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Nachlasspfleger – Meinungsverschiedenheiten

 Oberlandesgericht München

Az: 31 Wx 274/10

Beschluss vom 20.04.2011


In Sachen erlässt das Oberlandesgericht München -31. Zivilsenat- am 20.04.2011 folgenden Beschluss

I.

Die Beteiligten zu 4 und 5 werden angewiesen, an den Beteiligten zu 6 alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen des Nachlasses herauszugeben, die der Beteiligte zu 6 für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Teilanerkenntnis des Landgerichts München II vom 26. März 2010 benötigt.

II.

Insoweit wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 28. Oktober 2010 aufgehoben.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der verwitwete Erblasser ist Mitte 2006 verstorben. Es liegen mehrere letztwillige Verfügungen vor. Welche von ihnen für die Erbfolge maßgeblich ist, steht noch nicht fest, weil die Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers andauern. Als Erben kommen zwei Töchter des Erblassers in Betracht (Beteiligte zu 1 und 2) sowie eine Stiftung (Beteiligte zu 3). Die Beteiligten zu 7, 8 und 9 sind Söhne des Erblassers, die Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Mit Beschluss vom 19.7.2007 hatte das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis „Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ und die Beteiligten zu 4 und 5 gemeinschaftlich zu Nachlasspflegern bestellt. Diese bezweifelten ihre Zuständigkeit für die Prüfung, Anerkennung und Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen. Den Antrag des Beteiligten zu 9, einen Nachlasspfleger gemäß § 1961 BGB zu bestellen, hilfsweise den Aufgabenkreis der Beteiligten zu 4 und 5 zu erweitern, wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.3.2009 zurück; der Pflichtteilsberechtigte habe seine Ansprüche gegenüber dem oder den Erben geltend zu machen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht wurde die Nachlasspflegschaft um den Aufgabenkreis „Vertretung der Erben bei den von den Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen“ erweitert und der Beteiligte zu 6 für diesen Aufgabenkreis zum Nachlasspfleger bestellt.

In dem von den Beteiligten zu 7, 8 und 9 eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche wurde der Beteiligte zu 6 als Nachlasspfleger zur Erteilung von Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen verurteilt. Die Beteiligte zu 2 als mögliche Zuwendungsempfängerin verurteilt, über die ihr gegenüber vorgenommenen Zuwendungen des Erblassers Auskunft zu geben; entsprechende Auskunftsansprüche sind auch gegen die Beteiligten zu 1 und 3 als mögliche Zuwendungsempfänger geltend gemacht.

Die Beteiligten zu 4 und 5 erstellten zum Zweck der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen auf den Todestag des Erblassers ein Vermögensverzeichnis, das der Beteiligte zu 6 den Pflichtteilsberechtigten übermittelte. Ferner leisteten die Beteiligten zu 4 und 5 in Absprache mit dem Beteiligten zu 6 Abschlagszahlungen auf die Pflichtteilsansprüche, um die Prozesszinsen zu reduzieren, die deutlich über den erzielbaren Anlagezinsen liegen. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung an der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil vom 26.3.2010 lehnten die Beteiligten zu 4 und 5 ab. Ihr Aufgabenkreis umfasse weder die notarielle Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit noch Auskünfte bezüglich des fiktiven Nachlasses. Sowohl der Beteiligte zu 6 als auch die Beteiligten zu 7 bis 9 beantragten daraufhin, das Nachlassgericht möge den Beteiligten zu 4 und 5 entsprechende Weisungen erteilen oder ihren Wirkungskreis erweitern. Das Nachlassgericht lehnte diese Anträge jeweils mit Beschluss vom 28.10.2010 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 6.

Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 21.2.2011 wurde gegen den Beteiligten zu 6 wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtungen aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist weitgehend begründet. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben dem Beteiligten zu 6 als (Mit-)Nachlasspfleger die Unterlagen – geordnet und gegebenenfalls erläutert – zur Verfügung zu stellen, die er für die Erteilung der Auskünfte benötigt, zu der er durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 rechtskräftig verurteilt worden ist. Dazu bedarf es keiner Erweiterung des Wirkungskreises der Beteiligten zu 4 und 5. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Beteiligten zu 4 und 5, die Richtigkeit der vom Beteiligten zu 6 zu erteilenden Auskünfte zu versichern, auch wenn für die Auskunft über den tatsächlich vorhandenen Nachlass auf das von ihnen erstellte Nachlassverzeichnis zurückgegriffen wurde. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

1.

Haben mehrere Nachlasspfleger – wie hier – verschiedene Aufgabenkreise (sogenannte geteilte Mitpflegschaft; vgl. Zimmermann Nachlasspflegschaft 2. Aufl. Rn. 146) ist grundsätzlich jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein (§ 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1797 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betrifft eine Frage beide Wirkungskreise und können sich die Mitpfleger nicht einigen, so entscheidet das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (§§ 1962, 1798 BGB). Bei Pflichtwidrigkeiten hat das Gericht durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§ 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB). So liegt der Fall hier:

a)

Der Beteiligte zu 6 ist als für diesen Wirkungskreis bestellter Nachlasspfleger (allein)zuständig für die Vertretung der Erben hinsichtlich der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche.

Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der bereits bestehenden Nachlasspflegschaft und des umfassenden Wirkungskreises der Beteiligten zu 4 und 5 – „Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ – die Bestellung eines zusätzlichen Prozesspflegers für die von den Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Ansprüche erforderlich war (vgl. dazu Zimmermann Rn. 84, 226, 228). Mit der Bestellung des Beteiligten zu 6 für den ihm zugewiesenenbeschränkten Wirkungskreis sind Aufgabenkreis und Vertretungsrecht der Beteiligten zu 4 und 5jedenfalls entsprechend eingeschränkt worden. Dementsprechend haben die Pflichtteilsberechtigten allein gegen den Beteiligten zu 6 in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger Klage erhoben; hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wurde der Klage auch bereits stattgegeben.

Soweit die Beteiligte zu 1 meint, die rechtskräftige Verurteilung betreffe den Beteiligten zu 6 „als Person“, da er im Rubrum des Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 nicht ausdrücklich als Vertreter der unbekannten Erben bezeichnet sei, liegt das neben der Sache. Der Beteiligte zu 6 ist im Rubrum mit dem Zusatz „als Nachlasspfleger“ genannt, womit klar erkennbar ist, dass er in dieser Funktion und nicht etwa als Privatperson in eigener Sache am Verfahren beteiligt ist. Dass er Vertreter der unbekannten Erben ist, ergibt sich bereits aus seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger und bedarf keiner besonderen Erwähnung.

b)

Die dem Beteiligten zu 6 zugewiesene Vertretung der Erben bei den Pflichtteilsansprüchen beinhaltet insoweit insbesondere auch die Feststellung des Nachlasses – denn ohne diese kann die Berechtigung der erhobenen Pflichtteilsansprüche der Höhe nach nicht beurteilt werden -und die Verwaltung des Nachlasses – denn zur Vermeidung unnötiger Kosten kann eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Befriedigung von Gläubigern gebieten (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1593/1594). Der Wirkungskreis des Beteiligten zu 6 überschneidet sich folglich mit dem Wirkungskreis der Beteiligten zu 4 und 5, denen allgemein die „Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ obliegt. Zwischen dem Beteiligten zu 6 einerseits und den Beteiligten zu 4 und 5 bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, wer von ihnen in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger zur Vornahme bestimmter Handlungen berechtigt bzw. verpflichtet ist; diese sind durch gerichtliche Entscheidung zu klären.

2.

Die Beteiligten zu 4 und 5 sind nicht berechtigt, dem Beteiligten zu 6 die im Nachlassbefindlichen Unterlagen vorzuenthalten, aus denen Erkenntnisse über etwaige zu

Pflichtteilsergänzungsansprüchen führende lebzeitige Zuwendungen gewonnen werden können.

a)

Dem Beteiligten zu 6 stehen im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises die Rechte und Pflichten zu, die jedem Nachlasspfleger zukommen. Dazu zählt die Inbesitznahme des Nachlasses, wegen des eingeschränkten Wirkungskreises allerdings nur insoweit, als er für die Pflichtteilsansprüche von Bedeutung ist. Die Beteiligten zu 4 und 5, die im Besitz des Nachlasses sind, haben ihrem Mitnachlasspfleger deshalb die im Nachlass befindlichen Unterlagen zugänglich zu machen, die er für die Erteilung der ihm obliegenden Auskünfte benötigt, und gegebenenfalls aus dem Nachlass die Mittel für Zahlungen an die Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Das haben die Beteiligten zu 4 und 5 im Grundsatz auch anerkannt, indem sie dem Beteiligten zu 6 das Nachlassverzeichnis zur Verfügung gestellt und an die Pflichtteilsberechtigten Abschlagszahlungen auf die Pflichtteilsforderungen geleistet haben.

b)

Die Beteiligten zu 4 und 5 sind nicht berechtigt, dem Beteiligten zu 6 als Mitnachlasspfleger die Unterlagen vorzuenthalten, die den so genannten „fiktiven“ Nachlass betreffen. Zum einen ist – wie oben ausgeführt – bei mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen grundsätzlich jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein (§ 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1797 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Frage, ob er als Nachlasspfleger den Pflichtteilsberechtigten Auskunft auch über den fiktiven Nachlass erteilt, hat deshalb allein der Beteiligten zu 6 selbständig und in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das hat er auch bereits getan, indem er den Anspruch anerkannt hat.

Wenn die Beteiligten zu 4 und 5 in dieser Frage – die nicht in ihren Wirkungskreis fällt – eine andere Rechtsauffassung vertreten als der Beteiligte zu 6, berechtigt sie das nicht dazu, ihn bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu behindern und ihm den Zugriff auf die im Nachlass vorhandenen Unterlagen zu verweigern, die zur Ermittlung des „fiktiven“ Nachlasses beitragen können.

Im Übrigen trifft die Auffassung der Beteiligten zu 4 und 5 auch nicht zu. Am Umfang des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten ändert sich nichts, wenn er nicht gegen einen bereits bekannten Erben erhoben, sondern gegen einen Nachlasspfleger als Vertreter des noch unbekannten Erben geltend gemacht wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Auskunft „über den Bestand des Nachlasses“, was den so genannten „fiktiven Nachlassbestand“ einschließt (st. Rspr. und h.M., vgl. BGH NJW 1983, 487; BGH NJW 1981, 2051 [BGH 04.12.1980 – IVa ZR 46/80]; Palandt/Weidlich BGB 70. Aufl. § 2324 Rn. 9 m.w.N.). Dass der Nachlasspfleger gegenüber einem gewöhnlichen Gläubiger nach § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB Auskunft über den (tatsächlichen) Bestand des Nachlasses zu erteilen hat, steht dem nicht entgegen, weil § 2314 BGB für Pflichtteilsansprüche eine Sondervorschrift darstellt. Auch der Hinweis der Beteiligten zu 4 und 5 auf § 2213 Abs.1 Satz 3 BGB greift nicht durch, denn diese für die Testamentsvollstreckung geltende Vorschrift geht davon aus, dass der Erbe bekannt ist und der Pflichtteilsanspruch unmittelbar gegen ihn geltend gemacht werden kann (vgl. Haas ZEV 2009, 270/272).

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c)

Unzutreffend ist auch der Einwand der Beteiligten zu 1, die Erfüllung von Auskunftsansprüchen, die über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses hinausgingen, diene nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses und auch nicht der Wahrung der Vermögensinteressen der Erben, sondern könne im Gegenteil letztere gefährden. Die Interessen eines sich rechtstreu verhaltenden Erben können schwerlich dadurch gefährdet werden, dass der Nachlasspfleger als Vertreter des noch unbekannten Erben Auskünfte erteilt, auf die der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch hat.

Ob die im Nachlass vorhandenen Unterlagen tatsächlich lückenhaft und unzuverlässig sind, wie die Beteiligten zu 4 und 5 meinen, wird der Beteiligte zu 6 zu beurteilen haben. Soweit er die Erkenntnisse aus den vorhandenen Unterlagen als nicht ausreichend erachtet, wird er sich -nicht anders als ein Erbe, der mit den Verhältnissen des Erblassers nicht vertraut ist – die notwendigen Kenntnisse soweit wie möglich verschaffen müssen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fallen nicht an. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, dass diese jeder Beteiligte selbst trägt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

 

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