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Nachehelicher Unterhalt – Jetzt Ansprüche prüfen

Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Voraussetzungen, Anspruch und Höhe

In Deutschland wird statistisch betrachtet mittlerweile jede dritte Ehe auch wieder geschieden, sodass beide Partner der Ehe nach der Scheidung eigenständig wieder ihren individuellen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Es kann durchaus vorkommen, dass einer der beiden Ex-Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf den sogenannten nachehelichen Unterhalt hat. Dies muss jedoch zunächst genau geprüft werden.

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Der Nacheheunterhalt wird erst zu dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem die Scheidung als rechtskräftig angesehen werden kann. Ein Anspruch ist jedoch nicht automatisch für jede Person vorgesehen, es gelten durchaus sehr strenge Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch. Ein Beispiel für derartige Ansprüche ist die Betreuung von einem gemeinsamen Kind. Um zu prüfen, ob Ansrpüche auf entsprechende Zahlung bestehen, muss zunächst das Gesamtjahreseinkommen (Ehegatte und Ehefrau) genau errechnet werden. Aus diesem Wert heraus kann dann das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen von beiden Partnern ermittelt werden. Die Differenz dieses Betrages wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, als Anspruch gewertet.

Nachehelicher Unterhaltsanspruch
Nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehegatten nach der Scheidung (Symbolfoto: nepool/Shutterstock.com)

Der reine rechtliche Charakter von einem Nacheheunterhalt (NU) ist die Unterhaltszahlung. Der Gesetzgeber hat den Unterhalt ins Leben gerufen, um sicherzustellen, dass beide Expartner nach der Scheidung auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass ein Mann oder eine Frau zu dem Zeitpunkt der Ehe aufgrund der individuellen ehelichen Voraussetzungen nur ein sehr geringes Einkommen erzielen konnte. In der gängigen Praxis handelt es sich dabei um die Frau, welche sich um die Betreuung des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder kümmert, während der Mann im vollen Umfang seinen beruflichen Verpflichtungen nachkommen konnte.

Der Gesetzgeber sieht das geringe Einkommen an sich nicht als Anspruchsgrundlage für die Unterhaltszahlung nach der Ehe an. Anders verhält sich der Sachverhalt jedoch, wenn das geringe Einkommen der Ehe geschuldet ist bzw. einen direkten Bezug zu der Ehezeit aufweisen kann. Sofern die Ehe der Grund für die Bedürftigkeit eines Ex-Ehepartners ist, so besteht ein Anspruch auf die nacheheliche Unterhaltszahlung.

Es gibt jedoch durchaus noch zwei weitere Voraussetzungen für den Anspruch. Zum einen muss der bedürftige Ex-Ehepartner die Bedürftigkeit beweisen und zum anderen muss der andere Ex-Ehepartner auch wirtschaftlich dazu in der Lage sein, die Unterhaltszahlung nach der Scheidung zu zahlen. Im Hinblick auf die Dauer dieser Zahlung gibt es seitens des Gesetzgebers keinerlei feste Obergrenzen. Als rechtliche Maxime gilt jedoch, dass die Zahlung für den gesamten Zeitraum der wirtschaftlichen Bedürftigkeit geleistet werden muss. Die Zahlungspflicht entfällt erst dann, wenn die Unterhaltsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Die rechtliche Grundlage für die Unterhaltszahlung nach der Ehe bilden die Paragrafen 1570 bis 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesen Paragrafen sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Ehegatten genau definiert.

Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt

  • gem. § 1570 BGB: die Betreuung eines gemeinsamen Kindes
  • gem. § 1571 BGB: das Alter des Ex-Ehepartners
  • gem. § 1572 BGB: eine Erkrankung oder ein Gebrechen
  • gem. § 1573 BGB: die Erwerbslosigkeit
  • gem. § 1574 BGB: die Unterhaltszahlung zur Aufstockung
  • gem. § 1575 BGB: der Unterhalt zur Ausbildung

Sollte der Mann oder die Frau nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreuen, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlung. In rechtlicher Hinsicht wird diese Unterhaltsform gem. § 1570 BGB auch gern als Betreuungsunterhalt bezeichnet.

Aus dem Alter des Ex-Ehepartners kann sich gem. § 1571 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Unterhaltszahlung nach der Ehescheidung ergeben. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die entsprechende Person altersbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Anspruch aus dem Alter heraus muss allerdings bereits zu dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Scheidung bestehen. Es ist auch denkbar, dass sich ein Anspruch aus dem Alter heraus ergibt, wenn zuvor ein gemeinsames Kind betreut wurde.

Unterhaltsansprüche bei Krankheit

Sollte ein Ex-Ehepartner krankheitsbedingt oder aufgrund eines Gebrechens bzw. einer körperlichen oder geistigen Schwäche keiner Erwerbstätigkeit mehr zu der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes nachkommen können, so kann sich hieraus gem. § 1572 BGB ein Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt / Krankheitsunterhalt ergeben. Dies gilt auch, wenn eine Erwerbstätigkeit der entsprechenden Person nicht mehr zugemutet werden kann.

In der gängigen Praxis ist ganz besonders der § 1573 BGB nicht gänzlich unumstritten. Gem. dieses Paragrafen besteht ein Anspruch auf NU, wenn erwerbslos ist. Dies gilt allerdings lediglich dann, wenn die entsprechende Person hinreichende Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit unternimmt und somit als unverschuldet erwerbslos gilt.

Der Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB kommt lediglich unter sehr klar definierten Kriterien in Betracht. Sollte ein Ex-Ehepartner trotz einer geregelten Erwerbstätigkeit von dem eigenen Einkommen den Lebensunterhalt nicht bestreiten können, so kann eine Differenz zwischen den Einkünften des anderen Ex-Partners als unterhaltspflichtige Person und der unterhaltsberechtigten Person errechnet werden. Diese Differenz wird in der gängigen Praxis als 3/7-Regel zur Anwendung gebracht.

Der Ausbildungsunterhalt gem. § 1576 BGB kann in den Fällen geltend gemacht werden, wenn ein Ex-Ehepartner während der Zeit der gemeinsamen Ehe eine Ausbildung entweder nicht angetreten oder abgebrochen hat. Dies muss jedoch der Ehe geschuldet sein. Der Anspruch auf den Ausbildungsunterhalt gilt in diesen Fällen lediglich für die Zeitspanne der Ausbildung. Auch Umschulungen oder Fortbildungen gelten rechtlich betrachtet als Ausbildung.

Selbst dann, wenn keine der vorgenannten Anspruchsgründe vorhanden sind, kann dennoch ein Anspruch auf den NU bestehen. Im § 1576 BGB wird von den sogenannten Billigkeitsgründen gesprochen. Hierbei handelt es sich jedoch stets um eine Einzelfallbewertung. Mögliche Billigkeitsgründe sind beispielsweise die Betreuung eines Kindes, welches nicht als gemeinschaftliches Kind gilt, oder die Pflege von Angehörigen des Ex-Ehepartners. Auch eine Tätigkeit in dem Unternehmen des Ex-Ehepartners wird den Billigkeitsgründen zugesprochen.

Es gibt Fallsituationen, in denen ein nachehelicher Unterhalt sogar gänzlich als ausgeschlossen gilt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 1579 BGB, nach dem eine besonders kurze Ehe als Ausschlusskriterium gilt. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn diejenige Person, die als unterhaltsberechtigt gilt, eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist oder eine Straftat gegen den Ex-Ehepartner begangen hat.

Sollte eine Bedürftigkeit auf mutwillige Art und Weise selbstverschuldet herbeigeführt worden sein, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Zahlung des nachehelichen Unterhalts. Dazu zählt auch, wenn eine Ausbildung abgebrochen oder das gemeinschaftliche Ehevermögen heimlich verbraucht wurde.

Die Berechnung des Anspruchs

Die Berechnung eines etwaig vorhandenen Anspruchs muss stets auf der Basis der individuellen Einzelfallsituation erfolgen. Pauschbeträge wurden von dem Gesetzgeber ausdrücklich nicht festgelegt, es gibt allerdings eine richtige Vorgehensweise. Zunächst muss das Bruttoeinkommen der beiden Ex-Partner ermittelt werden. Dieses Bruttoeinkommen setzt sich aus den Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen sowie auch etwaigen Bonus-Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nebst Sachleistungen zusammen. Mieteinnahmen oder auch Abfindungszahlungen sowie Arbeitslosengeld und Kapitalerträge sowie Renten und Steuererstattungen werden dem Bruttoeinkommen ebenfalls hinzugerechnet.

Ist das Bruttoeinkommen bekannt, so muss das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ermittelt werden. Die Steuern sowie auch Sozialversicherungsbeiträge müssen von dem Bruttoeinkommen in Abzug gebracht werden. Auch Versicherungsprämien sowie Grundsteuern nebst privater Altersvorsorgeleistungen und berufsbedingte Aufwendungen sowie Unterhaltsverpflichtungen müssen abgezogen werden.

Der Unterhaltsanspruch beläuft sich dann auf die Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen der beiden Ex-Ehepartner. Für gewöhnlich wird die 3/7-Regel zur Anwendung gebracht, sodass die unterhaltsverpflichtete Person von dem eigenen bereinigten Nettoeinkommen 4/7 behalten kann. Die nacheheliche Unterhaltszahlung führt in der gängigen Praxis nicht selten zu sehr starken Streitigkeiten zwischen den Ex-Ehepartnern, da beide Seiten zumindest menschlich gesehen miteinander abgeschlossen haben. Es kommt natürlich stets auf die Rahmenumstände sowie Gründe für die Trennung bzw. Scheidung an, wie gut oder schlecht sich die Situation nach der Scheidung darstellt. Bezüglich der Unterhaltszahlungen gab es jedoch in der Vergangenheit schon unzählige Gerichtsverfahren mit entsprechenden Urteilen, die hier auf dieser Internetpräsenz eingesehen werden können.

Unterschied zum Trennungsunterhalt

Der Ehegattenunterhalt unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.  Beim Trennungsunterhalt gilt der Unterhalt für den oder die Unterhaltsberechtigte ab der Trennung bis zur Scheidung, der nacheheliche Unterhalt dementsprechend ab der Ehescheidung der Ehegatten. Weiterhin sind verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten. Trennungsunterhalt gibt es nur in Ausnahmefällen nicht, während es beim nachehelichem Unterhalt eher andersrum ist. Der Trennungsunterhalt wird ungeachtet der vorherigen Dauer der Ehe und bis zur Scheidung geschuldet. Die Höhe berechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz. Mit einem Ehevertrag kann der nacheheliche Unterhalt von vornherein ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden. Der Trennungsunterhalt kann hingegen nicht wirksam ausgeschlossen werden. Ebenfalls per Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden können der Betreuungsunterhalt und der Kindesunterhalt.

 

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