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Nachlasspflegschaft – Kontokündigung

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-3 Wx 212/10

Beschluss vom 16.11.2010


In dem Nachlasspflegschaftsverfahren für die unbekannten Erben der verstorbenen …..hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 27.07.2010 – 42 VI 823/09 – b e s c h l o s s e n :

Der Beschluss wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, ein Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses vom 02. Februar 2010 zu erteilen.

G r ü n d e :

I.

Durch Beschluss vom 02.Februar 2010 hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – den Nachlasspfleger ermächtigt, die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Sparkontos in Höhe eines Betrages von 4.600 € zu erklären und den Kündigungserlös auf ein weiteres ebenfalls zum Nachlass gehörendes Girokonto zu übertragen.

Am 07.Juni 2010 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antrag des Nachlasspflegers, einen Rechtskraftvermerk zum vorgenannten Beschluss zu erteilen, zurückgewiesen mit der Begründung, bei der dem Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung zur Kündigung handele es sich nach der Legaldefinition des § 184 BGB nicht um eine Genehmigung im Sinne des § 40 Abs. 2 FamFG.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.Juli 2010 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Nachlasspfleger sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, das Nachlassgericht anzuweisen, den Rechtskraftvermerk zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die entsprechend §§ 46 FamFG, 573 Abs. 2 ZPO statthafte (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 46, Rdnr. 6) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zu bestimmten Geschäften bedarf der (Nachlass-) Pfleger der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1915, 1962 BGB), so regelmäßig für die Abhebung vom Bankkonto (OLG Frankfurt WM 1974, 473). Entsprechendes gilt auch für die hier in Rede stehende Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Kontos und Übertragung des Kündigungserlöses auf ein anderes Nachlasskonto. Erteilt der Rechtspfleger die Genehmigung durch Beschluss (§ 38 FamFG) – wie hier durch Beschluss vom 02. Februar 2010 – ,ist auch auszusprechen, dass sie erst mit Rechtskraft wirksam wird (§§ 40 Abs. 2 Satz 2, 45 FamFG; Palandt –Edenhofer, BGB 69. Auflage 2010 § 1960 Rdz. 14).

Der Sinn liegt darin, dass nach der Art des betroffenen Verfahrensgegenstandes die tatsächlichen oder rechtlichen Wirkungen der vollzogenen Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können oder dies mit für die Beteiligten oder Dritte unzumutbaren Folgen verbunden wäre (Keidel/Meyer-Holz, FamFG 16. Auflage 2009 § 40 Rdz. 26).

Dies impliziert, dass der Begriff der Genehmigung nicht im engen Sinne der Legaldefinition des § 184 BGB als nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist, son-dern ohne Weiteres auch die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Kontos und Übertragung des Kündigungserlöses auf ein anderes Nachlasskonto, im Beschluss vom 02. Februar 2010 als Ermächtigung bezeichnet, erfasst.

Hiernach hat der Beschluss vom 02. Februar 2010 die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand und wird demnach erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG), was das Nachlassgericht hätte aussprechen müssen, § 40 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

Dies wiederum hat zur Folge, dass das Amtsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtskraftzeugnis (§ 46 FamFG) hätte erteilen müssen und seine Erinnerung gegen die Versagung eines solchen nicht – wie im angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2010 geschehen – hätte zurückweisen dürfen.

Die Voraussetzungen der Rechtskraft liegen vor, § 45 FamFG. Denn gegen den „Genehmigungsbeschluss“ vom 02. Februar 2010 ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Amtsgericht zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses anzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

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