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Muss Eigentümer die Sanierung seines Grundstücksanschlusses bezahlen?

OVG Niedersachsen – Az.: 9 LB 23/21 – Beschluss vom 22.02.2023

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 1. Kammer – vom 8. November 2019 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Zusammenfassung

Grundstücksanschluss
Grundstückseigentümerin kämpft gegen Kosten für Abwasserreparatur durch Behörden (Symbolfoto: Peter_Fleming/Shutterstock.com)

Eine Grundstückseigentümerin in Deutschland hat eine Klage gegen die Behörden eingereicht, um die Entscheidung aufzuheben, sie für eine Reparatur des Abwassersystems zahlen zu lassen, für die ihrer Ansicht nach die Behörden verantwortlich sind. Im Jahr 1994 haben die Behörden den Kanalanschluss des Grundstücks gebaut, und die Kosten wurden auf den vorherigen Eigentümer umgelegt. Im Oktober 2017 teilte die Mieterin den Behörden jedoch mit, dass das Abwassersystem aufgrund eines von einem Dritten verursachten Schadens verstopft war. Die Reparatur wurde vom Auftragnehmer der Behörden durchgeführt, und die Behörden versuchten, die Kosten von dem Dritten einzufordern, was ihnen jedoch nicht gelang. Im Oktober 2018 stellte die Behörde der jetzigen Grundstückseigentümerin eine Rechnung über 4.134,35 € (4.906 $) zur Deckung der Reparaturkosten aus, die sie jedoch bestritt. Die Grundstückseigentümerin reichte im November 2018 Klage beim Verwaltungsgericht ein, und das Gericht entschied im November 2019 zu ihren Gunsten und stellte fest, dass die Behörden der Eigentümerin keine Kosten für Reparaturen in Rechnung stellen können, die von einem Dritten auf der öffentlichen Straße verursacht wurden. Die Behörden haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, und das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte fordert in ihrer schriftlichen Einreichung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 2019 geändert wird und die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hält ebenfalls an ihrem bisherigen Vortrag fest und argumentiert, dass die Verantwortung für die Ursache der Schädigung bei der Beklagten liegt und dass sie als Störerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen kann. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, dass die Klägerin ein Mitverschulden trägt und dass sie Eigentümerin des Abwasserkanals ist, was bedeutet, dass sie einen Anspruch gegenüber der M. gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen kann. […]

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über die Kostenerstattung für die Sanierung ihres Grundstücksanschlusses.

Die Klägerin ist seit April 2018 Eigentümerin des Grundstücks „F.“ im Stadtgebiet der Beklagten (G., Gemarkung A.). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Den Grundstücksanschluss an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage (Hauptkanal) ließ die Beklagte im Jahr 1994 herstellen und forderte hierfür eine Kostenerstattung von der früheren Eigentümerin.

Am 9. Oktober 2017 zeigte der Mieter der Immobilie, Herr H., in Vertretung des erkrankten und mittlerweile verstorbenen Voreigentümers und Ehemanns der Klägerin, Herrn I., gegenüber der Beklagten per E-Mail an, dass der Abwasserkanal immer häufiger verstopft sei. Ein beauftragtes Rohrreinigungsunternehmen habe festgestellt, dass die Verstopfungen aufgrund schadhafter Rohrverbindungen und Wurzelwerk außerhalb des Grundstücks verursacht würden.

Die Beklagte ließ den Leitungsschaden durch die Firma J. in der Zeit vom 1. bis 6. November 2017 beheben. Die schadhafte Stelle befand sich am Grundstücksanschlusskanal, der nicht auf dem Grundstück der Klägerin liegt und dazu dient, das Grundstück an den Hauptkanal der zentralen Abwasseranlage anzuschließen. Es wurde – ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 22. November 2017 – festgestellt, dass beim Verlegen eines Leerrohrpakets der K. durch das damals bauausführende Unternehmen der Anschlusskanal beschädigt worden sei. Das beschädigte Rohr sei von der Firma nur unzureichend repariert worden. In das beschädigte Rohr DN 150 sei in Fließrichtung ein PVC Rohr DN 100 ohne jegliche Dichtungen gesteckt worden. An dieser nicht fachmännisch reparierten Stelle seien Wurzeln eingewachsen und hätten das Rohr im gesamten Durchmesser verstopft.

Die Firma J. stellte der Beklagten unter dem 16. November 2017 insgesamt 4.134,35 EUR in Rechnung.

Die Beklagte machte diesen Betrag zunächst mit Schreiben vom 22. November 2017 gegenüber der K. geltend.

Mit E-Mail vom 23. November 2017 informierte die Beklagte Herrn H. über den aktuellen Stand. Sie wies darauf hin, dass sie gegenüber dem Grundstückseigentümer einen Erstattungsanspruch geltend machen müsse, falls die K. den Betrag nicht erstatte.

Mit E-Mail vom 19. September 2018 teilte der Haftpflichtversicherer der K., die L., der Beklagten mit, dass eine Regulierungsleistung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Nach Darstellung der Beklagten sei durch den Bau einer Kabelkanalanlage im Jahr 2009 ein Abwasserrohr beschädigt worden. Ob die Beschädigung durch den Bau der Kabelkanalanlage verursacht worden sei, sei nicht nachgewiesen. Ohne den Nachweis eines haftungsbegründenden Verschuldens der K. könne eine Regulierungsleistung nicht angeboten werden.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Kostenerstattungsanspruch für die Sanierung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses „F. in A.“ auf 4.134,35 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Grundstücksanschlussleitungen kein Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes seien. Nach § 18 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) seien ihr die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal und Revisionsschacht) an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom Grundstückseigentümer in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand für die Sanierung des Grundstücksanschlusses habe 4.134,35 EUR betragen. Da die Vermutung bestanden habe, dass die Beschädigung im Zusammenhang mit dem Bau einer Kabelkanalanlage der K. im Jahr 2009 stehen könnte, habe der Abwasserbetrieb aus Kulanz versucht, die Reparaturkosten zunächst bei der K. bzw. deren Versicherung geltend zu machen. Es liege nun jedoch die Rückmeldung vor, dass eine Schadensregulierung von dort nicht erfolge.

Die Klägerin hat am 21. November 2018 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Beklagten seien einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Aufwendungsersatz nur für Maßnahmen gefordert werden könne, die im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers lägen, also für Maßnahmen, die eine konkrete aktuelle Nützlichkeit beinhalteten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie, die Klägerin, nur für den Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hausanschluss verantwortlich sei, nicht jedoch für den Abschnitt zwischen dem Hauptsammler und der Grundstücksgrenze. Dieser liege im Verantwortungsbereich der Beklagten. Darüber hinaus könne ein etwaiges Sonderinteresse ihrerseits durch andere Pflichtenzuweisungen der Rechtsordnung überlagert werden. Dies sei hier der Fall, da die Verstopfung der Abwasserleitung ausschließlich der Beklagten zuzurechnen und diese daher gemäß § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Behebung der Schäden verpflichtet gewesen sei. Die Bäume, deren Wurzeln die Leitungen beschädigt hätten, stünden im Eigentum der Beklagten, so dass sie verschuldensunabhängig hafte. Die Beklagte hätte die Arbeiten der M. zudem überwachen und deren nicht fachmännische Ausführung verhindern müssen.

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2018 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen erwidert: Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 18 Abs. 1 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung, da der Schaden den Grundstücksanschluss betroffen habe. In § 2 Abs. 5 ihrer Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) sei geregelt, dass die öffentliche zentrale Abwasseranlage mit dem Straßenkanal (Hauptkanal) vor dem zu entwässernden Grundstück ende. Der sogenannte Anschlusskanal, in dem der Schaden aufgetreten sei, gehöre nicht mehr zur öffentlichen Abwasseranlage. Ein Sonderinteresse der Klägerin liege vor, da das beschädigte Kanalstück ausschließlich der Erfüllung des Benutzungszwangs diene und sie die einzige sei, die von dem Anschluss profitiere. Das Sonderinteresse werde auch nicht überlagert, denn die Störung der Funktionsfähigkeit des Abflussrohres habe ihre Ursache weder in einer fehlerhaften Herstellung noch in einer fehlenden Unterhaltung oder einer unsachgemäßen Erneuerung. Vielmehr liege sie im Verantwortungsbereich eines Dritten, welcher der Klägerin auch bekannt sei. Die Ursache für die Verstopfung der Abwasserleitung sei die unsachgemäße Verlegung eines Leerrohrpakets durch die K.. Dies habe dazu geführt, dass Wurzeln in das Rohr eingedrungen seien. In ein unbeschädigtes, ordnungsgemäßes Rohr würden Wurzeln nicht eindringen. Es bestehe auch keine Überwachungspflicht für Erdarbeiten anderer Unternehmen. Zahlreiche Tiefbauarbeiten seien nicht anzeigepflichtig, so dass eine Überwachung auch gar nicht möglich sei.

Mit Urteil vom 8. November 2019 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in eigenen Rechten. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Beklagten dem Grunde nach erfüllt. Im Einklang mit § 8 Satz 1 NKAG sei § 18 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung aber einschränkend dahingehend auszulegen, dass Kostenersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden könne. Das Sonderinteresse bestehe, sobald die Maßnahme für das Grundstück von konkreter Nützlichkeit sei. Hieran fehle es vorliegend. Zwar seien Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen an der Anschlussleitung grundsätzlich dem Aufgabenbereich des Anschlussnehmers zuzurechnen. Anders verhalte es sich aber, wenn eine Reparatur der Anschlussleitung durch Einwirkungen, die im öffentlichen Straßenraum begründet seien, erforderlich werde, die der Grundstückseigentümer nicht zu vertreten habe. Insbesondere in Fällen, in denen die Leitung durch Wurzeln von Bäumen, die im öffentlichen Straßenraum stünden, beschädigt oder zerstört würden, nehme die Gemeinde mit der Reparatur nur die ihr bzw. dem sonstigen Straßenbaulastträger obliegende Aufgabe der Straßenunterhaltungslast wahr. In diesem Fall habe der Grundstückseigentümer gegenüber der Kommune einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gemäß § 1004 BGB, so dass er mit den Kosten der Reparatur nicht belastet werden dürfe. So liege der Fall hier, wobei unbeachtlich sei, dass die Leitung bereits zuvor durch Arbeiten der M. beschädigt worden sei, weil die Klägerin diese nicht in Auftrag gegeben habe und der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 1004 BGB verschuldensunabhängig bestehe.

Auf den am 23. Dezember 2019 eingegangenen Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2021 (Az. 9 LA 6/20) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren fest und ergänzt dieses im Wesentlichen wie folgt: Die geltend gemachten Aufwendungen seien erstattungsfähig im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung. Soweit das Verwaltungsgericht die Norm über ihren Wortlaut dahingehend auslege, dass ein Kostenersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden könne, sei dem nicht zu folgen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 17. März 2000 (Az. 9 L 4271/99) entschieden, dass ein Sondervorteil in Form einer konkreten aktuellen Nützlichkeit in Bezug auf den Anspruch auf Kostenerstattung nach § 8 NKAG nicht erforderlich sei. Ein dem Erstattungsanspruch entgegenstehendes Verschulden ihrerseits bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass auch sie, die Beklagte, die eigentliche Ursache des Wurzeleinwuchses, nämlich den unsachgemäßen Einbau der Abwasserleitung anlässlich der Verlegung eines Leerrohrpakets durch die M., nicht gesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hätte daher in Anlehnung an die höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen müssen, ob die Klägerin ein Mitverschulden treffe. Bei einer Einschränkung des Anspruchs aus § 1004 BGB aufgrund des Rechtsgedankens des § 254 BGB komme es nicht darauf an, dass dem mitverantwortlichen Gestörten ein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Es genüge vielmehr, dass der Gestörte die Störung selbst ermöglicht und im Verhältnis der Beteiligten die entscheidende Ursache gesetzt habe. So liege es hier. Es stehe fest, dass nicht sie, die Beklagte, für die schadhafte Verlegung des Abwasserkanals verantwortlich sei. Sie habe den Abwasserkanal ursprünglich ordnungsgemäß verlegt. Wäre es hierbei geblieben, wäre es zu dem in Rede stehenden Schaden nicht gekommen. Da der in Rede stehende Abwasserkanal in der Verantwortlichkeit der Klägerin stehe, müsse diese sich gegebenenfalls auch das schuldhafte Verhalten Dritter zurechnen lassen. Das sei auch deshalb richtig, da nur die Klägerin gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten (hier die M.) habe. Ihr, der Beklagten, stehe „nur“ ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zu.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ebenfalls an ihrem bisherigen Vortrag fest und führt ergänzend aus: Es könne dahinstehen, ob für einen Erstattungsanspruch nach § 8 NKAG das Vorliegen eines Sondervorteils als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung gefordert werde oder nicht. Denn jedenfalls sei es für die Beklagte nicht rechtlich belastend, wenn das Verwaltungsgericht zusätzlich einen Sondervorteil fordere und anschließend bejahe. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführe, dass die allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung überlagert sein könne durch eine von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisung, entspreche dies den Ausführungen in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 (Az. 9 L 93/89). Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Verantwortlichkeit für die Ursache der Schädigung bei der Beklagten gesehen. Abzustellen sei auf das Wurzelwerk und nicht auf eine beschädigte Abwasserleitung. Die Abwasserleitung sei durch Wurzeln verstopft gewesen; auch eine beschädigte Abwasserleitung verstopfe nicht, wenn keine Wurzeln vorhanden seien. Entscheidungsrelevant sei, ob sie, die Klägerin, von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen könne. Die Beklagte sei Störerin. Die Bäume stünden auf öffentlichem Grund. Die Wurzeln dieser Bäume seien in die Abwasserleitung eingedrungen, hätten diese funktionsuntüchtig gemacht und ihr – der Klägerin – Eigentum beeinträchtigt. Soweit die Beklagte meine, sie, die Klägerin, treffe ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 254 BGB die Beklagte. Die Beklagte habe jedoch selbst ausgeführt, dass sie den Nachweis für die Verantwortlichkeit der Verlegung des Abwasserkanals nicht führen könne. Im Übrigen könne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 254 BGB nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. Sie, die Klägerin, habe die Störung weder selbst ermöglicht noch habe sie eine Ursache gesetzt. Es werde zudem verkannt, dass § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den mittelbaren Handlungsstörer umfasse. Die Beklagte habe der M. gestattet, Aushubarbeiten vor dem klägerischen Grundstück auf dem Gehweg vorzunehmen. Die Beklagte hätte auch prüfen müssen, ob die Arbeiten der M. ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Soweit die Beklagte ausführe, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die M. angenommen, da eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen sei, könne dies nicht überzeugen. Der Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 8 NKAG sei nicht gleichzusetzen mit der Beantwortung der Frage, wer Eigentümer des Abwasserkanals sei. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass die Beklagte Eigentümerin des Abwasserkanals sei und deshalb ein Anspruch gegenüber der M. gemäß § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden könne. Zudem sei § 280 BGB anwendbar, da zwischen der Beklagten und der M. ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, welches aus den §§ 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) folge. Sollte die Beklagte die Auffassung vertreten, sie, die Klägerin, sei Eigentümerin des Abwasserkanals, möge sie darlegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie die hier streitgegenständlichen Sanierungsarbeiten durchgeführt habe. Hierbei sei insbesondere § 11 Abs. 5 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung zu beachten. Diese Regelung gelte nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn die Verstopfung ihre Ursache auf dem Grundstück des Anliegers habe. Zudem enthalte die Vorschrift eine Rechtsgrundlage für die Reinigung des Anschlusskanals, aber keine Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht bezüglich Reparaturen/Sanierungen an dem Anschlusskanal. Aus diesem Grund sei bereits die Annahme falsch, die Beklagte habe einen Erstattungsanspruch gegenüber ihr, der Klägerin.

Die Beteiligten sind mit Schreiben der Berichterstatterin vom 28. Dezember 2022 zur beabsichtigten Stattgabe der Berufung durch den Senat im Wege eines Beschlusses nach § 130a Satz 1 VwGO angehört worden. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 hierzu geäußert, die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 mit der beabsichtigten Verfahrensweise einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat trifft seine Entscheidung vorliegend nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2018 über die Kostenerstattung für die Sanierung des Grundstücksanschlusses der Klägerin in Höhe von 4.134,35 EUR als rechtmäßig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen.

1. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist § 18 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Beklagten (ASA). Nach § 18 Abs. 1 ASA sind der Stadt die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal und Revisionsschacht) an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht nach § 18 Abs. 2 ASA mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Anschlusskanal betriebsfertig hergestellt bzw. beseitig ist. Beitragspflichtig ist nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ASA, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, § 18 Abs. 4 ASA.

Diese satzungsrechtliche Vorschrift beruht auf § 8 NKAG. Danach können die Kommunen bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 ASA sind erfüllt. Die Beklagte hatte Aufwendungen in Höhe von 4.134,35 EUR für die – im Bescheid so bezeichnete – „Sanierung“ des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) der Klägerin, die die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks „F. in A.“ der Beklagten zu erstatten hat.

Unstreitig wies Anschlusskanal der Klägerin – im Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauptkanal der zentralen Abwasseranlage – eine schadhafte Stelle auf. Diesen Leitungsschaden ließ die Beklagte durch die Firma J. in der Zeit vom 1. bis 6. November 2017 beheben. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 22. November 2017 wurde hierbei festgestellt, dass beim Verlegen eines Leerrohrpakets der K. durch das damals bauausführende Unternehmen der Anschlusskanal beschädigt worden sei. Das beschädigte Rohr sei von der Firma nur unzureichend repariert worden. In das beschädigte Rohr DN 150 sei in Fließrichtung ein PVC Rohr DN 100 ohne jegliche Dichtungen gesteckt worden. An dieser nicht fachmännisch reparierten Stelle seien Wurzeln eingewachsen und hätten das Rohr im gesamten Durchmesser verstopft.

Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Behebung dieses Leitungsschadens durch die Firma J., die im Bescheid als „Sanierung“ des Grundstücksanschlusses bezeichnet wird, unterfällt dem Tatbestand der Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) im Sinne des § 18 Abs. 1 ASA.

Das gesetzliche Merkmal der Unterhaltung ist nach Sinn und Zweck sowie in seiner systematischen Abgrenzung zur Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung als Auffangtatbestand weit zu fassen. Die Unterhaltung umfasst danach alle Maßnahmen, die erforderlich sind, einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung weiterhin in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2000 – 9 L 1629/00 -). Es muss sich also um Erhaltungsmaßnahmen im Sinne einer vorsorgenden Instandhaltung oder zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit handeln, wie z. B. Reparaturen an beschädigten oder gestörten Leitungsstrecken (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 67. Ergänzungslieferung, September 2022, § 10 Rn. 23 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 13.10.2000, a. a. O., Rn. 5; zur Reparatur eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses auch: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 30.5.2015 – OVG 9 M 20.14 -). Eine Unterhaltungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Anschluss grundsätzlich noch gebrauchsfähig ist und die Maßnahme nur bestimmte Mängel an ihm beseitigt, nicht mehr aber dann, wenn er durch einen völlig oder weitgehend neuen Anschluss ersetzt wird (vgl. Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: 54. Ergänzungslieferung, Februar 2022, § 8 Rn. 27). Die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses setzt hingegen voraus, dass eine abgenutzte Leitung vollständig oder zu einem nicht unerheblichen Teil verschleißbedingt durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und Qualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf ersetzt wird. Unter den Begriff der Erneuerung fällt nicht eine aus anderen Gründen als der bestimmungsgemäßen Benutzung erfolgende vorzeitige Erneuerung (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 21).

Vorliegend handelt es sich nicht um den vollständigen (oder weitgehenden) Austausch einer verschleißbedingt abgenutzten Leitung, sondern um die punktuelle Reparatur bzw. Sanierung des beschädigten Anschlusskanals der Klägerin, so dass der Tatbestand der Unterhaltung erfüllt ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch ermächtigt, die Reparatur an dem Anschlusskanal durchzuführen, d. h. den Anschlusskanal zu unterhalten, wofür sie nunmehr nach § 18 ASA eine Kostenerstattung von der Klägerin fordert.

Zwar handelt es sich bei dem Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) an die öffentliche Abwasseranlage nicht um einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Denn die öffentliche zentrale Abwasseranlage endet nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage (ABS) mit dem Straßenkanal (Hauptkanal) vor dem zu entwässernden Grundstück. Vielmehr handelt es sich bei allen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie – wie hier – nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind, nach § 2 Abs. 4 ABS um Grundstücksentwässerungsanlagen. Diese Entscheidung der Beklagten zum Rechtscharakter der der Abwasserbeseitigung dienenden Grundstücksanschlüsse in der Abwasserbeseitigungssatzung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung steht in ihrem Ermessen. Sie kann – wie hier – erklären, dass die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit dem Hauptsammler vor dem Grundstück endet mit der Folge, dass der Grundstücksanschluss nicht Teil der öffentlichen Einrichtung ist (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 964 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29.5.2012 – 9 LA 215/11 – n. v.).

Ist der Grundstücksanschluss – wie hier – nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage, können sich die Gemeinden jedoch in der Satzung das Recht vorbehalten, die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen und alle sonstigen Maßnahmen selbst vorzunehmen oder durch einen von ihnen beauftragten Unternehmer durchführen zu lassen, um einen einwandfreien Zustand der Anschlüsse zu gewährleisten. Dies stellt dann die Ermächtigung für die Gemeinde dar, anstelle des Grundstückseigentümers tätig zu werden (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 1, 5). Genau dies hat die Beklagte getan. Nach § 11 Abs. 5 ABS hat die Stadt den Anschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) hat sich die Beklagte somit selbst vorbehalten.

Bei dem der Beklagten von der Firma J. für die Reparatur in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 4.134,35 EUR handelt es sich um Kosten der Beklagten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die ihr die Klägerin als Grundstückseigentümerin (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ASA) in der tatsächlichen Höhe zu erstatten hat, § 18 Abs. 1 ASA.

3. § 18 Abs. 1 ASA, der wie dargelegt auf § 8 NKAG beruht, ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Kostenersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17. März 2000 (- 9 L 4271/99 -) entschieden, dass das niedersächsische Landesrecht als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 8 NKAG das Vorliegen eines Sondervorteils nicht fordert. Zwar war Anknüpfungspunkt der Ausführungen des Senats die Frage, in welchem Zeitpunkt der Anspruch der Kommune auf Kostenerstattung gemäß § 8 NKAG entsteht. Der Senat hat dies dahingehend beantwortet, dass der Kostenerstattungsanspruch mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses und der Berechenbarkeit des Aufwandes nach Vorlage der Unternehmerrechnung entsteht, weitergehende Anforderungen, wie ein Sondervorteil, entgegen dem nordrhein-westfälischen Landesrecht für § 8 NKAG hingegen nicht zu fordern sind. Er hat aber zugleich klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG für die Beitragserhebung allein „besondere wirtschaftliche Vorteile“ fordere, hieraus aber nicht ableitbar sei, dass es für die Entstehung des Erstattungsanspruchs einer konkreten aktuellen Nützlichkeit im Sinne eines Sondervorteils bedürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 17.3.2000, a. a. O., Rn. 5; so auch Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1058c).

Daran hat der Senat zuletzt festgehalten. Er hat insbesondere klargestellt, dass ein Vorteil schon dann vorliegt, wenn „die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung“ besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.9.2022 – 9 LA 134/20 – n. v.).

4. Der danach für den Erstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 ASA (i. V. m. § 8 NKAG) allein erforderliche besondere wirtschaftliche Vorteil ist vorliegend gegeben.

Das Verwaltungsgericht weist insoweit in der Sache zu Recht – wenn auch bei der Prüfung eines Sonderinteresses – darauf hin, dass regelmäßig die von der Rechtsordnung vorgegebene Aufgabenverteilung zwischen der Kommune und den Grundstückseigentümern bzw. Anschlussnehmern maßgebend ist. Diese Aufgabenverteilung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) der Klägerin dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen ist, so dass sie durch die getätigten Aufwendungen der Beklagten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.

Maßgeblich ist insoweit, dass für die Klägerin ein Anschlusszwang an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten besteht. Sie ist als Grundstückseigentümerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf ihrem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Nach § 4 Abs. 1 ABS ist sie zudem verpflichtet, ihr Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, soweit ein gesammeltes Fortleiten (Anmerkung des Senats: gemeint ist „des Niederschlagswassers“) erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

Aus dem Anschlusszwang des Grundstückseigentümers an die öffentliche Abwasseranlage – verbunden mit der Einstufung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) als Grundstücksentwässerungsanlage und nicht als öffentliche Abwasseranlage (siehe dazu bereits unter 2.) – ergibt sich zugleich, dass Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) oder zur Beseitigung von Störungen am Grundstücksanschluss (etwa durch eine Unterhaltung) grundsätzlich dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers bzw. Anschlussnehmers zuzurechnen sind. Denn mit der Herstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) kommt er einer ihm satzungsrechtlich aufgegebenen Verpflichtung nach (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 37; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 8 Rn. 22).

Zwar können sich – wie bereits dargelegt – die Gemeinden in der Satzung – wie hier in § 11 ABS – das Recht vorbehalten, die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen und alle sonstigen Maßnahmen selbst vorzunehmen oder durch einen von ihnen beauftragten Unternehmer durchführen zu lassen, um einen einwandfreien Zustand der Anschlüsse zu gewährleisten (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 1, 5). Die Verlegung (und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit) der Anschlussleitungen bleibt aber auch dann eine Pflicht des Grundstückseigentümers, wenn sie von der Gemeinde (oder einem von ihr beauftragten Unternehmen) durchgeführt wird (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 2). Mit dem Erstattungsanspruch wird im Ergebnis der Ersatz der Kosten geltend gemacht, die die öffentliche Hand für die an sich dem Grundstückseigentümer obliegende Verpflichtung zur Anschließung seines Grundstücks verauslagt hat (vgl. Senatsurteil vom 18.9.2003 – 9 LB 92/03 -; Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 3).

5. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung wird im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht durch eine von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisung überlagert (vgl. dazu Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 31), d. h. der Erstattungsanspruch der Beklagten wird nicht anderweitig begrenzt.

Ist ein Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) schadhaft und muss er deshalb unterhalten werden, ist für die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs der Kommune zu prüfen, ob das den Schaden auslösende Ereignis in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers fällt, er somit einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil durch die Unterhaltung erlangt. Es ist insoweit unstreitig, dass ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil des Grundstückseigentümers dann vorliegt, wenn der Schaden durch eine Einwirkung von dem Grundstück selbst ausgelöst wurde (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 36). Umgekehrt kann ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil des Grundstückseigentümers dann nicht mehr angenommen werden – und ein Kostenerstattungsanspruch der Kommune damit ausscheiden -, wenn die Verantwortung für den Schaden im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Kommune liegt. Denn dann ist der Erstattungsanspruch unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Aufrechnung zu verneinen, wenn der Grundstückseigentümer seinerseits einen Ersatzanspruch wegen des eingetretenen Schadens gegen die Gemeinde hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.9.2022 – 9 LA 134/20 – n. v. unter Bezugnahme auf Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 8 Rn. 22). Ein Kostenerstattungsanspruch ist insoweit regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) durch Wurzeln von Bäumen beschädigt oder zerstört wird, die im öffentlichen Straßenraum stehen. Denn dann nimmt die Kommune mit der Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) die ihr obliegende Aufgabe der Straßenunterhaltungslast wahr (vgl. Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 36 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 27.6.1986 – 2 A 1153/85 -). In einem solchen Fall darf der Grundstückseigentümer nicht mit den Kosten der Reparatur belastet werden (vgl. Senatsurteil vom 31.5.1990 – 9 L 93/89 -; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 8 Rn. 21). Der Kostenerstattungsanspruch kann aber nur dann entfallen, wenn feststeht, dass die Kommune für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist. Das bedeutet, dass eine tatsächliche Unerweislichkeit der Ursache zu Lasten des Grundstückseigentümers geht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.9.2022 – 9 LA 134/20 – n. v. unter Bezugnahme auf Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 31; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 30.4.2015 – OVG 9 M 20.14 – Rn. 5).

Dies vorausgeschickt, kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die – unter 4. dargestellte – allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung vorliegend durch eine von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisung überlagert wird. Die Erstattungsfähigkeit scheidet weder deshalb aus, weil die im öffentlichen Straßenraum liegende Grundstücksanschlussleitung (Anschlusskanal) durch einen Wurzeleinwuchs verstopft war, noch, weil der Grundstücksanschluss durch einen Dritten, die K., beschädigt wurde.

a) Einem Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 18 Abs. 1 ASA steht zunächst nicht entgegen, dass es zu einem Einwuchs und zu einer Verstopfung des im öffentlichen Straßenraum liegenden Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) der Klägerin durch Wurzeln von Bäumen gekommen ist, die im öffentlichen Straßenraum stehen.

Zwar könnte der Klägerin aufgrund des Wurzeleinwuchses nach dem oben Gesagten grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten zustehen, der die allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung überlagern und einem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenstehen könnte. Der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des Wurzeleinwuchses gegenüber der Beklagten umfasst jedoch nicht die Unterhaltung (bzw. Erneuerung) der bereits zuvor schadhaften Grundstücksleitung (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 4.2.2021 – 9 LA 6/20 – n. v. unter Bezugnahme auf Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 BGB Rn. 86).

Entscheidend ist insoweit vorliegend, dass der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) der Klägerin bereits vor dem Wurzeleinwuchs schadhaft – und damit unterhaltungsbedürftig – war. Ausweislich des Vermerks des Abwasserbetriebes der Beklagten vom 22. November 2017 (Blatt 27 der Beiakte 001) – dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist – habe sich bei der Öffnung des Kanalgrabens herausgestellt, dass die K. durch das Verlegen eines Leerrohrpaketes den Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) der Klägerin beschädigt habe. Der Schaden sei danach nur unzureichend repariert worden, da das beschädigte Rohr DN 150 nicht ausgetauscht worden, sondern in dieses lediglich ein PVC-Rohr mit einem Durchmesser DN 100 ohne jegliche Dichtung gesteckt worden sei. An dieser Stelle seien Wurzeln eingewachsen und hätten das Rohr im gesamten Durchmesser verstopft. Zu dem Wurzeleinwuchs konnte es damit überhaupt erst aufgrund des bereits zuvor schadhaften Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) kommen. Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) bedurfte bereits unabhängig von dem Wurzeleinwuchs – und zeitlich vor diesem – der Unterhaltung, die vorliegend durch die von der Beklagten beauftragte Firma J. durch die Reparatur der schadhaften Anschlussleitung erfolgt ist.

Soweit die Klägerin meint, dass maßgeblich auf das Wurzelwerk und nicht auf die beschädigte Abwasserleitung abzustellen sei, da auch eine beschädigte Abwasserleitung nicht verstopfe, wenn keine Wurzeln vorhanden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die Schadhaftigkeit der Anschlussleitung erst aufgefallen ist, nachdem diese durch Wurzeln verstopft war, vermag nichts daran zu ändern, dass die Anschlussleitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt – nämlich durch die Beschädigung und unsachgemäße Reparatur durch die K. – schadhaft und damit unterhaltungsbedürftig war. Ein (erstattungsfähiger) Unterhaltungsbedarf entsteht nämlich nicht erst dann, wenn es – wie hier durch den Wurzeleinwuchs – zu akuten Funktionsstörungen gekommen ist, sondern bereits dann, wenn der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) beschädigt ist und in absehbarer Zeit Störungen zu erwarten sind (vgl. dazu auch Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 21). Der eigentliche Unterhaltungsbedarf wurde damit bereits durch die Beschädigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) durch die K. ausgelöst und nicht durch den späteren Wurzeleinwuchs, der erst durch den zuvor beschädigten Kanal ermöglicht wurde.

Umfasst der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB damit nicht die Unterhaltung (d. h. Reparatur) der bereits vor dem Wurzeleinwuchs schadhaften Grundstücksleitung, kann ein solcher Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nach § 18 Abs. 1 ASA entgegenstehen. Es bedarf daher keiner näheren Vertiefung, ob § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB seinerseits aufgrund des Rechtsgedankens des § 254 BGB einzuschränken ist (vgl. zur Anwendung von § 254 BGB auch Raff in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1004 Rn. 256 ff. m. w. N., zitiert nach Beck-Online).

b) Ist nicht der Wurzeleinwuchs von Bäumen, die im öffentlichen Straßenraum stehen, der eigentliche Grund für die erforderliche und im Auftrag der Beklagten vorgenommene Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), sondern die vorherige Beschädigung und unzureichende Reparatur des Grundstücksanschlusses durch die K. als Dritte, bleibt es bei der allgemeinen, oben unter 4. dargestellten Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung, d. h. der Erstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 ASA der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht ausgeschlossen. Wie dargelegt, kommt die Klägerin mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) als Grundstückseigentümerin der ihr satzungsrechtlich aufgegebenen Verpflichtung (Anschluss- und Benutzungszwang, §§ 3 und 4 ABS) nach. Ein Erstattungsanspruch ist nach dieser Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung (nur) dann zu verneinen, wenn die Schadensverursachung in die Verantwortlichkeit der Kommune fällt. Dieser Gesichtspunkt greift jedoch nicht, wenn der Schaden in den Verantwortungsbereich eines Dritten fällt (vgl. Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 8 Rn. 22).

Vorliegend fällt die Verantwortlichkeit für die Schadensverursachung nicht in die Verantwortlichkeit der Beklagten, sondern in die eines Dritten. Soweit die Klägerin meint, dass sich aus dem Vermerk der Beklagten vom 22. November 2017 nicht die ausschließliche Verantwortung der K. für die beschädigte Abwasserleitung herleiten lasse, zumal diese über ihren Haftpflichtversicherer dieser Behauptung entgegengetreten sei, führt dies vorliegend bereits deshalb nicht zur Verneinung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten, da der Kostenerstattungsanspruch – wie bereits dargelegt – nur entfallen kann, wenn feststeht, dass die Kommune für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist. Eine tatsächliche Unerweislichkeit der Ursache geht zu Lasten des Grundstückseigentümers (vgl. Senatsbeschluss vom 27.9.2022 – 9 LA 134/20 – n. v. unter Bezugnahme auf Unkel in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 31; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 30.4.2015 – OVG 9 M 20.14 – Rn. 5). Aus diesem Grund verhilft auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte den Nachweis für die Verantwortlichkeit der Verlegung des Abwasserkanals nicht führen könne, nicht weiter. Denn jedenfalls hat die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die der Anschluss- und Benutzungszwang trifft, nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte für den schadhaften Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) verantwortlich ist.

Die Schadensverursachung durch die K. als Dritte kann der Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Es ist insoweit unerheblich, dass die Klägerin die Arbeiten der K. nicht in Auftrag gegeben hat. Entscheidend ist, dass auch die Beklagte diese Arbeiten nicht in Auftrag gegeben hat, so dass es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Klägerin für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) bleibt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte der K. gestattet habe, Aushubarbeiten vor dem klägerischen Grundstück vorzunehmen, so dass die Beklagte auch hätte prüfen müssen, ob die Arbeiten der M. ordnungsgemäß durchgeführt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass es eine Überwachungspflicht für Erdarbeiten anderer Unternehmen nicht gebe, zumal es eine Vielzahl von Tiefbauarbeiten an Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Breitband- oder anderen Versorgungsleitungen sowie am Straßen- oder Kanalsystem gebe, die nicht anzeigepflichtig seien. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, woraus sich eine entsprechende Überwachungspflicht ergeben sollte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass zwischen der Beklagten und der K. ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, welches aus den §§ 68 ff. TKG folge (Anmerkung des Senats: gemeint ist hier offenbar das TKG a. F.; nunmehr §§ 125 ff. TKG), lässt sich hieraus eine Überwachungspflicht ebenfalls nicht entnehmen. Die Klägerin selbst spricht insoweit lediglich von gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten und Kooperationspflichten bzw. -obliegenheiten, woraus sich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB der Beklagten gegenüber der K. ergeben könne. Von einer Überwachungspflicht der Kommune ist jedoch nicht die Rede. Im Übrigen wäre von der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte – etwaig bestehende – Überwachungspflichten verletzt hat, so dass sie auch insoweit nicht den Nachweis geführt hat, dass die Beklagte für den schadhaften Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) verantwortlich ist.

Hat somit im Ergebnis die Klägerin als Grundstückseigentümerin nicht den erforderlichen Nachweis geführt, dass die Beklagte für den Schaden an dem Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) verantwortlich ist, wird der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 18 ASA auch nicht durch die Einwendung der Klägerin berührt, die Beklagte hätte Schadensersatzansprüche gegen die K. aus § 280 und/oder § 823 BGB. Es fällt nicht in den Schutzbereich der Beklagten, für die Klägerin eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen, bevor sie diese selbst auf Erstattung der Reparaturkosten in Anspruch nimmt. Wenn die Klägerin glaubt, solche Ansprüche würden bestehen, so liegt es an ihr, von der Beklagten die Abtretung solcher eventuellen Ansprüche zu verlangen, um sie selbst durchzusetzen. Es ist nicht Gegenstand der Schutzpflicht der Beklagten, fragwürdige Ansprüche auf ihre Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.1.1999 – 23 B 98.1871 -). Vielmehr muss der Grundstückseigentümer gegebenenfalls die Erstattungsforderung gegen den Dritten geltend machen (vgl. Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 8 Rn. 22).

6. Liegen die Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 18 ASA damit vor, „sind“ der Beklagten als Rechtsfolge die Aufwendungen in der tatsächlichen Höhe von dem Grundstückseigentümer zu erstatten.

Ein Auswahlermessen dahingehend, anstelle des Grundstückseigentümers den schadensverursachenden Dritten in Anspruch zu nehmen, begründet die Vorschrift nicht. Unabhängig davon hat die Beklagte zugunsten der Klägerin – ohne dass nach dem oben unter 5. Gesagten eine entsprechende Verpflichtung bestünde – zunächst im Wege der „Kulanz“ (vergleiche dazu die entsprechende Formulierung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.10.2018) versucht, die Reparaturkosten bei der K. geltend zu machen. Nachdem diese jedoch den Anspruch bestritten und eine Zahlung abgelehnt hat, stand es der Beklagten frei, nicht den „fragwürdigen“ Anspruch gegenüber der K. weiterzuverfolgen, sondern sich an die Klägerin als Grundstückseigentümern zu halten (vgl. dazu auch HessVGH, Beschluss vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 21.1.1999 – 23 B 98.1871 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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