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Nachbar filmt mich zur Beweissicherung: Wann müssen Aufnahmen gelöscht werden?

Ein Hauseigentümer filmte über Monate seinen Nachbarn zur Beweissicherung eines illegalen Betriebs, wobei er konkrete Zeiten und Abläufe festhielt. Trotz der legitimen Absicht, einen Datenschutz-Verstoß aufzuklären, stellte sich die Frage, wann der Nachbar Videoaufnahmen löschen muss, die er doch als Beweis brauchte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 1099/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Lörrach
  • Datum: 03.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 C 1099/24
  • Verfahren: Zivilrechtlicher Nachbarschaftsstreit
  • Rechtsbereiche: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Nachbarrecht

  • Das Problem: Ein Nachbar fotografierte und filmte den Kläger auf dessen Grundstück mehrfach. Er wollte damit einen angeblich unzulässigen Gewerbebetrieb dokumentieren. Der gefilmte Nachbar verlangte die sofortige Löschung aller Aufnahmen und ein Filmverbot für die Zukunft.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Nachbar die andere Person filmen, um Beweise für einen Rechtsverstoß zu sammeln? Oder überwiegt das Recht auf Schutz der eigenen Person und Daten?
  • Die Antwort: Der Beklagte muss die Aufnahmen löschen und das Filmen unterlassen. Das Gericht entschied, dass die Dokumentation der Person nicht notwendig war, um den vermeintlichen Rechtsverstoß zu beweisen. Es hätte genügt, nur die gewerblichen Geräte oder Fahrzeuge zu fotografieren.
  • Die Bedeutung: Wer Beweise gegen Nachbarn sammeln will, muss den Datenschutz strikt einhalten. Eine Dokumentation des Verstoßes muss auf das absolute Minimum beschränkt bleiben und darf nicht unnötig in die Privatsphäre eingreifen.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde ein Mann zum Spion im eigenen Haus?

Ein Mann glaubte, sein Nachbar betreibe auf dem elterlichen Grundstück ein illegales Gewerbe. Lärm von Maschinen und das ständige Kommen und Gehen von Lieferwagen bestärkten seinen Verdacht. Er war überzeugt, die Ruhe des reinen Wohngebiets sei in Gefahr.

Der Anwohner wird beim Rasenmäher-Laden vom Nachbarn gefilmt, was einen schweren Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.
Filmen zur Beweissicherung scheitert an der Datenminimierung und dem Persönlichkeitsrecht. | Symbolbild: KI

Um handfeste Beweise für die Behörden zu sammeln, griff er zur Kamera. Sein Fenster wurde zum Beobachtungsposten. Er filmte und fotografierte, was sich im Hof nebenan abspielte – und dokumentierte dabei nicht nur einen Rasenmäher oder ein Fahrzeug. Er dokumentierte auch seinen Nachbarn bei der Arbeit. Dieser fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt und zog vor Gericht.

Durfte der Nachbar zur Beweissicherung überhaupt filmen?

Der filmende Nachbar sah sich im Recht. Er argumentierte, er habe ein klares Ziel: die unzulässige gewerbliche Nutzung des Grundstücks zu beweisen, um seine eigenen nachbarrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Seine Aufnahmen seien nichts anderes als Beweismittel. Rechtlich stützte er sich auf das sogenannte „berechtigte Interesse“ aus der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten – und ein Foto oder Video einer Person ist genau das – wenn es zur Wahrung der eigenen berechtigten Interessen erforderlich ist. Seine Logik war simpel: Ohne Bildbeweis, keine Chance bei den Behörden.

Der gefilmte Kläger sah das komplett anders. Er listete detailliert auf, was die Aufnahmen zeigten: private Gespräche mit Freunden, das Verladen eines Rasenmähers für die private Schafzucht, die Reinigung der Solaranlage, eine Grillfeier. Er fühlte sich permanent beobachtet und in seinem Recht am eigenen Bild sowie seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er forderte Auskunft über alle Aufnahmen, deren sofortige Löschung und ein Verbot für die Zukunft.

Wie wog das Gericht die gegensätzlichen Interessen ab?

Das Amtsgericht Lörrach stand vor einer klassischen Abwägung. Auf der einen Seite das Interesse des Beklagten, einen vermeintlichen Rechtsverstoß zu dokumentieren. Auf der anderen Seite das grundrechtlich geschützte Interesse des Klägers, auf seinem Grundstück unbeobachtet zu bleiben.

Das Gericht anerkannte, dass die Beweissicherung für eine Rechtsverfolgung grundsätzlich ein Berechtigtes Interesse sein kann. Ein Bürger muss die Möglichkeit haben, seine Rechte zu verteidigen. Dieser Grundsatz findet sich sogar in Ausnahmeregeln der DSGVO wieder, etwa wenn es um die Geltendmachung von Rechtsansprüchen geht (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO). Die entscheidende Frage war aber nicht, ob der Nachbar ein Interesse hatte – sondern wie er es verfolgte. Jede Datenverarbeitung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im Klartext: Gibt es einen milderen, weniger einschneidenden Weg, das Ziel zu erreichen?

Warum waren die Aufnahmen der Person nicht erforderlich?

Hier lag der Knackpunkt der Entscheidung. Das Gericht zerlegte die Argumentation des Beklagten mit einer einfachen, aber bestechenden Logik. Um eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit zu beweisen, muss man nicht die Person filmen, die sie ausführt. Es hätte vollkommen ausgereicht, die gewerblich genutzten Geräte, die Firmenfahrzeuge oder das Abstellen von Material zu dokumentieren. Eine Aufnahme des Rasenmähers allein hätte denselben Beweiswert gehabt wie eine Aufnahme des Rasenmähers mit dem Kläger daneben.

Das Gericht folgte dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Dieser besagt, dass nur so viele Daten wie unbedingt nötig erhoben werden dürfen. Die Aufnahmen des Klägers waren für den behaupteten Zweck – die Beweissicherung gegen einen Gewerbebetrieb – schlicht nicht erforderlich. Der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht war unverhältnismäßig.

Zusätzlich konnte der Kläger für jede einzelne Aufnahme eine plausible private Erklärung liefern. Der Beklagte behauptete pauschal, alles sei gewerblich, ohne dies konkret widerlegen zu können. Damit verloren die Aufnahmen für das Gericht jeden Indizwert für eine illegale Nutzung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten war unrechtmäßig. Das Gericht verurteilte den Beklagten, alle Bilder und Videos zu löschen (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) und es künftig zu unterlassen, den Kläger auf dem Grundstück zu filmen.

Musste der Nachbar die Löschung auch nachweisen?

Der Kläger wollte nicht nur die Löschung, er verlangte auch einen formalen Nachweis darüber. Diese Forderung wies das Gericht zurück. Zwar verpflichtet die DSGVO denjenigen, der Daten verarbeitet, zur Rechenschaft (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Daraus ergibt sich aber kein direkter Anspruch der betroffenen Person auf Aushändigung eines Löschungsbelegs. Ein solcher Beleg würde dem Gedanken der vollständigen Löschung sogar widersprechen, da er ja selbst wieder eine Information über den Vorgang darstellt. Das Gericht deutete eine praktische Lösung an: Der Beklagte könnte die Löschung durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Den Anspruch auf einen formalen Nachweis verneinte es aber. Am Ende musste der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Sein Versuch der privaten Beweissicherung war gescheitert.

Die Urteilslogik

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Bürgern, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück unbeobachtet bleiben, solange keine zwingenden Beweisnotwendigkeiten vorliegen.

  • Datenminimierung verpflichtet: Wer Beweise sichert, muss das Prinzip der Datenminimierung strikt beachten und darf nur so viele personenbezogene Daten verarbeiten, wie zur Erreichung des legitimen Zwecks unbedingt erforderlich sind.
  • Unverhältnismäßiger Eingriff: Um eine behauptete unzulässige Nutzung zu belegen, muss der Beweisführer objektive Sachverhalte dokumentieren; die wiederholte Aufnahme der Person selbst ist in der Regel nicht erforderlich und verletzt das Recht am eigenen Bild unverhältnismäßig.
  • Kein Belegzwang bei Löschung: Obwohl die betroffene Person die sofortige Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten fordern darf, begründet die Datenschutz-Grundverordnung keinen direkten Anspruch auf Aushändigung eines formalen Löschungsbelegs.

Nur eine verhältnismäßige und zweckgebundene Beweissicherung genügt den strengen Anforderungen des Datenschutzes und vermeidet die vollständige Unrechtmäßigkeit der Maßnahme.


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Experten Kommentar

Viele denken, wenn es im Nachbarschaftsstreit um die eigenen Rechte geht, dürfen sie zur Kamera greifen, um handfeste Beweise zu sichern. Das Gericht zeigt hier konsequent, dass diese private Detektivarbeit an der DSGVO scheitert, sobald eine Person gefilmt wird. Es zieht eine klare rote Linie: Um einen Rechtsverstoß nachzuweisen, braucht es keine unverhältnismäßigen Aufnahmen des Nachbarn – die Dokumentation von Fahrzeugen oder Maschinen hätte genügt. Wer dennoch heimlich filmen lässt, riskiert die vollständige Löschung aller „Beweise“ und trägt am Ende die gesamten Prozesskosten.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Nachbar mich auf meinem Grundstück filmen, um Beweise zu sammeln?

Nein, das Filmen von Personen auf dem Privatgrundstück ist grundsätzlich unzulässig. Obwohl der Nachbar ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung haben mag, gilt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf dem eigenen Grund höher. Gerichte werten solche Aufnahmen fast immer als unverhältnismäßigen Eingriff, der die Grenzen der zulässigen Beweiserhebung überschreitet.

Der juristische Maßstab dafür ist das Prinzip der Erforderlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Ein Nachbar ist verpflichtet, stets das mildeste Mittel zu wählen, um einen vermeintlichen Rechtsverstoß zu dokumentieren. Wenn er etwa eine unzulässige gewerbliche Nutzung beweisen möchte, genügen Aufnahmen der dafür genutzten Objekte selbst – wie Firmenfahrzeuge, Maschinen oder gelagerte Materialien. Die zusätzliche Dokumentation der darauf handelnden Person verstößt gegen die Datenminimierung.

Die Aufnahmen der Person sind für den behaupteten Zweck der Beweissicherung schlicht nicht erforderlich. Der Nachbar kann eine gewerbliche Nutzung belegen, ohne private Tätigkeiten wie Grillen, Gespräche oder das Reinigen der Solaranlage zu dokumentieren. Solche Aufnahmen betreffen das private Leben und entziehen der gesamten Beweissicherung die Rechtmäßigkeit. Wenn Sie eine plausible private Erklärung für die gefilmte Handlung liefern können, verliert die Aufnahme vor Gericht ihren Beweiswert.

Dokumentieren Sie sofort detailliert, welche Ihrer privaten, alltäglichen Tätigkeiten durch die heimlichen Aufnahmen konkret erfasst wurden, um die Unverhältnismäßigkeit gerichtlich nachzuweisen.


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Wann verletzt mein Nachbar mein Persönlichkeitsrecht durch heimliche Videoaufnahmen?

Die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoaufnahmen hängt primär von der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ab. Ein Nachbar begeht einen Rechtsverstoß, sobald die Aufnahmen zur Beweisführung nicht zwingend erforderlich waren. Gerichte prüfen streng, ob der Nachbar das Prinzip der Datenminimierung beachtet hat. Die entscheidende Frage lautet stets, ob das Filmen der Person wirklich nötig war, um einen behaupteten Rechtsverstoß zu belegen.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, und dazu zählen Videoaufnahmen, muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Fehlt die Erforderlichkeit, gilt der Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht als unverhältnismäßig. Ein berechtigtes Interesse des Nachbarn, etwa die Sammlung von Beweisen, rechtfertigt die Aufnahmen nicht, wenn er dasselbe Ziel durch ein milderes Mittel hätte erreichen können. Die DSGVO verpflichtet dazu, nur so viele Daten zu erheben, wie unbedingt notwendig sind.

Nehmen wir an, Ihr Nachbar wollte eine angebliche Lärmquelle dokumentieren. In diesem Fall hätte die Aufnahme des Gerätes oder der Maschine ausgereicht. Das Filmen Ihrer gesamten Person ist dann nicht notwendig und missachtet die Datenminimierung. Das Gericht prüft zudem, ob die gefilmte Handlung eine plausible private Erklärung zulässt. Kann der Gefilmte nachweisen, dass die Aufnahmen private, alltägliche Tätigkeiten zeigten, verliert die Dokumentation jeglichen Indizwert für einen Rechtsverstoß.

Fordern Sie Ihren Nachbarn schriftlich auf, die konkrete juristische Grundlage für die Verarbeitung Ihrer Personendaten zu nennen und detailliert darzulegen, warum weniger invasive Mittel nicht möglich waren (Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO).


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Wie kann ich meinen Nachbarn zur Löschung der rechtswidrigen Aufnahmen zwingen?

Sie können die Löschung rechtswidriger Aufnahmen gerichtlich durchsetzen, sobald die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung festgestellt wurde. Der Anspruch ergibt sich direkt aus dem Art. 17 Abs. 1 DSGVO („Recht auf Löschung“). Zusätzlich sollten Sie ein sofort wirksames Unterlassungsverbot beantragen, um künftige Überwachung auf Ihrem Grundstück zu verhindern.

Das Recht auf Löschung wird sofort wirksam, wenn die ursprüngliche Datenerhebung unrechtmäßig war. Wenn die Aufnahme Ihrer Person zur Beweissicherung nicht erforderlich war – weil mildere Mittel, wie das Filmen nur von Sachobjekten, verfügbar gewesen wären – ist der Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig. Die fehlende Erforderlichkeit macht die Verarbeitung Ihrer Daten rechtswidrig. Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet den filmenden Nachbarn in diesem Fall, sämtliche Bilder und Videos unwiderruflich zu beseitigen.

Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Löschung formal durch einen digitalen Beleg nachzuweisen. Gerichte wiesen diese Forderung zurück, da ein solcher Beleg selbst wieder eine Datenspeicherung darstellen würde und dem eigentlichen Löschungsziel widerspräche. Der Nachbar kann die vollständige Löschung stattdessen durch eine anwaltlich beglaubigte oder eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen.

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt, um Ihre Löschungs- und Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen, bevor die Aufnahmen weitergegeben werden.


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Welche Aufnahmen sind zur Beweissicherung im Nachbarschaftsstreit tatsächlich erlaubt?

Um rechtssicher Beweise gegen den Nachbarn zu sammeln, müssen Sie sich strikt auf den Sachbeweis beschränken. Nur Aufnahmen, die den vermeintlichen Rechtsverstoß objektiv belegen, sind zulässig und können vor Gericht Bestand haben. Die Kamera muss die Person des Nachbarn oder Dritte vollständig ausblenden, da ansonsten datenschutzrechtliche Konflikte entstehen. Erlaubt sind demnach nur Aufnahmen, die sich auf das unerlaubte Objekt oder die störende Situation konzentrieren.

Das Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verlangt, dass Sie nur so viele Daten wie unbedingt notwendig erheben. Eine Video- oder Fotoaufnahme, die eine Person zeigt, ist nur dann erlaubt, wenn sie zur Beweisführung zwingend erforderlich ist. Sobald es ein milderes Mittel gibt, wie etwa die Dokumentation unbeweglicher oder objektiver Gegenstände, ist die Aufnahme einer Person unverhältnismäßig und unzulässig. Diese Logik stellt sicher, dass das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn geschützt bleibt.

Dokumentieren Sie ausschließlich das Zielobjekt, welches den Rechtsverstoß begründet. Nehmen wir an, Sie wollen beweisen, dass der Nachbar gewerblich Material auf seinem Privatgrundstück lagert. Konkret reichen Nahaufnahmen der gelagerten Güter oder der gewerblich genutzten Fahrzeuge, idealerweise mit Kennzeichen. Achten Sie darauf, dass der Aufnahmewinkel nur das Ziel erfasst und keine Rückschlüsse auf private Gespräche oder Tätigkeiten des Nachbarn möglich sind. Eine erfolgreiche Beweissicherung konzentriert sich auf objektive Fakten, nicht auf Personen.

Wenn Sie Beweise sichern, protokollieren Sie zusätzlich schriftlich das Datum, die Uhrzeit und den genauen Grund der Aufnahme.


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Muss mein Nachbar die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn er mich unrechtmäßig gefilmt hat?

Ja, in der Regel trägt der filmende Nachbar die gesamten Kosten des Rechtsstreits, wenn seine Aufnahmen als unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig eingestuft werden. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus dem allgemeinen Prozessrecht in Deutschland. Durch die rechtswidrige Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten hat der Nachbar die Klage verursacht und muss für die finanzielle Belastung des Verfahrens aufkommen.

Die Regel ist klar: Die unterlegene Partei muss nach dem sogenannten Verliererprinzip die gesamten Verfahrenskosten übernehmen. Unrechtmäßige Videoaufnahmen verstoßen regelmäßig gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und missachten die Grundsätze der DSGVO, insbesondere die Datenminimierung. Wenn Sie erfolgreich Löschung und Unterlassung durchsetzen, gilt der Nachbar als Verlierer des Rechtsstreits. Die Kostenfolge ist damit die direkte juristische Konsequenz der Verletzung Ihrer Rechte.

Diese Kosten umfassen sowohl die Gebühren für das Gericht als auch die notwendigen Anwaltskosten beider Parteien. Wer eigenmächtig Beweissicherung betreibt und dabei die Verhältnismäßigkeit ignoriert, macht sein Vorgehen zu einem teuren finanziellen Risiko. Wenn das Gericht die Unrechtmäßigkeit der Aufnahmen feststellt, muss der Beklagte die gesamten Prozesskosten erstatten, wie es in vielen Entscheidungen bei erfolgreichen Unterlassungsklagen der Fall ist.

Bewahren Sie sämtliche Kostenbelege und die anwaltliche Korrespondenz akkurat auf, um diese im Falle eines positiven Urteils vollständig zur Erstattung durch den Beklagten geltend machen zu können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) schützt den innersten Lebensbereich jedes Einzelnen und sichert die Entscheidungsfreiheit über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit. Als zentrales Grundrecht gewährleistet das APR, dass jeder Bürger das Recht hat, seine Privatsphäre selbst zu bestimmen und sich unbeobachtet im privaten Raum aufhalten zu können.
Beispiel: Der Kläger forderte die sofortige Löschung der Aufnahmen, da das heimliche Filmen auf dem eigenen Grundstück eine schwere Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellte.

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Berechtigtes Interesse

Das Berechtigte Interesse ist eine juristische Erlaubnis aus der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), die es unter bestimmten Umständen gestattet, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies zur Wahrung eigener Rechte erforderlich ist. Juristen nutzen diesen Rechtfertigungsgrund, um beispielsweise die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen; das Interesse des Datenverarbeiters muss jedoch stets die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.
Beispiel: Der filmende Nachbar berief sich auf sein Berechtigtes Interesse an der Beweissicherung, da er die illegale gewerbliche Nutzung des Grundstücks beweisen und seine nachbarrechtlichen Ansprüche durchsetzen wollte.

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Datenminimierung

Unter Datenminimierung versteht man das strenge datenschutzrechtliche Gebot (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), wonach nur jene Informationen erhoben und verarbeitet werden dürfen, die für den definierten Zweck unbedingt notwendig sind. Dieses Gesetz soll verhindern, dass übermäßig viele private Details gesammelt werden, weshalb zwingend das mildere Mittel gewählt werden muss, wenn das Ziel mit weniger oder keinen persönlichen Daten erreicht werden kann.
Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass die Aufnahmen des Klägers dem Grundsatz der Datenminimierung widersprachen, weil zur Beweissicherung der Gewerbetätigkeit lediglich Fotos der gewerblich genutzten Maschinen ausgereicht hätten.

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Erforderlichkeit

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit bewerten Juristen, ob ein Mittel, das in die Rechte einer Person eingreift, zwingend notwendig ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, oder ob ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Dieser Grundsatz ist der Kern der Verhältnismäßigkeitsprüfung und schützt Bürger davor, dass Grundrechtseingriffe ohne zwingenden Grund erfolgen.
Beispiel: Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Person des Nachbarn nicht erforderlich war, um eine unzulässige Nutzung zu dokumentieren, da zur Beweissicherung Aufnahmen der Firmenfahrzeuge genügt hätten.

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Recht auf Löschung

Das Recht auf Löschung, auch bekannt als „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), gibt betroffenen Personen den Anspruch, die sofortige unwiderrufliche Beseitigung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sobald die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Speicherung entfällt oder die Daten rechtswidrig erhoben wurden, muss der Verantwortliche die Informationen umgehend entfernen, um die Selbstkontrolle über die eigenen Daten zu gewährleisten.
Beispiel: Nach Feststellung der Unverhältnismäßigkeit verurteilte das Gericht den Beklagten, dem Kläger gegenüber unverzüglich sein Recht auf Löschung aller unrechtmäßig angefertigten Videos und Bilder zu gewähren.

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Das vorliegende Urteil


AG Lörrach – Az.: 3 C 1099/24 – Urteil vom 03.03.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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