OLG Schleswig-Holstein, Az.: 7 U 91/15, Beschluss vom 04.01.2016
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 20. Mai 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, wenn die Berufung nicht aus Kostengründen (nicht unerhebliche Kostenersparnis) zurückgenommen werden soll.
Gründe
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat die auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung (§ 637 Abs. 3 BGB) steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu, weil dafür Voraussetzung der Abschluss eines Werkvertrages gem. § 631 BGB wäre. Diese vom Kläger darzulegende und zu beweisende Voraussetzung steht indes – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht fest. Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
Da ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien nicht vorliegt, ist das vertraglich Gewollte auf der Grundlage der dargelegten und tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu ermitteln. Danach lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beklagte als Werkunternehmer dem Kläger die Herstellung eines Wärmedämmverbundes schuldete. Bereits die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung spricht gegen die Annahme eines Werkvertrags. Unstreitig liegt die vereinbarte Vergütung für die Arbeitsleistung des Beklagten nur bei etwa einem Drittel der Vergütung, die für energetische Sanierungen und die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems bei einem Gebäude zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, ein von ihm eingeholter Kostenvoranschlag für die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems habe 80 bis 90 Euro pro Quadratmeter betragen. Davon, dass der Beklagte dasselbe Werk für nur 30 Euro pro Quadratmeter mit Einstandspflicht für den Erfolg und damit mit voller Gewährleistungshaftung anbieten wollte, konnte er nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht ausgehen. Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe den niedrigen Preis vereinbart, um ein Referenzobjekt zu erhalten, ist nicht plausibel. Denn der Beklagte konnte mangels einer entsprechenden Zulassung der Handwerkskammer die Erstellung von Wärmedämmverbundsystemen gar nicht am Markt anbieten.
Die vereinbarte Vergütung spricht vielmehr – wie vom Beklagten auch geltend gemacht – dafür, dass der Beklagte lediglich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Kläger schuldete, diesem damit nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellte. Denn unstreitig sollte der Kläger einen Teil der Arbeiten am Wärmedämmverbundsystem auch selbst vornehmen. Hierbei gab es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine klare Trennung der Aufgabenbereiche der Parteien, sondern eine nach eigenem Vortrag „spontane“ Mitarbeit des Klägers. Zudem stellte der Kläger die Baumaterialien. In der Gesamtschau spricht all dieses gegen die Annahme, dass der Kläger eigenverantwortlich das Wärmedämmverbundsystem herzustellen hatte. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch belegt, dass der Kläger nach der Kündigung durch den Beklagten das Wärmedämmverbundsystem bis zum Dach in Eigenregie fertigstellte.