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Lebensversicherung: Offenbarungspflicht über Muttermalentfernungen

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 10 U 1950/99

Verkündet am 08.12.2000

Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 16 O 469/97


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz l AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht ihrer bezugsberechtigten Schwiegertochter die Zahlung einer Lebensversicherungssumme für ihren am 3. August 1996 an den Folgen von Hautkrebs verstorbenen Sohn.

Dieser hatte unter dem 31. Juli 1995 unter Mitwirkung des Agenten 0……… den Vertragsabschluss schriftlich beantragt (vgl. Bl. 12 ff. d.A.), der Beklagte den Versicherungsschein unter dem 9. August 1995 wie beantragt ausgefertigt (vgl. Bl. 75 ff. d.A).

In den Antragsvordrucken sind sämtliche Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint. Zu mündlichen Äußerungen bei der Ausfüllung (durch 0………) tragen die Parteien streitig vor.

Bei dem Sohn der Kläger waren in der Zeit vor der Antragstellung bereits wiederholt „Muttermale“ entfernt und feingeweblich untersucht worden (November 1991, September 1993, Februar 1995, Mai 1995 mit Lyumphknotenausräumung). Über die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich möglicher Malignität und den diesbezüglichen Unterrichtungsstand des Sohns der Kläger tragen die Parteien ebenfalls streitig vor.

Der Beklagte verweigert die Versicherungsleistung unter Berufung auf den mit Schreiben vom 30. Januar 1997 an die bezugsberechtigte Ehefrau des Verstorbenen (Bl. 62 ff. d.A.) erklärten Rücktritt und die mit Schreiben vom 27. März 1997 (Bl. 81 ff. d.A.) hilfsweise erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er macht geltend, pflichtwidrig nicht über eine bestehende Hautkrebserkrankung unterrichtet worden zu sein.

Die Kläger haben insbesondere vorgetragen: Ihr Sohn habe sich in Übereinstimmung mit der objektiven Sachlage und den Äußerungen seiner Ärzte ihm gegenüber bei der Antragstellung uneingeschränkt gesund gefühlt und die einzige diesbezügliche Frage des Agenten: „Sie sind doch gesund -oder?“ dementsprechend wahrheitsgemäß bejaht.

Die Kläger haben beantragt: Den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.000 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 15. April 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt: Die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen: Dem Sohn der Beklagten seien sämtliche schriftlichen Gesundheitsfragen vom Agenten auch mündlich gestellt worden. Im Übrigen habe sehr wohl bei ihm bereits eine Krebserkrankung vorgelegen, worüber er auch unterrichtet gewesen sei.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zur Antragsausfüllung (vgl. Bl. 126 ff., 136 ff. d.A.) die Klage abgewiesen, da der Sohn der Kläger jedenfalls eine Spontanoffenbarungspflicht verletzt habe.

Die Kläger greifen dieses Urteil mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung in vollem Umfang an. Sie wiederholen, ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen weiter ergänzend geltend, Rücktritts- und Anfechtungserklärung seien unwirksam und nunmehr jedenfalls verfristet, da nicht gegenüber allen Erben des Versicherungsnehmers abgegeben, die Rücktrittserklärung zudem ohnehin von vornherein nicht fristgerecht gewesen.

Die Kläger beantragen: Das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 250.000 DM nebst 6 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 15. April 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Beweisergebnisse wird weiter auf das angefochtene Urteil (Bl. 170 ff. d.A.) sowie die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlage, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. l ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auch ein neuerliche oder ergänzende Beweiserhebung ist nicht veranlasst.

Der Beklagte ist wirksam zurückgetreten, §§ 16 ff. VVG; im Übrigen würde mit für den vorliegenden Rechtsstreit gleichen Rechtsfolgen die vorsorglich von ihm erklärte Anfechtung greifen, §§ 22 VVG, 23 BGB.

In der Nichtoffenbarung der medizinischen Vorgeschichte in ihren wesentlichen Punkten (mehrmalige Muttermaloperation in den letzten Jahren mit jeweiliger Notwendigkeit der Abklärung eines Malignitätsverdachts, auch bei insoweit nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers jeweils negativem Ergebnis) „liegt die schuldhafte (nicht entschuldigte, § 16 Abs. 3 VVG) und zugleich auch im Rechtssinn „arglistige“ (vgl. Senat NVersZ 1999 S. 472) Verletzung einer gesetzlichen/vorvertraglichen Offenbarungspflicht zu einem für den Versicherer „gefahrerheblichen“ (§§ 16 f. VVG) und zugleich evident für die Vertragsentschließung wesentlichen (§ 123 BGB) Umstand.

Zur Beweislage hält der Senat – seinem Verständnis nach in Übereinstimmung mit dem Landgericht – fest, dass dem Beklagten der ihm nach der „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1989 S. 833 und ständig; Römer/Langheid, VVG, Rdn. 20 f., 26 zu §§ 16 f.) obliegende Beweis der Stellung und Falschbeantwortung der schriftlichen Antragsfragen (bei denen zweifellos eine Offenbarungspflicht bestanden hätte, vgl. Bl. 15 i.V.m. Bl. 12 d.A., dort insbesondere Nr. 4.11, 4.12, 4.14, 9, 14) angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen 0……… und Z….. (vgl. Bl. 136 ff. d.A.) nicht gelungen ist. Der Beklagte kann hiernach jedoch sehr wohl, und der Senat versteht sein Vorbringen auch entsprechend, sich wenigstens hilfsweise den Vortrag der Kläger zu eigen machen, dass 0……… mündlich die Frage gestellt habe: „Sie sind doch gesund – oder?“, und dies vom Sohn der Kläger bejaht wurde, sich ferner – was letztlich auch genügt – auf die unstreitige Tatsache stützen, dass der Sohn der Kläger dem Zeugen 0……… keinerlei Mitteilung von den Muttermaloperationen machte. Auf dieser Grundlage sieht der Senat keine Einschränkungen für den Rücktritt nach § 18 VVG, da hiernach schriftliche Antragsfragen nicht gestellt wurden (vgl. auch Senat OLG-Report 1999 S. 74 = ZfS 1998 S. 434); im Übrigen wäre auch insoweit Arglist ohnehin zu bejahen.

Der Senat hält mit dem Landgericht eine Spontanoffenbarungspflicht mit einem Ausmaß an Offensichtlichkeit für verletzt, das im Ergebnis über das Scheitern eines Entschuldigungsversuchs hinaus auch zur Bejahung von Arglist führt.

Der Senat legt hierbei sehr wohl – entgegen den Berufungsangriffen gegen das Landgericht – die Grundsätze seiner Entscheidung VersR 1995 S. 689 zugrunde (vgl. weiter auch Senat VersR 1998 S. 1226 gerade auch zu Melanomrisiken, mit Anm. Wussow WJ 1999 S. 70) und hält fest (auch in Abgrenzung zum Verschweigen eines bloßen ungeklärten Verdachts auf die gezielte Frage nach einer bestehenden Krankheit, vgl. BGH VersR 1990 S. 1382), dass aus seiner Sicht hier eine offensichtliche Verpflichtung zur Mitteilung des Kenntnisstands des Versicherungsnehmers von den Muttermaloperationen bestand:

Bei den Muttermaloperationen handelte es sich nicht um unerhebliche „Kleinigkeiten“, sondern, wie auch für den Sohn der Kläger aufgrund der anschließenden feingeweblichen Untersuchungen offensichtlich deutlich, um Präventions- und diagnostische Maßnahmen in Bezug auf einen jedenfalls zunächst einmal – und zwar jeweils wiederholt – gegebenen Verdacht bösartiger Hautveränderungen, wobei der Senat die extreme Gefährlichkeit des malignen Melanoms als in der Bevölkerung wenigstens in groben Zügen allgemein bekannt ansieht und keine Zweifel an einer entsprechenden Kenntnis des Sohns der Kläger angesichts der unstreitigen Aktenangaben zu dessen Persönlichkeit und Bildungsstand hat.

Der Senat ist der Auffassung, dass hiernach eine Spontanoffenbarungspflicht – jedenfalls die Pflicht, auf Frage nicht allgemein Gesundheit zu behaupten – unabhängig davon bestand, ob dem Sohn der Kläger tatsächlich nach allen Operationen sowie auch der Lymphknotenausräumung im Mai 1995 ärztlicherseits als Untersuchungsergebnis jeweils der Ausschluss von bösartigem Hautkrebs mitgeteilt wurde oder insoweit zumindest Zweifel offen blieben.

Der Umstand wiederholt aufgetretenen konkreten Verdachts auf bösartige Hautveränderungen einschließlich der betreffenden medizinischen Maßnahmen stellte objektiv nach Auffassung des Senats einen Punkt dar, hinsichtlich dessen offensichtlich ein legitimes Nachprüfungsinteresse des Versicherers vor Übernahme von Lebensversicherungsschutz nicht verneint werden kann (vgl. auch Senat VersR 1998 a.a.O.).

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Bereits allgemein, insbesondere aber auch mit Blick auf die Lymphknotenausräumung als wenigstens vorsorglicher zusätzlicher Präventivmaßnahme und das bereits wiederholte Auftreten jedenfalls zunächst verdächtiger und der Abklärung durch feingewebliche Untersuchungen bedürftiger Hautveränderungen musste auch für den Sohn der Kläger subjektiv eindrücklich klar sein, dass auch bei jeweiliger Nichtbestätigung des – ja immer wieder neu aufgetretenen und neu klärungsbedürftigen -Verdachts bei ihm bereits eine signifikante Häufung verdächtiger Hautveränderungen aufgetreten war und dies, durchaus auch unter Einbeziehung hiernach gesteigerter Wiederholungswahrscheinlichkeit, den Versicherer des Sterbefallrisikos erheblich interessieren musste. Darüberhinaus wird auch gerade durch die eigene Schilderung der Kläger über das Verhalten ihres Sohnes und seiner Ehefrau in der Zeit vor dem Vertragsschluss deutlich, dass man sich sehr wohl der Risiken deutlich bewusst war (Aufsuchen des Prof. Dr. R…… zur Frage der Ratsamkeit einer vorsorglichen Radio- oder Chemotherapie im Juli 1995, vgl. Bl. 98, 100 d.A.).

Für den Senat steht damit ein im Rechtssinn nicht zu entschuldigendes, auch als arglistig zu qualifizierendes (vgl. Senat NVersZ 1999 a.a.O.) Verschweigen eines gefahrerheblichen und Abschlussrelevanten Umstands fest.

Hieran vermag auch die Berücksichtigung der von den Klägern hervorgehobenen, als wahr zu unterstellenden Hinweise darauf nichts zu ändern, dass der Sohn der Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses vom Nichtbestehen lebensgefährlicher Krankheitsrisiken ausging. Es mag sein, dass die Aufgabe der Festanstellung unter Inkaufnahme erheblicher Risiken und Nachteile und das Wagnis des Schritts in die Selbständigkeit, auch das Zeugen eines weiteren Kindes, darauf schließen lassen können, dass der Sohn der Kläger eine zukunftsorientiert-optimistische Einstellung hatte und er subjektiv nicht mit dem ernstlichen Bestehen schwerer, ja geradezu fataler Gesundheitsrisiken rechnete. Zwar wird man einen insoweit durchaus anzunehmenden, therapeutisch wohl auch erwünschten und menschlich verständlichen gewissen „Zweckoptimismus“ nicht dahin würdigen müssen, dass der Sohn der Kläger sich der Einsicht in die Risiken wider besseres Wissen verschlossen hätte (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WG); die eigene, auch auf ärztliche Beratung gestützte Einschätzung der Risikolage durfte der Sohn der Kläger jedoch im Verhältnis zu dem Beklagten nicht in dem Sinne „verabsolutieren“, dass er diesem durch Nichtoffenbarung die legitime Möglichkeit eigener Risikoprüfung praktisch „abschnitt“.

Die Voraussetzungen für Rücktritt und Arglistanfechtung sind nach alledem zu bejahen. Klarstellend hält der Senat insoweit in Bestätigung des diesbezüglichen Berufungsangriffs allerdings fest, dass das dem Versicherungsschein beigefügte Anschreiben vom 9. August 1995 Bl. 73 f. d.A. aus Gründen der zeitlichen Abfolge für die Frage der Rücktritts- oder Anfechtungsvoraussetzungen unerheblich ist.

Rücktritt und Anfechtung sind auch wirksam sowie rechtzeitig erklärt. Hinsichtlich der Rücktrittsfrist ist aufgrund der mittlerweile von dem Beklagten präzisierten und belegten Angaben zu seinem Informationsstand von der Wahrung der Monatsfrist nach § 20 VVG auszugehen. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen eine Empfangszuständigkeit der Bezugsberechtigten.

Nach den vorliegend gegebenen Kausalzusammenhängen kommt auch ein Eingreifen von § 21 VVG nicht in Betracht.

Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l, § 100 Abs. l ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz l ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf 250.000 DM festgesetzt. Die Höhe der Beschwer der Kläger wird auf jeweils 250.000 DM festgesetzt.

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