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Mutwilligkeit bei PKH-Bewilligung

Ein Arbeitnehmer in Berlin-Brandenburg scheiterte mit dem Versuch, Prozesskostenhilfe für eine separate Zahlungsklage zu erhalten, nachdem er bereits Kündigungsschutzklage eingereicht hatte. Das Landesarbeitsgericht wertete dieses Vorgehen als mutwillig und kostentreibend, da beide Anliegen üblicherweise in einem Verfahren behandelt werden. Der Kläger muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 23.08.2024
  • Aktenzeichen: 10 Ta 713/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung und forderte zusätzlich Entgeltzahlung für bestimmte Monate. Er beantragte Prozesskostenhilfe für beide Verfahren, die in einem Fall abgelehnt wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Einreichung separater Klagen sachlich gerechtfertigt sei.
  • Arbeitsgericht Berlin: Ursprünglich zuständig für die Entscheide über die Prozesskostenhilfe-Anträge in den zwei Verfahren des Klägers. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfe-Antrag im Fall der Entgeltzahlungsklage wegen Mutwilligkeit zurück.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger reichte zunächst eine Kündigungsschutzklage ein, gefolgt von einer separaten Zahlungsklage am darauffolgenden Tag, und beantragte für beide Verfahren Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Neuruppin lehnte den Prozesskostenhilfe-Antrag für die Zahlungsklage wegen Mutwilligkeit ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Trennung der Klagen in separate Verfahren mutwillig war und ob der Kläger damit Prozesskostenhilfe beanspruchen konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Trennung der Klagen unnötig und mutwillig im Sinne des § 114 ZPO war, da beide Ansprüche in einem Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Der Kläger hätte entweder die Kündigungsschutzklage um die Zahlungsansprüche erweitern oder diese gleich einbeziehen können. Die Annahme, dass separate Verfahren kostspieliger sein könnten, war nachvollziehbar.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich, was die endgültige Ablehnung der Prozesskostenhilfe festigt.

Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit und ihre Auswirkungen auf Klagechancen

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist ein wichtiges Instrument, um Menschen mit geringem Einkommen Zugang zum Rechtssystem zu ermöglichen. Sie soll finanziell benachteiligten Bürgern helfen, ihre Rechte wahrzunehmen und gerichtliche Verfahren zu führen, ohne durch hohe Anwalts- und Gerichtskosten abgeschreckt zu werden.

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüfen Gerichte jedoch genau, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt. Ein zentrales Kriterium ist dabei die Frage der Mutwilligkeit: Der Rechtsstreit darf keine aussichtslosen Erfolgsaussichten haben und muss begründet sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der PKH-Antrag abgelehnt werden, um Missbrauch des Rechtssystems zu verhindern.

Der folgende Fall verdeutlicht die komplexen Abwägungen bei der Bewertung der Mutwilligkeit einer Klage und zeigt, wie Gerichte über Prozesskostenhilfe-Anträge entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Gericht verweigert Prozesskostenhilfe für separate Zahlungsklage

Büro mit Schreibtisch, umgeben von juristischen Dokumenten zur Prozesskostenhilfe und Kündigungsschutzklage.
Mutwilligkeit bei Prozesskostenhilfe-Antrag | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine separate Zahlungsklage zurückgewiesen. Der Kläger hatte zunächst am 3. Mai 2023 eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 12. April 2023 eingereicht und einen Tag später, am 4. Mai 2023, in einem weiteren Verfahren Entgeltzahlungen für März und April 2023 gefordert.

Rechtliche Grundlagen der Prozesskostenhilfe

Nach § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung gilt als mutwillig, wenn eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Klage absehen würde. Das Gericht betonte, dass Prozesskostenhilfe darauf abzielt, bedürftige Parteien beim Zugang zum Rechtsschutz einer vermögenden Partei gleichzustellen.

Mutwilligkeit durch getrennte Klagen

Das Gericht bewertete die Einreichung zweier separater Klagen als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Der Kläger hätte seine Zahlungsansprüche entweder direkt mit der Kündigungsschutzklage geltend machen oder die bestehende Klage am Folgetag um diese Ansprüche erweitern können. Die vom Kläger in der Beschwerde vorgebrachten Gründe für die getrennte Klageeinreichung überzeugten das Gericht nicht. Insbesondere verwies es darauf, dass Kündigungsschutzklagen aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes im Arbeitsgerichtsgesetz besonders zügig verhandelt werden.

Kostenaspekte und übliche Verfahrenspraxis

Das Gericht stellte klar, dass Kündigungsschutzklagen und Zahlungsklagen üblicherweise gemeinsam verhandelt werden. Dies sei auch im Hinblick auf mögliche Vergleiche sinnvoll. Die Parteien sind nach § 91 ZPO verpflichtet, die Verfahrenskosten angemessen niedrig zu halten. Mutwillig handelt demnach, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostspieligeren wählt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass das Gericht die Verfahren hätte verbinden können, da er es bei Klageeinreichung selbst in der Hand hatte, alle Ansprüche in einem Verfahren geltend zu machen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens muss der Kläger tragen. Eine weitere Rechtsmitteleinlegung wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es mutwillig ist, wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und damit zusammenhängende Vergütungsansprüche in getrennten Verfahren geltend macht, statt sie in einer Klage zu bündeln. Die Prozesskostenhilfe für das separate Zahlungsverfahren wurde daher zu Recht verweigert. Das Urteil stärkt den Grundsatz der Prozessökonomie und verdeutlicht, dass auch bei Prozesskostenhilfe die kostengünstigste Variante der Rechtsverfolgung gewählt werden muss.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Arbeitnehmer sowohl gegen eine Kündigung vorgehen als auch ausstehende Gehaltszahlungen einfordern möchten, müssen Sie diese Ansprüche in einer einzigen Klage geltend machen. Eine Aufteilung in separate Verfahren wird als mutwillig angesehen und kann zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe führen. Dies gilt besonders, wenn Sie die Ansprüche zeitnah erkennen und gleichzeitig geltend machen könnten. Sprechen Sie daher am besten direkt mit Ihrem Anwalt über alle bestehenden Ansprüche, damit diese gebündelt eingeklagt werden können.

Benötigen Sie Hilfe?

Kündigung und ausstehende Lohnzahlungen?

Vermeiden Sie unnötige Kosten und sichern Sie Ihre Rechte. Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, wie wichtig es ist, alle Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung in einem Verfahren geltend zu machen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche effektiv und kostensparend durchzusetzen. Gerne beraten wir Sie individuell und entwickeln die optimale Strategie für Ihr Anliegen. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam die nächsten Schritte planen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Prozesskostenhilfeantrag als mutwillig?

Ein Prozesskostenhilfeantrag gilt nach § 114 Abs. 2 ZPO als mutwillig, wenn eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Person bei vernünftiger Abwägung von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl Erfolgsaussichten bestehen.

Grundsätzliche Kriterien der Mutwilligkeit

Mutwilliges Verhalten liegt vor allem dann vor, wenn Sie von mehreren möglichen Wegen der Rechtsverfolgung den erkennbar teureren wählen. Die Gerichte prüfen dabei, ob eine wirtschaftlich leistungsfähige Person bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte in gleicher Weise verfolgen würde.

Typische Beispiele für Mutwilligkeit

Ein Prozess gilt insbesondere dann als mutwillig, wenn Sie:

  • Mehrere getrennte Klagen einreichen, obwohl eine gemeinsame Klage möglich wäre
  • Eine separate Klage auf Lohnansprüche erheben, statt diese mit einer bereits laufenden Kündigungsschutzklage zu verbinden
  • Nach erteilter Auskunft über einen längeren Zeitraum mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen warten, wodurch sich die Verfahrenskosten durch den aufgelaufenen Rückstand erhöhen

Kostenaspekt als entscheidendes Kriterium

Entscheidend für die Beurteilung ist nicht die Gesamthöhe der Verfahrenskosten, sondern ob eine kostenbewusste, vermögende Person diesen Weg der Rechtsverfolgung wählen würde. Die Gerichte prüfen dabei, ob ein kostengünstigerer Weg zum gleichen Ziel führen würde.

Die Mutwilligkeit wird bereits bei der Antragstellung geprüft und kann nicht erst im späteren Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Wenn Sie ernsthafte und nachvollziehbare Gründe für die gewählte Vorgehensweise darlegen können, liegt keine Mutwilligkeit vor.


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Welche Kosten können durch falsche Antragstellung entstehen?

Bei einer fehlerhaften Antragstellung für Prozesskostenhilfe (PKH) können erhebliche Kosten auf Sie zukommen. Die Kosten für den PKH-Antrag selbst müssen Sie tragen, wenn dieser abgelehnt wird.

Kosten bei Ablehnung des PKH-Antrags

Wenn Sie einen Anwalt mit der PKH-Antragstellung beauftragt haben, müssen Sie bei Ablehnung die bereits entstandenen Anwaltskosten für die Antragstellung selbst bezahlen. Gleiches gilt für bereits angefallene Gerichtskosten.

Risiken bei der Klageeinreichung

Reichen Sie eine Klage ein, bevor über den PKH-Antrag entschieden wurde, tragen Sie das volle Kostenrisiko für die Gerichtskosten und Anwaltskosten. Dies gilt auch dann, wenn die PKH später abgelehnt wird.

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben

Falsche oder unvollständige Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können dazu führen, dass:

  • Die PKH nachträglich aufgehoben wird
  • Sie die bereits gezahlte Vergütung zurückzahlen müssen
  • Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben weitere rechtliche Konsequenzen drohen

Besonderheiten im Arbeitsrecht

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht eine wichtige Ausnahme: Es wird kein Gerichtskostenvorschuss verlangt. In der ersten Instanz müssen Sie auch bei Prozessverlust nicht die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Dies gilt jedoch nicht mehr für die zweite Instanz – dort müssen Sie bei Prozessverlust die gegnerischen Anwaltskosten selbst tragen, auch wenn Ihnen PKH bewilligt wurde.


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Wie sollten mehrere Ansprüche bei der PKH-Beantragung gebündelt werden?

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) müssen Sie mehrere Ansprüche grundsätzlich in einem einzigen Verfahren geltend machen. Eine getrennte Verfolgung mehrerer Ansprüche in verschiedenen Verfahren gilt als mutwillig und führt zur Ablehnung der PKH.

Möglichkeiten der Anspruchsbündelung

Sie haben folgende Optionen zur Bündelung von Ansprüchen:

  • Objektive Klagehäufung: Wenn Sie mehrere Ansprüche gegen dieselbe Person haben, müssen diese in einer gemeinsamen Klage geltend gemacht werden.
  • Klageerweiterung: Entstehen während eines laufenden Verfahrens weitere Ansprüche, sollten Sie diese durch Klageerweiterung in das bestehende Verfahren einbringen.
  • Widerantrag: Bei Verfahren mit Gegenseite sollten Sie einen Widerantrag stellen, statt ein separates Verfahren zu beginnen.

Ausnahmen von der Bündelungspflicht

Eine getrennte Rechtsverfolgung ist nur dann zulässig, wenn ernsthafte Gründe vorliegen. Solche Gründe können sein:

  • Die Ansprüche basieren auf unterschiedlichen Sachverhalten.
  • Eine gemeinsame Verhandlung würde das Verfahren erheblich verzögern.
  • Die Verjährung eines Anspruchs droht und eine Klageerweiterung käme zu spät.

Kostenfolgen bei fehlender Bündelung

Wenn Sie Ansprüche ohne triftigen Grund in getrennten Verfahren geltend machen, drohen folgende Konsequenzen:

  • Die PKH wird für das zweite und weitere Verfahren abgelehnt.
  • Eine bereits erfolgte PKH-Bewilligung kann aufgehoben werden.
  • Die Staatskasse übernimmt nur die Kosten, die bei einer gemeinsamen Prozessführung entstanden wären.

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Welche Fristen sind bei der PKH-Beantragung zu beachten?

Zeitpunkt der Antragstellung

Prozesskostenhilfe können Sie grundsätzlich in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Dabei haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Vor der Klageerhebung als isoliertes PKH-Verfahren mit Klageentwurf
  • Zusammen mit der Klageerhebung
  • Nach der Klageerhebung, aber vor dem Ende des Verfahrens

Besonderheiten bei Kündigungsschutzklagen

Bei Kündigungsschutzklagen gilt die strenge Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung für die Klageerhebung. Ein wichtiges Beispiel verdeutlicht dies: Wenn Sie am 1. Juni die Kündigung erhalten, müssen Sie die Klage bis spätestens 22. Juni um 24:00 Uhr einreichen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Die bloße Einreichung des PKH-Antrags wahrt diese Klagefrist nicht. Sie müssen innerhalb der Drei-Wochen-Frist in jedem Fall die Kündigungsschutzklage einreichen, auch wenn über den PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde.

Nachreichung von Unterlagen

Wenn Sie einen PKH-Antrag stellen, müssen Sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeitgleich mit dem Antrag einreichen. Das Gericht kann Ihnen eine Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen setzen. Diese Frist müssen Sie unbedingt einhalten.

Überprüfungszeitraum

Nach Bewilligung der PKH überprüft das Gericht Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vier Jahre lang. In diesem Zeitraum sind Sie verpflichtet, wesentliche Verbesserungen Ihrer Einkommenssituation unverzüglich mitzuteilen.

Ratenzahlung

Bei bewilligter PKH mit Ratenzahlung beginnt die Zahlungspflicht im Monat nach der PKH-Bewilligung. Die Raten müssen Sie monatlich bis zum Ende des jeweiligen Monats an die Staatskasse zahlen. Die maximale Dauer der Ratenzahlung beträgt 48 Monate.


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Was sind die Folgen einer PKH-Ablehnung wegen Mutwilligkeit?

Unmittelbare rechtliche Folgen

Bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit müssen Sie sämtliche Prozesskosten selbst tragen. Dies betrifft sowohl die Gerichtskosten als auch die bisher entstandenen Anwaltskosten.

Eine teilweise Bewilligung unter Abzug vermeidbarer Mehrkosten ist bei Mutwilligkeit nicht möglich – die PKH wird in diesem Fall vollständig abgelehnt.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung

Gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss können Sie eine sofortige Beschwerde einlegen. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids
  • Der Streitwert muss über 600 Euro liegen
  • Die Beschwerde muss nicht durch einen Anwalt eingereicht werden

Weitere Handlungsmöglichkeiten

Nach einer Ablehnung wegen Mutwilligkeit haben Sie folgende Optionen:

Sie können einen erneuten PKH-Antrag stellen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Vorgehen nicht mutwillig ist. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Sie:

  • Den kostengünstigeren Verfahrensweg wählen
  • Nachvollziehbare Sachgründe für Ihr prozessuales Vorgehen darlegen
  • Eine gemeinsame Verfahrensführung statt getrennter Verfahren anstreben

Vermeidung zukünftiger Ablehnungen

Um eine erneute Ablehnung wegen Mutwilligkeit zu vermeiden, sollten Sie bei der Rechtsverfolgung stets den kostengünstigsten Weg wählen. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht hilfsbedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der gewählten Art der Rechtsverfolgung absehen würde.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Prozesskostenhilfe (PKH)

Eine staatliche Unterstützungsleistung für Personen mit geringen finanziellen Mitteln, die ihnen die Führung eines Gerichtsverfahrens ermöglicht. Die PKH übernimmt dabei ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten. Geregelt ist dies in § 114 ZPO. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit Mindestlohn kann sich dank PKH einen Anwalt für ihr Unterhaltsverfahren leisten.


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Mutwilligkeit

Ein juristischer Begriff, der im Kontext der Prozesskostenhilfe eine besondere Bedeutung hat. Von Mutwilligkeit spricht man, wenn jemand unnötig oder ohne vernünftigen Grund Gerichtsverfahren führt oder diese unnötig verteuert. Nach § 114 ZPO liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine nicht auf PKH angewiesene Person bei vernünftiger Betrachtung von einer solchen Klage absehen würde. Beispiel: Jemand reicht zwei getrennte Klagen ein, obwohl beide Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend gemacht werden könnten.


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Kündigungsschutzklage

Eine arbeitsrechtliche Klage, mit der sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren können. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden (§ 4 KSchG). Mit ihr wird die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüft. Im Arbeitsrecht gilt für diese Klagen ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz, d.h. sie werden vorrangig und besonders schnell behandelt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt gegen eine Kündigung wegen angeblich schlechter Leistung.


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Beschleunigungsgrundsatz

Ein Rechtsprinzip im Arbeitsrecht, das eine besonders zügige Bearbeitung bestimmter Verfahren vorschreibt, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen. Geregelt in § 61a ArbGG verpflichtet es die Arbeitsgerichte, Kündigungsschutzprozesse vorrangig und beschleunigt zu behandeln. Dies soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor langer Rechtsunsicherheit schützen. Beispiel: Ein Kündigungsschutzverfahren wird bereits zwei Wochen nach Klageeingang terminiert.


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Sofortige Beschwerde

Ein Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, das innerhalb einer kurzen Frist eingelegt werden muss. Anders als die normale Beschwerde muss sie gemäß § 569 ZPO binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Sie ist beispielsweise das richtige Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Beispiel: Ein Antragsteller legt sofortige Beschwerde ein, nachdem sein PKH-Antrag abgelehnt wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 114 ZPO – Prozesskostenhilfe: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beantragen kann. Sie soll sicherstellen, dass auch finanziell schwächere Personen Zugang zum Gericht haben, indem ihre Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernommen werden. Eine erfolgreiche Antragstellung erfordert, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

    Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für seine Entgeltzahlungsklage. Das Arbeitsgericht wies den Antrag jedoch ab und begründete dies mit Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO, da die Klage als unvernünftig angesehen wurde.

  • § 127 ZPO – Rechtsmittelfristen: Diese Bestimmung legt die Fristen fest, innerhalb derer Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden müssen. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

    Der Kläger legte die sofortige Beschwerde innerhalb der einmonatigen Frist ein, wie es § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorschreibt. Dadurch wurde die Zulässigkeit seiner Beschwerde sichergestellt.

  • § 91 ZPO – Kostentragungspflicht: Nach dieser Vorschrift sind die Parteien verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits angemessen niedrig zu halten. Mutwilliges Handeln liegt vor, wenn eine Partei ohne sachlichen Grund einen kostspieligeren Prozessweg wählt, obwohl ein günstigerer zur Verfügung steht.

    Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine Ansprüche in getrennten Prozessen geltend machte, was als mutwillig im Sinne von § 91 ZPO bewertet wurde. Dadurch wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

  • § 567 ZPO – Zuständigkeit des Berufungsgerichts: Diese Vorschrift bestimmt, welches Gericht für die Prüfung von Rechtsmitteln zuständig ist. Sie stellt sicher, dass Berufungen an das richtige Gericht gerichtet werden.

    Die sofortige Beschwerde des Klägers war gemäß § 567 ZPO beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg statthaft. Die formelle Zuständigkeit wurde somit gewahrt.

  • § 569 ZPO – Formanforderungen für Rechtsmittel: Diese Regelung legt fest, wie Rechtsmittel, wie z.B. Beschwerden, formal korrekt einzureichen sind. Dazu gehören Angaben wie Begründung, Unterschrift und die richtigen Verfahrensbezeichnungen.

    Die Beschwerdeschrift des Klägers entsprach den formalen Anforderungen gemäß § 569 ZPO, wodurch die Beschwerde formell zulässig war, jedoch inhaltlich abgewiesen wurde.


Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Ta 713/24 – Beschluss vom 23.08.2024


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