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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Abrissarbeiten: Wer zahlt für Schäden?

Risse im Mauerwerk, der Bagger im Wohnzimmer, die Mieteinnahmen weg: Während der Abrissarbeiten nebenan verwandelt sich das eigene Renditeobjekt in eine unbewohnbare Ruine. Doch wer haftet für die Trümmer, wenn der Bauherr nicht selbst am Steuer saß und dem Opfer der klare Beweis für sein Eigentum fehlt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 O 16433/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 28.07.2025
  • Aktenzeichen: 31 O 16433/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Bauherren, Nachbarn bei Bauprojekten

Grundstückseigentümer zahlen für Gebäudeschäden beim Nachbarn, wenn ihre Bauarbeiten das angrenzende Grundstück unzumutbar beeinträchtigen.
  • Der Eigentümer haftet ohne eigenes Verschulden für die Folgen der gefährlichen Abrissarbeiten.
  • Geschädigte erhalten Geld, auch wenn sie nur Besitzer und nicht Eigentümer der Gebäude sind.
  • Die Haftung greift auch, wenn eine beauftragte Firma den konkreten Schaden beim Abriss verursacht.
  • Der Ausgleich deckt sowohl die Reparaturkosten als auch Mietausfälle durch die entstandenen Schäden ab.

Wer haftet für Schäden durch den Abriss am Nachbarhaus?

Brachial verursachte Risse in einer Gartenmauer und ein einknickendes hölzernes Dach unter einem gelben Baggerarm.
Grundstückseigentümer haften für Schäden durch Abrissarbeiten am Nachbargrundstück oft auch ohne eigenes Verschulden. Symbolfoto: KI

Ein Bagger reißt ein altes Gebäude ab. Plötzlich kracht ein massives Teil der Baumaschine gegen die Grenzmauer und beschädigt einen überdachten Freisitz auf dem angrenzenden Grundstück schwer. Es besteht akute Einsturzgefahr. Die betroffenen Mieter mindern sofort ihre monatliche Mietzahlung. Doch der Eigentümer des Abrissgrundstücks weigert sich vehement, den finanziellen Schaden zu übernehmen. Er verweist auf das von ihm beauftragte Bauunternehmen und bezweifelt zudem, dass die Nachbarin überhaupt die rechtmäßige Eigentümerin der zerstörten Grenzmauer ist.

Mit diesem brisanten Sachverhalt musste sich das Oberlandesgericht München in einem Berufungsverfahren befassen (Urteil vom 28.07.2025, Aktenzeichen 31 O 16433/22). Zuvor hatte bereits das Landgericht München I in der ersten Instanz am 02.07.2024 (Aktenzeichen 31 O 16433/22) weitgehend zugunsten der geschädigten Frau entschieden. Die Richter mussten in dem Verfahren grundlegend klären, ob ein Bauherr für die Fehler seiner Handwerker einstehen muss und welche Rechte einer bloßen Besitzerin der beschädigten Flächen zustehen.

Wann gilt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch?

Das deutsche Nachbarrecht ist ein ständiger Quell für komplexe juristische Auseinandersetzungen. Im Zentrum dieses Streits stand ein rechtliches Konzept, das Juristen aus dem Paragrafen 906 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in einer sogenannten analogen Anwendung ableiten: der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch bei Abrissarbeiten.

Normalerweise müssen Grundstückseigentümer wesentliche Beeinträchtigungen nicht einfach hinnehmen und können diese über Unterlassungsansprüche rechtzeitig abwehren. Oft passieren Unfälle bei den Bauarbeiten jedoch so unerwartet und schnell, dass eine vorherige Abwehr völlig unmöglich ist. Für exakt diese Situationen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch entwickelt. Dieser Anspruch greift immer dann, wenn von der privatwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks rechtswidrige Einwirkungen auf das angrenzende Land ausgehen.

Die Besonderheit dieser Rechtsfigur liegt in der strengen Haftung. Der Verursacher muss den entstandenen Schaden auch ohne eigene Fahrlässigkeit in vollem Umfang begleichen. Der Gesetzgeber zieht hierfür ergänzend die Wertungen aus dem Paragrafen 904 Satz 2 BGB heran. Das Gericht prüft dabei insbesondere die folgenden Kriterien:

  • Wesentliche und grobe Einwirkung auf das Nachbargrundstück.
  • Unmöglichkeit der rechtzeitigen Abwehr durch den Geschädigten.
  • Einwirkung übersteigt das zumutbare Maß einer Beeinträchtigung.
  • Verursacher hat die Gefahr durch die Grundstücksnutzung geschaffen.

Warum verweigerte der Grundstückseigentümer die Bezahlung?

Die Ausgangslage in der Münchener L…straße und der angrenzenden R…straße schien auf den ersten Blick eindeutig zu sein. Eine Miteigentümerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen überdachten Freisitz an die Eheleute P… und U… K… vermietet. Am 25. Oktober 2019 verursachte das Subunternehmen „A…“ bei den großflächigen Abrissarbeiten auf dem Grundstück des Nachbarn massive Anprallschäden an der Grenzmauer und an dem vermieteten Freisitz.

Die Vermieterin veranlasste Ende November 2019 umgehend erste Sicherungsmaßnahmen und gab das Privatgutachten K 17 in Auftrag. Dieses Sachverständigengutachten stellte eine erhebliche Beeinträchtigung der Standsicherheit fest und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 15.000 bis 20.000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wegen der andauernden und massiven Schäden minderten die Mieter ab April 2020 ihre monatlichen Mietzahlungen um 100 Euro. Bis zum Februar 2023 summierte sich dieser Mietausfall auf exakt 3.400 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des bauenden Nachbarn übernahm zwar rasch die Kosten für die ersten Sofortmaßnahmen und für den Sachverständigen, lehnte aber die Übernahme der eigentlichen Reparaturkosten und des aufgelaufenen Mietausfalls ab. Der Nachbar argumentierte im gerichtlichen Verfahren, dass ihn kein eigenes Verschulden treffe. Die verheerenden Schäden seien schließlich ausschließlich von einem externen Subunternehmer verursacht worden.

Zudem griff der benachbarte Bauherr die formelle Rechtsstellung der Vermieterin scharf an. Er behauptete, sie habe vor Gericht nicht lückenlos nachgewiesen, dass sie die alleinige Eigentümerin der Grenzmauer und des Freisitzes sei. Da sie die entsprechenden notariellen Aufteilungspläne nicht vollständig vorgelegt habe, fehle ihr der Anspruch auf den Ersatz der Substanzschäden. Als letzten rechtlichen Ausweg brachte er vor, der beschädigte Freisitz sei ohnehin ein illegaler Schwarzbau ohne einen bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz.

Wie prüfte das Gericht die Haftung für die Substanzschäden?

Das Oberlandesgericht München musste den vielschichtigen Sachverhalt in einem umfangreichen Verfahren entflechten. Dabei zerlegte der Zivilsenat die vorgebrachten Einwände des benachbarten Bauherrn Schritt für Schritt und stützte sich bei seiner Entscheidungsfindung auf eine langjährig gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Nachweis von dem mittelbaren Besitz an dem Freisitz

Der erste und wichtigste Angriffspunkt des Nachbarn war die vermeintlich fehlende Eigentümerstellung der klagenden Vermieterin. Tatsächlich rügte das Gericht, dass die Frau ihren Eigentumstitel an der Mauer nicht durch eindeutige notarielle Dokumente oder detaillierte Lagepläne lückenlos beweisen konnte.

Dieser Umstand führte jedoch nicht zur Abweisung der Klage. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht zwingend das formelle Volleigentum erforderlich ist. Auch ein berechtigter Besitzer kann diesen Anspruch jederzeit geltend machen. Im vorliegenden Fall wandte das Gericht den Paragrafen 868 BGB an, der den sogenannten mittelbaren Besitz juristisch regelt.

Mittelbarer Besitz bedeutet, dass jemand die tatsächliche Sachherrschaft über eine bestimmte Sache durch eine andere Person ausübt, beispielsweise durch einen vertraglich gebundenen Mieter. Durch die detaillierte Aussage des Zeugen T… S…, der vor Gericht uneidlich vernommen wurde, stand zur festen Überzeugung der Richter fest, dass die Familie der Vermieterin den Freisitz seit jeher besessen und an die aktuellen Mieter übergeben hatte. Diese Position reicht als rechtliche Grundlage für den finanziellen Ausgleichsanspruch vollkommen aus.

Die Störereigenschaft des Eigentümers bei Abrissarbeiten

Besonders intensiv beleuchteten die Münchner Richter die Frage, ob der Grundstückseigentümer überhaupt haftbar gemacht werden kann, wenn doch ein von ihm beauftragter Subunternehmer den Bagger ungeschickt gesteuert hatte. Die Richter bejahten die sogenannte Störereigenschaft des Nachbarn ausdrücklich.

Wer auf seinem eigenen Grundstück umfangreiche Abrissarbeiten veranlasst, schafft allein dadurch eine massive Gefahrenquelle für die angrenzenden Nachbargrundstücke. Aus dieser privatwirtschaftlichen Nutzung resultiert eine umfassende Sicherungspflicht. Das Gericht verwies hierbei auf ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2018 (Aktenzeichen V ZR 311/16) sowie auf die ständige Rechtsprechung vom 01.02.2008 (Aktenzeichen V ZR 47/07). Die von dem Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten fallen uneingeschränkt in seinen Verantwortungsbereich.

Ein Entlastungsargument wäre für ihn nur dann erfolgreich gewesen, wenn der beauftragte Baggerfahrer völlig unvorhersehbar und mutwillig exzessiv gehandelt hätte. Ein gewöhnlicher Unfall bei dem Abriss einer Hauswand stellt keinen unvorhersehbaren Exzess dar, wie die Richter betonten. Daher sind die Schadenseinwirkungen auf die Mauer zumindest mittelbar auf den Willen und das Handeln des Bauherrn zurückzuführen.

Achtung Falle: Die „Fachfirma-Illusion“

Viele Grundstückseigentümer glauben irrtümlich, sie seien aus der Haftung, sobald sie einen professionellen Handwerker beauftragen. Im Nachbarrecht ist das falsch! Da dieser Anspruch oft verschuldensunabhängig ist, nützt der Verweis auf die beauftragte Firma nichts. Sie haften als „Zustandsstörer“ bereits deshalb, weil Sie die gefahrträchtigen Arbeiten veranlasst haben.

Die Enteignungsentschädigung und der Schwarzbau-Einwand

Inhaltlich richtet sich der nachbarrechtliche Ausgleich stets nach den strengen Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Das bedeutet in der Praxis, dass der unzumutbare Teil der erlittenen Beeinträchtigung finanziell in voller Höhe auszugleichen ist. Bei einer Substanzbeschädigung wie einer zerstörten Mauer führt dies regelmäßig zum vollen Ersatz der Wiederherstellungskosten, wie der Bundesgerichtshof bereits am 11.06.1999 (Aktenzeichen V ZR 377/98) und am 23.02.2001 (Aktenzeichen V ZR 389/99) verbindlich entschied.

Den Versuch des Nachbarn, den zerstörten Freisitz als einen rechtswidrigen Schwarzbau darzustellen, um so die eigene Zahlungspflicht zu umgehen, wies das Gericht als pauschal und unsubstantiiert zurück. Der Bauherr hatte im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte geliefert, warum der Bau tatsächlich illegal sein sollte.

Die Richter zogen stattdessen die Bayerische Bauordnung (BayBO) heran. Anhand der eingereichten Baupläne und der vorgelegten Lichtbilder bewerteten sie es als durchaus wahrscheinlich, dass der Freisitz nach Artikel 57 Absatz 1 Nummer 1 g sowie nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 BayBO völlig genehmigungsfrei errichtet werden durfte.

Gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Beteiligten

Abschließend behandelte das Gericht die große Befürchtung des Nachbarn, er müsse den Schaden am Ende womöglich doppelt bezahlen. Da die geschädigte Frau nur eine Miteigentümerin einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) war, befürchtete er, dass später auch die Gemeinschaft als formelle Gesamteigentümerin einen eigenen Schadensersatz fordern könnte.

Das Gericht beruhigte den Mann durch einen konkreten Verweis auf den Paragrafen 428 BGB. Die Vermieterin und die Eigentümergemeinschaft wären in einem solchen Fall zwingend als Gesamtgläubiger einzustufen. Das Gesetz stellt sicher, dass der Verursacher den angerichteten Schaden insgesamt nur ein einziges Mal bezahlen muss. Wer das Geld am Ende im internen Innenverhältnis erhält, muss den Schädiger nicht weiter interessieren.

Auch die unbestrittene Tatsache, dass das ungeschickte Subunternehmen parallel aus einer deliktischen Haftung nach Paragraf 823 BGB für die beschädigte Mauer herangezogen werden könnte, entlastet den Bauherrn nicht im Geringsten. Beide Parteien haften nach Maßgabe des Paragrafen 840 BGB gesamtschuldnerisch nebeneinander. Die betroffene Besitzerin darf sich völlig frei aussuchen, von wem sie das geforderte Geld verlangt.

Praxis-Hinweis: Strategische Gegner-Wahl

Die gesamtschuldnerische Haftung ist für Geschädigte ein massiver taktischer Vorteil. Sie müssen nicht das Insolvenzrisiko einer kleinen Baufirma tragen. Halten Sie sich im Zweifel an den Grundstückseigentümer: Da diesem die Immobilie gehört, ist dort im Erfolgsfall meist vollstreckbares Vermögen vorhanden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Bauherren?

Die Berufung des klagenden Nachbarn wurde von dem Oberlandesgericht vollumfänglich zurückgewiesen. Er muss die einbehaltene Miete in Höhe von 3.400 Euro unverzüglich an die geschädigte Vermieterin überweisen. Zusätzlich hat er die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.219,04 Euro zuzüglich der angefallenen Zinsen zu tragen. Das Gericht schloss sich der Vorinstanz vollumfänglich an und nutzte deren Feststellung für künftige Forderungen:

Die Tenorierung des Landgerichts, wonach der Beklagte sämtliche weiteren Schäden der Klägerin aufgrund der Substanzbeschädigung zu ersetzen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der unterlegene Bauherr kann die drohende Zwangsvollstreckung jedoch durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Vermieterin nicht vorab eine eigene Sicherheit in exakt der gleichen Höhe hinterlegt.

Die gerichtliche Entscheidung zeigt sehr deutlich auf, dass Grundstückseigentümer ein immenses finanzielles Risiko tragen, wenn sie tiefgreifende Bauarbeiten oder einen Gebäudeabriss in Auftrag geben. Die oftmals gewählte Strategie, sämtliche rechtliche Verantwortung auf die beauftragten Baufirmen abzuwälzen und sich auf ein fehlendes eigenes Verschulden zu berufen, läuft bei schweren baulichen Einwirkungen auf die angrenzenden Nachbargrundstücke komplett ins Leere.

Da das Oberlandesgericht München in seiner umfangreichen Entscheidung keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung sah und auch eine Fortbildung des Rechts nicht geboten war, wurde die Revision zu dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Der benachbarte Bauherr muss als Verlierer zudem sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens tragen, womit dieser langjährige Rechtsstreit um die zerstörte Mauer nun endgültig abgeschlossen ist.


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Experten Kommentar

Das größte Hindernis ist im Alltag oft nicht die Rechtslage, sondern das zermürbende Pingpong der beteiligten Versicherungen. Sobald es teuer wird, schieben sich die Bauherrenhaftpflicht und die Haftpflicht des Handwerkers die Akten auf meinem Schreibtisch monatelang gegenseitig zu. Der Bauherr lehnt sich derweil entspannt zurück, während der betroffene Nachbar auf die Trümmer blickt.

Wer hier passiv abwartet, bis sich die Konzerne intern einigen, verliert wertvolle Zeit und oft die Nerven. Daher dränge ich in solchen Fällen darauf, dem Eigentümer sofort eine kurze Zahlungsfrist zu setzen und sich nicht vertrösten zu lassen. Nur spürbarer Druck auf den Bauherrn selbst zwingt die Gegenseite am Ende zur Schadensregulierung.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Ausgleich fordern, wenn ich die beschädigte Grenzmauer nur vermietet habe?

JA, Sie können auch als Vermieter einen angemessenen Ausgleich fordern, da der nachgewiesene mittelbare Besitz an der vermieteten Grenzmauer für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch rechtlich vollkommen ausreicht. Es ist für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche keineswegs erforderlich, dass Sie die beschädigte Anlage oder das betroffene Grundstück zum Zeitpunkt des Schadenseintritts selbst aktiv bewohnt oder genutzt haben.

Der Anspruch auf einen nachbarrechtlichen Ausgleich setzt nach der gefestigten Rechtsprechung nicht zwingend das lückenlose formelle Volleigentum am betroffenen Grundstück oder der baulichen Anlage voraus. Als Vermieter bekleiden Sie die juristische Rolle des mittelbaren Besitzers gemäß § 868 BGB, da Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Mietobjekt durch Ihre Mieter ausüben lassen. Diese anerkannte Rechtsposition verleiht Ihnen eine ausreichend schutzwürdige Stellung, um finanzielle Entschädigungen für Substanzschäden gegenüber dem verursachenden Nachbarn oder Dritten wirksam geltend zu machen. Das Gesetz schützt hierbei primär das wirtschaftliche Interesse desjenigen, der für die Wiederherstellung der beschädigten Bausubstanz verantwortlich ist und die entsprechenden Kosten tragen muss.

Ein wichtiger Grenzfall besteht jedoch darin, dass der Anspruch für Sie als Vermieter nur dann besteht, wenn die Substanz der Grenzmauer durch die äußeren Einwirkungen tatsächlich dauerhaft beschädigt wurde. Sofern lediglich die kurzfristige Nutzungsmöglichkeit des Mieters eingeschränkt ist, ohne dass ein bleibender Schaden an der Mietsache entsteht, könnte ausschließlich dem Mieter als unmittelbarem Besitzer ein eigener Entschädigungsanspruch zustehen. Sie müssen daher gegenüber der Gegenseite klar differenzieren, dass Ihr finanzielles Interesse in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der baulichen Anlage begründet liegt.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Zugriffsberechtigung durch den Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass die beschädigte Mauer zweifelsfrei zum vertraglich vereinbarten Umfang der Mietsache gehört. Vermeiden Sie es, sich durch Einwände bezüglich fehlender Grundbucheinträge oder Katasterpläne abwimmeln zu lassen, da die Rechtsstellung als mittelbarer Besitzer für diesen speziellen Anspruch vollkommen genügt.


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Haftet mein Nachbar auch, wenn er für den Abriss eine spezialisierte Fachfirma beauftragt?

JAIhr Nachbar haftet trotz der Beauftragung einer spezialisierten Fachfirma als sogenannter Handlungsstörer für die durch den Abriss entstandenen Schäden an Ihrem angrenzenden Eigentum. Die rechtliche Verantwortung für gefahrträchtige Arbeiten auf einem Grundstück verbleibt beim Eigentümer, da dieser durch seinen Auftrag die maßgebliche Ursache für die Beeinträchtigungen gesetzt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung zu den nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog trägt der Grundstückseigentümer das wirtschaftliche Risiko für alle Beeinträchtigungen, die durch seine Baumaßnahmen ausgelöst werden. Er schafft durch den Abrissauftrag eine potenzielle Gefahrenquelle auf seinem Grundbesitz und bleibt deshalb rechtlich für alle Einwirkungen verantwortlich, die über die Grundstücksgrenze auf Ihr Eigentum einwirken. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beauftragte Firma einen handwerklichen Fehler begangen hat, denn die Haftung des Nachbarn ist verschuldensunabhängig und knüpft allein an seine Eigenschaft als Veranlasser an. Die Auswahl eines Fachbetriebs entlastet den Eigentümer im Außenverhältnis nicht, da er die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für sein Grundstück niemals vollständig auf Dritte delegieren kann.

Eine Ausnahme von dieser strengen Haftung besteht lediglich dann, wenn der beauftragte Bauunternehmer einen völlig unvorhersehbaren und mutwilligen Exzess begeht, der außerhalb des eigentlichen Auftragsrahmens liegt. Da typische Abrissfolgen wie Erschütterungen oder Mauerrisse jedoch eine unmittelbare Folge der Veranlassung sind, bleibt die primäre Haftung des Grundstückseigentümers für den entstandenen Substanzverlust oder die Beeinträchtigung in der Regel uneingeschränkt bestehen.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Nachbarn als Grundstückseigentümer schriftlich zur Haftungsübernahme auf und lassen Sie sich nicht mit Verweisen auf die Versicherung der Baufirma abwimmeln. Vermeiden Sie direkte Verhandlungen mit dem Bauunternehmen, da Ihr rechtlich stärkster Anspruch unmittelbar gegen den störenden Eigentümer gerichtet ist.


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Wie fordere ich Mietausfälle ein, wenn meine Mieter wegen der Bauschäden die Miete mindern?

Sie fordern Mietausfälle als unmittelbaren Folgeschaden im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB direkt vom verursachenden Nachbarn ein. Der Anspruch auf Ausgleich umfasst sämtliche wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Substanzverletzung Ihres Gebäudes entstehen und schließt entgangene Mieteinnahmen ausdrücklich ein. Damit ist der Mietausfall keine Privatangelegenheit des Vermieters, sondern ein rechtlich erstattungsfähiger Teilschaden Ihrer gesamten Forderung gegen den Schädiger.

Die rechtliche Begründung liegt in der Anwendung der Grundsätze über die Enteignungsentschädigung, welche eine vollständige finanzielle Kompensation des geschädigten Eigentümers vorsehen. Da die baulichen Schäden Ihre Mieter zur Minderung der Bruttomiete berechtigen, stellt dieser Einnahmeverlust eine direkte ökonomische Konsequenz der schädigenden Einwirkung durch das Nachbargrundstück dar. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht nur die reinen Instandsetzungskosten der Bausubstanz decken muss, sondern auch die entgangenen Gebrauchsvorteile umfasst. Somit muss der Verursacher für die gesamte Dauer der Beeinträchtigung aufkommen, bis der vertragsgemäße Zustand der Immobilie wiederhergestellt ist und die volle Miete wieder erzielt werden kann.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die geltend gemachten Mietminderungen rechtlich angemessen sein müssen und nicht willkürlich von den Mietern festgesetzt werden dürfen. Sollten die Kürzungen über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen, riskieren Sie eine Ablehnung dieses Teilbetrags durch die gegnerische Haftpflichtversicherung oder das zuständige Gericht. Eine präzise Dokumentation der Mängel sowie der daraus resultierenden Nutzungseinschränkung ist daher für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer finanziellen Ansprüche gegen den Verursacher zwingend erforderlich.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine lückenlose Aufstellung aller monatlichen Minderungsbeträge und fügen Sie die Mieterschreiben sowie Kontoauszüge als Beweisdokumente Ihrer Schadensmeldung bei. Vermeiden Sie es, den Mietausfall als allgemeines unternehmerisches Risiko selbst zu tragen, da dieser rechtlich als voll erstattungsfähiger Folgeschaden gewertet wird.


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Was kann ich tun, wenn die verantwortliche Baufirma während des Rechtsstreits Insolvenz anmeldet?

Wenn die Baufirma insolvent ist, konzentrieren Sie Ihre Forderung zu 100 % auf den Nachbarn als Grundstückseigentümer. In diesem Fall können Sie Ihren gesamten Schadenersatzanspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen, da dieser neben der Baufirma als Gesamtschuldner haftet. Die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Beteiligten führt rechtlich keinesfalls zum Erlöschen Ihres Anspruchs gegen den anderen solventen Partner.

Diese rechtliche Möglichkeit basiert auf dem Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 840 BGB, wonach mehrere Personen für denselben Schaden in vollem Umfang einstehen müssen. Der Grundstückseigentümer haftet in der Regel als sogenannter Zustandsstörer für die Beeinträchtigungen, die von seinem Grundbesitz ausgehen und durch die beauftragte Firma verursacht wurden. Da das Gesetz dem Geschädigten ein freies Wahlrecht einräumt, dürfen Sie die gesamte Summe von jedem der Schuldner fordern, ohne Rücksicht auf deren internes Verschulden nehmen zu müssen. Die Insolvenz der Baufirma unterbricht zwar das dortige Verfahren, hat jedoch keinerlei mindernde Auswirkungen auf die rechtliche Verpflichtung oder die Bonität des betroffenen Grundstückseigentümers. Somit bleibt Ihre strategische Position im Rechtsstreit gesichert, da das private Immobilienvermögen des Nachbarn weiterhin als vollumfängliche Sicherheit für Ihre berechtigten Forderungen dient.

Beachten Sie jedoch, dass Sie die Schadenssumme insgesamt nur einmal erhalten können und eine Doppelbefriedigung durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle sowie gleichzeitige Zahlung des Nachbarn ausgeschlossen ist. Falls der Nachbar selbst Einreden aus dem Bauvertrag geltend machen kann, müssen diese im Verfahren geprüft werden, was jedoch die grundsätzliche Haftung als Eigentümer meist unberührt lässt.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie Ihre juristischen Maßnahmen umgehend auf den solventen Grundstückseigentümer und vermeiden Sie es, das Verfahren aufgrund der Insolvenzmeldung der Baufirma voreilig einzustellen oder Ihren Anspruch frustriert aufzugeben.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Entschädigung, wenn mein beschädigter Freisitz keine Baugenehmigung hatte?

NEIN. Ein Entschädigungsanspruch entfällt nicht automatisch durch das Fehlen einer Baugenehmigung, da der Schädiger grundsätzlich für die Zerstörung der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz haftet. Der bloße Einwand eines illegalen Bauwerks durch die Gegenseite reicht rechtlich keinesfalls aus, um die eigene Zahlungspflicht vollständig zu umgehen oder Ihren Anspruch sofort zu vernichten.

Der rechtliche Schutz bezieht sich primär auf den tatsächlichen Bestand des Eigentums, weshalb Gerichte pauschale Behauptungen über einen angeblichen Schwarzbau oft als unsubstantiiert zurückweisen. In einem Schadensersatzprozess trägt der Schädiger die volle Beweislast dafür, dass das Bauwerk formell rechtswidrig ist und materiell nicht genehmigungsfähig wäre. Da die Zerstörung der Sache den unmittelbaren Schaden darstellt, bleibt die Ersatzpflicht für den Zeitwert oder die Wiederherstellungskosten der baulichen Anlage in der Regel bestehen. Die Gerichte fordern hierbei detaillierte Nachweise darüber, warum das Bauwerk gegen geltendes Baurecht verstößt, statt lediglich eine fehlende Genehmigung zu behaupten.

Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn das Bauwerk nachweislich jederzeit beseitigt hätte werden müssen, weil es gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Selbst in solchen Grenzfällen führt die fehlende Baugenehmigung jedoch nicht zwangsläufig zum Totalverlust des Anspruchs, sofern der Schädiger seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Oft stellt sich im Verfahren heraus, dass kleine Bauwerke wie Freisitze nach den jeweiligen Landesbauordnungen ohnehin genehmigungsfrei gestellt waren.

Unser Tipp: Prüfen Sie die für Ihr Bundesland geltende Landesbauordnung auf etwaige Freistellungen für Kleingebäude und bestehen Sie auf der Beweislast des Gegners. Vermeiden Sie: Den vorschnellen Verzicht auf berechtigte Forderungen allein aufgrund pauschaler Behauptungen des Gegners über eine fehlende oder nicht vorhandene Baugenehmigung.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 31 O 16433/22 – Urteil vom 28.07.2025


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