OLG Frankfurt am Main
Az.: 1 U 32/02
Urteil vom 16.04.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Für eine Wandlung (= Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises) einer Kaufsache ist der mangelhafte Zustand der Sache nach dem letzten Nacherfüllungsversuch (= Verkäufer versucht den Mangel zu beheben) entscheidend. Wird der Fehler dann später behoben bzw. tritt der Fehler nicht mehr auf, so ist dies für das Wandlungsrecht unerheblich. Entscheidend ist, dass der Fehler bei der Geltendmachung der Wandelung vorlag.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Neuwagen geleast. Das Fahrzeug wies jedoch erhebliche Mängel auf. Daraufhin versuchte die Beklagte erfolglos das Fahrzeug zu reparieren. Die Klägerin kündigte daraufhin den Leasingvertrag außerordentlich und forderte die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Später wies das Fahrzeug bei der Beklagten jedoch keine Mängel mehr auf. Für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache ist grundsätzlich der Moment maßgebend, an dem die Kaufsache an den Käufer übergeben wird (sog. „Gefahrübergang“). Bei technischen Geräten muss man dem Verkäufer in der Regel sog. Nacherfüllungsversuche zubilligen (2-3). Sind diese Nacherfüllungsversuche erfolglos, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Im vorliegenden Fall war das Leasingfahrzeug zum Zeitpunkt der Wandlungserklärung immer noch mangelhaft, so dass ein späterer Wegfall des Fehlers, bzw. dessen Behebung für die Wandelungserklärung unbeachtlich ist.
Entscheidungsgründe:
Hinweis:„Wandlung“ heißt heute nach der Schuldrechtsreform „Rücktritt“!