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Nacherfüllungsansprüche beim Neuwagenkauf mit erhöhtem Ölverbrauch

LG Schweinfurt – Az.: 21 O 737/16 – Urteil vom 28.09.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Golf GDT BlueMotion Technology 2.0 ITDI mit einer Leistung von 135kW (184 PS), 6-Gang-Getriebe, Night Blue Metallic, Anhängervorrichtung ausklappbar, Winterräder „Dijon“, Navigationsdaten für Europa, Parklenkassistent, Nebelscheinwerfer, Raucherausführung, Betriebserlaubnis, Rückfahrkamera, „Rear View“, Licht-und-Sicht-Paket, Navigationsfunktion, Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht, 4 Türen inkl. Elektrischer Fensterheber hinten, „Business Premium“ Paket inkl. Navigation, Radio „Composition Media“ Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs Golf GDT BlueMotion Technology 2.0 I TDI, Typ/Modell 5G188x, Fahrgestell-Nr. WV…1798, zu übergeben und zu übereignen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 23.08.2016 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 31.12.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 31.12.2016 zu zahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 32.319,99 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nacherfüllungsansprüche aufgrund eines Autokaufs.

Die Beklagte handelt mit Fahrzeugen der Marke VW. Der Kläger erwarb als Privatperson am 28.01.2015 bei der Beklagten mit verbindlicher Volkswagen-Bestellung einen VW Golf GTD Blue Motion Technology 2.0 TDI, 135 kW, 184 PS, 6 Gang NightBlue Metallic mit der aus Anlage K1 ersichtlichen Sonderausstattung zum Gesamtpreis in Höhe von 31.990,00 €.

Das Fahrzeug wurde am 24.04.2015 an den Kläger ausgeliefert und übergeben sowie der Kaufpreis in Höhe von 31.990,00 € vom Kläger bezahlt.

Am 21.08.2015 leuchtete bei einem Kilometerstand von ca. 11.500 Kilometern die Ölleuchte des Fahrzeugs auf. Der Kläger monierte daraufhin bei der Beklagten den Ölverbrauch des Fahrzeugs und es wurde in der Werkstatt der Beklagten 1 Liter Öl nachgefüllt.

Am 06.10.2015 kam es bei einem Kilometerstand von 13.899 zu einer plötzlichen Motorstörung, worauf es zu einem Austausch der Motorsteuerung durch die Beklagte kam.

Am 06.11.2015 musste bei einem Kilometerstand von 16.500 und in der Folgezeit bei einem Kilometerstand von 21.000 je ein weiterer Liter nachgefüllt.

Im März 2016 wurden, nachdem sich der Kläger erneut wegen eines Mangels an die Beklagte wandte, ein Ölwechsel und eine Ölverbrauchsmessung durchgeführt. Diese ergab für das Fahrzeug einen Verbrauchswert von 0,46 Liter auf 1000 Kilometern.

Für die Ölverbrauchsmessung stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 329,98 € in Rechnung den der Kläger auch bezahlte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2016 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 14.04.2016, welche erfolglos verstrich.

Nach weiteren erfolglosen Verhandlungen setzte der Kläger der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2016 erneut eine Frist bis zum 22.08.2016 und forderte jetzt die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs und die Rücknahme des erworben Fahrzeugs.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe von Anfang an einen zu hohen Ölverbrauch. Er ist der Ansicht, ein zu hoher Ölverbrauch stelle einen Sachmangel dar.

Der Kläger beantragt mit seiner der am 30.12.2016 zugestellten Klage zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Golf GDT Blue Motion Technology 2.0 I TDI mit einer Leistung von 135kW (184 PS), 6-Gang-Getriebe, Night Blue Metallic, Anhängervorrichtung ausklappbar, Winterräder „Dijon“, Navigationsdaten für Europa, Parklenkassistent, Nebelschweinwerfer, Raucherausführung, Betriebserlaubnis, Rückfahrkamera, „Rear View“, Licht-und-Sicht-Paket, Navigationsfunktion, Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht, 4 Türen inkl. Elektrischer Fensterheber hinten, „Business Premium“ Paket inkl. Navigation, Radio „Composition Media“ Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs Golf GDT Blue- Motion Technology 2.0 I TDI, Typ/Modell 5G188x, Fahrgestell-Nr. WV…1798, zu übergeben und zu übereignen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 23.08.2016 spätestens seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 329,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Golf GDT Blue Motion Technology 2.0 I TDI mit einer Leistung von 135kW (184 PS), 6-Gang-Getriebe, Night Blue Metallic, Anhängervorrichtung ausklappbar, Winterräder „Dijon“, Navigationsdaten für Europa, Parklenkassistent, Nebelschweinwerfer, Raucherausführung, Betriebserlaubnis, Rückfahrkamera, „Rear View“, Licht-und-Sicht-Paket, Navigationsfunktion, Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht, 4 Türen inkl. Elektrischer Fensterheber hinten, „Business Premium“Paket inkl. Navigation, Radio „Composition Media“ Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs Golf GDT BlueMotion Technology 2.0 I TDI, Typ/Modell 5G188x, Fahrgestell-Nr. WV…1798, zu übergeben und zu übereignen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Motor des Fahrzeugs weise keinen Konstruktionsfehler auf und habe im Zeitpunkt der Übergabe dem Stand der Technik entsprochen. Der Verbrauchswert von 0,46 Litern auf 1000 Kilometern läge innerhalb der Toleranzen des Herstellers. Zudem sei eine Nachlieferung nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich ein sog. „Facelifting“ von Seiten des Herstellers vorgenommen wurde und hierbei die Scheinwerfer, Rückleuchten, die Optik des Fahrzeugs, das Radiosystem und das Navigationssystem geändert wurde.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass im Falle einer Verpflichtung zur Rücknahme und Neulieferung vom Kläger Nutzungen und Verwendungen herauszugeben seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Dipl.-Ing. (FH) Philipp G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.06.2017 (Bl. 58 ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 21.09.2017 und 19.07.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Nacherfüllungsansprüche beim Neuwagenkauf mit erhöhtem Ölverbrauch
(Symbolfoto: Von Janon Stock/Shutterstock.com)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien VW Golf aus den §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 Abs. 1 Nr. Satz 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 BGB.

1. Das von dem Kläger bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 28.01.2015 gekaufte und am 24.04.2015 gelieferte Fahrzeug weist einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf.

Da die Parteien keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache oder deren vertraglich Verwendung getroffen haben richtet sich das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Demnach ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Unbeachtlich müssen hierbei jedoch die Herstellerangaben im Serviceheft, die einen Toleranzwert von bis zu 0,5 Liter Öl auf 1000 Kilometer angeben, bleiben. Der Vergleichsmaßstab über die übliche Beschaffenheit ist bei § 434 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB rein objektiv zu bestimmen. Hierbei sind insbesondere auch Sachen anderen Hersteller einzubeziehen die demselben Qualitätsmaßstab und denselben Stand der Technik aufweisen (vgl. Hamm NJW-RR 16,178; BGH NJW 09, 2056).

Der Ölverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Golf beträgt, aufgrund der durchgeführten Ölmessung im März 2016 bei einem Kilometerstand von 29.378 unstreitig 0,46 Liter auf 1000 Kilometern.

Wie der Sachverständigen G. in seinem schriftlichen Gutachten widerspruchsfrei, plausibel und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt hat, entspricht ein Ölverbrauch von 0,46 I /1.000 Kilometer nicht dem was bei dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Golf TDI im Vergleich zu Sachen gleicher Art und Güte zu erwarten wäre.

Der Sachverständige führt hierzu aus, dass ein Ölverbrauch von 0,46 Liter auf 1000 Kilometer dazu führe, dass zwischen zwei Ölwechselintervallen (30.000 Kilometer) insgesamt 13,8 Liter Öl nachgefüllt werden müssten. Vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller in vergleichbarer Wagenklasse und Alter wiesen demgegenüber einen deutlich geringeren Ölverbrauch auf. So sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass zwischen zwei Ölwechselintervallen nicht mehr als 1 Liter Öl, oftmals sogar kein Öl nachgefüllt werde müsse. Ein Ölverbrauch von 1-3 Litern auf 30.000 Kilometern sei aus Sicht des Sachverständigen noch zu tolerieren. Ein erhöhter Ölverbrauch sei zudem nur in der Einlaufphase bis 5000 Kilometern nachvollziehbar, da sich danach ein konstanter, niedriger Wert einstelle, der im Laufe der Nutzung auch wieder ansteige. Die Ölmessung wurde jedoch vorliegend bei einem Kilometerstand von 29378 durchgeführt.

2. Der Sachmangel lag auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vor, § 434 Abs. 1 Satz BGB. Für den Kläger greift die Vermutungsregelung des § 477 BGB bzw. § 476 BGB a.F..

a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich unstreitig um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB. Demnach wird für den Käufer vermutet, dass ein gegebener Sachmangel schon bei Gefahrenübergang vorlag, wenn sich der Mangel in den ersten 6 Monaten seit Gefahrenübergang gezeigt hat.

Sich Zeigen bedeutet, dass der Sachmangel innerhalb der 6 Monate bemerkt oder festgestellt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB, 77. Auflage 2018, § 477 Rn.7). Irrelevant ist demgegenüber ob Mängelrechte innerhalb der 6 Monate gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

So ist der Fall hier. Der Kläger hat unstreitig am 21.08.2015 bei dem am 24.04.2015 übergebenen Pkw VW Golf bei einem Kilometerstand von ca. 11.500 bei der Beklagten Öl nachfüllen lassen, da die Ölleuchte des Fahrzeugs aufleuchtete und einen hohen Ölverbrauch moniert. Der hohe Ölverbrauch des Fahrzeugs hat sich somit innerhalb der 6 Monate seit Gefahrenübergang gezeigt.

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b) Die Vermutungsregelung des § 477 BGB bzw. § 476 BGB a.F. konnte durch die Beklagte nicht widerlegt werden. Das Gericht ist vielmehr aufgrund des Sachverständigengutachtens und dem unstreitigen Sachverhalt davon überzeugt, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

Der Sachverständige G. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Grund für den erhöhten Ölverbrauch vermutlich auf einen Mangel am Motor oder Ölkreislaufsystem liege. Es sei wahrscheinlich, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe, da in den meisten Fällen des erhöhten Ölverbrauchs ein Fehler bei den Herstellungstoleranzen oder Montagefehler vorlägen. Zudem musste der Kläger, wie er unstreitig vorträgt, im Zeitraum bis zur Ölverbrauchsmessung im März 2016 mehrfach Öl nachfüllen.

3. Dass die mit der Klage geltend gemachte Nachlieferung der Beklagten nur mit unverhältnismäßigen Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB bzw. § 439 Abs. 3 BGB a.F. möglich wäre, wurde von der Beklagten nicht vorgetragen.

4. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Nachlieferung aus § 275 Abs. 1 BGB berufen.

Bei dem Kauf eines bestellten Neufahrzeugs handelt es sich um einen Gattungskauf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2015 – Az.1-3 U 12/04; OLGR 2005, 627). Beim Gattungskauf erlischt der Anspruch auf Nachlieferung nach § 275 Abs. 1 BGB wegen objektiver Unmöglichkeit, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist und nicht mehr hergestellt wird bzw. auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist (jurisPK-BGB/Seichter, 8. Aufl. [2018], § 275 Rn. 20; Palandt BGB, 77. Auflage 2018, § 439 Rn.15).

Bei der Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens wird von einem Untergang der Gattung ausgegangen, wenn ein sog. Generationenwechsel bzw. ein Baureihenwechsel vorgenommen wurde. Der Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wird unmöglich, wenn eine bestimmte Modellreihe nicht mehr produziert wird oder eine neue Modellreihe durchgreifende Änderungen aufweist, so dass die Nachlieferung nicht mehr der Gattung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs entspricht.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Generationenwechsel auf den Golf der Generation VI-II, wie vom Kläger zutreffend in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2018 vorgetragen, liegt nicht vor. Zwar liegt, wenn man den Vortrag der Beklagten zu Grunde legt, ein sog. „Facelift“ vor, der Änderungen der Scheinwerfer, Rückleuchten und der Optik des Fahrzeugs mit sich brachte. Dieser Umstand führt jedoch nicht zum Untergang der Gattung VW Golf der Baureihe VII. Auch eine Änderung des Radio- und Navigationssystems führt nicht zum Untergang der Gattung (LG Heidelberg, Az. 3 O 329/16). Es ist vielmehr auf den technischen Kern des Fahrzeugs bzw. der gleichgebliebenen Baureihe abzustellen. Dieser bemisst sich maßgeblich nach dem vorhandenen Motor. Nach Vortrag der Beklagtenseite selbst, ist der Motor (2,0 I TDI 135 kW (184 PS) mit einer 6-Gang Schaltung nicht verändert oder ausgetauscht worden und noch in Produktion (vgl. zum gegenteiligen Fall einer neuen Baureihe bzw. eines Generationswechsels mit neuem Motor: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – Az. AZ: 6 U 5/17; LG Bayreuth – AZ: 21 O 34/16).

5. Der Kläger schuldet der Beklagten für die Nutzung des mangelhaften Pkw VW Golf auch keinen Wertersatz. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB.

Nach § 474 Abs. 5 BGB a.F. ist die Regelung des § 439 Abs. 4 BGB a.F. mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben sind oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Diese gesetzliche Regelung ist dahingehend anzuwenden, dass nach richtlinienkonformer Auslegung zur alten Gesetzeslage bei einer Ersatzlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für Nutzungen gegenüber dem Käufer nicht besteht (BGH NJW 2009, 427; LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – 7 O 967/16; Palandt/Weidenkaff BGB, 77. Auflage 2018, § 475 Rn.4).

II. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer durch die von der Beklagten durchgeführten Ölverbrauchsmessung vom 22.03.2016 entstandenen Aufwendungen. Der Anspruch auf Zahlung in Höhe von 329,98 € ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB liegen dem Grunde nach vor. Beim Pkw lag ein Sachmangel i.S.d. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vor (vgl. Punkt A. II.).

Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer alle dem Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Zudem erfasst sind auch Aufwendungen des Verkäufers selbst. Diese muss er selbst unentgeltlich tragen und darf sie dem Käufer nicht in Rechnung stellen (BGH NJW 96, 389 mwN).

Zum Umfang der erforderlichen Aufwendungen gehören auch insbesondere der Aufwand zum Auffinden der Ursache (BGH NJW, 91, 1604) und die dazugehörigen Arbeits- und Materialkosten (BGH NJW 12, 1073).

Demnach war die von der Beklagten am 22.06.2016 durchgeführte Ölverbrauchsmessung von der Beklagten selbst zu tragen. Diese war insbesondere erforderlich um überhaupt einen erhöhten Ölverbrauch, d.h. den Sachmangel, wie vom Kläger zuvor behauptet festzustellen.

III. Die Beklagte befindet sich auch mit der Neulieferung eines Pkws des Typs VW Golf und der Rückgabe des Fahrzeugs des Klägers seit dem 23.08.2016 in Verzug. Der Antrag auf Feststeilung des Annahmeverzugs ist deshalb stattzugeben.

der geltend gemachten Höhe. Der Kläger durfte sich bei der Durchsetzung seiner geltend gemachten Mängelrechte anwaltlicher Hilfe bedienen. Den ihm hierdurch in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstandenen Aufwand hat die Beklagte aus § 439 Abs. 2 BGB zu tragen (vgl. Palandt BGB, 77, Auflage 2018, § 439 Rn.11; BGH NJW 14, 2351, NJW-RR 99, 813).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 ZPO.

C.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

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