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Laubfall – Immissionen auf Nachbargrundstück

AG Augsburg

Az.: 1 C 249/77

Urteil vom 11.03.1977


Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in A., die Beklagte ist Eigentümerin des westlich davon gelegenen Grundstücks … in A. . Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein geräumigeres Wohnhaus, das auch Mietwohnungen enthält. Die westliche Hausseite stößt nicht direkt an die Grundstücksgrenze der Parteien an, vielmehr verläuft dort ein kleiner Garten, der offenbar in nicht allzu lange zurückliegender Zeit neu und ausgesprochen reizvoll mit immergrünen niedrigeren Gewächsen und einer pergolaähnlichen Konstruktion versehen ist. In seinem nördlichen Teil ist die Fläche allerdings vollständig dauerhaft mit Platten belegt. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich in einem Abstand von 1 – 2 m – von der Mitte des Stammes aus gesehen – in jeweils der Baumgröße entsprechender Weite 4 Birken, vom Kläger als „gemeine Birken“ bezeichnet. Sie haben, überschlägig gesehen, eine Höhe von nicht mehr als 10 m. An der Grundstücksgrenze sind die Äste, ganz offensichtlich in jüngst zurückliegender Zeit, abgesägt worden. Im übrigen sind die Bäume noch voll entwickelt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten diese Bäume im Jahre 1928 gepflanzt hat.

Der Kläger verlangt die Beseitigung der Bäume. Er behauptet, sie hätten in den vergangenen Jahren für ihn, seine Familie und die Bewohner seines Hauses erhebliche Beschwerden mit sich gebracht. Das Laub sei in die Dachrinnen des Wohnhauses und selbstverständlich auch in das Gartengrundstück und Hofgrundstück gefallen. Die vom Wind auf das Grundstück gewehten Blütenstände und Fruchtstände der Bäume würden in jedem Jahr etwa 4 Monate lang abgeworfen. Mehrmals im Jahre müßten daher die Dachrinnen und Regenrinnen gereinigt werden und erhebliche Zeit für die Reinhaltung des Hofraumes und des Garten aufgebracht werden. Blütenstände und Fruchtstände drängen auch in die Wohnungen ein. Die Birkensamen gingen zunächst lediglich im Garten nieder, auch nach Beendigung des Samenfluges gehe von diesen noch eine erhebliche Belästigung aus, da die Samen auf Grund ihrer Beschaffenheit immer wieder aufgewirbelt würden. Die Beseitigung des zum Teil sackweise anfallenden Unrats bringe, zumal er, der Kläger, durch Verlust seines Armes schwerbehindert sei, Mühe und erhebliche Kosten mit sich. Auch würfen die Bäume der Beklagten erhebliche Schatten auf sein Grundstück.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Garten ihres Anwesens, A., … , auf der östlichen Grenze stehenden vier Bäume (gemeine Birken) zu entfernen, vorsorglich beantragt er Vollstreckungsschutz.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

vorsorglich begehrt auch sie Vollstreckungsschutz. Sie bestreitet die Intensität der Einwirkung und beruft sich im übrigen auf eine Duldungspflicht des Klägers, insbesondere deswegen, weil bezüglich der beiden Nachbargrundstücke, im Ortsteil … gelegen, wegen der dort vorhandenen übrigen Bepflanzung Ortsüblichkeit gegeben sei.

Dem Gericht hat ein Lageplan der beiden streitgegenständlichen Grundstücke vorgelegen. Auf Bl 27 der Akten wird Bezug genommen, außerdem auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.3.1977, in dem der entscheidende Richter den Inhalt eines eigenen Augenscheins bekanntgegeben und in den Prozeß eingeführt hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen, da eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Bäume nicht besteht. Die vom Kläger vorgetragenen Belästigungen durch Abwurf von Blättern, Blütenstaub und Fruchtständen mit Früchten sind nicht als Immissionen, Eindringen von unwägbaren Stoffen, im Sinne von § 906 BGB zu werten. Dazu gehören im wesentlichen Gase, Gerüche, Erschütterungen, Strahlenbelastung und vor allem Lärm. In vorliegendem Fall handelt es sich um Einwirkungen von festen Körpern, bei denen allerdings, auch für den Fall der Unwesentlichkeit oder Ortsüblichkeit grundsätzlich ein Verbietungsrecht nach §§ 903, 1004 BGB besteht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber von der Mehrzahl der in der Rechtsprechung zu behandelnden Fälle dadurch, daß es sich um Einwirkungen wegen eines natürlichen Lebensvorganges handelt. Eine spezielle Regelung durch Bundesrecht oder Landesrecht besteht nicht. Insoweit sich der Beseitigungsanspruch auf Bayerisches Landesrecht stützten könnte, hat selbst der Kläger vortragen lassen, daß der Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstandes (Artikel 71 BayAGBGB) gemäß Art 78 Satz 2 aaO verjährt ist.

Da aus Bayerischem Nachbarrecht allein die Beseitigung nicht mehr begehrt werden kann, ist auch für die Abwehr bzw Beseitigung der Folgen auf ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis abzustellen und dieses unter Würdigung aller Umstände zur Lösung des Interessenkonfliktes heranzuziehen.

Bei den Bäumen handelt es sich um Exemplare der Sandbirke, auch Hängebirke (Betula pendula = syn alba L, auch verrucosa, vgl Gustav Hegi, illustrierte Flora von Mitteleuropa, 7 Bände (1906 – 31), Band III, S 78/80). Birken tragen ihre Blüten in Kätzchen, die im Herbst schon voll ausgebildet sind. Im Frühjahr öffnen sich die Laubknospen und zur gleichen Zeit strecken und entfalten sich die Kätzchen. Der Blütenstaub der männlichen Kätzchen wird, da es sich um Windblüten handelt, in großen Wolken davongetragen. Nach Blüte und Bestäubung reifen die weiblichen Kätzchen bis zum Spätjahr zu holzigen Zapfen heran. Im Herbst und auch noch im Verlaufe des Winters lösen sich die Schuppen einzeln ab und jede gibt drei kleine Früchte frei, die durch einen dünnen und häutigen Saum besonders leicht und flugfähig werden. Der Wind wiederum treibt diese Früchtchen davon, die von vielen Vögeln gern gefressen werden.

Die Birke selbst, jener prächtige Charakterbaum der norddeutschen Ebenen, aber auch des oberdeutschen Voralpenlandes, ist lichtbedürftig, unterdrückt aber durch ihren leichten Schatten den Unterwuchs kaum. Es fällt nicht übermäßig viel Laub an, das wegen seiner Kleinheit vergleichsweise gut verrottet. Die Birke ist deswegen ein bodenpflegender Baum.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Birke, wie alle lebenden Pflanzen, sich aus ihrer Natur ständig erneuert und verändert, daß andererseits durch Samenflug und Blattflug Belästigungen von ihr ausgehen, die aber jedenfalls, im Vergleich zu anderen Bäumen, eher gering sind. Gegenüber den Lästigkeiten, die von Pappelanpflanzungen ausgehen oder mit den gewalttätig wuchernden und fruchtenden Roßkastanien verbunden sind, muß die Birke als landschaftsfreundlicher und milder Baum beschrieben werden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß schlichte Einwirkungen von Naturkräften kein Beseitigungsrecht im Sinne von § 1004 BGB geben, da kein „Störer“ im Sinne dieser Vorschrift vorhanden ist (vgl LG Stuttgart MDR 1965, S 990 für den Fall des Flugs von Unkrautsamen, weiterhin Meisner-Ring, Nachbarrecht in Bayern, § 14, Fußnote 37, Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht im Bund, 5. Auflage, § 16 II 5 mit weiteren Nachweisen, weiterhin Palandt, § 906 BGB, Anm 2 a) dd). Das vom erkennenden Gericht herangezogenen nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelegentlich sogar für Einwirkungen nicht natürlicher Art herangezogen (vgl BGHZ 28, 225 mit weiteren Nachweisen) gebietet in vorliegendem Fall festzustellen, daß der Kläger die oben dargestellten möglichen Beeinträchtigungen zu dulden hat. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gerade in der Umgebung dieser Grundstücke im Ortsteil … , aber auch noch in der weiteren Umgebung eine aufgelockerte bzw zum Teil halboffene Bebauung vorliegt, die jedenfalls erfreulicherweise noch in sehr viel natürlichem Grün eingebettet ist, das nicht nur von Privaten, vielmehr auch der Stadtverwaltung, ständig gepflegt und gegebenenfalls ersetzt wird.

Die Ortsüblichkeit im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jedenfalls muß es verbieten, der Beklagten die radikale Beseitigung der Bäume aufzuerlegen. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums, der in diesem privatrechtlichen Verhältnis jedenfalls im Ansatzpunkt herangezogen werden kann, muß es hinwiederum dem Kläger auferlegt werden, die gewissen Belästigungen zu ertragen, wenn er es nicht selber vorzieht, geeignete und zulässige Vorkehrungen dagegen zu ergreifen. Daß dieses, beispielsweise zeitweises Aufspannen von Tuchflächen an der Grundstücksgrenze, wiederum Kosten und Lästigkeit verursacht, darf nicht entgegenstehen. Der Kläger muß sich sagen lassen, daß er bei einer rigorosen Verfolgung seiner Ansprüche im Extremfalle das Abholzen ganzer A. Straßenzüge begehren müßte, nur um sich vor gewissen Belästigungen zu schützen, die ihm aber wiederum im Interesse der Allgemeinheit, wie auch des Grundstücksnachbarn, auferlegt werden müssen. Das Gericht denkt dabei insbesondere daran, daß gerade größere Bäume durch ihre starke Wasserverdunstung an heißen Sommertagen, durch ihre angenehme Beschattung und auch die allerdings nicht ohne weiteres meßbare Produktion von Sauerstoff das eigentlich immer unangenehmer werdende Klima unserer Stadt verbessern und gelegentlich erst erträglich machen.

Abschließend sei der Kläger nur noch darauf hingewiesen, daß ihm das Recht als Ausgleich für die vom Gericht durchaus anerkannten Belästigungen immerhin die Möglichkeit zur Aneignung der organischen Bestandteile, die auf seinem Grundstück landen, gibt. Manch ein Gärtner bereitet daraus nützlichen Humus. Mangels gesetzlicher Grundlage konnte der Kläger mit seiner Beseitigungsklage keinen Erfolg haben. Die lediglich „negative“ Einwirkung – im Rechtssinne – durch Schattenwurf – ist ohnehin bisher noch nie von einem Gericht als Grundlage eines Beseitigungsanspruchs anerkannt worden.

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen (§ 91 ZPO). Das Urteil ist – im Kostenpunkt – vorläufig vollstreckbar (§ 709 Nr 4 ZPO), die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– DM antragsgemäß abgewendet werden (§ 713 II ZPO).

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