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Nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche gegen WEG

LG Berlin, Az.: 8 O 258/12, Urteil vom 03.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 30 Prozent und die Beklagte 70 Prozent zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien verbindet ein umfangreicher langjähriger Nachbarschaftsstreit, der u. a. in diesem Verfahren mit Klage und Widerklage ausgetragen wird. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … , … Berlin, Grundbuch von … , Grundbuchblatt … des Amtsgerichts … . Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks … , … Berlin, Grundbuch von … , Grundbuchblatt … des Amtsgerichts … . Das Grundstück der Kläger befindet sich unmittelbar an der Straßenfront. Bei dem Grundstück der Beklagten handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, so dass die Beklagte über ein ca. 3 m langes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von ca. 3 m auf dem Grundstück des Klägers verfügt. Nach dem Teilungsentwurf und Lageplan vom 11.11.1985, Anlage B 12, wurde das ursprünglich zusammenhängende Grundstück … , … Berlin, in zwei Trenngrundstücke A und B aufgeteilt. Das Trenngrundstück A ist in drei Teilgrundstücke aufgeteilt, wobei es sich um eine WEG handelt. Die Kläger sind Mitglieder dieser Eigentümergemeinschaft.

An der Grundstücksgrenze zwischen den Trenngrundstücken beginnend am Fahrweg entlang des etwas oberhalb stehenden Carports der Beklagten befindet sich eine Abgrabung, wobei die Parteien darüber streiten, wer von ihnen für diese Abgrabung verantwortlich ist. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Grundstücksgrenze ein durch die Kläger errichtetes Schuppengebäude, wobei die Parteien darüber streiten, ob ein Überbau vorliegt.

Der Kläger zu 1) hatte im Bereich der Abgrabung eine Stützwand aus leichten Blähbetonsteinen errichtet. Im Jahr 2014 errichtete der Kläger im Abstand von etwa 1 m zu der vorhandenen Stützwand aus den Blähbetonsteinen eine neue Stützwand aus Betonschalungssteinen.

Die Parteien stritten zunächst auch um die Rechtmäßigkeit von Fotoaufnahmen des Klägers durch die Beklagte, Klaganträge zu 2. a) bis 2. c) der Klageschrift vom 05.08.2011. Hierzu haben sie, wie das Amtsgericht Wedding mit Beschluss vom 05.12.2011 festgestellt hat, einen Teilvergleich ohne Kostenregelung geschlossen.

Die Kläger behaupten, dass die Beklagte am 16.08.2010 den zwischen den beiden Grundstücken befindlichen Grenzstein entfernt habe. Die zunächst errichtete Stützwand aus Blähbetonsteinen sei bereits hinreichend standsicher gewesen. Die Errichtung der weiteren Stützwand im Jahr 2014 sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Sicherung seines Grundstückes erfolgt. Die von der Beklagten behaupteten Absenkungserscheinungen lägen nicht vor. Bereits die ursprüngliche Wand habe sich nicht verschoben. Spannungsrisse im Bereich des Carports der Beklagten hätten ihre Ursache in der fehlerhaften Bauweise des Carports. Die Kläger behaupten ferner, hinsichtlich des Schuppengebäudes die Grundstücksgrenze nicht überbaut zu haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, träfe die Beklagte eine Duldungspflicht. Soweit die Beklagte widerklagend Ansprüche geltend macht, erhebt der Kläger des weiteren die Einrede der Verjährung.

Die Kläger beantragen zuletzt noch, die Beklagte zu verurteilen, den Grenzstein, gelegen gem. der beigefügten Skizze an Punkt D, zwischen dem Grundstück … und … einzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Den mit ihrer Widerklage geltend gemachten Klageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 13.05.2014, Bl. 48/Bd. II d. A., hat die Beklagte nach Errichtung der neuen Stützwand mit Schriftsatz vom 11.07.2014 einseitig für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte zuletzt noch widerklagend, die Kläger zu verurteilen,

2. in dem Bereich zwischen der von den Klägern auf dem Grundstück … , … Berlin, Grundbuchblatt … des Amtsgerichts … , Grundbuch von … , errichteten Stützwand und dem Carport der Beklagten die dort auf dem Grundstück der Beklagten … , … Berlin, Grundbuchblatt … des Amtsgerichts … , Grundbuch von … , errichtete Blähbetonstützwand zu entfernen und das Grundstück der Beklagten bis an die neu zu errichtende Stützwand aufzufüllen und entsprechend den Regeln der Technik zu verdichten, wobei die Art und Weise der Erfüllung dieser Pflicht den Klägern obliegt,

3. das von dem im Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Grundstück der Kläger auf das im Widerklageantrag zu 2. bezeichnete Grundstück der Beklagten hineinragenden Schuppengebäude nach Wahl der Kläger so zu versetzen bzw. abzureißen, dass keine Überbauung mehr auf dem im Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Grundstück der Beklagten vorhanden ist,

4. es zu unterlassen, dass wieder Klageantrag zu 2. bezeichnete Grundstück der Beklagten zwischen der Grundstücksgrenze, deren ab Markierung sich aus dem Urteil beizufügenden Anlage B 28 ergibt und dem auf dem Grundstück befindlichen Carport zu nutzen,

5. der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der infolge der an der Grundstücksgrenze zwischen den Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Grundstücke infolge der durch die Kläger vorgenommenen Abgrabung entstanden ist und / oder noch entstehen wird.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass durch die von dem Kläger zu 1. geschaffene Abgrabung im Bereich des Carports das Grundstück der Beklagten jedenfalls bis zu Errichtung der neuen Stützwand nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Es habe Senkungsbewegungen gegeben, die unter anderem den linken Stützpfeiler des Carport beschädigt hätten. Die Wand aus Blähbetonsteinen behindere außerdem die Nutzung des eingeräumten Wegerechtes.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten aufgrund Beweisbeschlusses vom 02.01.2013, Blatt 197/Bd. I d. A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sachverständigengutachten vom 13.05.2013 und 17.01.2014 des Sachverständigen Prof. Dr. … und das Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 27.09.2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage und die Widerklage haben, soweit das Gericht noch eine Entscheidung zu treffen hatte, keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsetzung des zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken befindlichen Grenzsteins nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB bzw. auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass im Rahmen der Katastergenauigkeit der Grenzstein zwischen den Grundstücken … und … an der richtigen Stelle liegt und die Lage des Grenzsteins als nicht verändert anzusehen ist. Das Gericht folgt dabei den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in seinem Gutachten vom 27.09.2013. Hiergegen haben die Kläger auch nichts weiter vorgebracht.

II.

Die Widerklage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Im Einzelnen:

1.

Soweit die Beklagte den zuletzt gestellten Widerklageantrag für erledigt erklärt hat, liegt darin eine zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse für die Erledigungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem Interesse der Beklagten an einer für sie günstigen Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigt erklärten Widerklageantrages.

Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der für erledigt erklärte Widerklageantrag zu 1. war zu keiner Zeit begründet.

Die Kläger sind für den erhobenen Anspruch bereits nicht passivlegitimiert. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2014, wonach das streitgegenständliche Grundstücksteil, auf dem sich die Blähbetonmauer befindet, Gemeinschaftseigentum sei, trotz Erklärungsfrist nicht weiter entgegen getreten. Soweit die Beklagte die Beseitigung einer Störung ihres Grundstückes geltend macht, handelt es sich allenfalls um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, die die Beklagte gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen muss, § 10 Abs. 1 und 6 WEG.

Des weiteren ist der geltend gemachte Anspruch wegen einer Eigentumsstörung nach § 1004 BGB auf der Rechtsfolgenseite auf die Beseitigung der Störung beschränkt. Dies hat zur Folge, was in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2014 auch erörtert worden ist, dass kein Anspruch darauf besteht, die Kläger zu Errichtung einer bestimmten Mauer zu verpflichten, sondern nur zur Beseitigung der näher zu bezeichnenden Abgrabung. Denn es ist die Abgrabung, die die Beklagte als Ursache einer Absenkung des Bodenreichs benennt. Es bestand daher von vornherein kein Anspruch auf Errichtung einer statisch berechneten Stützwand. Aus diesem Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Widerklageantrages zu 1.

2.

Der Widerklageantrag zu 2. ist unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet.

Der Antrag ist schon nicht hinreichend vollstreckungsfähig bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Antrag lässt sich nicht entnehmen, wo genau im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke Erdreich aufzufüllen und zu verdichten sein soll. Die entsprechenden durch eine Vermessung der Grundstücksteile zu gewinnenden Angaben lassen sich dem Klageantrag nicht entnehmen.

Die Widerklage ist insoweit auch unbegründet, da die verlangten Maßnahmen auf Gemeinschaftseigentum durchzuführen wären, die die Beklagte jedoch nicht in Anspruch genommen hat, s. o.

3.

Der Widerklageantrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet, da der beanstandete Schuppen nach § 912 Abs. 1 zu dulden ist. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich – ersichtlich auf den eingereichten Lichtbildern, Blatt 43 d. A., – allenfalls um einen geringfügigen Überbau, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Klägern bei Errichtung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sind. Es ist unstreitig und in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien den Grenzverlauf nicht begradigt haben. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass den Klägern, den Vortrag der Beklagten zum Überbau der Grundstücksgrenze unterstellt, allenfalls leichte Fahrlässigkeit trifft. In diesem Fall kann die Beseitigung des Überbaus nicht verlangt werden.

4.

Auch der Widerklageantrag zu 4. ist nicht vollstreckungsfähig bestimmt und damit unzulässig. Es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Teil des Grundstücks der Beklagten sich die begehrte Unterlassung beziehen soll. Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus der Anlage B 28. Im übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, denn die Beklagte trägt nicht schlüssig vor, dass und inwieweit die Kläger in den von ihr gemeinten Grundstücksbereich durch unerlaubte Nutzung eingegriffen hätten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Blähbetonmauer meint, hätte sie abgrenzen müssen, auf welchen Teil der Mauer der Unterlassungsanspruch bezogen wird, da sich jedenfalls ein Teil dieser Mauer auch auf dem Trenngrundstück A befindet.

5.

Dem Feststellungsantrag zu 5. mangelt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte den entsprechenden Widerklageantrag zu 1. für erledigt erklärt hat, geht sie offenbar nunmehr selbst davon aus, dass die neu errichtete Stützwand ein Abrutschen des Abhangs verhindert. Dies ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 des Privatgutachters Schatz (S. 10). Künftige Schäden sind insoweit nicht mehr zu erwarten. Hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden kann dahinstehen, ob die Beklagte insoweit eine Leistungsklage hätte erheben können. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass der Carport abgesunken wäre, noch sind die vorhandenen Risse auf Senkungserscheinungen aufgrund des Geländesprung zurückzuführen. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat die vorhandenen Risse überzeugend und nachvollziehbar auf Frosteinflüsse und häufiges Überfahren mit Fahrzeugen zurückgeführt (S. 8 f. GA Prof. Dr. … ).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Klage und Widerklage sind dabei mit zusammen 13.300,00 € wie folgt wertmäßig berücksichtigt worden:

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bemisst die Kammer entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 15.05.2012, Seite 5, mit 5.000,00 €. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu 1. 3.000,00 € und auf die Klageanträge zu 2. insgesamt 2.000,00 €

Mit der Widerklage hat die Beklagte mehrere im Prozessverlauf wiederholt geänderte, wirtschaftlich aber identische Anträge gestellt, die wie folgt zu bemessen sind:

  • Errichtung einer neuen Stützwand und Entfernung der alten Wand: 4.000,00 €
  • Verfüllen und Verdichten des Erdreiches zum Grundstück der Beklagten: 500,00 €
  • Rückbau Schuppen / Blähbetonsteine: 800,00 €
  • Schäden Carport: 2.000,00 €
  • Unterlassung Nutzung Grundstücksteil der Beklagten: 1.000,00 €

Für die Widerklage ist damit ein Streitwert in Höhe von insgesamt 8.300,00 € anzunehmen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.05.2012 Bezug genommen.

Nach § 92 Abs.1 ZPO sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Der Kläger unterliegt mit dem Klageantrag zu 1. Die Beklagte mit allen Widerklageanträgen. Hinsichtlich des teilverglichenen Klageantrages zu 2. a) bis c) gilt nach § 98 ZPO, dass die Parteien die Kosten insoweit zur Hälfte tragen. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von 30 Prozent aufseiten des Klägers und von 70 Prozent aufseiten der Beklagten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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