Skip to content

Nachhilfeunterrichtsvertrag – Formularklausel über Mindestlaufzeit von 12 Monaten wirksam?

LG Wuppertal – Az.: 9 S 151/19 – Urteil vom 21.11.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 25.07.2019, Az. 12 C 156/19, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von 3.042,00 Euro nebst Zinsen und weiteren vorgerichtlichen Kosten verneint.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Unterrichtsvereinbarung für den Unterricht seiner zwei Söhne für den Zeitraum ab Mai 2017 bis Januar 2018 zu. Denn der Vertrag ist durch die Kündigung des Beklagten vom 19.01.2017 wirksam zum 30.04.2017 beendet worden.

Der Beklagte hat im Schreiben vom 19.01.2017 die Kündigung erklärt. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist das Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Dabei geht aus dem Schreiben unzweifelhaft hervor, dass sich der Beklagte von dem Unterrichtsvertrag lösen wollte. Dass er insoweit an einer Stelle den Begriff des Aufhebens und damit eine uneinheitliche Terminologie verwendet hat, ist unschädlich, weil aus dem Schreiben dennoch klar wird, dass die Erklärung auf die schnellstmögliche Beendigung des Vertrags gerichtet war, die nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängen sollte. Im Übrigen hat die Klägerin das Schreiben vom 19.01.2017 selbst als Kündigungserklärung aufgefasst, wie sich aus ihrem Bestätigungsschreiben vom 01.02.2017 (Bl. 45 d. A.) ergibt. Darin hat sie das Schreiben nämlich ausdrücklich als Kündigung anerkannt und lediglich das Beendigungsdatum, zu dem die Kündigung führt, abweichend beurteilt.

Die Kündigung ist wirksam zum 30.04.2017 erfolgt. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung über die Vertragsklausel „Eine ordentliche Kündigung durch den Vertragspartner ist erstmals zum Ablauf der umseitig vereinbarten Mindestvertragslaufzeit möglich.“ war für den Fall der hier vorliegenden Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten nach § 307 BGB unwirksam.

Denn bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nachhilfeunterrichtsvertrag - Formularklausel über Mindestlaufzeit von 12 Monaten wirksam?
(Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18.4.2019, Az. III ZR 191/18, abgedruckt in: NJW-RR 2019, 1072).

Bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der parteilichen Interessen sowie des Vertragsgegenstands und -zwecks, im vorliegenden Einzelfall ist die Annahme einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten nicht mehr zu rechtfertigen.

Für die Klägerin streitet zwar das Interesse an Planungs- und Kalkulationssicherheit sowie der Umstand, dass es häufig eines Nachhilfeunterrichts über längere Dauer, also nicht lediglich einiger weniger Sitzungen, bedarf, um eine nachhaltige Leistungssteigerung bei den Schülern zu erreichen. So hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 08.03.1984, Az. IX ZR 144/83, abgedruckt in: NJW 1984, 1531, ausgeführt:

„Es liegt in der Natur der Sache, daß eine solche Unterrichtung […] nur bei längerfristiger Teilnahme am Unterricht zu sinnvollen Ergebnissen führen kann. Eine Laufzeit von einem Schuljahr liegt deshalb im Interesse des Durchschnittsschülers, damit er sein Lernziel erreichen kann. Ein Unterrichtsinstitut, wie es der Kl. betreibt, ist aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen. Einstellung und Beschäftigung der Lehrer, das Bereitstellen der Räumlichkeiten mit der für den Unterricht erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials kann nur dann verläßlich kalkuliert werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Bei kurzer Laufzeit bestände die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, daß die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß es nicht Aufgabe der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz ist, voll geschäftsfähige Personen vor den nachteiligen Folgen voreiliger oder nicht hinreichend überlegter Vertragsschlüsse zu bewahren.“

Dem schließt sich die Kammer an. Zudem ist für das Interesse an längerfristigen Bindungen der Schüler der pädagogische Aspekt eines sinnvollen Aufbaus einer kontinuierlichen, zum Erfolg führenden Ausbildung von Bedeutung, insbesondere wenn der Unterrichtsstoff auf den vorhergehenden Inhalten aufbaut (LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2008, Az. 21 S 46/08, abrufbar unter: BeckRS 2009, 10457 m. w. N.).

Diese Aspekte rechtfertigen jedoch eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr nicht, der keine Probezeit vorangeht und die dem Vertragspartner des Verwenders die Beendigung auch dann verwehrt, wenn sich herausstellt, dass in der individuellen Unterrichtskonstellation oder aufgrund anderweitiger persönlicher Umstände der angestrebte Erfolg nicht erreicht werden kann.

Denn das Interesse des Beklagten und seiner Söhne, der Schüler, auf Veränderungen im persönlichen oder schulischen Bereich, wie etwa einen Klassen- oder Schulwechsel, wesentliche Notenveränderungen bei Zeugnissen und Wechsel von Lehrern und Unterrichtsfächern, zeitnah reagieren zu können, ist erheblich (LG Bielefeld, a. a. O.). Dies gilt umso mehr, da im jungen Alter der Kinder eine Leistungsveränderung unter Umständen kurzfristig möglich ist. Für den Lern- bzw. Unterrichtserfolg ist überdies das persönliche Verhältnis zwischen Dozent und Schüler von besonderer Bedeutung. Eine längere Mindestvertragslaufzeit schließt jedoch aus, auf unüberwindbare Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit von Anbieter und Schüler gleich aus welchen Gründen zeitnah reagieren zu können. Dabei ist hervorzuheben, dass eine Probezeit vorliegend nicht vorgesehen war. Im Zeitpunkt des Eintritts der längerfristigen Bindung ist für die Eltern der Schüler damit völlig offen, ob die Teilnahme am Unterricht nach dem anzuwendenden Lernkonzept und/oder mit den individuell vorgesehenen Lehrkörpern Erfolg haben wird. Schließlich ist die mit längerfristigen Vertragsbindungen verbundene finanzielle Belastung des Kunden zu berücksichtigen. Diese besteht nach dem Inhalt der Regelung auch dann fort, wenn die Erziehungsberechtigten aufgrund eines Umzugs oder einer Änderung der Betreuungsumstände nicht mehr in der Lage sein sollten, ihre Kinder am Unterricht teilhaben zu lassen.

Da der Unterrichtsvertrag infolge der Unwirksamkeit der Klausel und wirksamen Kündigung zum 30.04.2017 endete und der Beklagte unstreitig die Vergütung für den Unterrichtszeitraum bis Ende April beglichen hatte, steht der Klägerin ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zu.

Folglich hat sie auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. oder 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB auf die Erstattung von Mahnkosten, Auskunftskosten oder Bankrücklastkosten, die für oder bei der Durchsetzung der vermeintlichen Vergütungsansprüche angefallen sind.

Mangels bestehender Hauptforderung ist auch ein Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu verneinen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.042 Euro (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos