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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Sturmschaden durch abbrechende Äste

Sturm in Bochum: Ein Hausbesitzer bleibt auf den Kosten für Sturmschäden sitzen, die durch städtische Bäume verursacht wurden. Das Gericht urteilt: Gesunde Bäume können bei starkem Wind Äste verlieren, ohne dass die Stadt dafür haftet. Ein teurer Denkzettel für Anwohner von Straßenbäumen, die nun die Duldungspflicht für Naturgewalten neu überdenken müssen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger begehrt Schadensersatz für durch öffentliche Bäume verursachte Schäden an seinem Haus.
  • Die Klage wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht abgewiesen.
  • Es konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden, die für den verursachten Schaden verantwortlich gewesen wäre.
  • Die Baumpflegemaßnahmen der Beklagten wurden als ausreichend beurteilt und es wurden keine Krankheitssymptome der Bäume festgestellt.
  • Die Schäden am Haus des Klägers konnten nicht eindeutig einer bestimmten Baumart oder einem individuellen Ast zugeordnet werden.
  • Ein Sturm mit entsprechender Stärke kann auch bei gesunden Bäumen Äste abbrechen, was die Haftung der Beklagten ausschließt.
  • Die Baumschau und Baumpflege der Beklagten erfüllten die erforderlichen Standards und es gab keinen Anhaltspunkt für eine unzureichende Pflege.
  • Der Sachverständige bestätigte die Einschätzungen zu den Bäumen und deren Zustand.
  • Der Senat stellte fest, dass eine Sichtprüfung vom Boden aus eine übliche Vorgehensweise zur Beurteilung des Baumzustands darstellt.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf zukünftige Schadensersatzforderungen, da es deutlich macht, unter welchen Bedingungen Kommunen haften.

Nachbarrecht und Sturmschäden: Wer haftet bei herabfallenden Ästen?

Das Nachbarrecht spielt eine entscheidende Rolle im täglichen Zusammenleben von Eigentümern und sorgt für einen harmonischen Umgang in der Nachbarschaft. Eine wichtige Facette dieses Rechtsbereichs ist der Ausgleichsanspruch, insbesondere wenn es um Schadensereignisse wie Sturmschäden geht. Wenn Sturmböen über Gärten fegen und Äste abbrechen, können diese Schäden nicht nur materielle Verluste für die betroffenen Grundstückseigentümer verursachen, sondern auch nachbarrechtliche Ansprüche aufwerfen. Eigentümer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Grundstücke so zu pflegen, dass sie keine Gefahr für die Nachbarn darstellen.

Bei einem nachbarschaftlichen Streit über Sturmschäden stellt sich häufig die Frage nach der Haftung. Wer trägt die Verantwortung, wenn herabfallende Äste des Nachbarbaums Schäden an Eigentum verursachen? Hier kommt das Immobilienrecht ins Spiel, das regelt, wie verschiedene Ansprüche, wie etwa Schadensersatz und Prävention von Sturmschäden, zu behandeln sind. Zudem spielt der Versicherungsschutz eine wichtige Rolle, denn nicht jeder Sturmschaden fällt zwangsläufig in die Verantwortung des Eigentümers.

Um das Thema weiter zu vertiefen, ist es hilfreich, einen konkreten Fall zu betrachten, in dem die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ansprüche im Kontext von Sturmschäden durch abbrechende Äste umfassend analysiert werden.

Der Fall vor Gericht


Sturmschaden durch Stadtbäume: Kläger scheitert mit Schadensersatzforderung

Ein Hausbesitzer in Bochum bleibt auf den Kosten für Sturmschäden an seinem Dach sitzen, die durch abbrechende Äste städtischer Platanen verursacht wurden.

Haftung bei Sturmschäden durch Bäume
Ein Hausbesitzer in Bochum, dessen Dach durch abgebrochene Äste städtischer Platanen bei einem Sturm beschädigt wurde, scheiterte mit seiner Schadensersatzklage, da das Gericht keine Pflichtverletzung der Stadt feststellen konnte und die Belastung für den Kläger als nicht unzumutbar erachtete. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Hamm wies in seinem Urteil vom 21. Juni 2023 die Berufung des Klägers gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Bochum zurück und bestätigte damit die Abweisung der Schadensersatzklage.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt

Das Gericht konnte keine schuldhafte Pflichtverletzung seitens der beklagten Stadt Bochum feststellen. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte, dass die Baumschauen und Pflegemaßnahmen der Stadt ausreichend waren. Bei seiner Besichtigung fand er keine Krankheitssymptome oder sonstige Auffälligkeiten an den betreffenden Bäumen. Das Erscheinungsbild der gesamten Allee in der betroffenen Straße war unauffällig und erforderte keinen zusätzlichen Rückschnitt der Platanen.

Sturmbedingte Astabbrüche auch bei gesunden Bäumen möglich

Der Sachverständige erklärte, dass bei einem Sturm der Stärke 8 Beaufort im Sommer, wenn die Äste belaubt sind, auch gesunde und ausreichend gepflegte Bäume Astabbrüche erleiden können. Dies entspricht dem Schadensereignis vor dem Haus des Klägers. Die etwa 70 bis 80 Jahre alten Platanen in der Straße haben ihre durchschnittliche Lebenserwartung von 120 bis 150 Jahren bei weitem noch nicht erreicht.

Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlung

Das Gericht sah weder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch als gegeben an. Ein solcher Anspruch käme nur in Frage, wenn die Bäume aufgrund von Krankheit oder Überalterung ihre Widerstandskraft eingebüßt hätten. Dies war hier nicht der Fall.

Duldungspflicht des Anliegers für Einwirkungen von Straßenbäumen

Das Gericht verwies auf die gesetzliche Duldungspflicht des Anliegers für Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers. Diese endet erst, wenn die Bepflanzung zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden führt oder die Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Keine unzumutbare Belastung für den Kläger

Das Gericht sah in dem Schaden von rund 2.600 Euro keine unzumutbare Belastung für den Kläger, die eine Entschädigung rechtfertigen würde. Es verwies darauf, dass der Kläger gegen solche Schäden versichert sei und es sich um den ersten derartigen Schadensfall handele. Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung des Falls erkannte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die begrenzte Haftung von Kommunen für Sturmschäden durch gesunde Straßenbäume. Anlieger müssen Einwirkungen von Straßenbäumen grundsätzlich dulden, solange keine außergewöhnlichen Risiken bestehen. Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder bei unzumutbarer Beeinträchtigung des Grundstücks. Natürliche Gefahren durch Unwetter bei gesunden, gepflegten Bäumen begründen keinen Anspruch und fallen in den Risikobereich des Grundstückseigentümers.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Hausbesitzer, deren Immobilien an öffentliche Straßen mit Bäumen grenzen. Es verdeutlicht, dass Sie als Anlieger grundsätzlich verpflichtet sind, Einwirkungen von gesunden Straßenbäumen zu dulden – selbst wenn diese bei extremen Wetterereignissen Schäden verursachen. Eine Haftung der Gemeinde kommt nur in Frage, wenn nachweislich Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden, etwa durch mangelnde Baumpflege oder Ignorieren offensichtlicher Gefahren. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie bei Sturmschäden durch öffentliche Bäume in den meisten Fällen selbst für die Kosten aufkommen müssen. Es ist daher ratsam, Ihre Gebäudeversicherung auf ausreichenden Schutz gegen solche Schäden zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen rund um häufige rechtliche Fragen und Problemstellungen. Besonders im Fokus steht die Haftung bei Sturmschäden durch Bäume, ein Thema, das viele Eigentümer und Mieter betrifft. Hier erhalten Sie klare Antworten und rechtliche Grundlagen, um Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen. Tauchen Sie ein und klären Sie Ihre Fragen kompetent und präzise.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wann haftet eine Gemeinde für Sturmschäden durch öffentliche Bäume?

Eine Gemeinde haftet für Sturmschäden durch öffentliche Bäume, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde nicht die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste zu verhindern.

Regelmäßige Kontrollen

Die Gemeinde muss öffentliche Bäume regelmäßig kontrollieren. In der Regel sind zwei Sichtkontrollen pro Jahr erforderlich – einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Bei älteren oder erkennbar geschädigten Bäumen können häufigere Kontrollen notwendig sein.

Erkennbare Gefahren

Wenn bei diesen Kontrollen Anzeichen für Krankheiten, Fäulnis oder andere Schäden festgestellt werden, muss die Gemeinde angemessen reagieren. Dies kann bedeuten, dass kranke Äste entfernt, der Baum gefällt oder weitere Untersuchungen durch Experten veranlasst werden müssen.

Außergewöhnliche Wetterereignisse

Bei normalen Wetterbedingungen haftet die Gemeinde, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Bei außergewöhnlichen Sturmereignissen, die als höhere Gewalt gelten, entfällt die Haftung in der Regel. Stellen Sie sich vor, ein Orkan mit Windstärke 12 entwurzelt einen gesunden Baum – in diesem Fall würde die Gemeinde wahrscheinlich nicht haften.

Dokumentation

Für die Gemeinde ist es wichtig, alle durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Im Schadensfall kann sie so nachweisen, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.

Wenn Sie als Bürger einen Schaden durch einen umgestürzten öffentlichen Baum erlitten haben, sollten Sie prüfen, ob die Gemeinde ihre Pflichten erfüllt hat. Dokumentieren Sie den Schaden sorgfältig und melden Sie ihn umgehend der zuständigen Behörde.


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Welche Pflichten haben Gemeinden bei der Pflege von Straßenbäumen?

Gemeinden haben umfassende Pflichten bei der Pflege von Straßenbäumen, die sich aus ihrer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Diese Pflichten umfassen:

Regelmäßige Baumkontrollen

Gemeinden müssen mindestens zweimal jährlich eine visuelle Kontrolle der Straßenbäume durchführen. Diese Kontrollen sollten einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand stattfinden. Bei der Kontrolle wird der Zustand der Bäume hinsichtlich Standfestigkeit, Krankheiten und potentieller Gefahren überprüft.

Durchführung notwendiger Pflegemaßnahmen

Werden bei den Kontrollen Mängel oder Gefahren festgestellt, ist die Gemeinde verpflichtet, zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann Schnittmaßnahmen, Kronenpflege oder in schweren Fällen auch die Fällung des Baumes umfassen. Die Maßnahmen müssen fachgerecht und unter Berücksichtigung des Naturschutzes durchgeführt werden.

Dokumentation der Kontrollen und Maßnahmen

Um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen Gemeinden die durchgeführten Kontrollen und Pflegemaßnahmen sorgfältig dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Nachweis im Falle von Schadensersatzforderungen und hilft bei der langfristigen Planung der Baumpflege.

Beachtung von Naturschutz und Artenschutz

Bei der Pflege von Straßenbäumen müssen Gemeinden die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und lokaler Baumschutzsatzungen beachten. Dies betrifft insbesondere Schnittmaßnahmen während der Vogelbrutzeit oder den Umgang mit geschützten Arten.

Wenn Sie als Anwohner Bedenken bezüglich des Zustands eines Straßenbaumes haben, können Sie sich an das zuständige Grünflächenamt Ihrer Gemeinde wenden. Die Gemeinde ist verpflichtet, Ihren Hinweisen nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Beachten Sie, dass die Pflichten der Gemeinde dort enden, wo der Baum keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Ästhetische Aspekte oder leichte Beeinträchtigungen, wie Laubfall, gehören in der Regel nicht zu den Pflichten der Gemeinde.


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Wie können Hausbesitzer Schadensersatz für Sturmschäden durch öffentliche Bäume geltend machen?

Wenn ein öffentlicher Baum bei einem Sturm Schäden an Ihrem Haus verursacht hat, können Sie als Hausbesitzer Schadensersatz geltend machen. Dafür müssen Sie zunächst den Schaden dokumentieren und die zuständige Behörde informieren.

Dokumentation des Schadens

Fotografieren Sie den Schaden ausführlich und notieren Sie das genaue Datum und die Uhrzeit des Vorfalls. Sammeln Sie auch Beweise für die Wetterbedingungen, etwa durch offizielle Wettermeldungen oder Zeugenaussagen. Diese Dokumentation ist entscheidend für Ihre Ansprüche.

Meldung an die zuständige Behörde

Informieren Sie umgehend die für die Baumpflege zuständige Behörde, meist das Grünflächenamt oder das Ordnungsamt. Reichen Sie eine schriftliche Schadensmeldung ein, in der Sie den Vorfall detailliert schildern und Ihre Schadensersatzforderung beziffern.

Prüfung der Verkehrssicherungspflicht

Die Behörde muss nachweisen, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Das bedeutet, sie muss zeigen, dass der Baum regelmäßig kontrolliert und gepflegt wurde. Können Sie nachweisen, dass die Behörde diese Pflicht verletzt hat, etwa durch mangelnde Baumpflege oder Ignorieren von Warnzeichen, stärkt dies Ihre Position erheblich.

Einschaltung der Versicherung

Informieren Sie parallel Ihre Gebäudeversicherung über den Schaden. Oft übernimmt diese die Regulierung und tritt dann gegenüber der Behörde in Vorleistung.

Rechtliche Schritte

Lehnt die Behörde Ihre Forderung ab, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Reichen Sie zunächst Widerspruch ein und begründen Sie diesen ausführlich. Bleibt auch dieser erfolglos, können Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Beachten Sie, dass die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Behörde bei Ihnen liegt. Sammeln Sie daher alle verfügbaren Informationen über den Zustand des Baumes vor dem Sturm und eventuelle frühere Beschwerden oder Warnungen.


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Was bedeutet die Duldungspflicht für Anlieger in Bezug auf Straßenbäume?

Als Anlieger eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße sind Sie gesetzlich verpflichtet, unvermeidbare Einwirkungen von Straßenbäumen zu dulden. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus § 16 des Berliner Straßengesetzes und gilt für Eigentümer sowie Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen.

Umfang der Duldungspflicht

Die Duldungspflicht erstreckt sich auf:

  • Einwirkungen durch Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Ergänzung dieser Pflanzungen

Das bedeutet, wenn Sie ein Haus an einer Straße mit Bäumen besitzen, müssen Sie beispielsweise Schattenwurf, Laubfall oder das Hineinragen von Ästen in Ihren Luftraum akzeptieren, solange diese Einwirkungen als unvermeidbar gelten.

Grenzen der Duldungspflicht

Ihre Duldungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos. Sie müssen keine erheblichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen hinnehmen. In besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn ein Baum Ihr Haus zu beschädigen droht, können Sie Maßnahmen von der zuständigen Behörde verlangen.

Eingriffe und Zustimmungspflicht

Wichtig zu wissen ist, dass Sie als Anlieger nicht eigenständig in den Baumbestand eingreifen dürfen. Jegliche Eingriffe Ihrerseits, wie das Beschneiden von Ästen, bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege zuständigen Stelle.

Rechtliche Besonderheiten

Im Gegensatz zu Bäumen auf Privatgrundstücken gelten für Straßenbäume besondere rechtliche Regelungen:

  • Die Baumschutzverordnung Berlin und das Bundesnaturschutzgesetz finden nur eingeschränkt Anwendung.
  • Abstandsregelungen nach dem Nachbarrechtsgesetz gelten für Straßenbäume nicht.

Wenn Sie als Anlieger von einem Straßenbaum beeinträchtigt werden, sollten Sie sich zunächst an das zuständige Straßen- und Grünflächenamt wenden. Dieses wird Ihre Situation prüfen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einleiten.


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Welche Rolle spielt die Versicherung bei Sturmschäden durch öffentliche Bäume?

Bei Sturmschäden durch öffentliche Bäume kommt der Gebäudeversicherung eine zentrale Rolle zu. Grundsätzlich deckt eine Wohngebäudeversicherung mit Einschluss der Gefahr „Sturm“ Schäden ab, die durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste verursacht werden – unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Bäume handelt.

Leistungsumfang der Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für:

  • Reparaturen am Gebäude
  • Beseitigung des umgestürzten Baumes vom Grundstück
  • Aufräumarbeiten

Wichtig: Die meisten Versicherungen leisten erst ab Windstärke 8, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h entspricht. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen auf mögliche Einschränkungen.

Mögliche Deckungslücken

Trotz Versicherungsschutz können Deckungslücken entstehen:

  • Selbstbeteiligung: Viele Verträge sehen eine Selbstbeteiligung vor, die Sie als Versicherungsnehmer tragen müssen.
  • Nebengebäude: Nicht immer sind Garagen, Schuppen oder Gartenhäuser automatisch mitversichert.
  • Außenanlagen: Schäden an Zäunen, Wegen oder Bepflanzungen sind oft nicht abgedeckt.

Verhältnis zur Haftung der Gemeinde

Wenn ein öffentlicher Baum Schaden verursacht, stellt sich die Frage nach der Haftung der Gemeinde. Hier gilt:

  • Die Gebäudeversicherung leistet unabhängig von einem möglichen Verschulden der Gemeinde.
  • Nach der Schadensregulierung kann die Versicherung Regress bei der Gemeinde nehmen, falls diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Für Sie als Hausbesitzer bedeutet dies: Sie müssen nicht auf eine Klärung der Schuldfrage warten, sondern können direkt Ihre Versicherung einschalten.

Handlungsempfehlungen für Hausbesitzer

Um optimal geschützt zu sein, sollten Sie:

  • Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und anpassen.
  • Auf ausreichende Deckungssummen achten, besonders in sturmgefährdeten Gebieten.
  • Zusatzbausteine wie die Elementarschadenversicherung in Erwägung ziehen.
  • Im Schadensfall umgehend Ihre Versicherung informieren und den Schaden dokumentieren.

Bedenken Sie: Eine umfassende Gebäudeversicherung bietet Ihnen finanzielle Sicherheit, unabhängig davon, ob der Schaden durch einen privaten oder öffentlichen Baum verursacht wurde.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verkehrssicherungspflicht: Dies ist die Pflicht, Gefahrenquellen zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Fall von Städten bedeutet dies, dass sie öffentliche Flächen, wie z.B. Straßen und Gehwege, so sichern müssen, dass niemand durch herabfallende Äste oder andere Gefahren verletzt wird. Wird diese Pflicht verletzt und es entsteht ein Schaden, kann die Stadt haftbar gemacht werden. Hier hatte die Stadt Bochum jedoch alle notwendigen Baumpflege- und Inspektionsmaßnahmen durchgeführt, weshalb keine Pflichtverletzung vorlag.
  • Duldungspflicht: Diese Pflicht besagt, dass Grundstückseigentümer bestimmte Beeinträchtigungen durch die Nutzung angrenzender öffentlicher Flächen hinnehmen müssen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass Anwohner von Straßenbäumen natürliche Auswirkungen wie herabfallende Äste bei starkem Wind hinnehmen müssen, solange diese Bäume gesund und ordnungsgemäß gepflegt sind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es zu ernsthaften und anhaltenden Beeinträchtigungen kommt.
  • Schadensersatzanspruch: Dies ist der Anspruch, von jemanden, der einen Schaden verursacht hat, einen Ausgleich in Form von Geld zu erhalten. In rechtlichen Auseinandersetzungen wird oft darüber gestritten, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht. Der Hauseigentümer versuchte, einen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Bochum geltend zu machen, scheiterte jedoch, weil keine Pflichtverletzung der Stadt vorlag.
  • Ausgleichsanspruch: Dies ist ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen erlittenen Nachteil, der unabhängig von einem Verschulden besteht. In speziellen Fällen, wie etwa ungewöhnlichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch einen Nachbarn, kann dieser Anspruch bestehen. Im Text wurde jedoch kein solcher Anspruch anerkannt, da die Schäden durch natürliche Ursachen entstanden und die Bäume gesund waren.
  • Pflichtverletzung: Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn jemand eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht nicht oder nicht richtig erfüllt hat. Das kann in vielen verschiedenen Kontexten auftreten, etwa wenn eine Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Pflege von Straßenbäumen nicht erfüllt. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Stadt Bochum keine Pflichtverletzung begangen hat, da alle notwendigen Kontrollen und Pflegearbeiten durchgeführt wurden.
  • Schuldhafte Pflichtverletzung: Dies beschreibt eine Pflichtverletzung, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Vorsatz bedeutet, dass die Handlung oder Unterlassung bewusst geschieht, während Fahrlässigkeit bedeutet, dass die Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die von einer vernünftigen Person erwartet wird. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine schuldhafte Pflichtverletzung der Stadt Bochum feststellen, da die städtischen Baumpflegearbeiten als ausreichend beurteilt wurden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Staates für rechtswidrige Handlungen seiner Organe. Der Staat haftet für Schäden, die durch seine Organe im Rahmen ihrer Amtsausübung verursacht werden, wenn diese Organe ihre Amtspflichten schuldhaft verletzen. Im vorliegenden Fall könnte die Stadt für Schäden am Haus des Klägers aufgrund von Baumschäden auf öffentlichem Grund haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Die Stadt hat die Verkehrssicherungspflicht, die Sicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen zu gewährleisten, was auch die Pflege von Bäumen auf öffentlichen Flächen beinhaltet.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die deliktische Haftung für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Rechtsgütern. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet der

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-11 U 118/22 – Urteil vom 21.06.2023


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