Skip to content

Nachbarrecht: Beeinträchtigungen durch Licht und Beleuchtung

Belästigung durch Lichteinstrahlung und Beschattung – wann kann man sich als Nachbar wehren?

Im Nachbarrecht gibt es spezifische Regeln bezüglich der Belästigung durch Lichtimmissionen von Nachbargrundstücken. Obwohl es in bestimmten Fällen zulässig sein kann, dass ein Nachbar Licht und Beleuchtung auf sein Grundstück ausstrahlt, kann es auch zu einer Beeinträchtigung führen, die nicht toleriert werden muss. In diesem Artikel werden wir uns mit der Frage beschäftigen, ob ein Nachbar verpflichtet ist, Beeinträchtigungen durch Licht und Beleuchtung von Nachbargrundstücken zu dulden.

Licht- und Beleuchtungsbeeinträchtigungen: Eine nachbarschaftliche Herausforderung

Lichtbelästigung vom Nachbargrundstück
Die grelle Beleuchtung auf dem Nachbargrundstück raubt Ihnen den Schlaf? Was ist an Lichtimmissionen erlaubt und was muss ich als Nachbar dulden? (Symbolfoto: alexandre zveiger/Shutterstock.com)

Zahllose Immobilien- bzw. Grundstücksbesitzer nutzen Licht sowie auch speziell angebrachte Beleuchtungsarten auf dem eigenen Grundstück. In den seltensten Fällen wird vor der Installation der Lichtquelle der Nachbar konsultiert oder gefragt, was jedoch Potenzial für nachbarschaftlichen Ärger mit sich bringt. Fakt ist jedoch, dass der Nachbar bei einer Beeinträchtigung durch Licht und Beleuchtung Möglichkeiten hat, sich gegen diese Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen.

Es kann viele Gründe für den Einsatz von Licht geben

Vielerorts sind auf Grundstücken sowie an Gebäuden Lichtquellen zu finden. Die Lichtquellen erfüllen dabei in erster Linie eine Sicherheitsfunktion, um Stolpersteine oder auch Stufen auszuleuchten. Die Unfallgefahr wird durch das Licht entsprechend reduziert. Licht kann jedoch auch noch andere Funktionen erfüllen. So empfehlen zahllose Sicherheitsexperten in Deutschland eine großzügige Ausleuchtung des Grundstücks sowie der Immobilie als Abschreckungsmaßnahme gegen Einbrecher. Hierbei kommen entweder Dauerbeleuchtungsmaßnahmen oder auch Bewegungsmelder zum Einsatz, die ihre Aufgabe für gewöhnlich auch ausgezeichnet erfüllen. Problematisch wird dieser Umstand jedoch, wenn der Nachbar sich durch die Beleuchtung / das Licht beeinträchtigt fühlt.

Licht ist Emission

Es ist in der gängigen Praxis immens schwierig, lediglich das eigene Grundstück respektive die eigene Immobilie mit der Beleuchtung zu erfassen. Für gewöhnlich ist auch das Nachbargrundstück von dem Licht betroffen, sodass sich so mancher Nachbar gestört fühlen kann. Zwar sagt der deutsche Gesetzgeber eindeutig, dass Licht im Nachbarrecht eine Belästigung darstellen kann, allerdings kann der Nachbar sich nicht immer gegen das Licht wehren. Bei Weitem nicht jede Lichtquelle, die sich auf einem Grundstück befindet, begründet automatisch auch einen sogenannten Abwehranspruch des Nachbarn. Im Streitfall erfolgt stets eine sogenannte Interessenabwägung zwischen den Interessen des Grundstücksbesitzers mit der Lichtquelle und den Interessen des Nachbarn, der sich durch das Licht belästigt fühlt.

Die konkreten individuellen Rahmenbedingungen werden im Zuge der Interessenabwägung bewertet.

Gegen diese Beleuchtung kann sich ein Nachbar wehren

Kommt es zu einem Streitfall unter Nachbarn im Zusammenhang mit der Beleuchtung, so ist die Stärke der Glühbirnen nicht einmal entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bereiche des Nachbarn durch das Licht beeinträchtigt werden. Sollte die Beleuchtungsquelle etwa den Nachbarn in seinem Schlafzimmer blenden, kann dies einen Abwehranspruch begründen. Gleichermaßen verhält es sich, wenn die Lichtquelle Scheinwerfer sind, welche unmittelbar auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet sind. Es gibt bereits Gerichtsurteile, welche den Grundstückseigentümer dazu verpflichteten, die Lichtquelle zu demontieren. Entscheidend für eine derartige Entscheidung ist, dass der Nachbar das Gefühl einer Lästigkeit erheblicher Natur empfinden muss. Dieses Gefühl kann sich bereits bei einer Glühbirne mit gerade einmal 40 Watt Stärke einstellen.

Der Nachbar ist nicht dazu verpflichtet, die eigenen Rollläden in seinem Schlafzimmer zum Schutz vor dem Licht herunterzulassen oder derartige Rollläden anzubringen, damit er nicht von dem Licht geblendet wird.

Gegen diese Beleuchtung kann sich ein Nachbar nicht wehren

Wenn es sich bei der Lichtquelle um eine allgemein als üblich geltende Beleuchtung wie eine Straßenlaterne handelt, so hat der Nachbar keinerlei Handhabe gegen diese Beleuchtung. Straßenlaternen dienen gem. Ansicht des Gesetzgebers der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit und haben deshalb den rechtlichen Charakter „ortsüblich“ oder „erforderlich“ inne. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Blendwirkungen, welche durch den natürlich vorkommen Sonnenschein erfolgen. Derartige Lichtquellen müssen dementsprechend laut Ansicht des Gesetzgebers schlichtweg hingenommen werden, ohne dass es einen Abwehranspruch dagegen gibt.

Rechtliche Grauzonenbereiche

Gerade in der Weihnachtszeit ist die Beleuchtung eines Hauses oder eines Grundstücks in Deutschland sehr weitverbreitet. Hierbei gibt es jedoch in der gängigen Praxis Unterschiede zwischen den einzelnen Grundstücks- bzw. Hausbesitzern. Der eine Mensch zelebriert die Weihnachtszeit weitaus intensiver als der andere Mensch, sodass es im Zusammenhang mit der Beleuchtung zu Meinungsverschiedenheiten oder gar Streitigkeiten kommen kann. Dem reinen Grundsatz nach muss die Beleuchtung an sich hingenommen werden. Sollte jedoch die Weihnachtsbeleuchtung derartig grell scheinen, dass ein Nachbar durch die Beleuchtung in den Nachtstunden nicht schlafen kann, so muss die Beleuchtung in den Nachtstunden ausgeschaltet werden.

Frühzeitig das Gespräch suchen kann Streit verhindern

Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis liegt mit Sicherheit im Sinne aller Menschen, die sich häuslich niederlassen. Natürlich hat jeder Mensch andere Vorstellungen davon, wie das eigene Haus oder auch das eigene Grundstück gestaltet werden soll. Der Wohlfühleffekt ist bei jedem Menschen anders ausgestaltet, sodass das einen Freud oftmals des anderen Leid darstellen kann. Wird bereits frühzeitig der Kontakt zu den Nachbarn gesucht, so können in einer gemütlichen Runde die eigenen Pläne angesprochen und gegebenenfalls diskutiert werden. In einem derartigen Rahmen können oftmals auch Kompromisse gefunden werden, mit welchen letztlich alle Menschen gut leben können. Auf diese Weise lässt sich die nachbarschaftsrechtliche Auseinandersetzung vermeiden. Nicht immer ist auch jedem Menschen bekannt, was eigentlich im Rahmen des Nachbarschaftsrechts überhaupt rechtlich zulässig ist und was nicht. Ein gemeinsamer Blick mit den Nachbarn in das Nachbarrecht, welches als fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt, kann hierbei schon Aufschluss geben.

Praxisbeispiele für Gerichtsurteile, die das Nachbarschaftsrecht betreffen

Der Nachbar verwendet Skybeamer

Bei so manch einem technikaffinen Nachbarn kommen die sogenannten Skybeamer zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um Laser, welche vom Boden aus in den Himmel ausgerichtet sind und Lichtsignale aussenden. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit seinem Urteil (Aktenzeichen 7 U 161/00) feststellte, handelt es sich hierbei jedoch ausdrücklich nicht um eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung, sodass ein Nachbar auch keinen Abwehranspruch gegen diese Beleuchtung hat. Auf andere Art gestaltet sich der Sachverhalt jedoch dann, wenn die Skybeamer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden.

Die Photovoltaikanlage hat Blendwirkung

Sollte ein Immobilienbesitzer eine Photovoltaikanlage mit Blendwirkung auf dem Dach installiert haben, so hat der geblendete Nachbar gegen diese Anlage einen Abwehranspruch. Das OLG Karlsruhe urteile (Aktenzeichen 9 U 184/11), dass eine derartige Lichtbelästigung nicht als ortsüblich anzusehen sind. Der Immobilienbesitzer muss dementsprechend Maßnahmen unternehmen, um die Blendwirkung des Nachbarn zu unterbinden.

Die Fenster oder das Dach blendet den Nachbarn

Blankgeputzte Fenster sind im Grunde genommen ein Zeichen für einen sehr ordentlich geführten Haushalt. Sehr sauber geputzte Dachfenster verursachen jedoch Lichtreflexionen, welche den Nachbarn blenden können. Das OLG Stuttgart sieht mit seinem Urteil (Aktenzeichen 10 U 146/08) hierin eine unzulässige Störung, sofern die Lichtreflexion eine extreme Natur annehmen. Gleichermaßen verhält es sich laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Aktenzeichen 3 S 1654/06) auch mit Dachziegeln, wenn diese glasiert sind.

Das Nachbargrundstück wird beschattet

Nicht nur Lichtquellen können einen Nachbarn belästigen. Auch der Umstand, dass das eigene Grundstück durch den Nachbarn beschattet wird, kann bei einem Immobilienbesitzer mit eigenem Garten sehr viel Ärger auslösen. In der Regel wird derartiger Schatten durch hohe Bäume verursacht, die sich auf dem Grundstück des Nachbarn befinden. Gem. § 1004 BGB kann sich aus diesem Umstand ein Anspruch des Nachbarn ergeben, welcher sich durch den Schattenspender beeinträchtigt sieht.

Haben Sie ein ähnliches nachbarrechtliches Problem?

Sie streiten mit Ihrem Nachbarn über Licht-, Lärm- oder Geruchsbelästigung? Dann zögern Sie nicht und informieren Sie sich über Ihre Rechte. Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragen des Nachbarrechts. Fordern Sie noch heute unsere Ersteinschätzung Ihres Falles an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos