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Unterhalt (nachehelicher) nach 30 Jahren Ehe

OLG Brandenburg

Az: 10 UF 253/11

Beschluss vom 21.02.2012


Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7. Juli 2011 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt monatlich wie folgt zu zahlen:

– 358 € vom 18. Oktober 2011 bis zum 30. April 2013 und

– 391 € ab dem 1. Mai 2013

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,68 € seit dem 3.11.2011 sowie aus jeweils 358 € seit dem 3.12.2011, 3.1.2012, und 3.2.2012.

Der laufende Unterhalt ist jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu leisten.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegnerin zu 15 % auferlegt.

Hinsichtlich des ab März 2012 zu zahlenden nachehelichen Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.923,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

Der 1958 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin haben am 14.3.1980 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder (geb. am ….9.1979 und am ….3.1986) hervorgegangen sind. Die Eheleute haben sich Ende 2009 getrennt. Seinerzeit ist die Antragsgegnerin aus dem im Miteigentum beider Beteiligten stehenden Einfamilienhaus in H… ausgezogen. Der Antragsgegner wohnt – zusammen mit dem Sohn der Beteiligten – bis heute in dem Haus. Die Ehe der Beteiligten ist seit dem 18.10.2011 rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller arbeitet vollschichtig als Kraftfahrer bei der Firma B… GmbH. Die Antragsgegnerin ist teilschichtig beim Kreissportbund … (im Bereich Senioren-/Rehasport) tätig. Mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 830 €.

Nach Beendigung der Oberschule hat die Antragsgegnerin am 1.9.1978 eine Ausbildung zur Gärtnerin begonnen. Diese Berufsausbildung hat sie im Hinblick auf die Geburt der gemeinsamen Tochter am ….9.1979 abgebrochen. Nach der Geburt des Kindes bzw. Eheschließung am 14.3.1980 betreute die Antragsgegnerin zunächst die Tochter und versorgte den Haushalt. Von 1982 bis zum 11.2.1986 arbeitete die Antragsgegnerin stundenweise als Aushilfe in einer Kindertagesstätte. Am ….3.1986 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Anschließend betreute die Antragsgegnerin die Kinder und versorgte den Haushalt. Vom 1.4.1987 bis zum 14.8.1993 arbeitete die Antragsgegnerin als Aushilfe im Kindergarten. Vom 16.3.1993 bis zum 31.5.1998 war sie arbeitslos. Während dieser Zeit nahm die Antragsgegnerin vom 24.2.1997 bis zum 25.11.1997 an einer Weiterbildung zur Verkäuferin für Pflanzen und Gartenbedarf teil. Vom 1.6.1998 bis zum 31.8.2002 hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer sogenannten ABM beim Kreis- und Sportbund gearbeitet. Anschließend war sie vom 1.9.2002 bis zum 23.8.2003 stundenweise bei einer Versicherung tätig. Vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2006 war die Antragsgegnerin erneut arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte sie vom 25.8.2003 bis zum 23.12.2003 eine Weiterbildung als Fachassistentin für Sozialbetreuung. Vom 1.1.2006 bis zum 30.4.2007 war die Antragsgegnerin als Aushilfe beim Drogeriemarkt … beschäftigt. Seit dem 1.5.2007 arbeitet die Antragsgegnerin beim Kreissportbund. Sie war zunächst als Aushilfe und Teilzeitkraft tätig. Vom 1.2.2009 bis zum 30.4.2010 erzielte sie beim Kreissportbund aus einer vollschichtigen Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 998 €. Dieses Arbeitsverhältnis ist durch eine vom Kreissportbund zum 30.4.2010 ausgesprochene Änderungskündigung aufgelöst worden. Die Antragsgegnerin hat das Angebot zu einer Weiterbeschäftigung ab 1.5.2010 zu geänderten Arbeitsbedingungen und mit einer Arbeitszeit von nur noch 30 Wochenstunden akzeptiert.

Über den vom Antragsteller ab 3/2010 zu zahlenden Trennungsunterhalt und den Zugewinnausgleich haben die Beteiligten im Rahmen gerichtlicher Verfahren Vergleiche abgeschlossen.

Auf den am 31.12.2010 zugestellten Antrag des Antragstellers hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.7.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner hat es den Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 358 € für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30.4.2013 und von monatlich 471 € ab dem 1.5.2013 verpflichtet. Die weitergehende Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht abgewiesen.

Gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er will keinen Unterhalt zahlen bzw. seine Unterhaltszahlung auf einen angemessenen Zeitraum befristen. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf das Fehlen ehebedingter Nachteile, denn die Antragsgegnerin habe sich während der Ehe nicht intensiv um eine Vollbeschäftigung bemüht und wäre auch ohne die Ehe ohne Berufsabschluss geblieben. Außerdem habe das Amtsgericht sein unterhaltsrelevantes Einkommen fehlerhaft zu hoch angesetzt.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7.7.2010 – Az.: 60 F 321/10 – hinsichtlich seines Ausspruchs zu Ziffer III. zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie wendet insbesondere ein, das Amtsgericht habe zu Unrecht nicht ihr tatsächliches, sondern ein fiktives höheres Einkommen angesetzt und fehlerhaft die Pkw-Kreditrate des Antragstellers einkommensmindernd berücksichtigt. Diese sei bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu ihren Lasten in Ansatz gebracht worden, so dass im Unterhaltsverfahren das Verbot der Doppelverwertung eingreife. Ferner beruft sie sich auf den Eintritt ehebedingter Nachteile und legt ihren hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Betreuung der gemeinsamen Kinder und die Eheschließung dar. Ohne Ehe und Kinderbetreuung hätte sie ihre 1978 begonnene Ausbildung als Gärtnerin abgeschlossen und sich später – wie ihr tatsächlicher Werdegang zeige – beruflich weitergebildet sowie Höherqualifizierungen erworben. Als Gärtnerin im Bereich Garten- und Landschaftsbau mit 30-jähriger Berufserfahrung würde sie heute ein Bruttogrundgehalt in Höhe von 3.000 € erzielen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlage Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt für die Zeit ab 1.5.2013 hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin zu einer teilweisen Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das weitergehende, insbesondere auf eine Befristung des laufenden Unterhalts gerichtete, Rechtsmittel des Antragstellers führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ab Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 358 € für die Zeit vom 18.10.2011 bis zum 30.4.2013 und von monatlich 391 € ab dem 1.5.2013 zu. Für die vom Antragsteller geltend gemachte Befristung oder eine Herabsetzung dieses Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB ist kein Raum.

1.

Entgegen ihrer Auffassung kann die Unterhaltsbemessung nicht auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens der Antragsgegnerin aus ihrer teilschichtigen Tätigkeit beim Kreissportbund … erfolgen. Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und der in der Vergangenheit unternommenen qualifizierenden Maßnahmen muss sich die Antragsgegnerin vielmehr ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich seit Beginn des Anspruchszeitraums zurechnen lassen.

a)

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf

– den Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe (§ 1569 BGB),

– die bereits in 12/2009 erfolgte Trennung der Beteiligten und

– die bereits zum 1.5.2010 ausgesprochene Änderungskündigung des Kreissportbunds jedenfalls ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und Beginn des Anspruchszeitraums am 18.10.2011 vollschichtig arbeiten muss. Sie musste sich angesichts der bereits länger zurückliegenden Trennung der Eheleute entsprechend rechtzeitig und mit der gebotenen Intensität um die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bemühen.

Zu etwaigen – einer vollschichtigen Arbeit entgegenstehenden – gesundheitlich bedingten Einschränkungen (z. B. im Zusammenhang mit ihrer 1998/2000 festgestellten Schwerbehinderung) hat die Antragsgegnerin nichts Konkretes vorgetragen. Die pauschale Behauptung, von ihr sei aufgrund „gesundheitlicher Einschränkungen“ eine Vollzeittätigkeit nicht zu erwarten, genügt nicht. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin bis zu der vom Kreissportbund zum 30.4.2010 ausgesprochenen Änderungskündigung tatsächlich vollschichtig gearbeitet und ein Nettoeinkommen von monatlich rund 998 € erzielt hat. Ab diesem Zeitpunkt musste sich die Antragsgegnerin mit Blick auf ihre unterhaltsrechtliche Eigenverantwortung um eine neue vollschichtige Arbeit bemühen. Sie durfte sich unterhaltsrechtlich nicht mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim Kreissportbund mit einer Arbeitszeit von lediglich 30 Wochenstunden begnügen.

b)

Die Antragsgegnerin ist ihrer Obliegenheit, sich um eine vollschichtige Arbeitsstelle zu bemühen, nicht nachgekommen. Sie selbst behauptet nicht, Schritte unternommen zu haben, um einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit muss sich die Antragsgegnerin deshalb jedenfalls ab Rechtskraft der Scheidung ein für sie erzielbares Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich zurechnen lassen. Dieses könnte sie nach den Erfahrungen des Senats z. B. im Bereich des Einzelhandels (als Kassiererin oder Verkäuferin) erzielen.

2.

Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers im Unterhaltszeitraum stellen sich wie folgt dar:

a)

Maßgeblich für die Höhe des vom Antragsteller geschuldeten nachehelichen Unterhalts ist insbesondere sein Einkommen aus Arbeit.

Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen hat der Antragsteller den Umfang seiner Arbeitstätigkeit im Jahr 2011 reduziert und leistet nicht mehr – wie noch in 2010 – erhebliche Überstunden von bis zu 237 Stunden im Monat. Diese Reduzierung der Arbeitstätigkeit auf eine „normale“ vollschichtige Arbeit des Antragstellers begegnet unterhaltsrechtlich keinen Bedenken. Einwände werden von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch nicht erhoben.

Ausweislich seiner Lohnabrechnungen hat der Antragsteller in der Zeit von 11/2010 bis 10/2011 ein – um Pfändungsgebühren, eine Unterhaltsrate und einen sogenannten Tilgungsbeitrag zu bereinigendes – Gesamtnettoeinkommen in Höhe von rund 19.454 € erzielt. Hiervon sind unstreitig 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen, so dass rund 18.481 € verbleiben. Das entspricht rund 1.540 € im Monatsdurchschnitt.

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b)

Hinzuzurechnen ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen des Antragstellers in dem im Miteigentum der Beteiligten in H… stehenden Haus. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Wert des mietfreien Wohnens des Antragstellers unterhaltsrechtlich mit monatlich 320 € in Ansatz zu bringen ist.

3.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wie folgt zu berechnen. Hierbei ist mit dem Amtsgericht mit Blick auf den vom Amtsgericht in unterschiedlicher Höhe zuerkannten Unterhalt nach Zeitabschnitten zu differenzieren:

Vom 18.10.2011 bis zum 30.4.2013

Entgegen seiner Auffassung ist die während des Zusammenlebens begründete Pkw-Kreditverbindlichkeit des Antragstellers von monatlich rund 264 € nicht einkommensmindernd anzusetzen. Es gilt unterhaltsrechtlich der Grundsatz, dass nur einmal getragener Aufwand keine Doppelberücksichtigung finden darf. Ist eine Kreditverbindlichkeit bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs als Passiva berücksichtigt worden, kann diese im Rahmen des Ehegattenunterhalts im Hinblick auf das so genannte Verbot der Doppelverwertung nicht erneut einkommensmindernd in Ansatz gebracht werden (vgl. hierzu allgemein Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rn. 228; Senat, FamRZ 2011, 1301). So liegt der Fall hier.Denn die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Antragsteller hat sich durch die Berücksichtigung seiner noch offenen eheprägenden Pkw-Kreditverbindlichkeit (in Höhe von rund 7.386 € am 31.12.2010) entsprechend erhöht. Folglich kann der Antragsteller die noch bis zum 30.4.2013 zu leistende PKW-Kreditrate der Antragsgegnerin im Unterhaltsverfahren nicht erneut entgegenhalten. Es ergibt sich somit folgende Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen:

(1.540 € – 1.000 €) x 3/7 = rund 231 €

320 € x ½ =

+ 160 €

Zusammen

391 €.

Der Antragsgegnerin, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht danach der vom Amtsgericht für den genannten Zeitabschnitt in geringerer Höhe festgestellte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB von monatlich 358 € zu.

Ab 1.5.2013

Auch insoweit gilt hinsichtlich der geltend gemachten Pkw-Kreditrate des Antragstellers zunächst das Verbot der Doppelverwertung. Daneben ist der Pkw-Kredit ab dem Ende der vertraglich vereinbarten Kreditlaufzeit am 30.4.2003 auch deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil eine andauernde Schuldentilgung des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt unterhaltsrechtlich unterstellt werden kann. Diese Zukunftsprognose beruht auf den tatsächlichen regelmäßigen Zahlungen des Antragstellers auf die in der Ehe angelegte Verbindlichkeit in der Vergangenheit und der daraus folgenden Kredittilgung am 30.4.2013.

Danach ist der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen wie für den vorangegangenen Zeitabschnitt zu berechnen. Der Antragsteller ist folglich verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab 1.5.2013 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 391 € zu zahlen. Da das Amtsgericht den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts von 471 € verpflichtet hat, ist seine Beschwerde insoweit teilweise begründet.

4.

Für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b BGB ist kein Raum. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auf Seiten der Antragsgegnerin durch Ehe und Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile eingetreten, die einer Befristung oder Herabsetzung des festgestellten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entgegenstehen.

a)

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).

Dabei ist davon auszugehen, dass den Antragsteller als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der vorliegend vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden seien.

Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis negativer Tatsachen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93, FamRZ 2010, 875). Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875 und 2059). Hierzu muss regelmäßig eine hypothetische Betrachtung angestellt werden. Diese kann gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage stehen, wenn der Unterhaltsberechtigte – wie hier – bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93). Diesbezügliche Schwierigkeiten sind jedoch im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059) und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen. Insoweit besteht für das Gericht zudem ein Spielraum durch die Anwendung von Erfahrungssätzen wie auch die Berücksichtigung tariflicher Regelungen in dem jeweiligen Berufsfeld. Dies entbindet allerdings nicht von der Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten und bei behauptetem beruflichen Aufstieg zudem der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059). Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten – etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren – vom Gericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875 und 2059).

b)

Von diesen Grundsätzen ausgehend liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller in erster Linie geltend gemachte Befristung des festgestellten Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 b BGB nicht vor. Entgegen den Darlegungen des Antragstellers sind durch die Eheschließung und Kinderbetreuung berufliche Nachteile eingetreten. Diese ehebedingten Nachteile dauern über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat an. Es ist auch nicht abzusehen, dass die Antragsgegnerin die in ihrer Erwerbsbiographie entstandenen ehebedingten Nachteile zukünftig ausgleichen kann.

aa)

Die heute 50 Jahre alte Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Alter von 18 Jahren geheiratet und die beiden gemeinsamen Kinder großgezogen. Das erste Kind wurde noch vor der Eheschließung geboren. Seinerzeit war die Antragsgegnerin erst 17 Jahre alt. Die Antragsgegnerin hatte am 1.9.1978 eine Berufsausbildung zur Gärtnerin aufgenommen und hat diese etwa nach einem Jahr im Hinblick auf die Geburt der Tochter am 12.9.1979 und die anschließende Kinderbetreuung abgebrochen. Dass der Abbruch der Berufsausbildung auch im Zusammenhang mit anderen Gründen gestanden haben könnte, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Hierfür bestehen nach dem Vorbringen beider Beteiligter auch keine Anhaltspunkte.

Die Antragsgegnerin hat während der Ehe und auch nach der Scheidung keine Berufsausbildung mit einem entsprechenden Berufsabschluss nachgeholt. Sie kann daher nur als ungelernte Kraft arbeiten. Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der „durch die Ehe“ bzw. „Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lassen sich ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin auch nicht mit der Begründung verneinen, dass sie weder vor der Ehe über eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung verfügt noch während der Ehezeit die Möglichkeit, einen Berufsabschluss zu erwerben, genutzt habe, so dass ihr nunmehr nach Scheitern der Ehe im Ergebnis auch keine Erwerbsmöglichkeit und damit keine Einkommensquellen verschlossen seien, die sich ihr ohne die Ehe und Kinderbetreuung eröffnet hätten. Insoweit bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes erst 17 Jahre alt und nach (erfolgreicher) einjähriger Berufsausbildung noch am Beginn ihres beruflichen Werdegangs stand. Die Annahme des Antragstellers, dass der Antragsgegnerin auch ohne die Eheschließung und Kinderbetreuung nicht gelungen wäre, ihre Berufsausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Jedenfalls wirken sich alle diesbezüglichen Zweifel oder Unwägbarkeiten (aufgrund einer nur hypothetischen Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin) nach der vorstehend dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweispflicht zulasten des Antragstellers aus. Es gibt keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Dabei sprechen für die Antragsgegnerin und ihre „normalen“ beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nach Aufnahme der Berufsausbildung zur Gärtnerin am 1.9.1978 auch die vorliegend einzubeziehenden Erfahrungssätze (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1578 b, Rn. 19).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906).

Ferner gewinnt hier die lange Dauer der Ehe der Beteiligten Bedeutung. Von der Heirat im Jahr 1980 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags Ende 2010 sind über 30 Jahre vergangen. Im Laufe der jahrzehntelangen Ehe tritt unter den Eheleuten regelmäßig eine wirtschaftliche Verflechtung ein.

Bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung kommt weiterhin dem Umstand der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Denn § 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile (vgl. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB …“insbesondere“), sondern berücksichtigt auch andere Gesichtspunkte. Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch die Aufgabe einer eigenen Berufsausbildung wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder die Haushaltsführung eingetreten ist, und nicht zuletzt durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 1414 und 1971).

bb)

Aufgrund der von der Antragsgegnerin konkret vorgetragenen und vom Antragsteller nicht widerlegten ehebedingten Nachteile ist davon auszugehen, dass sie ohne Eheschließung und Kindererziehung ihre 1978 aufgenommene Berufsausbildung abgeschlossen hätte, die ihr ein höheres Einkommen ermöglichen würde, als sie es unter den gegebenen Umständen – in Höhe von monatlich bereinigt 1.000 €, wie unter Ziffer 1.b) festgestellt – erzielen kann. Diese ehebedingten Erwerbsnachteile rechtfertigen die vom Amtsgericht abgelehnte zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB. Sie stehen aber wegen der Höhe ihres ohne die Ehe erzielbaren Einkommens auch einer Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB entgegen.

Der Maßstab des angemessenen persönlichen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hierbei ist auf seine konkrete Lebenssituation abzustellen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 2059 und 1633; FamRZ 2009, 1990). Erzielt der Unterhaltsberechtigte aufgrund einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die seinen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Allerdings kann der Unterhalt dann nach einer Übergangszeit bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was allerdings voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB übersteigt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2009, 1990). Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, bedarf es daher der Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und damit zum Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (vgl. BGH, FamRZ 2010, 2059 und 1633; FamRZ 2009, 1990).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin nach erfolgreichem Berufsabschluss als Gärtnerin und einer langjährigen Berufserfahrung – wie von ihr behauptet – ein Bruttogrundgehalt von 3.000 € monatlich erzielen könnte oder ob sie sogar die Chance für einen beruflichen Aufstieg (Karriere) gehabt hätte. Angesichts der von der Antragsgegnerin während der Ehe tatsächlich gezeigten persönlichen Bemühungen im Hinblick auf qualifizierende Maßnahmen sowie ihre dadurch erworbenen Fähigkeiten geht der Senat jedenfalls davon aus, dass sie heute einen gesicherten Arbeitsplatz als Landschaftsgärtnerin hätte. Ferner ist mit Blick auf den tatsächlichen Werdegang und den gezeigten Weiterbildungswillen der Antragsgegnerin der Schluss gerechtfertigt, dass es ihr nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und 30-jähriger Berufserfahrung gelungen wäre, gegenwärtig als Landschaftsgärtnerin mit einer vollschichtigen Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in einer Größenordnung wie der Antragsteller als Berufskraftfahrer zu erzielen, also bereinigt zwischen 1.500 € und 1.600 € im Monatsdurchschnitt. Folglich ergibt sich aus der Differenz zwischen dem der Antragsgegnerin vom Senat zugerechneten Monatseinkommen von bereinigt 1.000 € der ehebedingte Nachteil der Antragsgegnerin, der sowohl einer zeitlichen Befristung als auch einer Herabsetzung ihres Unterhalts (bis auf den ehebedingten Nachteil) entgegensteht.

Die Zinsforderung der Antragsgegnerin ist nach §§ 286, 288 BGB berechtigt, jedoch nur hinsichtlich des ihr zustehenden rückständigen Unterhalts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 117 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus §§ 69 Abs. 3, 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

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