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Nachbargrundstücksbeschädigung bei Errichtung einer Grenzmauer

LG Tübingen, Az.: 1 S 233/05, Urteil vom 20.11.2008

I. Auf die Anschlussberufung wird das am 18.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tübingen, Az. 2 C 744/05 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.629,00 Euro sowie weitere 186,82 Euro an außergerichtlichen Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.815,82 seit dem 19.05.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben zu tragen die Kläger jeweils 20% und die Beklagte 60%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Berufung: 1.604,00 Euro

Wert der Anschlussberufung: 1.104,00 Euro

Summe: 2.708,00 Euro

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet (1), die zulässige Anschlussberufung ist bis auf einen geringen Teil ebenfalls unbegründet (2).

1. Berufung

Nachbargrundstücksbeschädigung bei Errichtung einer Grenzmauer
Symbolfoto: Sergey_Siberia88/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung verurteilt. Zwar teilt das Berufungsgericht nicht dessen Begründung, dass die Beklagte wegen einer Verletzung des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch ihre Subunternehmer hafte, die sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat ihre sich aus der konkreten Grundstückssituation ergebende Pflicht verletzt, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Subunternehmer nicht das Eigentum der Kläger verletzen (a). Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Annahme einer solchen Verkehrspflicht nicht gegen den Grundgedanken des § 831 Abs. 1 BGB; vielmehr konkretisiert er die etwa in einem Urteil des BGH vom 23.02.2001 (V ZR 389/99 – BGHZ 147, 45, 48) angelegte Rechtsprechung in einem speziellen Einzelfall (b). Die Beklagte haftet daher dem Grunde nach für die Beschädigung der Bepflanzung, des Zaunes und der Rasenfläche (c). Auch die vom Amtsgericht zugesprochene Höhe des zu ersetzenden Schadens ist nicht zu beanstanden (d).

a. Verkehrspflichtverletzung

Wegen der beengten und abschüssigen Grundstückssituation hat die Beklagte unter widrigsten äußeren Bedingungen ein Bauwerk errichten lassen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück der benachbarten Kläger nicht beschädigt wird, obwohl diese Gefahr auf der Hand lag. Zwar bleibt offen, ob in dieser Konstellation ein Anspruch aus § 7c Abs. 3 NRG BW besteht (aa). Der in dieser Norm enthaltene Rechtsgedanke strahlt aber in den Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB aus, so dass die Beklagte zumindest nach dieser Norm für die dadurch verursachten Schäden einzustehen hat (bb).

aa. Nach § 7c Abs. 1 NRG BW hat der Nachbar die Benutzung seines Grundstücks zu dulden, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen. Als „Gegenleistung“ hat der Eigentümer des begünstigten Grundstücks gemäß § 7c Abs. 3 Satz 1 NRG BW dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wird eine Mauer auf oder zumindest 5-10cm an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut, dürfte in der Tat ein Fall des § 7c Abs. 1 NRG BW vorliegen. Denn es ist kaum anzunehmen, dass die Mauer gebaut wurde, ohne dass das Grundstück der Kläger tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Zumindest ist nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Subunternehmer der Beklagten das Nachbargrundstück wenigstens betreten und bereits dadurch deren Eigentum verletzt haben. Denn nach §§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer jegliche Form der Grenzüberschreitung, also auch das bloße Betreten, untersagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kläger zur Duldung verpflichtet gewesen wären. Eine solche Duldungspflicht trifft sie gerade unter den Voraussetzungen des § 7c Abs. 1 NRG BW, der deshalb ausdrücklich gerade auch ein Betretungsrecht einräumt.

Das setzt voraus, dass die Errichtung der mindestens grenznahen Mauer nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen möglich war, ohne das Grundstück der Kläger zu betreten. Daran zweifelt die Kammer nicht. Es mag zwar technisch möglich sein, die Mauer allein vom Grundstück der Beklagten, also „von oben“ aus zu bauen, ohne das Grundstück der Kläger in Anspruch zu nehmen. Dazu wäre freilich erforderlich, dass Schutzmaßnahmen ergriffen werden, damit dies gewährleistet wird. Beispielsweise müsste das Fundament von Hand ausgehoben werden, weil anderenfalls nie auszuschließen wäre, dass die Grundstücksgrenze durch den Bagger oder durch die Abgrabung überschritten wird. Ferner müsste im Zweifel ein Interimszaun aufgestellt werden, der das Hinüberfallen von Erde, Steinen, Werkzeugen oder das Betreten des Grundstücks durch Bauarbeiter verhinderte. Gerade das Betreten ist bei lebensnaher Betrachtung aber schon deshalb sinnvoll, um ein Arbeiten unter vernünftigen Bedingungen zu gewährleisten. Diese beispielhaft aufgeführten Maßnahmen begründen jene erheblichen besonderen Aufwendungen, die § 7c Abs. 1 NRG BW voraussetzt. Die Kläger hätten sich deshalb gegen das Betreten ihres Grundstücks ebenso wenig zur Wehr setzen können wie gegen das Überfahren mit Raupen, Lastkraftwagen oder ähnlichem schweren Gerät (so auch OLG Stuttgart, Urt. vom 06.06.1996 – 2 U 171/96; LG Stuttgart, Urt. v. 02.02.1998, – 23 O 44/97; Vetter/Karremann/Kahl , Nachbarrecht Baden Württemberg, 18. Aufl., 2006, § 7c NRG Rn. 2; Birks , Nachbarrecht für Baden Württemberg, 4. Aufl., 2000, § 7c NRG Anm. 4c, S. 126).

Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, dass die Beklagte sich gemäß § 7c Abs. 3 NRG BW schadens- oder genauer: entschädigungspflichtig gemacht hätte, wenn sie dieses Recht ordnungsgemäß in Anspruch genommen, wenn sie also die Absicht bzw. die Notwendigkeit, das Grundstück der Kläger durch Betreten usw. zu benutzen, gemäß § 7c Abs. 2 NRG BW angezeigt hätte. Das hat sie unstreitig nicht getan. Sie glaubt daher, schon aus diesem Grund von der Entschädigungspflicht befreit zu sein. Die Kläger wenden dagegen mit beachtlichen Gründen ein, dass der rechtswidrig handelnde Nachbar dann gegenüber dem rechtstreu agierenden ohne sachlichen Grund bevorzugt würde. In der Tat neigt auch die Kammer der Ansicht zu, dass § 7c Abs. 2 NRG BW keine Voraussetzung der Entschädigungspflicht des Abs. 3 ist, sondern lediglich Voraussetzung des Betretungsrechts in Abs. 1. Denn Sinn und Zweck der Norm wollen den zur Duldung verpflichteten und insoweit teilenteigneten Grundstücksnachbarn schützen, keineswegs den Usurpator fremder Rechtsmacht. Insoweit hält die Kammer im Ansatz einen Anspruch aus § 7c Abs. 3 NRG BW für denkbar.

Das gilt umso mehr, als dem deutschen Nachbarrecht der Grundsatz immanent ist, dass bei überwiegenden wirtschaftlichen Interessen des Nachbarn von Rechts wegen eine gleichsam gesetzliche Dienstbarkeit zu seinen Gunsten entsteht, sofern er zum Schutz dieser Interessen das fremde Grundstück nutzen muss. Dieses Prinzip kommt etwa in den §§ 904, 906, 912, 917 BGB zum Ausdruck, die dem Eigentümer – unter jeweils besonderen Voraussetzungen – Duldungspflichten auferlegen und ihm im Gegenzug einen Entschädigungsanspruch geben, der als Preis für die Inanspruchnahme anzusehen ist und deshalb verschuldensunabhängig gewährt wird. Da die Duldungspflicht kraft Gesetzes eintritt und nicht kraft Vertrages, kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Gegenleistung naturgemäß nicht in Betracht. Die Höhe wird vielmehr gesetzlich abstrakt bestimmt. Dabei geht das Gesetz etwa in § 904 BGB lebensklug davon aus, dass dem Duldungsberechtigten die Inanspruchnahme mindestens soviel wert sein muss, wie er Schäden am fremden Grundstück anrichtet. § 7c NRG BW, der gemäß Art. 124 EGBGB das Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt, entspricht dogmatisch exakt jenen Normen.

Wie etwa in § 904 BGB stellt sich daher die Frage, ob § 7c Abs. 3 NRG BW auch dann anwendbar ist, wenn das fremde Grundstück nicht final, also bewusst und gewollt genutzt wird, wenn der tatsächlich Begünstigte, hier also die Beklagte, vielmehr hofft, ohne Inanspruchnahme des fremden Guts auszukommen. Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall die direkte oder analoge Anwendung des § 904 Satz 2 BGB abgelehnt und den Geschädigten auf § 823 Abs. 1 BGB verwiesen, der dort freilich mangels Rechtswidrigkeit nicht einschlägig war (Urt. v. 30.10.1984 – VI ZR 74/83 – BGHZ 92, 357). In der Literatur wird teilweise die Gegenansicht vertreten (etwa Braun , NJW 1998, 941). Im konkreten Rechtsstreit bedarf diese Streitfrage und gegebenenfalls die weitergehende Frage, ob die Rechtsprechung zu § 904 BGB auf § 7c Abs. 3 NRG BW zu übertragen ist, keiner Entscheidung. Denn jedenfalls greift im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB der in jener Norm enthaltene Rechtsgedanke.

bb. Aus dem Zusammenspiel dieser Normen folgt, dass ein Nachbar, der aufgrund der Grundstückssituation seinen Bau wie hier nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen erstellen kann, von Rechts wegen vor eine Alternative gestellt wird: Entweder zeigt er dem Nachbarn an, dass er dessen Grundstück mitbenutzen muss. Im Gegenzug schuldet er dann – verschuldensunabhängig – eine Entschädigung in Form des Schadensersatzes. Oder aber er verzichtet wie hier auf dieses Hammerschlags- und Leiterrecht. Dann muss er die in § 7c Abs. 1 NRG BW angesprochenen erheblichen besonderen Aufwendungen auf sich nehmen, will er sich rechtsgemäß verhalten. Er muss also das Nachbargrundstück durch entsprechende Maßnahmen schützen, wenn dessen Schädigung bedingt durch die schwierige Grundstückssituation schon bei der Planung vorhersehbar ist. Tut er das nicht, haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine dritte Möglichkeit lässt ihm das Gesetz in dieser Situation nicht. Insbesondere schließt es den Ausweg aus, das vorhersehbare Risiko von Schädigungen des Nachbargrundstücks auf dessen Eigentümer und die ausführenden Bauunternehmer zu verlagern.

(1) Entgegen dem Vortrag der Berufung war hier schon bei der Planung vorhersehbar, dass die Bebauung faktisch kaum ohne Inanspruchnahme des fremden Grundstücks möglich sein werde.

(a) Das folgt im Ansatz bereits aus Logik und allgemeiner Lebenserfahrung. Ein Zaun, an dessen Stelle eine Mauer errichtet werden soll, kann dort nicht stehen bleiben. Dass unabhängig davon durch die Aufschüttung eines Hanggrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Unterlieger Schäden an dessen Grundstück drohen, erscheint zumindest naheliegend.

(b) Zusätzlich hat die Kammer dem Sachverständigen … die Frage vorgelegt, ob das Bauvorhaben, insbesondere die Errichtung der Mauer an der Grundstücksgrenze ohne Inanspruchnahme, insbesondere ohne Schädigung des Nachbargrundstücks möglich sei.

Der Sachverständige, an dessen Kompetenz keine Zweifel bestehen, hat plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass die Stützmauer bei fachgerechter Errichtung entsprechend der Typenstatik „natürlich nicht ohne Schädigung und Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks errichtet worden sein kann“. Dabei hat er die Annahme zugrundegelegt, dass die Mauer genau auf der Grenze errichtet sei, so dass das Fundament der Mauer mindestens 20cm über die Grenze reichen müsse. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Mauer durchgängig 5-10cm auf ihrer Grundstücksseite liege, wäre danach ein Übergriff erfolgt. Und selbst wenn man weiter unterstellt, dass die Mauer nicht typengerecht mit 20cm Fundamentüberstand errichtet worden sein sollte, zweifelt die Kammer nicht daran, dass das fremde Grundstück, wenn nicht durch die Mauer selbst, so doch zumindest durch die Bauarbeiten, in Anspruch genommen werden musste.

(c) Auch im Hinblick auf die Bepflanzung im Bereich der nordöstlichen Grundstücksecke ist nach Einschätzung des Sachverständigen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Verlauf der Bauarbeiten überfahren wurde. Die Einwände der Beklagten, der Sachverständige gehe von willkürlichen Annahmen aus, außerdem seien alle Lastkraftwagen rückwärts in die Baustelle gefahren, und zwar nicht um die Ecke, weil dort der Baukran gestanden habe, vermögen daran nichts zu ändern. In der Sache ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Lichtbilder davon überzeugt, dass die nordöstliche Ecke mit schwerem Gerät der Bauunternehmer, seien es Lastkraftwagen, seien es Bagger, überfahren wurde. Für die Haftung der Beklagten maßgebend ist indessen nur die Frage, ob ein derartiges Szenario vorhersehbar war. Und daran kann nicht zuletzt im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen kein Zweifel bestehen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lastkraftwagen rückwärts die schmale Einfahrt befahren haben. Denn wegen der beengten Grundstückssituation ohne Wendemöglichkeit mussten sie entweder rückwärts ein- oder ausfahren. Ob die Ein- oder die Ausfahrt rückwärts erfolgte, ist letztlich egal. Keineswegs egal ist hingegen die Feststellung, dass durch die Notwendigkeit, im engen Einfahrts- und Ausfahrtsbereich rückwärts zu fahren, die Gefahr erhöht wurde, dass die Bepflanzung in Mitleidenschaft gezogen werde.

Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie der naheliegenden Gefahr von derartigen Schäden vorbeugen wollte. Allein das Argument, wegen der Position des Krans habe man nicht um die Ecke fahren können, genügt nicht. Im Gegenteil vermag der zu den Akten gereichte Lageplan (BK6, Bl. 193 d. A.), in dem der angebliche Stellplatz des Krans eingezeichnet ist, eher den Verdacht zu begründen, dass infolge der durch ihn weiter verengten Situation erst recht über die Ecke gefahren worden sein könnte, um eine vollständige Beladung der Lastkraftwagen zu ermöglichen. Letztlich kann dieser Verdacht aber dahinstehen. Es genügt, dass die Beklagte die naheliegende und daher vorhersehbare Gefahr von Schäden an der Bepflanzung nicht zu widerlegen vermochte.

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(d) Nichts anderes gilt für die Rasenfläche. Dass deren Beschädigung vorhersehbar war, folgt ebenfalls daraus, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Übergreifen der Mauerarbeiten zu verhindern.

(2) Wegen der situationsbedingt schon bei der Planung voraussehbaren möglichen Schädigung des Grundstücks der Kläger, haftet die Beklagte unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB.

(a) Deshalb kann dahinstehen, ob eine solche Haftung auch bereits über § 830 Abs. 2 BGB wegen Anstiftung greift. Denn davon, dass die Beklagte die Schädigung tatsächlich vorausgesehen und insofern bedingt vorsätzlich den Auftrag zu den Arbeiten erteilt hat, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die dogmatisch wenig diskutierte Frage, ob mit Teilen der Literatur im Zivilrecht anders als im Strafrecht eine fahrlässige Anstiftung möglich ist, muss hier nicht thematisiert werden.

(b) Denn jedenfalls haftet die Beklagte wegen einer Verkehrspflichtverletzung unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB.

(aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung zahlreicher Senate des Bundesgerichtshofs, dass der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können (BGH, Urt. 21.09.1971 – VII ZR 278/75 – BGHZ 68, 169, 175; Urt. v. 11.05.1976 – VI ZR 210/73 – MDR 1976, 1010; Urt. v. 05.11.1992 III ZR 91/91 – BGHZ 120, 124, 128 f.; aus der Literatur nur RGRK/ Steffen , BGB, 12. Aufl., 1989, § 823 Rn. 238 mwNachw; Staudinger/ Hager , BGB, 1999, § 823 Rn. E 216). Der BGH betont dabei, dass es in erster Linie er ist, der die Gefahrenquelle eröffnet. Deshalb wird er von seiner Verantwortung nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten und einem leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. Zwar genügt er dieser Verpflichtung regelmäßig schon durch deren Beauftragung. Diese sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundeigentümers aber gerade dann nicht aus, wenn auch für den Bauherren erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war (BGH, Urt. v. 23.02.2001 – V ZR 389/99 – BGHZ 147, 45, 48). Er bleibt also zu eigenem Eingreifen verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen oder wenn die Tätigkeit des Architekten oder Bauunternehmers mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm als Auftraggeber erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (BGH, MDR 1976, 1010; BGHZ 120, 124, 129; auch OLG Hamm, Urt. v. 29.09.1995 – 9 U 48/95 – NJW-RR 1996, 1362).

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze etwa dazu verwendet, um den Bauherren zu verpflichten, einer vorauszusehenden erheblichen Verschmutzung der anliegenden Häuser durch Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken und dazu ausdrücklich betont, die Beauftragung einer zuverlässigen Baufirma mit der Durchführung des Bauprojekts bedeute noch keine Entlastung von dieser Pflicht (BGH, Urt. v. 30.11.1965 – VI ZR 145/64 – MDR 1966, 311). In einer späteren Entscheidung hat er dem Veranlasser eines Baustellenverkehrs, der mit Schwertransportern über einen unzureichend ausgebauten Zuweg erfolgte, die Rechtspflicht gegenüber den Anliegern dieses Weges auferlegt, sie vor möglichen Schäden zu bewahren, die durch den eröffneten Verkehr verursacht werden (BGH, Urt. v. 09.12.1980 – VI ZR 121/79 – VersR 1981, 262). In neuerer Zeit hat er ausgeführt, dass den Bauherren bei Vertiefungsarbeiten des Bauunternehmers eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung trifft, ob die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks führt (BGH, Urt. v. 23.02.2001 – V ZR 389/99 – BGHZ 147, 45, 48 f. unter Verweis auf Urt. v. 12.07.1996 – V ZR 280/94 – NJW 1996, 3205, 3206).

(bb) Genau ein solcher Fall, bei dem die Gefährdung des Nachbarn von vornherein erkennbar ist, liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen hier vor. Die Verkehrspflicht des Bauherren, der einen Transport mit Schwertransporten auf einem unzureichend ausgebauten Zuweg veranlasst, hat der BGH ausdrücklich ausgesprochen. Eine vergleichbare Konstellation besteht hier in der engen Gasse, durch die sich die an- und abfahrenden Lastkraftwagen zwängen mussten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Judikatur zu Vertiefungen. Denn was für die Vertiefung gilt, muss spiegelbildlich auch für die Grundstücksaufschüttung gelten. Die in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundsätze fordern danach auch dann Anerkennung, wenn wie im vorliegenden Fall durch die Bebauung des eigenen Grundstücks aufgrund der schwierigen Grundstückssituation Schäden für Nachbarn drohen. Der begünstigte Eigentümer kann sich in dieser Konstellation nicht darauf zurückziehen, der ausführende Unternehmer werde schon dafür Sorge tragen, dass sich die vorhersehbare Gefahr nicht realisiert. Vielmehr muss er selbst aktiv Maßnahmen ergreifen, wenn die drohende Schädigung bei standardmäßigem Verhalten des Unternehmers vorherzusehen ist.

(cc) Hier sollte ausweislich der zu den Akten gereichten Planungsunterlagen (Anlage BK1, 2, Bl. 118-123 d. A.) das Grundstück der Beklagten aufgeschüttet und deshalb auf oder an der Grenze zum Grundstück der Kläger hin eine Mauer gebaut werden, die am westlichen Rand 1,20 Meter, am östlichen 0,90 Meter hoch sein sollte. Da genau an jener Stelle der streitgegenständliche Zaun stand, der nach dieser Planung dort nicht länger stehen konnte, weil das Grundstück bis direkt an die Grenze angehoben werden sollte, war es Aufgabe der Beklagten, ihre Unternehmer zu unterrichten, was mit dem Zaun geschehen solle. Sie konnte nicht einerseits von den Unternehmern die Errichtung einer Mauer verlangen, andererseits aber nicht die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass dies überhaupt möglich war.

Entsprechend war sie zum Schutz der nachbarlichen Rasenfläche und der dort angepflanzten Buchsbäume und -hecken verpflichtet, entweder selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit ihre Unternehmer die Arbeiten durchführen konnten, oder zumindest darauf hinzuwirken, dass ihre Unternehmer selbst Sicherungsmaßnahmen treffen. Dass letztlich sie dafür die Kosten zu tragen haben würde, entweder direkt oder mittelbar dadurch, dass die Unternehmer gegebenenfalls die zusätzlichen Kosten umgelegt hätten, liegt auf der Hand.

(c) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, selbst Schutzmaßnahmen ergriffen oder die Unternehmer angewiesen zu haben, Schutzmaßnahmen zu treffen. Der als Zeuge vernommene Angestellte der Beklagten … hat zudem in seiner mündlichen Vernehmung ausdrücklich eingeräumt, sich nicht daran erinnern zu können, ob Anweisungen hinsichtlich des Zauns gegeben worden seien. Das wäre aber dringend erforderlich gewesen.

b. Vereinbarkeit mit § 831 Abs. 1 BGB

Die Beklagte wendet dagegen ein, dadurch würde man über die Hintertüre eine Haftung entsprechend § 831 Abs. 1 BGB einführen. Diese Analyse ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen. Denn die Ausweitung der Verkehrspflichten, insbesondere die Figur des Organisations- und Planungsverschuldens, dienen zumindest zum Teil auch dem Zweck, die allgemein als zu restriktiv empfundene Haftung aus § 831 Abs. 1 BGB auszuweiten. Gerade deshalb wird die Figur des Organisations- und Planungsverschuldens – zu Recht – allgemein ebenso als zulässig anerkannt wie die Ausweitung der Verkehrspflichten im Hinblick auf die Einschaltung nicht weisungsunterworfener Dritter (s. nur MüKo-BGB/ Wagner , 4. Aufl., 2004, § 831 Rn. 2, 7; Palandt/ Sprau , aaO, § 831 Rn. 2)

Insbesondere greift der Einwand nicht, auf diese Weise werde die ständige Rechtsprechung umgangen, dass Bauunternehmer grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen des Bauherren sind (etwa BGH, Urt. v. 25.11.1964 – V ZR 185/62 – BGHZ 42, 374, 375; Urt. v. 23.02.2001 – V ZR 389/99 – BGHZ 147, 45, 48 f.). Diese zutreffende Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass selbständige Unternehmer grundsätzlich nicht an die Weisungen des Bauherren gebunden sind (BGH, aaO). Der Bauherr kann dem Unternehmer also grundsätzlich nicht vorschreiben, mit welchen Arbeitsschritten er zu dem vereinbarten Erfolg kommt. Deshalb haftet er nicht über § 831 BGB für Fehler, die ihm bei der Auswahl und Überwachung des Bauunternehmers treffen.

Um solche Fehler bei der Überwachung des Bauunternehmers geht es hier indessen nicht. Den Bauherren treffen vielmehr unabhängig vom Tätigwerden des Bauunternehmers eigenständige Verkehrspflichten, die sich nicht aus den Gefahren ergeben, die aus dessen Einschaltung resultieren, sondern bereits aus der Durchführung des Projektes als solcher. Anders als die in § 831 BGB geregelten Pflichten orientieren sich die aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflichten also nicht an den spezifischen Gefahren, die mit der Einschaltung konkreter, nämlich unzuverlässiger Hilfspersonen verbunden sind. Sie sind vielmehr auf hilfspersonunabhängige Gründe, hier etwa die bautechnisch schwierige Grundstückssituation gestützt. Schon wegen dieses unterschiedlichen Ausgangspunktes der auf § 823 abs. 1 BGB gestützten Verkehrspflichten bestehen keine Bedenken im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit § 831 BGB.

c. Zurechnung der Schäden

Die Beklagte hat nicht nur für den Schaden an der Buchsbepflanzung einzustehen, sondern dem Grunde nach auch für die Schäden am Zaun (aa) und an der Rasenfläche (bb).

aa. Die Beklagte kann sich nicht durch den Vortrag entlasten, der Zaun habe auf ihrem Grundstück gestanden. Zum einen ist dieser Vortrag schon fraglich, weil die Zeugen Pfeifer und Fauser übereinstimmend ausgesagt haben, der Zaun habe auf dem Grundstück der Kläger oder zumindest genau auf der Grenze gestanden. Im Ergebnis kann diese Frage aber offen bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten und in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen … unterstellt, der Zaun habe 10-15 cm auf der Seite der Beklagten gestanden, würde dies nichts an der Ersatzpflicht ändern. Denn ein solcher lediglich mit Holzpfosten im Boden verankerter Zaun ist nach Ansicht der Kammer nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen, so dass er als dessen Scheinbestandteil im Eigentum der Kläger verblieb (ebenso etwa LG Hamburg, Beschl. v. 03.05.2004 – 313 S 14/04 – ZMR 2004, 914; AG Hamburg, Urt. v. 14.08.2006, 644 C 689/04).

Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, in diesem Fall fehle es am Verschulden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein Rechtsirrtum ist nur dann erheblich, wenn er unverschuldet war. Hier hätte die Beklagte aber schon im Hinblick auf die Nähe zur Grundstücksgrenze Zweifel haben müssen, ob sie tatsächlich Eigentümerin des von den Klägern aufgestellten Zaunes geworden war. Im Übrigen hat sie im Laufe des langen Verfahrens auch nie eingewendet, von einer Eigentümerstellung ausgegangen zu sein. Gerügt wurde immer nur, der Zaun habe auf ihrem Grundstück gestanden. Auch wenn das, wie unterstellt, der Fall gewesen sein sollte, wäre sie freilich nicht zur Zerstörung des Zaunes berechtigt gewesen.

bb. Die Beklagte hat hinsichtlich der Rasenfläche bestritten, dass überhaupt eine Abbaggerung über die Grundstücksgrenze hinaus erfolgt sei. Die Kammer konnte sich zum einen anhand der Lichtbilder selbst davon überzeugen (vgl. Anlage 43c), zum anderen hat die Zeugin Fauser ausgesagt, der Rasen sei sehr schwer durch die Bauarbeiten beeinträchtigt worden. Da diese Aussage in einer Aktennotiz zur mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 aktenkundig gemacht wurde, ist sie trotz späterer Richterwechsel verwertbar ( Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., 2007, § 285 Rn. 2).

d. Höhe des Schadens

Soweit sich die Beklagte gegen die ausgeurteilte Höhe des Schadens am Zaun wendet, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass ihm die von den Klägern aufgeführten Maßnahmen und Posten durchaus plausibel und nachvollziehbar erschienen. Zwar könne er die Massen nicht vollständig bestätigen, da er die vorherige Situation nicht kenne. Aufgrund der von ihm vorgenommenen Messungen könne aber vermutet werden, dass die angesetzten Massen zuträfen. Die Kammer hat folglich keinen Anlass, von den angesetzten Kosten im Ausgangspunkt abzuweichen. Da das Amtsgericht ohnehin einen maßgeblichen Abzug Neu für Alt vorgenommen hat, kann auch der Streit, ob der Zaun eine Lücke aufwies, auf sich beruhen. Denn im Hinblick auf die 50%ige Kürzung wäre das Maß der gerügten Lücke bei der Gesamtbetrachtung ohnehin zu vernachlässigen.

2. Anschlussberufung

Auf die zulässige Anschlussberufung ist das Urteil des Amtsgericht insoweit geringfügig abzuändern, als es auf einem Rechenfehler beruht (a). Darüber hinaus ist aber auch die Anschlussberufung unbegründet (b).

a. Das Amtsgericht hat, wie dargelegt, den durch die Baumaßnahmen entstandenen Schaden aufgrund eines Abzugs Neu für Alt mit 50% angesetzt. Der Schaden beträgt 2.158,00 Euro netto, 50% davon mithin 1.079,00 Euro. Da das Amtsgericht nur 1054,00 Euro zugesprochen hat, ist dieser Betrag auf die Anschlussberufung hin um die Differenz von 25,00 Euro zu erhöhen.

b. Soweit sich die Anschlussberufung auch gegen den Abzug Neu für Alt wendet, ist ihr hingegen zumindest im Ergebnis nicht zu folgen.

aa. Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Kläger, ein nicht fundamentierter Scherenzaun habe eine nahezu unbegrenzte Lebensdauer. Insofern zweifelt sie nicht daran, dass der jetzt neu errichtete Scherenzaun, der auf einem soliden Fundament ruht, sich für die Kläger als nicht unerheblicher Vorteil darstellt. Die Quote von 50% ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie im Ergebnis zu einem Großteil auf den Kosten des Fundaments beruht, so dass der Vorteil des neuen Holzzauns als solchem gegenüber dem alten im Ergebnis nur mit einem geringen Prozentsatz berücksichtigt wurde.

bb. Im Hinblick auf die Rasenfläche ist den Klägern zwar zuzugestehen, dass ein Abzug Neu für Alt in Höhe von 350,00 Euro im Hinblick darauf, dass die beschädigten Flächen gefräst, das Gelände hergestellt und einplaniert sowie der Rasen eingesät werden musste, nicht gerechtfertigt ist. Denn die Herstellung der Rasenfläche wäre ohne die schädigenden Maßnahmen auf Dauer nicht erforderlich gewesen. Das amtsgerichtliche Urteil ist nach Ansicht der Kammer gleichwohl im Ergebnis richtig. Denn ausweislich des vorgelegten Lichtbildes in Anlage 43c vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass ein Streifen von 30-40cm betroffen war. Sie geht stattdessen von einer Breite von allenfalls 15-20cm aus, so dass die geltend gemachten Kosten gemäß § 287 ZPO um die Hälfte zu kürzen sind.

c. Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten umgestellt hat, wirkt sich der Umstand im Ergebnis nicht aus, dass das Amtsgericht bei der Berechnung der hälftigen außergerichtlichen Anwaltsgebühr von einem zu hohen Streitwert ausgegangen ist. Denn die geltend gemachte Summe von 186,82 Euro wird von der jetzt beantragten vollen Gebühr aus einem Streitwert von bis zu 3.000,00 Euro gedeckt. Da der Klägervertreter den Antrag in der mündlichen Verhandlung auf diese Summe beschränkt hat, musste dem Verjährungseinwand nicht nachgegangen werden.

III. Nichtzulassung der Revision

Es bestehen keine Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.

1. Eine Revisionsentscheidung ist im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts schon deshalb nicht erforderlich, weil der ausgeurteilte Einzelfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aufzufüllen ( Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 543 Rn. 4a). Ebensowenig ist sie zur Sicherung des Rechts erforderlich, da der Kammer keine gegenteiligen Entscheidungen bekannt sind, zumal die Frage, ob eine Verkehrspflicht vorliegt und verletzt wurde, nur von Fall zu Fall beantwortet werden kann. Darüber hinaus liegt die Entscheidung auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. o. S. 9 f.).

2. Eine Revisionsentscheidung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geboten. Soweit der Beklagtenvertreter in der letzten mündlichen Verhandlung eingewendet hat, durch eine solche Rechtsprechung werde das Bauen unverhältnismäßig verteuert, übersieht er, dass die Verteuerung nicht Folge der Rechtsprechung, sondern Folge der Grundstückssituation ist. Mit anderen Worten entstehen die Mehrkosten gegenüber üblichen Bauprojekten sowieso. Fraglich ist damit nur, wer sie zu tragen hat. Wenn die Haftung neben dem Unternehmer auch den Bauherren trifft, werden mithin die Gesamtkosten des Projekts nicht erhöht. Folglich geht der Einwand ins Leere.

IV.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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