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Nachträgliche Festsetzung in Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzter Kosten

Ignoriert eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren die Aufforderung, ihre Kosten anzumelden, und wird daraufhin ein Beschluss erlassen, der nur die Kosten der Gegenseite berücksichtigt, so ist eine Beschwerde der säumigen Partei wegen fehlender Berücksichtigung ihrer Kosten unzulässig.


Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 W 28/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Partei(en), die im ursprünglichen Rechtsstreit 1/4 der Kosten tragen sollten und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einlegten, weil ihre eigenen Kosten nicht berücksichtigt wurden.
  • Beklagte: Die Partei(en), die im ursprünglichen Rechtsstreit 3/4 der Kosten tragen sollten und deren Antrag zur Festsetzung ihrer Kosten führte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: In einem vorherigen Gerichtsverfahren wurde die Kostenlast verteilt (1/4 Kläger, 3/4 Beklagte). Die Beklagten beantragten die Festsetzung ihrer Kosten. Die Kläger wurden aufgefordert, ihre Kosten ebenfalls zu beantragen, taten dies aber nicht. Daraufhin erließ das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der nur die Kosten der Beklagten berücksichtigte und festsetzte, dass die Kläger an die Beklagten einen bestimmten Betrag erstatten müssen. Die Kläger legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, weil ihre eigenen Kosten nicht festgesetzt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kläger das Recht hatten, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einzulegen, nur weil ihre eigenen Kosten nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie zuvor keinen Antrag gestellt hatten und ihre Kosten später immer noch einfacher und kostengünstiger über einen nachträglichen Antrag festsetzen lassen konnten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt.
  • Begründung: Die Beschwerde war zwar formal korrekt, aber unzulässig, weil den Klägern das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Das Gericht begründete dies damit, dass die Kläger ihre eigenen Kosten einfacher und kostengünstiger durch einen nachträglichen Antrag gemäß § 106 Abs. 2 ZPO hätten festsetzen lassen können. Ein kostenverursachendes Beschwerdeverfahren sei nicht notwendig, wenn das gleiche Ziel durch ein kostenfreies Verfahren erreicht werden könne. Die Kläger hatten trotz Aufforderung keinen eigenen Kostenantrag gestellt, weshalb der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss korrekt nur die Kosten der Gegenseite berücksichtigte. Die nachträgliche Festsetzung nach § 106 Abs. 2 ZPO ist möglich und wirtschaftlicher für die Kläger, auch weil die Kosten der Beschwerde bei Erfolglosigkeit von ihnen selbst zu tragen wären.
  • Folgen: Die sofortige Beschwerde war erfolglos, und die Kläger müssen die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen. Um ihre eigenen Kosten festsetzen zu lassen, müssen die Kläger den nachträglichen Antrag nach § 106 Abs. 2 ZPO stellen.

Der Fall vor Gericht


Kostenfestsetzung ohne eigene Kosten? OLG Frankfurt: Beschwerde unzulässig bei einfacherem Antragsweg nach § 106 ZPO

Ein Rechtsstreit endet oft nicht mit dem Urteil selbst, sondern mit der Klärung, wer welche Kosten zu tragen hat. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main beleuchtet eine wichtige prozessuale Frage im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren: Was passiert, wenn eine Partei ihre eigenen Kosten nicht rechtzeitig anmeldet und dann gegen den ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einlegt?

Hand schiebt verspäteten Gerichtskosteneinleger in Briefkasten bei Gericht, symbolisiert Verfahrensweg bei Kostenfestsetzung.
Kostenfestsetzung: Verspätete Kostenanmeldung ausgeschlossen – Gericht verweigerte nachträgliche Berücksichtigung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine solche sofortige Beschwerde unzulässig sein kann, wenn das eigentliche Ziel – die Berücksichtigung der eigenen Kosten – auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg erreicht werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partei zuvor aufgefordert wurde, ihre Kosten anzumelden, dies aber unterlassen hat.

Ausgangslage: Geteilte Kosten und versäumte Anmeldung im Kostenfestsetzungsverfahren

Grundlage des Falles war ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-30 O 222/21). Dieses endete mit einem Beschluss vom 11. September 2024, der auch eine Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten traf, eine sogenannte Kostengrundentscheidung. Darin wurde festgelegt, dass die klagende Partei 1/4 und die beklagte Partei 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Nach dieser grundsätzlichen Kostenverteilung beantragte der Anwalt der beklagten Partei am 8. Oktober 2024 die konkrete Bezifferung und Festsetzung der ihr zustehenden Kosten – das Kostenfestsetzungsverfahren wurde eingeleitet. Der zuständige Rechtspfleger beim Landgericht, der für die Durchführung dieses Verfahrens verantwortlich ist, handelte prozessual korrekt: Er forderte die klagende Partei auf, ebenfalls ihre angefallenen Kosten anzumelden. Diese Aufforderung erfolgte gemäß § 106 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und war mit einer Fristsetzung verbunden. Der Sinn dahinter ist, alle Kosten beider Seiten zu erfassen, um sie entsprechend der Quote aus der Kostengrundentscheidung gegeneinander aufzurechnen (Kostenausgleichung) und einen finalen Erstattungsbetrag festzusetzen.

Allerdings kam die klagende Partei dieser Aufforderung nicht nach. Sie reichte innerhalb der gesetzten Frist keinen eigenen Antrag ein, in dem sie ihre Kosten aufgelistet hätte (Kostenfestsetzungsantrag). Dieses Versäumnis hatte direkte Konsequenzen.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts

Da von der klagenden Partei keine Kostenaufstellung vorlag, konnte der Rechtspfleger nur über den Antrag der beklagten Partei entscheiden. Folgerichtig erließ das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Februar 2025 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der ausschließlich die von der beklagten Partei geltend gemachten Kosten berücksichtigte. Gemäß der Kostenquote von 3/4 zu ihren Gunsten wurden die von der klagenden Partei an die beklagte Partei zu erstattenden Kosten auf exakt 604,04 Euro festgesetzt. Die Kosten der klagenden Partei blieben in diesem Beschluss unberücksichtigt, da sie schlichtweg nicht angemeldet worden waren.

Dieser Beschluss wurde dem Anwalt der klagenden Partei am 6. Februar 2025 offiziell zugestellt.

Streitpunkt vor dem OLG: Die sofortige Beschwerde wegen nicht berücksichtigter Kosten

Die klagende Partei war mit dem Ergebnis des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht einverstanden, da ihre eigenen Kosten (die immerhin 1/4 der Gesamtkosten ausmachten und somit den Erstattungsbetrag der Gegenseite reduziert hätten) fehlten. Mit einem Schriftsatz ihres Anwalts vom 19. Februar 2025, der am Folgetag bei Gericht einging, legte sie daher sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 ein. Die Begründung war naheliegend: Die eigenen Kosten seien im Beschluss nicht berücksichtigt worden. Ziel der Beschwerde war es offensichtlich, eine Korrektur des Beschlusses zu erreichen, die auch ihre Kosten einschließt und somit zu einer Verrechnung führt.

Entscheidung des OLG Frankfurt: Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main prüfte die eingelegte sofortige Beschwerde und kam zu einem klaren Ergebnis: Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Das bedeutet, das Gericht hat sich nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, ob die Kosten der klagenden Partei hätten berücksichtigt werden müssen, sondern entschied, dass die Beschwerde aus formalen Gründen von vornherein keinen Erfolg haben konnte.

Die Kosten für dieses erfolglose Beschwerdeverfahren wurden der klagenden Partei auferlegt. Der Wert, um den es in der Beschwerde ging (der Gegenstandswert), wurde auf die im ursprünglichen Beschluss festgesetzten 604,04 Euro bestimmt.

Begründung der Unzulässigkeit: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei einfacherem Weg

Die Begründung des OLG Frankfurt ist für die Praxis von großer Bedeutung. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die sofortige Beschwerde an sich das richtige Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist (Statthaftigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und auch form- sowie fristgerecht eingelegt wurde. Daran scheiterte es also nicht.

Der entscheidende Punkt war jedoch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Dieser juristische Begriff bedeutet vereinfacht gesagt, dass man ein Gericht nur dann anrufen soll, wenn es keine einfachere, schnellere oder kostengünstigere Möglichkeit gibt, sein Ziel zu erreichen, oder wenn das angestrebte Ziel überhaupt schutzwürdig ist. Genau hier sah das OLG das Problem.

Das Gericht argumentierte, dass die klagende Partei ihr eigentliches Anliegen – die Festsetzung und Berücksichtigung ihrer eigenen Kosten zur Verrechnung mit der Forderung der Gegenseite – wesentlich einfacher und vor allem kostengünstiger hätte erreichen können und auch weiterhin erreichen kann.

Das OLG verwies darauf, dass ein kostenverursachendes Rechtsmittel wie die sofortige Beschwerde, das im Kern nur darauf abzielt, die eigenen, bisher nicht angemeldeten Kosten nachträglich ins Spiel zu bringen („Nachliquidation“), regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse verfolgt, wenn derselbe Zweck durch einen kostenfreien nachträglichen Festsetzungsantrag erreicht werden kann.

Der Grundsatz: Gericht entscheidet nur über gestellte Anträge

Das Gericht betonte den im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden Antragsgrundsatz (vergleichbar mit § 308 Abs. 1 ZPO im Urteilsverfahren). Das bedeutet: Das Gericht bzw. der Rechtspfleger wird nur tätig und entscheidet nur über das, was von einer Partei beantragt wird. Da die klagende Partei trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Rechtspflegers keinen eigenen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte, lag dem Rechtspfleger nur der Antrag der beklagten Partei vor. Der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2025 hat diesen einzigen Antrag korrekt und vollständig „erschöpft“, also darüber entschieden. Es war nicht Aufgabe des Rechtspflegers, von Amts wegen die Kosten der säumigen Partei zu ermitteln oder zu berücksichtigen.

Der richtige Weg: Nachträgliche Kostenfestsetzung nach § 106 Abs. 2 ZPO

Das OLG zeigte den Weg auf, der der klagenden Partei offenstand und weiterhin offensteht: Die Festsetzung der im ursprünglichen Beschluss nicht berücksichtigten Kosten kann nachträglich gemäß § 106 Abs. 2 ZPO beantragt werden. Dieser Paragraph sieht explizit vor, dass eine Partei, die zur Anmeldung ihrer Kosten aufgefordert wurde, diese auch später noch anmelden kann. Die bereits erfolgte Festsetzung zugunsten der beklagten Partei steht dem nicht entgegen.

Dieser Weg der nachträglichen Festsetzung ist laut OLG aus mehreren Gründen der deutlich vorteilhaftere und kostengünstigere für die klagende Partei:

  1. Kostenfreiheit des Antrags: Das reine Festsetzungsverfahren beim Rechtspfleger ist grundsätzlich gerichtsgebührenfrei. Es fallen also keine zusätzlichen Gerichtskosten für diesen Antrag an.
  2. Vermeidung von Anwaltsgebühren: Ein Beschwerdeverfahren hingegen löst zusätzliche Anwaltsgebühren aus, hier konkret nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Diese Kosten fallen bei einem einfachen nachträglichen Antrag nicht zwangsläufig in gleicher Höhe an.
  3. Kostenrisiko der Beschwerde: Selbst wenn die Beschwerde in der Sache Erfolg gehabt hätte (was das OLG hier nicht prüfte), hätte die klagende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens wahrscheinlich selbst tragen müssen. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung besagt, dass einer Partei die Kosten eines Rechtsmittels auch dann auferlegt werden können, wenn sie Erfolg hat, falls sie diese Kosten durch eigenes Verschulden (hier: die verspätete Anmeldung der Kosten trotz Aufforderung) verursacht hat. Die Beschwerde wäre also selbst im Erfolgsfall ein teures Unterfangen geworden.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die klagende Partei auch im Rahmen des nachträglichen Festsetzungsverfahrens nach § 106 ZPO die Möglichkeit hat, ihre dann festgesetzten Kosten mit dem bereits zugunsten der beklagten Partei titulierten Betrag von 604,04 Euro aufzurechnen. Eine nachträgliche Festsetzung ohne eine formale Kostenausgleichung im jetzt verworfenen Beschwerdeverfahren ist für die klagende Partei also nicht nur möglich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoller.

Konsequenzen für die beschwerdeführende Partei: Tragung der Beschwerdekosten

Da die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, gilt sie als erfolgloses Rechtsmittel. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Partei, deren Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Folglich muss die klagende Partei nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Frankfurt übernehmen – Kosten, die vermeidbar gewesen wären, hätte sie den einfacheren Weg des nachträglichen Kostenfestsetzungsantrags gewählt.

Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren

Der Wert, auf dessen Basis die Kosten des Beschwerdeverfahrens berechnet werden (Gegenstandswert oder Beschwerdewert), wurde vom OLG auf 604,04 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem Betrag, der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der beklagten Partei festgesetzt wurde. Die Festsetzung dieses Werts erfolgte auf Basis von § 23 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass der Grundsatz der Prozessökonomie auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt. Wer trotz Aufforderung seine Kosten nicht anmeldet, kann dieses Versäumnis nicht ohne Weiteres durch eine teure Beschwerde heilen, wenn ihm der einfachere und kostengünstigere Weg eines nachträglichen Antrags nach § 106 ZPO offensteht. Die Beschwerde ist in solchen Fällen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihre eigenen Kosten trotz Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet hat. Die zentrale Erkenntnis liegt darin, dass ein nachträglicher, kostenfreier Festsetzungsantrag nach § 106 ZPO der richtige Weg ist, statt ein teures Beschwerdeverfahren anzustrengen. Wer im Kostenfestsetzungsverfahren seine Rechte wahren will, muss aktiv werden und fristgerecht handeln, ansonsten riskiert er nicht nur Nachteile, sondern auch zusätzliche Kosten durch die Wahl des falschen Rechtsbehelfs.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Kostenfestsetzung“ in einem Gerichtsverfahren?

Die Kostenfestsetzung ist ein separates Verfahren, das nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens stattfindet, zum Beispiel nach einem Urteil oder einem Vergleich. In diesem Verfahren wird genau berechnet und offiziell festgelegt, welche Kosten eine Partei der anderen Partei erstatten muss.

Warum gibt es die Kostenfestsetzung?

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Prozess gewonnen. Im Urteil steht, dass die Gegenseite die Kosten des Verfahrens tragen muss. Diese Entscheidung im Urteil – die sogenannte Kostengrundentscheidung – sagt aber noch nicht, wie hoch der Betrag genau ist, den Sie erstattet bekommen.

Genau hier kommt die Kostenfestsetzung ins Spiel: Sie dient dazu, die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten verbindlich zu beziffern. Ohne dieses Verfahren wüssten Sie nicht, welchen genauen Euro-Betrag Sie von der Gegenseite fordern können oder zahlen müssen.

Wie läuft die Kostenfestsetzung ab?

Nachdem das Gericht im Urteil entschieden hat, wer die Kosten trägt, läuft das Kostenfestsetzungsverfahren typischerweise so ab:

  1. Antrag: Die Partei, die Anspruch auf Kostenerstattung hat, stellt beim Gericht einen Antrag auf Kostenfestsetzung.
  2. Kostenaufstellung: In diesem Antrag werden alle entstandenen und erstattungsfähigen Kosten detailliert aufgelistet und meist durch Belege nachgewiesen. Dazu gehören zum Beispiel Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Gerichtskosten und notwendige Auslagen (wie Reisekosten oder Kosten für Zeugen und Sachverständige).
  3. Prüfung und Anhörung: Das Gericht (in der Regel ein Rechtspfleger) prüft den Antrag. Es kontrolliert, ob die geltend gemachten Kosten notwendig waren und gesetzlich erstattungsfähig sind. Die Gegenseite erhält die Möglichkeit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und Einwände zu erheben.
  4. Entscheidung (Beschluss): Nach der Prüfung erlässt das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss. In diesem Beschluss wird der endgültige Betrag festgelegt, den die eine Partei an die andere zahlen muss.

Was ist das Ergebnis der Kostenfestsetzung?

Das zentrale Ergebnis ist der Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel, ähnlich wie ein Urteil. Das bedeutet: Wenn die zur Zahlung verpflichtete Partei den festgesetzten Betrag nicht freiwillig zahlt, kann die berechtigte Partei mit diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung (zum Beispiel eine Kontopfändung) betreiben, um das Geld zu erhalten.

Die rechtlichen Grundlagen für die Kostenfestsetzung finden sich vor allem in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den Paragrafen (§§) 103 folgende. Dort ist geregelt, wie das Verfahren abläuft und welche Kosten erstattet werden können.


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Welche Fristen muss ich im Kostenfestsetzungsverfahren beachten und was passiert, wenn ich diese versäume?

Nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens beginnt das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem bestimmt wird, wer welche Kosten des Rechtsstreits tragen muss und in welcher Höhe diese erstattet werden. Die Einhaltung von Fristen ist hierbei sehr wichtig.

Wann müssen Sie aktiv werden?

  • Frist für den Antrag: Grundsätzlich müssen Sie Ihren Antrag auf Kostenfestsetzung nicht innerhalb einer starren gesetzlichen Frist nach Urteilsverkündung stellen. Allerdings unterliegt der Anspruch auf Kostenerstattung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (also in der Regel mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens). Warten Sie also zu lange, kann Ihr Anspruch verjähren und Sie erhalten keine Kostenerstattung mehr.
  • Vom Gericht gesetzte Fristen: Viel wichtiger im laufenden Verfahren sind die Fristen, die das Gericht Ihnen direkt setzt. Wenn Sie einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt haben, erhält die Gegenseite in der Regel eine Frist zur Stellungnahme (oftmals zwei Wochen). Umgekehrt bekommen auch Sie eine Frist gesetzt, wenn die Gegenseite einen Antrag stellt oder das Gericht Rückfragen hat oder Belege anfordert. Diese Fristen finden Sie in den Schreiben des Gerichts. Achten Sie daher genau auf die Post vom Gericht und die darin genannten Termine.

Was passiert, wenn eine Frist versäumt wird?

Das Versäumen einer vom Gericht gesetzten Frist kann erhebliche Nachteile haben:

  • Kosten werden nicht berücksichtigt: Wenn Sie vom Gericht aufgefordert werden, Ihre Kosten bis zu einem bestimmten Datum anzumelden oder Belege einzureichen, und Sie diese Frist versäumen, kann dies dazu führen, dass Ihre Kosten bei der Entscheidung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden. Sie riskieren also, auf einem Teil Ihrer Kosten sitzen zu bleiben, obwohl Sie den Prozess vielleicht gewonnen haben. Das Gericht kann dann auf Basis der vorliegenden Informationen entscheiden.
  • Entscheidung ohne Ihre Stellungnahme: Wenn Sie die Frist versäumen, zu dem Kostenantrag der Gegenseite Stellung zu nehmen, kann das Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, ohne Ihre Einwände zu berücksichtigen.
  • Rechtsmittel werden unzulässig: Gegen den abschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss gibt es Rechtsmittel (in der Regel die „sofortige Beschwerde“), für die ebenfalls eine Frist gilt (meist zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses). Versäumen Sie diese Frist, wird der Beschluss endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.

Es ist daher entscheidend, alle vom Gericht gesetzten Fristen im Kostenfestsetzungsverfahren genau zu beachten und fristgerecht zu handeln, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


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Was ist der Unterschied zwischen der Kostengrundentscheidung und dem Kostenfestsetzungsbeschluss?

Die Kostengrundentscheidung und der Kostenfestsetzungsbeschluss sind zwei unterschiedliche, aber aufeinander aufbauende Schritte im gerichtlichen Verfahren, die sich mit den Kosten des Rechtsstreits befassen.

Die Kostengrundentscheidung: Wer trägt die Kosten?

  • Die Kostengrundentscheidung legt grundsätzlich fest, wer welchen Anteil an den gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss. Sie beantwortet die Frage: „Wer zahlt wie viel vom Kuchen?“
  • Diese Entscheidung trifft das Gericht in der Regel zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache (also im Urteil oder dem Beschluss, der den Rechtsstreit beendet).
  • Sie basiert darauf, wer den Prozess gewonnen oder verloren hat. Oftmals gilt: Wer verliert, zahlt die Kosten (§ 91 Zivilprozessordnung – ZPO). Es gibt aber auch Fälle, in denen die Kosten geteilt werden (z.B. wenn beide Seiten teilweise gewinnen und verlieren, § 92 ZPO) oder eine Seite trotz Obsiegens Kosten tragen muss.
  • Beispiel: Das Gericht entscheidet im Urteil: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“ Oder: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben“ (jeder trägt seine Anwaltskosten selbst, Gerichtskosten werden geteilt). Oder: „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.“
  • Die Kostengrundentscheidung nennt noch keine konkreten Geldbeträge. Sie legt nur das Verhältnis oder die Quote fest.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss: Wie hoch sind die Kosten genau?

  • Der Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert die konkrete Höhe der Kosten, die eine Partei der anderen aufgrund der Kostengrundentscheidung erstatten muss. Er beantwortet die Frage: „Wie viel Euro sind das genau?“
  • Dieses Verfahren findet erst nach der Kostengrundentscheidung statt und muss extra beantragt werden (§ 104 ZPO). Es ist ein separates Verfahren, das meist von einem Rechtspfleger beim Gericht durchgeführt wird.
  • Die Partei, die Kosten erstattet bekommen soll, muss ihre entstandenen Kosten nachweisen (z.B. durch Anwaltsrechnungen, Belege für Gerichtskosten).
  • Auf Basis dieser Nachweise und der Quote aus der Kostengrundentscheidung wird dann der genaue Erstattungsbetrag in Euro berechnet und in einem Beschluss – dem Kostenfestsetzungsbeschluss – festgesetzt.
  • Beispiel: Aufbauend auf der Kostengrundentscheidung „Der Beklagte trägt die Kosten“ reicht der Kläger seine Anwaltsrechnung und die Gerichtskosten ein. Der Rechtspfleger prüft diese und erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem steht: „Der Beklagte hat dem Kläger Kosten in Höhe von 1.500 Euro zu erstatten.“
  • Dieser Beschluss ist dann ein vollstreckbarer Titel, das heißt, mit ihm kann die Zahlung notfalls erzwungen werden (z.B. durch einen Gerichtsvollzieher).

Einfach gesagt: Erst legt das Gericht im Urteil fest, wer grundsätzlich zahlen muss (Kostengrundentscheidung), und danach wird in einem separaten Schritt genau berechnet, wie viel das ist (Kostenfestsetzungsbeschluss). Die Kostengrundentscheidung ist die Basis für den Kostenfestsetzungsbeschluss.


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Was bedeutet „sofortige Beschwerde“ und wann ist sie das richtige Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren?

Was ist eine sofortige Beschwerde?

Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im deutschen Recht. Sie ermöglicht es, bestimmte gerichtliche Entscheidungen schnell durch eine höhere gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen. Stellen Sie es sich wie eine Art schnelle Kontrollmöglichkeit vor.

Allerdings ist die sofortige Beschwerde nicht gegen jede Entscheidung möglich. Sie ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel ein Mindestwert des Beschwerdegegenstands. Zudem muss sie innerhalb einer kurzen Frist eingelegt werden, in der Regel zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.

Wann ist die sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren relevant?

Im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet das Gericht darüber, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits in welcher Höhe zu tragen hat und welche Kosten erstattungsfähig sind. Das Ergebnis ist der Kostenfestsetzungsbeschluss.

Wenn Sie mit dem Inhalt dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht einverstanden sind – zum Beispiel, weil Sie meinen, dass Kosten zu Unrecht nicht anerkannt wurden oder der Gegner zu viel erstattet bekommen soll – dann ist die sofortige Beschwerde das vorgesehene Rechtsmittel, um diesen Beschluss überprüfen zu lassen. Sie muss innerhalb der zweiwöchigen Frist beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Warum ist sie oft nicht der richtige Weg (insbesondere bei vergessenen Kosten)?

Es ist entscheidend zu verstehen, dass die sofortige Beschwerde dazu dient, eine bereits getroffene, als fehlerhaft angesehene Entscheidung anzufechten.

Ein häufiger Fall im Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch, dass eine Partei versehentlich vergessen hat, bestimmte Kosten anzumelden. Der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss enthält diese Kosten dann logischerweise nicht. In diesem Fall ist der Beschluss selbst nicht fehlerhaft, denn das Gericht konnte nur über die Kosten entscheiden, die ihm mitgeteilt wurden.

Für Sie bedeutet das: Wurden Kosten vergessen, ist die sofortige Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss der falsche Weg. Sie würde sehr wahrscheinlich als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, da der ursprüngliche Beschluss korrekt war (bezogen auf die angemeldeten Kosten).

Der korrekte und einfachere Weg in dieser Situation ist, einen neuen, ergänzenden Antrag auf Festsetzung der nachträglich geltend gemachten (vergessenen) Kosten beim Gericht zu stellen. Das Gericht prüft dann diesen separaten Antrag und erlässt gegebenenfalls einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss nur für diese nachgemeldeten Kosten. Die sofortige Beschwerde ist also nur dann das Mittel der Wahl, wenn man die Richtigkeit der Entscheidung über die bereits angemeldeten Kosten anzweifelt.


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Was kann ich tun, wenn meine Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt wurden?

Wenn Sie feststellen, dass bestimmte Kosten, die Ihnen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstanden sind, im sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auftauchen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass diese Kosten verloren sind. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung darüber, wer welche Anwalts- und Gerichtskosten in welcher Höhe nach Abschluss eines Verfahrens erstatten muss. Manchmal werden Kosten bei der Beantragung schlicht übersehen oder vergessen.

Die Möglichkeit der nachträglichen Festsetzung

Für den Fall, dass erstattungsfähige Kosten im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlen, weil sie zum Beispiel bei der Antragstellung vergessen wurden, gibt es eine spezielle Regelung im Gesetz: die nachträgliche Festsetzung gemäß § 106 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Paragraph ermöglicht es, auch nach Erlass des eigentlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses noch einen Antrag zu stellen, um die vergessenen Kosten festsetzen zu lassen. Es handelt sich also um eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Rechnung für Fahrtkosten zum Gerichtstermin erst nach Einreichung Ihres Kostenantrags wiedergefunden – diese könnten unter Umständen nachträglich geltend gemacht werden.

Wie funktioniert die nachträgliche Festsetzung?

Um eine nachträgliche Festsetzung zu erreichen, muss ein gesonderter Antrag bei dem Gericht gestellt werden, das auch den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In diesem Antrag müssen die konkreten Kosten, die bisher nicht berücksichtigt wurden, genau aufgelistet und nachgewiesen werden (z.B. durch Belege).

Das Gericht prüft dann, ob diese Kosten tatsächlich im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens erstattungsfähig gewesen wären und nur versehentlich nicht im ersten Beschluss enthalten sind.

Wichtige Voraussetzungen

Entscheidend für eine nachträgliche Festsetzung ist, dass die Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Das bedeutet, sie müssen aufgrund der ursprünglichen Gerichtsentscheidung über die Kostenverteilung (die sogenannte Kostengrundentscheidung im Urteil oder Beschluss) von der Gegenseite zu tragen sein. Kosten, die von vornherein nicht erstattungsfähig waren oder die das Gericht im ersten Beschluss bereits geprüft und abgelehnt hat, können nicht über § 106 ZPO nachträglich geltend gemacht werden.

Auch wenn § 106 ZPO keine starre Frist wie bei Rechtsmitteln vorsieht, ist es generell ratsam, ohne unnötige Verzögerung tätig zu werden, sobald das Fehlen der Kosten bemerkt wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Kostenfestsetzungsverfahren

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein spezielles Verfahren, das nach Abschluss eines Rechtsstreits stattfindet, um genau zu bestimmen, welche Kosten und in welcher Höhe eine Partei der anderen zu erstatten hat. Grundlage ist die bereits im Urteil oder Beschluss getroffene Kostengrundentscheidung, die das Kostenverteilungverhältnis regelt. Im Verfahren müssen die Parteien ihre entstandenen Kosten detailliert anmelden, damit das Gericht diese prüfen und verbindlich festsetzen kann (§§ 103 ff. ZPO). Erst nach Abschluss dieses Verfahrens steht der genaue Geldbetrag fest, der gezahlt werden muss, und der Kostenfestsetzungsbeschluss kann vollstreckt werden.

Beispiel: Nach einem gewonnenen Prozess muss der Gegner die Anwaltskosten bezahlen, aber erst im Kostenfestsetzungsverfahren wird genau berechnet, wie hoch diese Kosten sind und welcher Betrag erstattet wird.


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Kostengrundentscheidung

Die Kostengrundentscheidung ist die Entscheidung des Gerichts, die grundsätzlich festlegt, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt und in welchem Verhältnis (z. B. 1/4 zu 3/4). Sie wird in der Regel zusammen mit dem Urteil oder endgültigen Beschluss erlassen und bestimmt die Verteilung der gesamten Verfahrenskosten, ohne die genaue Summe zu beziffern (§§ 91, 92 ZPO). Diese Entscheidung schafft die rechtliche Grundlage für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die genauen Beträge ermittelt werden.

Beispiel: Das Gericht entscheidet, dass der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % der Prozesskosten zahlen müssen, sagt aber noch nicht, welche Summe das in Euro ist.


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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, mit dem man gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, wie einen Kostenfestsetzungsbeschluss, schnell und unmittelbar eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erwirken kann (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz). Sie muss innerhalb einer kurzen Frist (meist zwei Wochen nach Zustellung) eingelegt werden und ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsieht. Die sofortige Beschwerde dient dazu, Fehler in der Entscheidung zu rügen, wenn diese auf dem vorliegenden Sachverhalt basieren.

Beispiel: Wenn ein Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt und der Beteiligte der Meinung ist, seine Kosten wurden zu Unrecht nicht berücksichtigt, kann er mit der sofortigen Beschwerde eine schnelle Überprüfung beantragen – dies ist jedoch oft nur sinnvoll, wenn die Kosten tatsächlich korrekt angemeldet wurden.


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Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung, damit ein Gericht über ein Rechtsmittel, wie die sofortige Beschwerde, entscheiden darf. Es bedeutet, dass eine Partei nur dann ein Gericht anrufen soll, wenn es keinen einfacheren, schnelleren oder kostengünstigeren Weg gibt, ihr Recht durchzusetzen, und das Anliegen schutzwürdig ist. Im Kontext des Kostenfestsetzungsverfahrens fehlte hier das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Partei ihre Kosten nicht rechtzeitig angemeldet hatte, jedoch jederzeit einen kostenfreien, nachträglichen Antrag (§ 106 ZPO) stellen konnte, um die fehlenden Kosten zu erfassen und zu ver-rechnen. Damit ist die sofortige Beschwerde in solchen Fällen unzulässig.

Beispiel: Wenn Sie versehentlich Ihre Stromrechnung nicht bezahlt haben, wird Ihnen niemand erlauben, eine teure Klage anzustrengen, während Sie die Rechnung auch einfach und günstig direkt bezahlen können; ähnlich prüft das Gericht, ob das kostspielige Rechtsmittel wirklich notwendig ist.


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Nachträgliche Festsetzung (§ 106 ZPO)

Die nachträgliche Festsetzung ermöglicht es einer Partei, auch nach Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zusätzlich entstandene oder zunächst nicht angemeldete Kosten noch gesondert geltend zu machen (§ 106 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt ein eigener Antrag beim Gericht, der die genauen Kosten auflistet und belegt. Diese Regelung schützt davor, bei Versäumnissen oder Fehlern die Kosten vollständig zu verlieren. Das Verfahren ist im Vergleich zur sofortigen Beschwerde in der Regel kostengünstiger, da keine zusätzlichen Gerichts- oder Anwaltsgebühren in gleicher Höhe anfallen.

Beispiel: Haben Sie nach der ersten Kostenabrechnung eine Rechnung eines Zeugen falsch angegeben oder vergessen, können Sie mit dem Antrag nach § 106 ZPO die Kosten nachmelden und erneut geltend machen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 106 Abs. 2 ZPO: Regelt die Anmeldung der Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren und ermöglicht auch die nachträgliche Anmeldung von Kosten, wenn eine Partei dies zunächst unterlassen hat. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Beteiligten ihre Kosten geltend machen können, bevor eine endgültige Kostenentscheidung getroffen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die klagende Partei konnte ihre Kosten trotz versäumter Anmeldung noch nachträglich anmelden, weshalb das OLG die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulässig ansah.
  • Antragsgrundsatz im Kostenfestsetzungsverfahren (analog § 308 Abs. 1 ZPO): Das Gericht entscheidet im Kostenfestsetzungsverfahren nur über die beantragten Kosten, eine Amtsermittlungspflicht besteht nicht. Ohne Kostenerstattungsantrag der klagenden Partei kann deren Kostenbestandteil nicht berücksichtigt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Rechtspfleger konnte nur die angemeldeten Kosten der beklagten Partei festsetzen, weil die klagende Partei trotz Aufforderung keinen eigenen Antrag gestellt hatte.
  • § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO: Bestätigt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, also den zulässigen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG erkannte an, dass die sofortige Beschwerde grundsätzlich das richtige Rechtsmittel ist, machte die Beschwerde aber dennoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
  • Rechtsschutzbedürfnis (Prozessrechtlicher Grundsatz): Erfordert, dass das Rechtsmittelverfahren erforderlich ist, um einen rechtlich geschützten Anspruch zu verfolgen und kein einfacherer Weg zur Verfügung steht. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die klagende Partei die eigenen Kosten über den nachträglichen kostenfreien Antrag hätte geltend machen können, entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für die teure sofortige Beschwerde.
  • § 97 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO: Regelt die Kostentragung für das Rechtsmittelverfahren; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen und kann diese auch bei Erfolg dann auferlegt bekommen, wenn das Rechtsmittel durch eigenes Verschulden notwendig wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die klagende Partei trägt die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde, da sie ihr Versäumnis, die Kosten rechtzeitig anzumelden, selbst zu verantworten hat.
  • § 23 Abs. 2 RVG: Bestimmt die Berechnung des Streit- bzw. Gegenstandswerts für die Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und legt diesen Wert hier als Grundlage für die Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Streitwertfestsetzung auf 604,04 Euro bildet die Basis für die Berechnung der entstandenen Gebühren im Beschwerdeverfahren.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 30 W 28/25 – Beschluss vom 02.04.2025


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