Ein Geschädigter forderte vom Unfallverursacher fast 5.000 Euro fiktiven Schadenersatz für eine Eigenreparatur nach unverschuldetem Unfall. Doch der Versuch des Versicherers, die Summe durch den Verweis auf günstigere Werkstätten zu drücken, scheiterte unerwartet.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Worum genau ging es in diesem Streit vor Gericht?
- Warum weigerte sich die Versicherung, den vollen Betrag zu zahlen?
- Woran scheiterte der Verweis auf die günstigere Werkstatt A?
- Weshalb zündete auch der zweite Versuch der Versicherung nicht?
- Durfte der Fahrer die vollen Kosten verlangen, obwohl er selbst repariert hat?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich den vollen Unfallschaden, wenn ich mein Auto selbst repariere?
- Darf meine Versicherung den Unfallschaden kürzen, wenn sie eine billigere Werkstatt nennt?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung meinen Schaden kürzen will?
- Was tun, wenn die genannte günstigere Werkstatt meinen Schaden nicht beheben kann?
- Wann darf die Versicherung meinen fiktiven Unfallschaden kürzen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 101/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Fahrzeughalter wollte nach einem Unfall die geschätzten Reparaturkosten von seiner Versicherung bekommen. Die Versicherung weigerte sich, den vollen Betrag zu zahlen.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Versicherung weniger zahlen, wenn sie auf eine günstigere Werkstatt verweist, die nicht alle nötigen Arbeiten ausführt oder zu spät im Prozess genannt wird?
- Die Antwort: Ja. Der Fahrzeughalter durfte die vollen Kosten verlangen. Die Vorschläge der Versicherung für eine günstigere Reparatur waren ungültig oder kamen zu spät.
- Die Bedeutung: Versicherungen können einen Anspruch auf Reparaturkosten nur dann kürzen, wenn sie eine wirklich geeignete und günstigere Werkstatt benennen können. Neue Vorschläge für Werkstätten werden vor Gericht nicht mehr akzeptiert, wenn sie zu spät kommen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Amtsgericht Singen
- Datum: 27.11.2024
- Aktenzeichen: 1 C 101/24
- Verfahren: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verkehrsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mann, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde.
- Er forderte die Zahlung des restlichen Schadens nach einem Gutachten und die Freistellung von weiteren Anwaltskosten.
- Beklagte: Die Gegenseite, die für den Verkehrsunfall haftbar war.
- Sie wollten weniger zahlen und verwiesen auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in anderen Werkstätten.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall ließ der Fahrzeughalter sein Auto selbst reparieren.
- Er verlangte vom Unfallverursacher eine Zahlung basierend auf einem Gutachten, nicht auf tatsächlichen Reparaturkosten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Musste der Unfallverursacher den gesamten Schaden bezahlen, den ein Gutachten feststellte, obwohl der Geschädigte sein Auto selbst reparierte und der Verursacher günstigere Werkstätten vorschlug?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Klage des Klägers wurde vollumfänglich zugesprochen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht folgte den Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, der die Höhe des Schadens und die Erforderlichkeit der Reparatur bestätigte und die Vorschläge der Beklagten als ungeeignet oder zu spät erachtete.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen den restlichen Schaden und die Anwaltskosten zahlen und tragen die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Der Fall vor Gericht
Worum genau ging es in diesem Streit vor Gericht?
4.989 Euro und 28 Cent. Das war laut Gutachten der Schaden am BMW eines Mannes nach einem unverschuldeten Unfall. Die gegnerische Versicherung zahlte aber nur 3.632 Euro und 16 Cent. Die Differenz von 1.357 Euro wurde zum Kern eines Rechtsstreits. Der Fahrer hatte den Wagen selbst repariert und forderte den Betrag, den eine Fachwerkstatt laut Gutachten verlangt hätte – eine sogenannte fiktive Abrechnung. Die Versicherung argumentierte, eine freie Werkstatt hätte die Reparatur für deutlich weniger Geld erledigt. Eine logische Einsparung, könnte man meinen. Doch vor Gericht zerfiel diese Logik an einem einzigen, entscheidenden Detail.
Warum weigerte sich die Versicherung, den vollen Betrag zu zahlen?

Die Versicherung stützte sich auf einen eigenen Prüfbericht. Dieser Bericht benannte eine konkrete freie Werkstatt – nennen wir sie Werkstatt A –, die den Schaden angeblich für nur 3.889,14 Euro beheben könnte. Das ist ein übliches Vorgehen. Versicherungen versuchen, die Kosten zu senken, indem sie auf günstigere, aber qualitativ gleichwertige Reparaturalternativen verweisen. Für den Geschädigten bedeutet das: Er muss sich unter Umständen mit weniger Geld zufriedengeben, selbst wenn er den Schaden gar nicht oder in Eigenregie repariert. Der Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist die Standardverteidigung in solchen Fällen. Die Versicherung behauptete zusätzlich, der Fahrer habe den Schaden tatsächlich für genau diesen niedrigeren Betrag beseitigt.
Woran scheiterte der Verweis auf die günstigere Werkstatt A?
Der Plan der Versicherung hatte einen Haken. Einen gewaltigen Haken. Das Gericht beauftragte einen unabhängigen Sachverständigen, um die Sache zu klären. Dessen Analyse war eindeutig und pulverisierte das Argument der Versicherung. Die von der Versicherung benannte Werkstatt A bot die für die Reparatur notwendigen Lackierarbeiten überhaupt nicht an. Ein Verweis auf eine Werkstatt ist rechtlich nur wirksam, wenn diese Werkstatt den konkreten Schaden auch tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren kann. Kann sie das nicht, ist der Verweis wertlos. Die Versicherung hatte ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Ihr zentrales Argument brach in sich zusammen.
Weshalb zündete auch der zweite Versuch der Versicherung nicht?
Im Gerichtstermin versuchten die Anwälte der Versicherung, die Situation zu retten. Sie zogen einen neuen Namen aus dem Hut: die freie Werkstatt L. Diese könne die Reparatur ebenfalls günstiger durchführen. Das war ein taktischer Fehler. Ein Gerichtsprozess folgt strengen Regeln, um Verzögerungen zu vermeiden. Ein völlig neues Argument so spät in die Verhandlung einzubringen, hätte alles verkompliziert. Der Anwalt des BMW-Fahrers hätte Zeit gebraucht, um die Qualität dieser neuen Werkstatt zu prüfen. Womöglich wäre ein weiteres Gutachten nötig geworden. Der Prozess hätte sich in die Länge gezogen. Das Gericht blockte den Versuch deshalb ab. Der neue Verweis wurde als prozessual verspätet zurückgewiesen. Die Tür war zu.
Durfte der Fahrer die vollen Kosten verlangen, obwohl er selbst repariert hat?
Ja, das durfte er. Hier liegt der Kern der fiktiven Abrechnung. Der Geschädigte hat das Recht, sich den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen, anstatt das Auto tatsächlich in eine Werkstatt zu geben. Die Grundlage dafür ist das Gutachten eines Sachverständigen. Die Versicherung kann diesen Betrag nur kürzen, wenn sie eine real existierende, günstigere und nachweislich gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Genau das ist der Versicherung nicht gelungen. Ihr Verweis auf Werkstatt A war untauglich. Ihr Verweis auf Werkstatt L kam zu spät. Damit blieb nur noch das ursprüngliche Gutachten des BMW-Fahrers als Maßstab übrig. Die Behauptung der Versicherung, die Reparatur habe nur 3.889,14 Euro gekostet, bezeichnete das Gericht als „aus der Luft gegriffen“. Ohne einen gültigen Gegenbeweis zementierte das Gericht den Anspruch des Fahrers auf die vollen 4.989,28 Euro.
Die Urteilslogik
Ein Gerichtsurteil festigt die Rechte Geschädigter bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden.
- Anforderungen an Referenzwerkstätten: Eine Versicherung verweist nur dann wirksam auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, wenn die benannte Werkstatt nachweislich alle notwendigen Arbeiten fachgerecht und vollständig ausführen kann.
- Beweislast bei Schadenskürzung: Möchte eine Versicherung den von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturaufwand kürzen, muss sie konkret eine tatsächlich verfügbare und gleichwertige Alternativwerkstatt benennen und deren Fähigkeiten beweisen.
- Prozessuale Disziplin: Gerichte können Argumente oder Beweismittel zurückweisen, wenn Parteien diese erst spät im Verfahren vorbringen und dadurch den Prozess verzögern würden.
Diese Prinzipien sichern die Rechte von Unfallgeschädigten und fordern von Versicherern Präzision und rechtzeitiges Handeln bei der Schadensregulierung.
Benötigen Sie Hilfe?
Wird Ihr fiktiver Schadensersatz nach eigenhändiger Reparatur bestritten? Erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls.
Das Urteil in der Praxis
Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall von nebenan wirkt, ist in Wahrheit eine knallharte Lektion über Sorgfalt und Beweislast für Versicherungen. Sie können nicht einfach billigere Werkstätten ins Feld führen; sie müssen beweisen, dass diese den Schaden auch vollständig und fachgerecht beheben können. Die gnadenlose Abfuhr für den zu späten zweiten Werkstatt-Verweis zeigt zudem: Prozessuales Timing ist kein Kavaliersdelikt, sondern entscheidend. Dieses Urteil schützt kompromisslos das Recht des Geschädigten auf volle Entschädigung, wenn die Gegenseite ihre Hausaufgaben nicht macht – eine unmissverständliche Warnung für alle Regulierungspraktiken, die auf Wackelargumenten bauen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich den vollen Unfallschaden, wenn ich mein Auto selbst repariere?
Ja, auch wenn Sie Ihr Auto selbst reparieren oder die Instandsetzung gar nicht durchführen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den vollen Betrag, den eine Fachwerkstatt laut unabhängigem Gutachten für die erforderliche Reparatur verlangen würde. Juristen nennen dies fiktive Abrechnung. Sie dürfen sich den objektiv zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag auszahlen lassen.
Der Grund: Nach einem unverschuldeten Unfall sind Sie so zu stellen, als wäre der Schaden nie passiert. Das Gesetz macht klare Vorgaben für den Schadenersatz. Die gegnerische Versicherung kann diesen Betrag nur kürzen, wenn sie eine real existierende, nachweislich gleichwertige und vor allem vollständig reparaturfähige, günstigere Werkstatt benennen kann. Gelingt der Versicherung dieser strenge Nachweis nicht oder erfolgt der Verweis zu spät, bleibt Ihr Anspruch auf den im Gutachten bezifferten Betrag ungemindert bestehen.
Genau das erlebte ein BMW-Fahrer, der seinen Wagen nach einem Vorfall in Eigenregie instand setzte. Die Versicherung weigerte sich, den vollen im Gutachten bezifferten Schaden zu zahlen. Ihr Verweis auf eine vermeintlich günstigere Werkstatt scheiterte vor Gericht, weil diese Werkstatt notwendige Lackierarbeiten nicht anbieten konnte. Der Anspruch auf die volle Summe blieb damit bestehen.
Beauftragen Sie deshalb nach einem unverschuldeten Unfall unmittelbar einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Das ist Ihr Recht und Ihr stärkstes Argument.
Darf meine Versicherung den Unfallschaden kürzen, wenn sie eine billigere Werkstatt nennt?
Ihre Versicherung darf Ihren Unfallschaden nicht nach Belieben kürzen, selbst wenn sie eine günstigere Werkstatt ins Spiel bringt. Eine solche Kürzung ist nur dann zulässig, wenn die benannte Werkstatt den konkreten Schaden tatsächlich vollständig und fachgerecht reparieren kann und der Verweis prozessual rechtzeitig erfolgte; andernfalls ist dieser Verweis wertlos und Ihre Kürzung unberechtigt.
Versicherer versuchen oft, Reparaturkosten zu drücken, indem sie auf eigene Prüfberichte und angebliche Partnerwerkstätten verweisen. Doch dieser Sparversuch ist an strenge rechtliche Vorgaben gebunden. Die Regel lautet: Die von der Versicherung benannte Werkstatt muss den gesamten Schaden, einschließlich aller spezialisierten Arbeiten wie Lackierungen, tatsächlich fachgerecht und kompetent beheben können.
Genau hier scheiterte die Kürzung in einem bekannten Gerichtsfall: Die Versicherung verwies auf eine Werkstatt A, die den BMW-Schaden angeblich günstiger beheben konnte. Doch ein unabhängiges Gutachten enthüllte, dass diese Werkstatt die notwendigen Lackierarbeiten gar nicht anbot. Kann eine Werkstatt den Schaden nicht komplett reparieren, ist ihr Verweis rechtlich wertlos – die Versicherung hatte ihre Hausaufgaben nicht gemacht.
Kontaktieren Sie daher sofort die von der Versicherung genannte Werkstatt und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Leistungen sie nicht oder nur unzureichend ausführen kann.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung meinen Schaden kürzen will?
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn die Versicherung Ihren Schaden kürzen will: Bestehen Sie auf der Grundlage Ihres unabhängigen Gutachtens und prüfen Sie die von der Versicherung genannte Werkstatt akribisch auf deren tatsächliche Reparaturfähigkeit – bei Mängeln ist die Kürzung unzulässig.
Der Kern Ihres Anspruchs bildet das Sachverständigengutachten. Es ist Ihr primärer Maßstab für den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag. Versicherungen versuchen zwar oft, Kosten zu drücken, indem sie auf eigene Prüfberichte verweisen. Doch diese Versuche scheitern häufig an entscheidenden Details.
Prüfen Sie deshalb umgehend die von der Versicherung benannte Werkstatt: Kann sie wirklich alle im Gutachten aufgeführten Leistungen, inklusive spezieller Arbeiten wie Lackierungen, fachgerecht bereitstellen und den Schaden vollständig beheben? Nur wenn das der Fall ist, darf die Versicherung überhaupt kürzen. Eine Kürzung ist nur dann zulässig, wenn die Versicherung eine real existierende, günstigere und nachweislich gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Genau das ist ihr oft nicht gelungen.
Lassen Sie sich bei Zweifeln oder festgestellten Mängeln am Leistungsangebot dieser Werkstatt nicht einschüchtern. Bei unberechtigter Kürzung ist juristischer Beistand oft der schnellste Weg zu Ihrem vollen Anspruch.
Fordern Sie von Ihrer Versicherung schriftlich und detailliert die vollständigen Angaben der benannten Werkstatt an (Name, Adresse, konkretes schriftliches Angebot für die vollständige Reparatur Ihres Schadens) und vergleichen Sie dies mit den Anforderungen Ihres Sachverständigengutachtens.
Was tun, wenn die genannte günstigere Werkstatt meinen Schaden nicht beheben kann?
Wenn die von Ihrer Versicherung benannte günstigere Werkstatt Ihren Unfallschaden nicht fachgerecht und vollständig beheben kann – beispielsweise weil notwendige Lackierarbeiten fehlen oder Spezialreparaturen nicht angeboten werden –, ist der Verweis der Versicherung rechtlich unwirksam. Sie können in diesem Fall weiterhin den vollen, im unabhängigen Gutachten bezifferten Betrag einfordern, da der vermeintliche „Gegenbeweis“ der Versicherung ins Leere läuft.
Ein Verweis der Versicherung auf eine günstigere Werkstatt ist nur dann gültig, wenn diese den konkreten Schaden tatsächlich in vollem Umfang reparieren kann. Kann die benannte Werkstatt wesentliche Teile der nötigen Arbeiten nicht leisten, bricht das Argument der Versicherung zur Kürzung in sich zusammen. Ihr Verweis ist dann schlicht wertlos. Dies zementiert Ihren Anspruch auf die volle Summe aus dem Sachverständigengutachten.
Ein Gericht musste sich genau damit befassen: Die Versicherung benannte eine günstigere Werkstatt A. Doch diese Werkstatt bot die erforderlichen Lackierarbeiten überhaupt nicht an. Wie ein Koch, der ein komplettes Menü verspricht, aber keinen Ofen hat – das Ergebnis kann nicht vollständig sein. Diese Unfähigkeit bewies, dass die Versicherung keinen wirksamen Gegenbeweis gegen Ihr Gutachten hatte.
Kontaktieren Sie umgehend die von der Versicherung benannte Werkstatt und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Reparaturleistungen (z.B. spezielle Lackierarbeiten, bestimmte Karosseriearbeiten) sie nicht oder nur unzureichend ausführen kann. Leiten Sie dieses Schreiben unverzüglich an Ihre Versicherung weiter und ziehen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Fachanwalt hinzu.
Wann darf die Versicherung meinen fiktiven Unfallschaden kürzen?
Ihre Versicherung darf Ihren fiktiven Unfallschaden nur dann kürzen, wenn sie eine konkrete, real existierende, nachweislich gleichwertige und vollständig reparaturfähige, günstigere Werkstatt benennen kann. Zudem muss dieser Verweis prozessual rechtzeitig erfolgen. Das ist eine erstaunlich hohe Hürde für jede Versicherung, die an Ihrem Geld sparen möchte.
Juristen nennen das „konkreter Verweis“. Die Regel lautet: Versicherer müssen beweisen, dass der gleiche Schaden woanders für weniger Geld und mit gleicher Qualität zu beheben wäre. Ein bloßer Verweis auf einen „Prüfbericht“ genügt nicht. Die benannte Werkstatt muss den gesamten Schaden, inklusive Spezialarbeiten wie Lackierungen, tatsächlich fachgerecht ausführen können.
Ein klassisches Beispiel zeigt die Tücken für Versicherungen: Ein Gericht wies den Kürzungsversuch einer Versicherung zurück, weil deren genannte Werkstatt A die notwendigen Lackierarbeiten überhaupt nicht anbot. Kann die Werkstatt nicht alles reparieren, ist der Verweis wertlos. Auch ein zweiter Versuch der Versicherung scheiterte: Eine im Gerichtstermin neu benannte Werkstatt L kam schlicht zu spät ins Spiel. Der Verweis wurde prozessual zurückgewiesen.
Bleiben Sie wachsam: Fordern Sie von Ihrer Versicherung stets eine schriftliche, detaillierte Begründung der Kürzung, inklusive aller Daten der benannten Vergleichswerkstatt und deren konkretem Reparaturangebot.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung bedeutet, dass Geschädigte nach einem Unfall den Schadenersatz auf Basis eines Gutachtens erhalten, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen oder nachzuweisen. Das Gesetz gibt dem Geschädigten die Wahlfreiheit, ob er sein Fahrzeug repariert oder sich das Geld auszahlen lässt. Es stellt sicher, dass man auch ohne Reparatur finanziell so gestellt wird, als wäre der Unfall nie passiert.
Beispiel: Obwohl der BMW-Fahrer seinen Wagen selbst reparierte, konnte er dank der fiktiven Abrechnung den vollen Betrag verlangen, den eine Fachwerkstatt laut Gutachten verlangt hätte.
Konkreter Verweis
Ein konkreter Verweis liegt vor, wenn eine Versicherung im Unfallschadenfall eine alternative Werkstatt benennt, die den Schaden nachweislich günstiger, aber gleichwertig reparieren kann. Versicherungen nutzen dieses Werkzeug, um die Kosten für den Schadenersatz zu minimieren und eine wirtschaftlichere Lösung aufzuzeigen. Das Gesetz erlaubt dies nur unter strengen Voraussetzungen, um die Rechte des Geschädigten nicht zu untergraben.
Beispiel: Der konkrete Verweis der Versicherung auf Werkstatt A scheiterte, weil diese die notwendigen Lackierarbeiten am BMW-Schaden überhaupt nicht anbieten konnte.
Prozessual verspätet
Juristen bezeichnen ein Argument oder Beweismittel als prozessual verspätet, wenn es zu einem Zeitpunkt im Gerichtsverfahren vorgebracht wird, zu dem es nicht mehr berücksichtigt werden darf. Diese Regel dient der Beschleunigung von Gerichtsverfahren und soll verhindern, dass Parteien durch das späte Einbringen neuer Tatsachen den Prozess unnötig in die Länge ziehen. Gerichte achten strikt auf die Einhaltung dieser Fristen, um Rechtssicherheit und Effizienz zu gewährleisten.
Beispiel: Der Versuch der Versicherung, im Gerichtstermin eine neue Werkstatt L ins Spiel zu bringen, wurde als prozessual verspätet zurückgewiesen, da dies den Prozess verkompliziert hätte.
Unabhängiger Sachverständiger
Ein unabhängiger Sachverständiger ist eine neutrale Fachperson, die im Auftrag eines Geschädigten einen Schaden objektiv begutachtet und dessen Umfang sowie Reparaturkosten ermittelt. Sein Gutachten bildet die objektive Grundlage für die Schadenabwicklung mit der Versicherung und schützt den Geschädigten vor unberechtigten Kürzungen. Das Gesetz anerkennt die Bedeutung dieser Expertise, um eine faire und nachvollziehbare Bewertung des Schadens zu gewährleisten.
Beispiel: Der vom Gericht beauftragte unabhängige Sachverständige bestätigte, dass die von der Versicherung benannte Werkstatt A die Lackierarbeiten am BMW gar nicht durchführen konnte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Fiktive Abrechnung von Sachschäden (Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB)
Der Geschädigte kann nach einem Unfall wählen, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder sich den erforderlichen Geldbetrag auszahlen lässt, um den Schaden selbst zu beheben oder das Geld anderweitig zu verwenden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der BMW-Fahrer durfte die Reparaturkosten auch dann vollständig verlangen, wenn er sein Auto gar nicht oder in Eigenregie und damit möglicherweise günstiger repariert hat, solange der geforderte Betrag dem notwendigen Reparaturaufwand entspricht. - Anforderungen an den Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt (Prinzip der konkreten Eignung und Zumutbarkeit)
Eine Versicherung darf den fiktiv abrechenbaren Betrag nur dann kürzen, wenn sie eine konkrete Werkstatt benennen kann, die den Schaden nachweislich gleichwertig, vollständig und fachgerecht zu geringeren Kosten reparieren könnte und diese Reparatur dem Geschädigten auch zumutbar wäre.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Verweis der Versicherung auf Werkstatt A war unwirksam, weil diese Werkstatt die notwendigen Lackierarbeiten nicht anbieten konnte und somit keine vollständige und fachgerechte Reparatur gewährleistet war. - Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 296 ZPO)
Neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel können im Laufe eines Gerichtsverfahrens ab einem bestimmten Zeitpunkt als prozessual verspätet zurückgewiesen werden, wenn ihre Berücksichtigung den Prozess verzögern würde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung durfte die Werkstatt L nicht mehr als günstigere Reparaturmöglichkeit benennen, weil dieser neue Verweis zu spät im Prozess erfolgte und zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. - Beweislast für schadensmindernde Umstände (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Wer behauptet, dass ein Schaden geringer ist oder der Geschädigte die Kosten durch andere Möglichkeiten hätte reduzieren können, muss dies vor Gericht beweisen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung musste beweisen, dass die Reparatur tatsächlich günstiger möglich gewesen wäre, was ihr durch den untauglichen Verweis auf Werkstatt A und den zu späten Verweis auf Werkstatt L nicht gelang, sodass das ursprüngliche Gutachten die Grundlage des Anspruchs blieb.
Das vorliegende Urteil
AG Singen – Az.: 1 C 101/24 – Urteil vom 27.11.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





