielt worden. Ausweislich seiner Verbandsordnung und der für den maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss und seiner Änderungsgenehmigung einschlägigen Prognosen war aber das MHKW Pirmasens grundsätzlich nur für die Beseitigung von Abfällen der Mitglieder des ZAS vorgesehen, obgleich rechtlich auch die Annahme von Abfällen Dritter von vornherein nicht ausgeschlossen war. Diese rechtlich zulässige Verbrennung des Abfalls Dritter im MHKW Pirmasens ändert aber nichts an der Tatsache, dass seine Leistungskapazität im Planungs- und Errichtungsstadium nicht hierauf abgestellt worden war.

Die danach festzustellende gegenwärtige Überkapazität des MHKW Pirmasens rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die dadurch verursachten Aufwendungen nicht in die Gebührenkalkulation des Beklagten als ansatzfähige Kosten eingestellt werden dürfen. Der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird nämlich ausschließlich begrenzt durch den gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Gebührenpflichtigen sollen danach nicht zu den Kosten überflüssiger Maßnahmen und nicht zu überhöhten und unangemessenen Aufwendungen für an sich notwendige Maßnahmen herangezogen werden. Den Einrichtungsträgern steht jedoch bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Angemessenheit der Kosten ist im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für den Entrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997, Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1999, KStZ 1999, 273). Eine solche Feststellung kann aber, bezogen auf die Aufwendungen für die nunmehr zu verzeichnenden Überkapazitäten des MHKW Pirmasens, nicht getroffen, werden.

Dabei ist im Ausgangspunkt an dem geschilderten Prüfungsmaßstab trotz der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragenen Kritik festzuhalten. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten der vorliegenden Art, die die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Errichtung einer Entsorgungseinrichtung zum Gegenstand haben, nicht gleichzusetzen sind _mit Verfahren, in denen die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer derartigen Entsorgungseinrichtung überprüft wird. Vielmehr rechtfertigt gerade die zeitliche Abfolge von Planungsentscheidungen und den gebührenmäßigen Auswirkungen ihrer tatsächlichen Umsetzung die Anwendung eines relativ weiten Prüfungsmaßstabs für die Beurteilung der Notwendigkeit solcher Aufwendungen. Denn wenn – wie hier – die Rechtmäßigkeit eines der Errichtung eines Großvorhabens zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses, der sich auch zur Frage der Kapazität eines solchen Vorhabens verbindlich äußert, in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt “ worden ist, so kann in einem späteren Gebührenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigungsfähigkeit der dabei entstandenen Aufwendungen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Frage gestellt werden. Andernfalls würde man nämlich einem solchen Vorhaben trotz rechtskräftig festgestellter Rechtmäßigkeit der seiner Errichtung und seinem Betrieb zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen nachträglich seine Grundlage entziehen, da die Gebührenfähigkeit der entstandenen Aufwendungen die unerlässliche Voraussetzung jeder Planungsentscheidung zugunsten eines solchen Vorhabens bildet. Die gebotene Rechtssicherheit für den Vorhabenträger wäre unter diesen Umständen nicht erreichbar.

Auch in Anbetracht des festgestellten Umfangs der beim MHKW Pirmasens geschaffenen Überkapazität ist ein offensichtlicher Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei seiner Planung nicht gegeben. Zwar kann der in der mündlichen Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht widersprochen werden, dass die tatsächliche Entwicklung der,Abfallmenge im Verbandsgebiet des ZAS die bereits im Planungsstadium vorgetragene Kritik an der Dimensionierung des MHKW Pirmasens durchaus bestätigt. Jedoch folgt hieraus noch nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Planung der Leistungskapazität der Anlage. Für diese Feststellung bedarf es im vorliegenden Verfahren auch nicht einer intensiveren Auseinandersetzung mit den der damaligen Planungs- und Errichtungsentscheidung zugrunde liegenden Prognosen und einer Beurteilung ihrer Qualität. Von einem offensichtlichen Verstoß gegen gebührenrechtliche Prinzipien kann nämlich schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der der Errichtung und dem Betrieb des MHKW Pirmasens zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss vom 16. August 1993 und seine Änderungsgenehmigung vom 4. Mai 1995 mehrfach Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist. So hat der für Fragen des Abfallrechts zuständige B. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erstmals mit Beschluss vom 18. März 1994 – 8 B 12060/93.OVG -, d.h. noch unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Dimensionierung der Anlage mit 236.000 t/a, ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der zugelassenen Dimensionierung der geplanten Anlage nichts für eine Verletzung des Abwägungsgebots spreche. Auch dürfe nicht verkannt werden, dass mit Rücksicht auf die bestehenden erheblichen Unsicherheiten bei der Abschätzung der zukünftig anfallenden in dem MHKW zu verwertenden Restabfälle ein gewisser Entscheidungsspielraum bestehe, der es auch umfasse, die Anlage im Zweifel eher etwas zu groß als zu klein zu dimensionieren, um nicht gezwungen zu sein, in einiger Zeit eine weitere Abfallbehandlungsanlage planen und errichten zu müssen. Des Weiteren hat derselbe Senat in seinem Beschluss vom 16. März 1995 – 8 B 12379/94.OVG -, der sich bereits mit der Situation nach der am 30. Dezember 1994 vom Anlagenbetreiber beantragten Änderungsgenehmigung wegen einer Reduzierung des Vorhabens auf zwei Verfahrenslinien mit entsprechend verringerter Durchsatzleistung befasste, unter anderem ausgeführt:

„Der in den letzten Jahren eingetretene Rückgang der Abfallmenge, von dem eher nicht anzunehmen ist, dass er sich in nennenswertem Umfang fortsetzen wird, stellt das Projekt eines MHKW in Pirmasens nicht grundsätzlich in Frage. Denn dieses ist nicht allein um der mengenmäßigen Bewältigung des im Verbandsgebiet des Beigeladenen anfallenden Abfalls willen geplant worden, sondern soll vor allem auch zu einer qualitativen Verbesserung der Entsorgungssituation führen, die im Gebiet des Beigeladenen bislang nicht den Anforderungen der §§ 1 a Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG und den Vorgaben der TA-Siedlungsabfall entspricht. Dieser Gesichtspunkt wird durch den Rückgang der Abfallmenge nicht berührt.“

Schließlich hat der B. Senat im Hauptsacheverfahren in seinem Urteil vom 12. November 1997 – 8 C 11986/93.OVG -, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1998 – BVerwG 7 B 25.98 – rechtskräftig wurde, hinsichtlich der Frage der Dimensionierung der Anlage auf seine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretene Auffassung Bezug genommen. Angesichts dieser stellenweise sehr deutlichen Äußerungen zur Frage der zukünftigen Entwicklung der Abfallmenge und ihrer Bedeutung für das Vorhaben des MHKW Pirmasens, die zudem teilweise erst nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes – Ke-/AbfG – vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) erfolgten, kann nicht davon gesprochen werden, dass die planerische Entscheidung, auf die sich die wiedergegebenen Ausführungen beziehen, offensichtlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider lief.

Darüber hinaus ist auch die Behauptung des Klägers, jedenfalls nach In-Krafttreten des KrW-/AbfG sei für jeden deutlich gewesen, dass die Auswirkungen dieser gesetzlichen Neuordnung des Bereichs der Abfallverwertung und -entsorgung zwingend zu einem massiven Rückgang der Abfallmenge führen musste, aus der Perspektive des maßgeblichen Jahres 1995 nicht berechtigt. Dies zeigt schon der Inhalt der bereits wiedergegebenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Insbesondere ist aber auch darauf zu verweisen, dass die Auswirkungen des KrW-/AbfG mit all seinen Konsequenzen erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 (NVwZ 2000, 1178) deutlich geworden sind. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass auch Abfallgemische, die erst durch die Vermischung von „Abfällen zur Beseitigung“ mit anderen Abfällen entstanden sind, insgesamt zunächst der Verwertung und erst dann der Beseitigung zugeführt werden dürfen.

Diese Rechtsauffassung führt zu. einer zusätzlichen deutlichen Begrenzung der für Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG noch bestehenden Überlassungspflicht zugunsten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Sie steht auch im Gegensatz zu der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinen Beschlüssen vom 13. Januar 1999 – 8 B 12627/98.OVG – und 3. Februar 1999 – 8 B 10134/99.OVG – vertretenen Rechtsmeinung. Diese Entwicklung der Rechtsprechung belegt die Unklarheit, die bis in jüngere Zeit hinsichtlich der Auswirkungen des KrW-/AbfG vorgeherrscht hat. Im Übrigen zeigt der in dem Schriftsatz des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 10. August 2001 enthaltene Hinweis auf neue in die Wege geleitete gesetzgeberische Entwicklungen in Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000, dass auch zum heutigen Zeitpunkt eine Prognose hinsichtlich der Kapazitätsauslastung des MHKW Pirmasens, bezogen auf seine Gesamtbetriebszeit von 25 Jahren, nur mit großer Vorsicht abgegeben werden kann. Letztlich wird erst in einigen Jahren unter Berücksichtigung der weiteren in absehbarer Zukunft noch eintretenden rechtlichen Anderungen ein verlässliches abschließendes Urteil möglich sein. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Prognosezeitpunkts des Jahres 1995 lässt sich jedenfalls eine Fehleinschätzung nach Maßgabe des dargelegten Prüfungsmaßstabs nicht belegen.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Vergabeverfahren, das der Zuschlagserteilung durch die Verbandsversammlung des ZAS am 14. Dezember 1995 vorangegangen ist, nicht zu beanstanden. So war der ZAS insbesondere nicht gehindert, einen privaten Dritten mit der Errichtung und dem Betrieb des MHKW Pirmasens zu beauftragen statt diese Aufgabe z.B. einem Eigenbetrieb zu übertragen. § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sieht nämlich ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein Entsorgungsträger einen Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragt. Eine entsprechende Regelung bestand auch schon vor In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Abfallgesetzes – AbfG – vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410). Dem ZAS war es daher nicht von vornherein verwehrt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines privaten Dritten zu bedienen.

Des Weiteren führt auch die konkrete Art der Durchführung des der Zuschlagserteilung vorangegangenen Ausschreibungsverfahrens nicht zu einer rechtlich relevanten Fehlerhaftigkeit des der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegenden Gebührensatzes. Der maßgeblichen Zuschlagserteilung durch die Verbandsversammlung des ZAS am 14. Dezember 1995 war ein EU-weites -beschränktes Ausschreibungsverfahren nach vorgeschaltetem öffentlichen Teilnahmewettbewerb vorausgegangen. Ein solches Ausschreibungsverfahren war bundesrechtlich nach dem damaligen § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes – HGrG – i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vergabeverordnung – VgV – und § 3 Nr. 3 Abs. 2 a) der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOVA) zulässig und geboten. Nach den genannten Regelungen ist eine beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise durchgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Hierzu hat der Senat schon im Rahmen einer Entscheidung, die die Auftragsvergabe zur Durchführung einer Deponieerweiterung zum Gegenstand hatte, entschieden, dass die Durchführung solcher Projekte derartige Eigenschaften des beauftragten Unternehmers erfordert (Urteil vom 25. November 1999 – 12 A 12472/98.OVG -, KStZ 2001, 90). Sowohl Erfahrung als auch spezifische technische Einrichtungen sowie fachkundige Arbeitskräfte sind für die verlässliche Durchführung eines solchen Projekts nämlich unerlässlich. Dies gilt in gleichem Maße für des Vorhaben der Errichtung eines Müllheizkraftwerks, das ein noch wesentlich größeres Investitionsvolumen erforderlich macht und in mindestens vergleichbarer Weise höchste Ansprüche an die technische Durchführung des Vorhabens stellt. Das vom ZAS durchgeführte Ausschreibungsverfahren wird mithin auch den entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben gemäß § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO – in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift, die gleichfalls die Beachtung der Regelungen der VOUA vorschreibt, gerecht.

Auch das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens ist im Hinblick auf die maßgebliche Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass keiner der seinerzeitigen Mitbewerber, die bei der Zuschlagserteilung unberücksichtigt blieben, hiergegen rechtlich vorgegangen ist. Auch eine von dem Beklagten angestrengte kommunalaufsichtliche Überprüfung des Vergabeverfahrens blieb ohne Erfolg. Letztlich kann auch die Berechtigung der in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe, die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, dahinstehen. Denn etwaige Verstöße wären nur dann relevant, falls sie zugleich eine Verletzung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Erforderlichkeit begründen würden. So hat nämlich der erkennende Senat schon in seinem bereits erwähnten Urteil vom 4. Februar 1999 ausgeführt, dass erst ein solcher Verstoß zur Fehlerhaftigkeit einer Gebührensatzfestsetzung führen kann, selbst wenn ein vorgeschriebenes Ausschreibungs- und Vergabeverfahren völlig unterblieben ist. Nichts anderes kann daher gelten, wenn ein solches Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zwar stattgefunden, aber – was hier dahinstehen kann – in fehlerhafter Weise abgeschlossen wurde. Etwaige – hier unterstellte – Fehler im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren müssten danach zu Mehrkosten geführt haben, die in einer für den ZAS erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Vorliegend ist jedoch noch nicht einmal behauptet worden, dass die konkrete Zuschlagserteilung im Vergleich zu den Angeboten von Mitbewerbern, die sich auf eine entsprechende Vorhabensdurchführung bezogen haben, zu solch massiven wirtschaftlichen Mehrbelastungen im Sinne des Prüfungsmaßstabs geführt hat. Derartige Mehrkosten wären wohl allenfalls denkbar im Vergleich zur Errichtung einer Anlage mit einer deutlich geringeren Leistungsstärke. Allerdings trägt der Beklagte vor, dass auch die Errichtung eines leistungsschwächeren MHKW keine geringeren Kosten verursacht hätte. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner Beantwortung, da sie letztlich wiederum die Einschätzung der erforderlichen Dimensionierung des MHKW Pirmasens betreffen. Hierzu gilt aber das bereits oben Gesagte.

Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass nicht der private Betreiber des MHKW Pirmasens, sondern sein in öffentlicher Trägerschaft stehender Auftraggeber, d.h. der ZAS, das wirtschaftliche Risiko für den in den letzten Jahren zu verzeichnenden Rückgang der Abfallmenge zu tragen hat. Es ist nach den vorliegenden Unterlagen schon nicht ersichtlich, dass ein anderer Auftragsbewerber dieses wirtschaftliche Risiko übernommen hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ZAS, wenn er – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang gefordert – das MHKW Pirmasens durch einen Eigenbetrieb hätte errichten und betreiben lassen, gleichfalls Träger des beschriebenen wirtschaftlichen Risikos gewesen wäre. Die konkrete vertragliche Regelung im maßgeblichen Entsorgungsvertrag führt daher nicht zu einer nicht hinnehmbaren einseitigen Belastung des ZAS.

3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte nicht in unzulässiger Weise Rücklagen für spätere Nachsorgekosten in seine Kalkulation eingestellt. Der Gesetzgeber hat solche Kosten der Nachsorge in § 5 Abs. 2 Nr. 2 LAVWAG ausdrücklich als berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen benannt: Ihre Berücksichtigungsfähigkeit wird auch nicht in zeitlicher Hinsicht durch die so genannte Verstetigungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG begrenzt. Nach dieser Regelung darf bei der Ermittlung der Kosten die Kostenentwicklung der letzten drei Jahre und die für die kommenden drei Jahre zu erwartende. Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Nachsorgekosten, die erst jenseits dieses Zeitraums tatsächlich anfallen, nicht in eine Kostenkalkulation eingestellt werden dürfen. Solche Nachsorgekosten sind nämlich als rechnungspedodenfremde Nachleistungen zu verstehen, die durch den gegenwärtigen Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung bedingt sind und ausgelöst werden und deshalb als Kosten den Kostenrechnungsperioden anteilig zugerechnet werden können, in denen die Abfallentsorgungsmaßnahme stattfindet (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus: Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 135). Die auf die gegenwärtige Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung zurückzuführenden Nachsorgekosten fallen daher während der laufenden Rechnungsperiode des Zeitpunkts der Inanspruchnahme an. Ihre Berücksichtigungsfähigkeit stellt deshalb keinen Anwendungsfall der so genannten Verstetigungsregelung dar, da es sich um aktuell verursachte Kosten handelt.

Zur Klarstellung sei hervorgehoben, dass die beschriebene Möglichkeit der Rücklagenbildung nicht zwingend dazu verpflichtet, Nachsorgekosten ausnahmslos im Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung als Kosten der Nutzung zu berücksichtigen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LAbfwAG bilden alle Anlagen der Abfallentsorgung einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, einer Einrichtung des Trägers. Diese Regelung galt auch schon gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 LAWWAG in der Fassung vom 30. April 1991 (GVBl. S. 251). Durch sie wurde für den Bereich der Abfallentsorgung ein eigenständiger Einrichtungsbegriff geschaffen, der auch Auswirkungen auf die Frage nach den entgeltfähigen Kosten zur Folge hat. Nach Maßgabe der genannten Regelungen ist nämlich davon auszugehen, dass es grundsätzlich auch in einer laufenden Kostenrechnungsperiode möglich ist, Kosten der Nachsorge für bereits stillgelegte Anlagen zu berücksichtigen, da der gegenwärtige gebührenpflichtige Nutzer nicht eine bestimmte Abfalldeponie oder ein konkretes Müllheizkraftwerk zum Zwecke der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt, sondern die Abfallentsorgungseinrichtung in ihrer Gesamtheit, die auch bereits stillgelegte Anlagen umfasst. Für die danach jedenfalls in bestimmten Grenzen, die vorliegend nicht näher festgelegt werden müssen, mögliche Gestaltungsfreiheit des Einrichtungsträgers hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem er Kosten der Nachsorge einer Abfallentsorgungsanlage in eine Kostenkalkulation einstellt, sprechen auch sachliche Gründe. Denn zum Zeitpunkt der aktuellen Nutzung einer Abfallentsorgungsanlage steht ersichtlich nicht fest, in welcher Höhe noch nach Stilllegung der Anlage Kosten der Nachsorge anfallen werden. Ursache hierfür ist zum einen die Tatsache, dass der Umfang der Notwendigkeit solcher zukünftig fällig werdender Kosten nicht bereits jetzt konkret bestimmt werden kann, und zum anderen der Umstand, dass ebenso wenig abschließend festgestellt werden kann, welchen zukünftigen qualitativen Anforderungen eine erst später notwendige Nachsorgemaßnahme genügen muss.

4. Die vom Verwaltungsgericht geltend gemachten Bedenken gegen die Verteilung der an den ZAS zu entrichtenden Umlage auf die Kostenträger Hausmüll und Gewerbemüll sind gleichfalls nicht gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Rahmen der Gebührenkalkulation und Gebührenfestsetzung die Kosten für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln und nur die jeweils zuzuordnenden Kosten bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen sind, wenn der Träger einer Abfallentsorgungseinrichtung die anfallenden Kosten nach unterschiedlichen Leistungsbereichen differenziert (Urteil vom 4. Februar 1999 – 12 C 13291/96.OVG -, a.a.O., m.w.N.). Diese Verpflichtung hat der Beklagte jedoch nicht dadurch verletzt, dass er im Rahmen der Kostenkalkulation für das Jahr 1999 die Kosten entsprechend den in diesem Jahr zu verzeichnenden Nutzungsverhältnissen zu 83,13 % dem Hausmüllbereich und lediglich zu 14,38 dem Industrie- und Gewerbemüllbereich zugeordnet hat. Die aktuell anfallenden Kosten sind nämlich entsprechend der dargestellten Rechtsprechung auch nach dem aktuellen Maß der Inanspruchnahme den bestehenden unterschiedlichen Leistungsbereichen zuzurechnen. Hierfür ist es ohne Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Planungsentscheidung im Jahr 1995 ein in etwa gleich hohes Abfallaufkommen im Hausmüllbereich wie im Gewerbemüllbereich zu verzeichnen war. Eine Fortschreibung des seinerzeitigen Maßes der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten ist nämlich nicht geboten bzw. ausgeschlossen. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Planung des MHKW Pirmasens zu keinem Zeitpunkt auf ein bestimmtes Nutzungsmaß durch bestimmte Teilleistungsbereiche der im Verbandsgebiet bestehenden Entsorgungseinrichtungen zugeschnitten war. Vielmehr bezog sich die Planung des Leistungsumfangs für das MHKW Pirmasens ausschließlich auf die voraussichtlich zu erwartende Gesamtabfallmenge, wobei deren Differenzierung nach Herkunftsbereichen keine Rolle spielte. Das MHKW Pirmasens ist daher nicht mit konkret begrenzten Nutzungskapazitäten einzelnen Teilleistungsbereichen zuzuordnen. Soweit durch den nicht kompensierten Rückgang der aus dem Gewerbemüllbereich stammenden Abfallmengen ungenützte Verbrennungskapazitäten des MHKW Pirmasens entstanden sind, folgt hieraus keine abweichende Beurteilung. Denn die Planung des MHKW Pirmasens war nicht von vornherein auf die Schaffung solcher ungenutzter Kapazitäten angelegt, sodass die anfallenden Kosten ungeschmälert auf die gegenwärtigen Nutzer im Rahmen der Gebührenfestsetzung umgelegt werden können. Würde man hingegen die auf aktuell ungenutzte Kapazitäten zurückzuführenden Kosten unberücksichtigt lassen, führte diese Vorgehensweise letztlich dazu, dass das Risiko einer ungewollten Schaffung zu großer Leistungskapazitäten von dem Einrichtungsträger zu tragen wäre. Dies ist aber entsprechend den zur Frage der nicht vorwerfbaren Überdimensionierung des MHKW Pirmasens gemachten Ausführungen vorliegend nicht gerechtfertigt.

5. Die von dem Beklagten in seiner Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft – AGS – vom 29. November 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1.2 i.V.m. Nr. 1.1 vorgenommene Gleichsetzung der Gebührensätze für Wohngrundstücke und gemischt-genutzte Grundstücke ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, dass damit eine gezielte Begünstigung der gemischt-genutzten Grundstücke zu Lasten der übrigen Schuldner erfolgt. Hierfür bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die vom Einrichtungsträger zu erbringende Vorhaltungsleistung für Grundstücke, die sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, ungleich größer als für reine Wohngrundstücke sein müsse, weil typischerweise aus zwei – noch dazu unterschiedlichen – Abfallquellen erfahrungsgemäß mehr Abfall zu erwarten sei als aus einer. Selbst wenn man dieser Ansicht folgen wollte – was hier dahinstehen kann -, führte dies nicht zu einer Unzulässigkeit der beschriebenen Gleichsetzung der Gebührensätze. Denn eine höhere Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung wird im Rahmen der hier allein streitigen Grundgebühr dadurch berücksichtigt, dass die Gebührenhöhe je nach Größe des für das jeweilige Grundstück zur Verfügung gestellten Abfallbehälters differiert. Da aber bei einer zu erwartenden höheren Inanspruchnahme auch ein größerer Abfallbehälter vorgehalten wird, wird die mutmaßliche höhere Inanspruchnahme auch durch eine, höhere Grundgebühr abgegolten. Falls umgekehrt bei einem gemischt-genutzten Grundstück eine ähnlich große Abfallmenge anfällt wie bei einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück, ist auch die Erhebung einer Gebühr in gleicher Höhe gerechtfertigt, weil ein gleiches Maß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung gegeben ist.

6. Schließlich ist auch der Vorwurf nicht berechtigt, dass es für die von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Erhebung von Vorausleistungen für die im Jahr 2000 zu entrichtende Restmüllgrundgebühr an den erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen fehle. Zu Recht hat allerdings das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die in § 7 Satz 1 AGS enthaltene Regelung hinsichtlich der Höhe der Vorausleistungsschuld durchgreifenden Bedenken unterliegt. Sie eröffnet nämlich alternativ die Möglichkeit, Vorausleistungen zu den drei vorgegebenen Fälligkeitsterminen entweder in Höhe eines Drittels der Vorjahresgebühr oder der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr zu erheben. Der dem Beklagten danach zur Verfügung stehende Handlungsspielraum dürfte mit dem Gebot der Bestimmtheit des abgabenbegründenden Tatbestands nicht mehr in Einklang stehen. Aber auch die Unwirksamkeit der genannten Satzungsregelung führt nicht zur Unwirksamkeit der von dem Beklagten‘ vorgenommenen Vorausleistungserhebung. Grundsätzlich können nämlich gemäß §-7 Abs. 5 Satz 2 KAG für Benutzungsgebühren Vorausleistungen ab Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraums verlangt werden. Für die danach erforderliche Entscheidung, ob von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll und in welcher Höhe bejahendenfalls Vorausleistungen erhoben werden sollen, ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ein entsprechender Beschluss des Kreistags des Beklagten ausreichend (Urteile vom 13. September 1983, AS 18, 236; 25. Juni 1991, AS 23, 230 und 31. Oktober 1991, KStZ 1992, 76). Einen dahingehenden Beschluss hat der Kreistag des Beklagten am 14. Februar 2000 gefasst. Danach hat er entschieden, der Erhebung von Vorausleistungen für das Jahr 2000 die Höhe der Vorjahresgebühr zugrunde zu legen. Einer entsprechenden Satzungsregelung bedarf es hingegen nicht. Sie ist ausschließlich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung der endgültigen Restmüllgrundgebühr für das Jahr 2000 geboten. Eine Unwirksamkeit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AGS lässt daher die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Vorausleistungserhebung unberührt. Ihr steht allerdings die Unwirksamkeit des als Grundlage der Erhebung in Bezug genommenen Gebührensatzes entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 840,– DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

 

 

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