Landgericht Krefeld
Az.: 1 S 51/07
Urteil vom 27.06.2008
Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld, Az.: 6 C 686/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: € 3.000,00
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Tante, die Feststellung, dass er neben ihr Erbe nach seinem Großvater X geworden ist.
X hatte durch notarielles Testament vom 23.08.1957 seine Ehefrau, X, als Vorerbin und seine beiden Töchter, X und X, als Nacherbinnen eingesetzt. Für den Fall, dass noch weitere Kinder in der Ehe geboren werden würden, war bestimmt, dass diese zu gleichen Teilen und Rechten neben die beiden Töchter als Nacherben treten sollten.
Der Großvater des Klägers, X, verstarb am 04.04.1979. Seine Ehefrau, die von ihm eingesetzte Vorerbin, verstarb am 25.03.2006. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter des Klägers, X, bereits vorverstorben. Der Kläger hatte die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen.
Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld Bezug genommen.
Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage am 20.04.2007 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag erster Instanz weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger ist nicht neben seiner Tante Erbe nach seinem Großvater geworden, da er das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hat.
Entgegen der Berufung greift zugunsten des Klägers nicht § 2069 BGB ein. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB erfasst den Fall, dass ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling zwischen Testamentserrichtung und Erbfall wegfällt (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2069 Rn. 6). Verstirbt der Nacherbe jedoch – wie hier – erst zwischen Erbfall und Nacherbfall, vererbt sich sein Nacherbrecht grds. auf seine Erben. Das folgt aus § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach dann, wenn der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls stirbt, sein Recht auf seine Erben übergeht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers ist, kann allein nicht gefolgert werden, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.1963, V ZR 82/61, NJW 1963, 1150). Überlebt der Nacherbe den Erblasser, erlangt er ein Anwartschaftsrecht (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2100 Rn. 10); dieses Anwartschaftsrecht fällt gemäß § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB grds. in den Nachlass des Nacherben.
Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, wäre danach die Klage nur begründet gewesen, wenn der Kläger das Erbe seiner Mutter nicht ausgeschlagen hätte. Mit Ausschlagung des Erbes ist das Anwartschaftsrecht nicht auf den Kläger übergegangen, so dass es auch durch den Tod seiner Großmutter, die als Vorerbin eingesetzt war, nicht in seiner Person zum Vollrecht erstarken konnte.
Eine andere rechtliche Würdigung folgt auch nicht aus den Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.08.2007. Der Kläger wäre mit dem Tod seiner Mutter nur dann Inhaber der Nacherbenanwartschaft geworden, wenn er seine Mutter beerbt hätte. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach das Nacherbrecht des eingesetzten Nacherben auf „seine“ (gesetzlichen oder durch Testament eingesetzten) Erben übergeht. Der Kläger ist jedoch durch die Ausschlagung nicht Erbe nach seiner Mutter geworden, so dass ihm – wie das Amtsgericht treffend dargelegt hat – auch das Erbe nach seinem Großvater nicht angefallen ist.
Die Berufung des Klägers hat danach keinen Erfolg.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.