Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wo beginnt ein Baum – am Boden oder einen Meter tiefer?
- Was war der Auslöser des Streits an der Gartengrenze?
- Wie entschieden die ersten beiden Gerichte so gegensätzlich?
- Welchen Maßstab legte der Bundesgerichtshof an?
- Warum ist der Austrittspunkt der Pflanze aus dem Boden entscheidend?
- Wieso waren die Argumente des Berufungsgerichts nicht überzeugend?
- Was bedeutet die Entscheidung für die Pflanzen im Garten?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie wird die zulässige Höhe von Pflanzen an der Grundstücksgrenze im Allgemeinen gemessen?
- Warum ist der Austrittspunkt einer Pflanze aus dem Boden für die Höhenmessung rechtlich so entscheidend?
- Welche Ausnahmen gibt es bei der Höhenmessung von Pflanzen an der Grundstücksgrenze?
- Welche Rolle spielen Nachbarrechtsgesetze bei Streitigkeiten um Pflanzenhöhen und Grenzabstände?
- Was sollten Grundstückseigentümer beachten, wenn sie Pflanzen an einer Grenze mit Höhenunterschied zum Nachbargrundstück setzen möchten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 180/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 27.06.2025
- Aktenzeichen: V ZR 180/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht (speziell Regeln für Pflanzen an der Grundstücksgrenze)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Nachbarn der Beklagten. Sie forderten den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern auf dem höheren Grundstück der Beklagten, gemessen von ihrem tiefer gelegenen Grundstück.
- Beklagte: Nachbarn der Kläger. Sie verteidigten die Höhe ihrer Pflanzen und bestanden auf einer Messung vom eigenen, höheren Grundstück aus.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Das Grundstück der Beklagten liegt einen Meter höher als das der Kläger. Die Kläger forderten den Rückschnitt von Lorbeerbaum, Fliederbaum, Kreppmyrte und Rosenstrauch auf dem höheren Grundstück der Beklagten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Woher misst man die erlaubte Höhe von Pflanzen an der Grundstücksgrenze, wenn ein Grundstück künstlich höher liegt als das andere?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Das Urteil des Landgerichts wurde teilweise zugunsten der Beklagten geändert und die Berufung der Kläger abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die zulässige Höhe von Pflanzen auf einem höher gelegenen Grundstück muss grundsätzlich von der Stelle gemessen werden, an der die Pflanze aus dem Boden des bepflanzten Grundstücks austritt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bodenerhöhung erfolgte, um Vorschriften zu umgehen.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen nur den Fliederbaum und die Kreppmyrte auf 1,80 Meter kürzen, gemessen von ihrem eigenen Grundstück; der Lorbeerbaum und der Rosenstrauch müssen nicht gekürzt werden. Die Kläger tragen einen Großteil der Prozesskosten.
Der Fall vor Gericht
Wo beginnt ein Baum – am Boden oder einen Meter tiefer?
Ein Garten kann ein Ort des Friedens sein. Er kann aber auch zum Schauplatz eines Rechtsstreits werden, der die höchsten Gerichte des Landes beschäftigt. In einem Fall aus Freiburg im Breisgau ging es um genau das: um Bäume, Sträucher und die Frage, von wo aus man ihre Höhe misst. Der Haken an der Sache war ein Höhenunterschied von einem Meter zwischen zwei Nachbargrundstücken. Dieser Meter, das Ergebnis einer künstlichen Aufschüttung Jahrzehnte zuvor, wurde zum Kern einer Auseinandersetzung, die vor dem Bundesgerichtshof (BGH) endete. Es ging um die fundamentale Frage, ob ein Baum an der Stelle beginnt, wo er aus der Erde wächst, oder ob sein Anfangspunkt vom tiefer liegenden Grundstück des Nachbarn bestimmt wird.
Was war der Auslöser des Streits an der Gartengrenze?

Die Parteien des Rechtsstreits waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück der Beklagten war bei der Errichtung ihres Hauses im Jahr 1994 im hinteren Gartenbereich um einen vollen Meter aufgeschüttet worden. Es lag somit deutlich höher als das Grundstück der Kläger. Entlang dieser erhöhten Grenze wuchsen auf dem Grundstück der Beklagten mehrere Pflanzen: ein portugiesischer Lorbeerbaum, ein Fliederbaum, eine Kreppmyrte und ein Rosenstrauch.
Den Klägern waren diese Gewächse ein Dorn im Auge. Sie fühlten sich durch deren Höhe beeinträchtigt und zogen vor Gericht. Ihr Ziel: Die Nachbarn sollten verpflichtet werden, die Pflanzen jährlich in der vegetationsarmen Zeit zwischen Oktober und Februar auf eine maximale Höhe von 1,80 Metern zurückzuschneiden. Der entscheidende Punkt ihres Antrags war jedoch der Maßstab. Die 1,80 Meter sollten nicht vom Boden des Beklagtengrundstücks aus gemessen werden, sondern vom Bodenniveau ihres eigenen, tiefer gelegenen Grundstücks. Das hätte bedeutet, dass die Pflanzen auf dem höheren Grundstück real nur 80 Zentimeter hoch hätten wachsen dürfen.
Wie entschieden die ersten beiden Gerichte so gegensätzlich?
Der Fall nahm seinen Weg durch die Instanzen und offenbarte, wie uneins sich selbst Juristen in dieser Frage sein konnten. Das zuerst angerufene Amtsgericht Freiburg gab den Beklagten teilweise recht. Es verurteilte sie zwar zum Rückschnitt von Lorbeer, Flieder und Kreppmyrte, legte aber fest, dass die zulässige Höhe vom Austritt der Pflanze aus dem Boden auf dem höheren Grundstück zu messen sei. Der Rosenstrauch durfte bleiben, wie er war.
Die Kläger waren damit nicht zufrieden und legten Berufung beim Landgericht Freiburg ein – mit Erfolg. Das Landgericht änderte das erste Urteil grundlegend und folgte der Argumentation der Kläger. Es entschied, dass die zulässige Höhe der Pflanzen – vier Meter für den Lorbeerbaum und 1,80 Meter für die übrigen Gewächse – vom Bodenniveau des tieferen, klägerischen Grundstücks aus zu messen sei. Diese Entscheidung hätte für die Beklagten drastische Konsequenzen gehabt. Sie hätten ihre Pflanzen um einen ganzen Meter mehr stutzen müssen, als diese tatsächlich über ihren eigenen Boden hinausragten. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten wiederum Revision ein, den letztmöglichen Rechtsbehelf in Zivilsachen, der den Fall vor den Bundesgerichtshof brachte.
Welchen Maßstab legte der Bundesgerichtshof an?
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun für Klarheit sorgen. Er stellte zunächst fest, dass der Anspruch auf einen Rückschnitt von Pflanzen im Grundsatz im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) geregelt ist. Dieses Landesgesetz soll einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundstücksnachbarn schaffen. § 16 dieses Gesetzes legt fest, dass bestimmte Pflanzen nur in einem gewissen Abstand zur Grenze gepflanzt werden dürfen und eine daraus resultierende maximale Höhe nicht überschreiten dürfen. Wächst eine Pflanze höher, hat der Nachbar einen Kürzungsanspruch, der nicht verjährt.
Die zentrale Frage war jedoch nicht, ob die Pflanzen gekürzt werden mussten, sondern wie ihre Höhe zu messen ist. Das Landgericht hatte seinen Maßstab vom tieferen Grundstück aus gewählt. Der BGH sah dies als Rechtsfehler an. Die obersten Richter stellten einen klaren Grundsatz auf, den sie erst kurz zuvor in einem Urteil zu Hecken entwickelt und nun auf alle Gehölze ausgeweitet hatten: Die zulässige Wuchshöhe einer Pflanze ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden austritt.
Warum ist der Austrittspunkt der Pflanze aus dem Boden entscheidend?
Die Richter in Karlsruhe begründeten diese klare Regel mit der inneren Logik des Gesetzes selbst. Das Nachbarrechtsgesetz regelt in § 22, wie der Abstand einer Pflanze von der Grenze zu messen ist, nämlich von der Mitte des Stammes dort, wo er aus dem Boden kommt. Der BGH argumentierte, dass es nur folgerichtig ist, denselben Bezugspunkt auch für die Messung der Höhe zu verwenden. Es wäre widersprüchlich, für den Abstand den Boden am Stammfuß zu nehmen, für die Höhe aber einen imaginären Punkt einen Meter tiefer auf dem Nachbargrundstück.
Dahinter steht eine grundlegende Abwägung. Das Gesetz soll einen Ausgleich schaffen zwischen dem Interesse des einen, seinen Garten zu bepflanzen, und dem Interesse des anderen, vor übermäßigem Schattenwurf oder optischer Bedrängung geschützt zu werden. Auch der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks muss sich darauf verlassen können, welche Regeln für seine Bepflanzung gelten. Die gesetzlichen Höhenvorgaben beziehen sich auf den Wuchs der Pflanze selbst, nicht auf die kombinierte Höhe von Gelände und Pflanze.
Der BGH definierte allerdings eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Regel „gemessen wird ab Bodenaustritt“ gilt nicht, wenn die Erhöhung des Grundstücks gezielt und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bepflanzung erfolgte, um die Vorschriften zu umgehen. Stellt ein Nachbar also fest, dass seine geplante Hecke zu hoch würde, und schüttet er deshalb schnell einen Wall auf, um die Regeln auszutricksen, würde ein Gericht dies nicht akzeptieren. Im vorliegenden Fall war die Aufschüttung jedoch bereits rund 30 Jahre vor dem Rechtsstreit erfolgt. Von einer gezielten Umgehung konnte keine Rede sein.
Die finale Logik des Gerichts lässt sich so zusammenfassen:
- Der Grundsatz: Die Höhe einer Pflanze wird an der Stelle gemessen, an der sie auf ihrem eigenen Grundstück aus dem Boden wächst.
- Die Begründung: Dies schafft eine einheitliche und logische Regel, die sich an der gesetzlichen Vorschrift zur Abstandsmessung orientiert.
- Die Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn das Grundstück künstlich erhöht wurde, um die Nachbarrechtsregeln gezielt zu umgehen.
Wieso waren die Argumente des Berufungsgerichts nicht überzeugend?
Das Landgericht hatte seine Entscheidung auf zwei wesentliche Argumente gestützt, die der BGH beide zurückwies. Zum einen zog es eine Parallele zu den Regeln für Zäune und Mauern, den sogenannten Einfriedungen. Bei diesen wird teilweise vertreten, dass bei Höhenunterschieden vom tieferen Grundstück aus gemessen werden müsse. Der BGH stellte klar, dass diese Logik nicht auf lebende Pflanzen übertragbar ist. Eine Mauer ist etwas anderes als ein Baum. Für Pflanzen gibt es mit § 22 NRG BW eine spezifische Regelung zum Messpunkt, die für bauliche Anlagen fehlt.
Zum anderen hatte sich das Landgericht auf eine frühere BGH-Entscheidung berufen, bei der es um den umgekehrten Fall ging: eine Pflanzung auf einem tieferliegenden Grundstück. Dort hatte der BGH zum Schutz des höher gelegenen Nachbarn entschieden, dass von dessen Bodenniveau aus gemessen werden müsse. Das Landgericht meinte, diesen Fall einfach umkehren zu können. Doch der BGH widersprach. Der entscheidende Unterschied liegt im Schutzzweck. Die Regelung soll verhindern, dass ein Nachbar durch eine Bepflanzung unzumutbar beeinträchtigt wird, aber sie soll dem Pflanzenden nicht jede Gestaltungsmöglichkeit nehmen. Die klare und verlässliche Regel lautet daher: Ausgangspunkt ist der Boden, aus dem die Pflanze wächst.
Was bedeutet die Entscheidung für die Pflanzen im Garten?
Mit der Festlegung des korrekten Messpunktes war der Fall im Grunde entschieden. Der BGH wandte seine eigene Logik nun auf die vier strittigen Pflanzen an, wobei er die zulässigen Höhen (vier Meter bzw. 1,80 Meter), die das Landgericht bereits korrekt ermittelt hatte, übernahm.
- Der Lorbeerbaum hatte eine zulässige Höhe von vier Metern. Gemessen von seinem Austrittspunkt auf dem höheren Grundstück war er 3,05 Meter hoch. Er war somit nicht zu hoch, und der Kürzungsanspruch wurde abgewiesen.
- Der Rosenstrauch durfte 1,80 Meter hoch sein. Seine tatsächliche Höhe betrug 1,60 Meter. Auch er war im erlaubten Rahmen, die Klage wurde auch hier abgewiesen.
- Der Fliederbaum überschritt mit 2,05 Metern seine zulässige Höhe von 1,80 Metern. Er musste auf dieses Maß gekürzt werden – gemessen vom Boden des Beklagtengrundstücks.
- Die Kreppmyrte war mit 1,90 Metern ebenfalls etwas zu hoch und musste auf die erlaubten 1,80 Meter zurückgeschnitten werden.
Am Ende kehrte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts um und stellte im Wesentlichen die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts wieder her. Der Meter Höhenunterschied zwischen den Grundstücken fiel bei der Berechnung der Pflanzenhöhe nicht ins Gewicht. Ein Baum beginnt dort, wo er wächst – nicht dort, wo das Grundstück des Nachbarn liegt.
Wichtigste Erkenntnisse
Bei Höhenunterschieden zwischen Nachbargrundstücken bestimmt nicht das tiefere Grundstück den Maßstab für die Messung von Pflanzenhöhen, sondern der tatsächliche Wuchsort der Pflanze selbst.
- Einheitlicher Messpunkt für Abstand und Höhe: Nachbarrechtsgesetze messen sowohl den Grenzabstand als auch die zulässige Höhe von Pflanzen vom selben Punkt aus – dort, wo die Pflanze aus dem Boden ihres eigenen Grundstücks austritt.
- Keine Analogie zwischen Pflanzen und Bauwerken: Lebende Gewächse folgen anderen rechtlichen Maßstäben als Mauern oder Zäune, da für sie spezifische gesetzliche Regelungen zum Messpunkt existieren.
- Ausnahme bei gezielter Umgehung: Wer sein Grundstück künstlich erhöht, um nachbarrechtliche Beschränkungen zu umgehen, kann sich nicht auf den Grundsatz „Messung ab eigenem Boden“ berufen – entscheidend ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufschüttung und Bepflanzung.
Rechtssicherheit entsteht durch klare und vorhersehbare Regeln, die Grundstückseigentümern eindeutige Orientierung für ihre Gartengestaltung geben.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Manchmal steckt in einem simplen Nachbarschaftsstreit das Potenzial für wegweisende Rechtssicherheit, und genau das liefert der BGH hier. Mit diesem Urteil wird endlich ein Schlussstrich unter die ewige Frage gezogen, wie die Höhe von Pflanzen an Grundstücksgrenzen mit Niveauunterschieden zu messen ist: Sie wird stets am Austrittspunkt der Pflanze aus dem Boden gemessen. Diese glasklare, pragmatische Entscheidung gibt Gartenbesitzern Planungssicherheit und schiebt überzogenen Rückschnittforderungen einen deutlichen Riegel vor. Eine echte Erleichterung für alle, die ihr Grün genießen wollen, ohne ständige Angst vor dem Heckenscheren-Diktat des Nachbarn.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie wird die zulässige Höhe von Pflanzen an der Grundstücksgrenze im Allgemeinen gemessen?
Man misst die zulässige Höhe von Pflanzen an der Grundstücksgrenze grundsätzlich von dem Punkt aus, an dem die Pflanze auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden austritt. Das bedeutet, dass ein Höhenunterschied zum Nachbargrundstück für die Messung der Pflanzenhöhe in der Regel unerheblich ist und der eigene Bodenaustrittspunkt maßgeblich bleibt.
Stellen Sie sich vor, man misst die Höhe eines Zaunes. Man beginnt die Messung nicht vom tiefer gelegenen Grundstück des Nachbarn aus, sondern immer von dem Punkt, an dem der Zaun auf dem eigenen Grund aus der Erde ragt. Ähnlich verhält es sich mit Pflanzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Grundsatz bestätigt und auf alle Gehölze ausgeweitet. Er begründet dies mit der Notwendigkeit einer einheitlichen und logischen Regelung. Da das Nachbarrechtsgesetz auch den Abstand einer Pflanze von der Grenze vom Austrittspunkt des Stammes aus dem Boden misst, soll derselbe Bezugspunkt auch für die Höhenmessung gelten. Dies gibt dem Eigentümer, der die Pflanze setzt, Verlässlichkeit.
Diese Regelung dient der Rechtssicherheit für den pflanzenden Eigentümer und schafft einen klaren Rahmen für die Gestaltung des Gartens.
Warum ist der Austrittspunkt einer Pflanze aus dem Boden für die Höhenmessung rechtlich so entscheidend?
Der Austrittspunkt einer Pflanze aus dem Boden ist der maßgebliche Punkt für die Höhenmessung, weil dies eine einheitliche, widerspruchsfreie und faire Regelung im Nachbarrecht gewährleistet. Man misst die Höhe einer Pflanze immer von der Stelle aus, an der sie tatsächlich aus dem Boden wächst, nicht von einem tieferen Punkt auf dem Nachbargrundstück.
Stellen Sie sich vor, man misst die Größe eines Menschen. Man beginnt dabei immer an den Fußsohlen, wo er den Boden berührt, und nicht etwa einen Meter tiefer im Keller des Hauses. Genauso verhält es sich mit der Pflanzenhöhe: Der Startpunkt ist der natürliche Bodenaustritt der Pflanze selbst.
Diese Festlegung ist entscheidend, um Kohärenz mit anderen nachbarrechtlichen Vorschriften zu schaffen. Das Gesetz regelt bereits, wie der Abstand einer Pflanze zur Grundstücksgrenze zu messen ist – nämlich von der Mitte des Stammes am Bodenaustritt. Es wäre inkonsequent, für die Höhe einen völlig anderen Bezugspunkt zu wählen.
Zudem dient diese Regelung einer grundlegenden Interessenabwägung: Sie balanciert das Recht des einen Eigentümers auf Bepflanzung seines Grundstücks mit dem Schutz des Nachbarn vor übermäßiger Beeinträchtigung durch zu hohe Pflanzen. Für Grundstückseigentümer bedeutet dies zudem Planungssicherheit, da sie sich auf die Gegebenheiten ihres eigenen Grundstücks verlassen können und wissen, welche Regeln für ihre Bepflanzung gelten.
Diese klare Messmethode verhindert unnötige Streitigkeiten und sorgt für ein transparentes und verlässliches Fundament im Nachbarrecht.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Höhenmessung von Pflanzen an der Grundstücksgrenze?
Die grundsätzliche Messregel für Pflanzen an der Grundstücksgrenze, die vom Austrittspunkt der Pflanze aus dem Boden ausgeht, hat eine wichtige Ausnahme. Diese Ausnahme greift, wenn eine Erhöhung des Grundstücks gezielt und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Bepflanzung vorgenommen wurde, um die geltenden Vorschriften des Nachbarrechts zu umgehen.
Stellen Sie sich vor, ein Fußballspieler würde versuchen, eine Abseitsregel zu umgehen, indem er sich extra auf einen kleinen Hügel stellt, nur um näher am Tor zu sein, obwohl er eigentlich im Abseits stünde. Das ist ähnlich dem Gedanken, der hinter dieser Ausnahme steht: Das Gesetz soll nicht durch trickreiche Manöver ausgehebelt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Ausnahme geschaffen, um zu verhindern, dass gesetzliche Bestimmungen missbräuchlich unterlaufen werden. Sie soll sicherstellen, dass die Regeln zum Schutz der Nachbarn wirksam bleiben und nicht durch bewusste Manipulation der Grundstücksverhältnisse ausgehebelt werden. Ein Beispiel wäre, wenn ein Nachbar feststellt, dass eine geplante Hecke zu hoch wäre, und deshalb schnell einen Wall aufschüttet, um die gesetzlichen Höhenvorgaben auszutricksen. Solche gezielten Umgehungsversuche würden von einem Gericht nicht akzeptiert.
Entscheidend für das Eingreifen dieser Ausnahme ist also der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufschüttung und der Bepflanzung sowie die konkrete Absicht, die Regeln zu umgehen. Eine lange zurückliegende Aufschüttung oder eine, die nicht absichtlich zur Umgehung der Vorschriften vorgenommen wurde, fällt demnach nicht unter diese spezielle Ausnahme. Diese spezielle Regelung dient dazu, die Integrität der nachbarrechtlichen Bestimmungen zu wahren und einen fairen Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümern sicherzustellen.
Welche Rolle spielen Nachbarrechtsgesetze bei Streitigkeiten um Pflanzenhöhen und Grenzabstände?
Nachbarrechtsgesetze spielen eine zentrale Rolle bei Streitigkeiten um Pflanzenhöhen und Grenzabstände, da sie die rechtliche Grundlage für solche Auseinandersetzungen bilden. Da es sich hierbei um Landesgesetze handelt, wie das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg zeigt, können die genauen Regelungen je nach Bundesland variieren.
Man kann sich diese Gesetze wie die Spielregeln eines Fußballspiels vorstellen. Sie legen nicht nur fest, wo die Linien des Spielfelds verlaufen und wie hoch die Tore sein dürfen, sondern auch, wie sich die Spieler auf dem Feld verhalten müssen, damit das Spiel fair bleibt. Ähnlich geben Nachbarrechtsgesetze klare Vorgaben für das Miteinander von Grundstückseigentümern, um Konflikte um Gartenpflanzen zu regeln und ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu ermöglichen.
Im Bundesland Baden-Württemberg regelt das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) solche Ansprüche. Es legt unter anderem fest, in welchem Abstand Pflanzen zur Grundstücksgrenze stehen dürfen und welche maximale Höhe sie erreichen können.
Überschreitet eine Pflanze die erlaubte Höhe, kann der Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt geltend machen. Diese Vorschriften dienen dazu, Beeinträchtigungen durch übermäßigen Schattenwurf oder optische Bedrängung zu verhindern und beiden Seiten Planungssicherheit zu geben.
Der übergeordnete Zweck dieser Gesetze ist es, einen gerechten Interessenausgleich zu schaffen und so ein harmonisches Zusammenleben von Nachbarn zu ermöglichen.
Was sollten Grundstückseigentümer beachten, wenn sie Pflanzen an einer Grenze mit Höhenunterschied zum Nachbargrundstück setzen möchten?
Wenn Sie Pflanzen an einer Grenze mit Höhenunterschied zum Nachbargrundstück setzen möchten, sollten Sie beachten, dass die zulässige Pflanzenhöhe in der Regel von der Bodenhöhe Ihres eigenen Grundstücks aus gemessen wird. Dies gilt auch, wenn Ihr Grundstück höher liegt als das des Nachbarn.
Stellen Sie sich vor, Sie messen die Größe eines Menschen. Sie messen vom Boden, auf dem die Person steht, und nicht von einer eventuell tiefer gelegenen Straße nebenan. Genauso wird die Pflanzenhöhe dort gemessen, wo sie aus dem eigenen Grund wächst und austritt.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof festgelegt, um eine einheitliche und nachvollziehbare Messweise zu gewährleisten. Die gesetzlichen Höhenvorgaben beziehen sich auf den Wuchs der Pflanze selbst. Es ist jedoch unerlässlich, die spezifischen Vorschriften des jeweiligen Landes-Nachbarrechtsgesetzes zu prüfen, da diese Regelungen konkretisieren. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn das eigene Grundstück gezielt und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Bepflanzung aufgeschüttet wurde, um geltende Grenzabstands- oder Höhenvorschriften zu umgehen. In solchen Fällen kann die Messung abweichen.
Diese Regelungen dienen dazu, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nachbarn zu schaffen und so potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden, weshalb es immer ratsam ist, frühzeitig das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Berufung
Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem Sie sich gegen ein erstinstanzliches Urteil zur Wehr setzen können. Wenn Sie mit der Entscheidung eines Amtsgerichts nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Berufung beim zuständigen Landgericht einlegen. Das Landgericht prüft dann den Fall komplett neu – sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Aspekte.
Beispiel: Die Kläger waren mit dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg nicht zufrieden, da es die Pflanzenhöhe vom höheren Grundstück aus messen wollte. Sie legten erfolgreich Berufung beim Landgericht Freiburg ein, das ihre Sichtweise übernahm und entschied, dass vom tieferen Grundstück aus gemessen werden müsse.
Einfriedungen
Einfriedungen sind alle baulichen Anlagen, die Ihr Grundstück umschließen oder abgrenzen – also Zäune, Mauern, Hecken oder Gitter. Das Nachbarrecht regelt, wie hoch diese sein dürfen und in welchem Abstand zur Grenze sie errichtet werden müssen. Ziel ist es, beiden Nachbarn angemessenen Schutz vor Einblicken zu gewähren, ohne den anderen übermäßig zu beeinträchtigen.
Beispiel: Das Landgericht hatte argumentiert, bei Einfriedungen wie Mauern werde teilweise vom tieferen Grundstück aus gemessen. Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Logik nicht auf lebende Pflanzen übertragbar ist, da für diese spezielle gesetzliche Regelungen existieren.
Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW)
Das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg ist ein Landesgesetz, das die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn regelt. Es legt fest, welche Abstände Pflanzen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, wie hoch sie werden dürfen und wann ein Nachbar deren Rückschnitt verlangen kann. Jedes Bundesland hat sein eigenes Nachbarrechtsgesetz mit teilweise unterschiedlichen Regeln.
Beispiel: Der BGH stellte fest, dass der Anspruch auf Rückschnitt der strittigen Pflanzen im § 16 NRG BW geregelt ist. Dieses Gesetz ermöglichte es den Klägern grundsätzlich, einen Rückschnitt zu fordern, wenn die Pflanzen die zulässige Höhe überschritten.
Revision
Die Revision ist der letztmögliche Rechtsbehelf in Zivilsachen, mit dem Sie sich an den Bundesgerichtshof wenden können. Anders als bei der Berufung prüft der BGH jedoch nicht den gesamten Sachverhalt neu, sondern nur, ob das vorherige Gericht das Recht richtig angewendet hat. Sie können Revision nur einlegen, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel: Nachdem das Landgericht Freiburg entschieden hatte, dass die Pflanzenhöhe vom tieferen Grundstück aus zu messen sei, legten die Beklagten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH prüfte daraufhin, ob diese rechtliche Bewertung korrekt war, und kam zu dem Schluss, dass das Landgericht einen Rechtsfehler begangen hatte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Messung der Pflanzenhöhe (BGH-Grundsatz des Bodenaustritts)
Die Höhe einer Pflanze wird grundsätzlich von der Stelle aus gemessen, an der sie aus dem Boden wächst.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Für die Bäume und Sträucher auf dem höheren Grundstück der Beklagten wurde die zulässige Höhe vom dortigen Boden aus gemessen, nicht vom tiefer gelegenen Grundstück der Kläger.
Nachbarrechtliche Kürzungsansprüche (§ 16 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg – NRG BW)
Nachbarrechtsgesetze legen fest, welche Abstände und Höhen Pflanzen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen und geben dem Nachbarn einen Anspruch auf Rückschnitt, wenn diese überschritten werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger beriefen sich auf dieses Landesgesetz, um einen Rückschnitt der zu hohen Pflanzen auf dem Nachbargrundstück zu erreichen.
Interessenabwägung im Nachbarrecht (Allgemeines Rechtsprinzip)
Das Nachbarrecht schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht des einen, sein Eigentum zu nutzen, und dem Recht des anderen, vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Nachbarn geschützt zu werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der BGH betonte, dass die Regeln zur Pflanzenhöhe sowohl das Interesse des Bepflanzenden an der Gestaltung seines Gartens als auch den Schutz des Nachbarn vor übermäßiger Beschattung oder optischer Bedrängung berücksichtigen müssen.
Umgehungsverbot bei künstlicher Geländeerhöhung (Ausnahme vom BGH-Grundsatz)
Die Regel zur Höhenmessung am Bodenaustritt gilt nicht, wenn ein Grundstück gezielt und zeitnah zur Bepflanzung erhöht wurde, um die gesetzlichen Vorschriften zur Pflanzenhöhe zu umgehen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Aufschüttung des Beklagtengrundstücks bereits 30 Jahre vor dem Rechtsstreit erfolgte, sah der BGH keine gezielte Umgehung der Regeln und wandte diese Ausnahme nicht an.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 180/24 – Urteil vom 27.06.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





