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Nachträglicher Einbau eines Batteriespeichers

Ein Kunde klagt gegen einen Anbieter von Batteriespeichern, weil die Erweiterungsmöglichkeiten nicht den Versprechungen entsprechen – doch das Oberlandesgericht Saarbrücken weist die Klage ab! Der Grund: Der Vertrag wird nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag eingestuft, wodurch die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Verbraucher und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Vertrag über die Lieferung und Installation eines Batteriespeichers gilt als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
  • Die ursprüngliche Entscheidung eines niedrigeren Gerichts wurde aufgehoben und die Klage wurde abgewiesen.
  • Die gesamte Verantwortung für die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  • Weder Sicherheitsleistung noch eine Revision wurden vom Gericht zugelassen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die vertraglichen Vereinbarungen über die Erweiterung des Batteriespeichers nicht eingehalten wurden.
  • Der Kläger argumentierte, dass die unbegrenzte Erweiterbarkeit des Systems für den Vertragsabschluss entscheidend war.
  • Es kam nicht zur Erweiterung des Speichers, da diese nur innerhalb von 12 Monaten nach Erstinbetriebnahme möglich war.
  • Trotz Anfragen wurde die vereinbarte Erweiterung des Stromspeichers nicht durchgeführt.
  • Der Kläger versuchte eine Rückabwicklung wegen angeblich arglistiger Täuschung zu erwirken.
  • Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Batteriespeicher nachrüsten: Rechtliche Aspekte und Förderungen 2023 im Fokus

Der nachträgliche Einbau eines Batteriespeichers gewinnt zunehmend an Bedeutung für Haushalte mit Photovoltaikanlagen. Diese Energiespeicher ermöglichen es,Solarstrom effizient zu speichern und die Autarkie zu erhöhen, indem sie die Nutzung von selbstproduziertem Strom maximieren. Mit einem Lithium-Ionen-Batteriespeicher können zudem die Stromkosten gesenkt werden, da der gespeicherte Strom bei Bedarf abgerufen werden kann. Förderungen für Batteriespeicher 2023 und die Vorteile einer Kombination aus PV-Anlage und Batteriespeicher machen die Nachrüstung besonders attraktiv. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der die rechtlichen und praktischen Aspekte dieser Technologie beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht entscheidet: Vertrag über Batteriespeicher ist Kaufvertrag mit Montagepflicht

Rechtliche Einstufung von Batteriespeicher-Verträgen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken stuft Verträge über Batteriespeicher als Kaufverträge mit kürzeren Gewährleistungsfristen ein, was Verbraucherrechte und Unternehmensrechtssicherheit beeinflusst. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 06.08.2024 entschieden, dass ein Vertrag über die nachträgliche Lieferung und den Einbau eines Batteriespeichers für eine Photovoltaikanlage in der Regel als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht als Werkvertrag einzustufen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Verjährungsfristen und damit für die Rechte der Verbraucher.

Klage auf Rückabwicklung des Vertrags abgewiesen

Im konkreten Fall hatte ein Kläger die Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und Montage eines Batteriespeichers für seine Photovoltaikanlage gefordert. Er berief sich darauf, dass eine zeitlich unbegrenzte Erweiterungsmöglichkeit des Speichers wesentliche Grundlage für seinen Vertragsabschluss gewesen sei. Als sich herausstellte, dass eine Aufstockung nur innerhalb von 12 Monaten nach Erstinbetriebnahme möglich war, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.

Landgericht stufte Vertrag zunächst als Werkvertrag ein

Das Landgericht Saarbrücken hatte der Klage zunächst stattgegeben und den Vertrag als Werkvertrag eingestuft. Es argumentierte, die erbrachte Leistung entspreche nicht der vereinbarten Beschaffenheit einer nachträglich flexibel erweiterbaren System-Leistung. Aufgrund der Einordnung als Werkvertrag ging das Landgericht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist aus.

OLG Saarbrücken korrigiert Einordnung des Vertrags

Das Oberlandesgericht Saarbrücken kam jedoch zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es stufte den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ein. Diese Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwendbaren Verjährungsfristen. Bei Kaufverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel nur zwei Jahre.

Verjährungseinrede der Beklagten greift durch

Aufgrund der Einstufung als Kaufvertrag griff die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Das Gericht stellte klar, dass die erwähnte Garantie eine Herstellergarantie sei und keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien darstelle.

Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen

Diese Entscheidung des OLG Saarbrücken hat wichtige Implikationen für Verbraucher und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien. Sie verdeutlicht, dass bei Verträgen über die Lieferung und Montage von Batteriespeichers die kürzeren kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen gelten. Verbraucher sollten sich dieser Tatsache bewusst sein und etwaige Mängel frühzeitig geltend machen. Für Unternehmen bietet das Urteil mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Dauer ihrer Gewährleistungspflichten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Saarbrücken, einen Vertrag über Lieferung und Einbau eines Batteriespeichers als Kaufvertrag mit Montagepflicht einzustufen, hat weitreichende Folgen für Verjährungsfristen und Verbraucherrechte. Statt der fünfjährigen Frist bei Werkverträgen gilt nun die zweijährige kaufrechtliche Gewährleistungsfrist. Dies erfordert von Verbrauchern erhöhte Wachsamkeit bei der rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln, bietet Unternehmen aber mehr Rechtssicherheit bezüglich ihrer Gewährleistungspflichten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Vertrag über die Lieferung und Installation eines Batteriespeichers für Ihre Photovoltaikanlage abgeschlossen haben, handelt es sich dabei in der Regel um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, nicht um einen Werkvertrag. Das bedeutet für Sie: Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren bereits nach zwei Jahren, nicht erst nach fünf Jahren. Achten Sie daher besonders darauf, mögliche Mängel rechtzeitig geltend zu machen. Zugesagte Erweiterungsmöglichkeiten des Speichers müssen im Vertrag klar vereinbart sein, um durchsetzbar zu sein. Prüfen Sie Ihren Vertrag genau auf solche Zusagen. Eine Herstellergarantie ist von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden – informieren Sie sich über deren genauen Inhalt und Dauer. Bei Unklarheiten sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um Ihre Ansprüche zu wahren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Einstufung eines Batteriespeicher-Vertrags als Kaufvertrag?

Die Einstufung eines Batteriespeicher-Vertrags als Kaufvertrag hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für Sie als Verbraucher. Im Gegensatz zu einem Werkvertrag gelten beim Kaufvertrag andere gesetzliche Bestimmungen, die Ihre Rechte und Pflichten maßgeblich beeinflussen.

Gewährleistungsfristen und Beweislast

Bei einem Kaufvertrag beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung des Batteriespeichers. In den ersten zwölf Monaten nach der Lieferung gilt zudem eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Das bedeutet für Sie: Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser bereits bei der Lieferung vorlag. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist.

Nacherfüllungsanspruch

Als Käufer haben Sie bei einem Mangel am Batteriespeicher zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Sie können wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern soll (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Rücktritt und Minderung

Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Bei einer Minderung wird der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der mangelfreien Sache zu dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache steht.

Schadensersatzansprüche

Neben dem Rücktritt oder der Minderung können Sie auch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies kann beispielsweise Kosten für den Einbau eines Ersatzspeichers oder entgangene Einspeisevergütungen umfassen.

Garantien

Häufig gewähren Hersteller von Batteriespeichern zusätzliche Garantien. Diese können über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, sowohl in Bezug auf die Dauer als auch auf den Umfang. Achten Sie darauf, dass solche Garantien Ihre gesetzlichen Rechte nicht einschränken dürfen.

Die Einstufung als Kaufvertrag bietet Ihnen als Verbraucher insgesamt einen starken Schutz. Sie profitieren von klaren gesetzlichen Regelungen und einer verbraucherfreundlichen Beweislastverteilung. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und im Falle von Mängeln am Batteriespeicher zeitnah geltend machen.


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Wie lange haben Verbraucher Zeit, Mängel bei einem Batteriespeicher geltend zu machen?

Bei Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen ist die Frist zur Geltendmachung von Mängeln nicht eindeutig geregelt. Es können entweder zwei oder fünf Jahre ab Kaufdatum bzw. Installation sein.

Gesetzliche Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In dieser Zeit können Sie Mängel beim Verkäufer reklamieren. Wenn Sie einen Batteriespeicher erwerben, beginnt diese Frist mit der Übergabe oder Installation des Speichers.

Mögliche längere Gewährleistungsfrist

Es gibt jedoch Argumente dafür, dass für Batteriespeicher die längere Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gelten könnte (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Frist gilt für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden. Ob ein Batteriespeicher als Teil der Stromversorgung eines Gebäudes in diese Kategorie fällt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Herstellergarantie

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bieten viele Hersteller freiwillige Garantien an. Diese können deutlich länger als die gesetzliche Gewährleistung sein, oft 10 Jahre oder mehr. Achten Sie darauf, was genau die Garantie abdeckt – häufig beziehen sich Garantien nur auf bestimmte Aspekte wie die Speicherkapazität.

Vorgehen bei Mängeln

Wenn Sie einen Mangel an Ihrem Batteriespeicher feststellen, sollten Sie diesen unverzüglich beim Verkäufer melden. Dokumentieren Sie den Mangel sorgfältig, z.B. durch Fotos oder Messungen der Speicherleistung. Je früher Sie einen Mangel melden, desto einfacher ist in der Regel die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Beachten Sie: Die rechtliche Situation bei Batteriespeichern ist komplex und noch nicht abschließend geklärt. Wenn Sie unsicher sind, ob die zwei- oder fünfjährige Frist gilt, gehen Sie im Zweifelsfall von der kürzeren Frist aus, um Ihre Rechte zu wahren.


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Was bedeutet eine Herstellergarantie bei Batteriespreichern und wie unterscheidet sie sich von der gesetzlichen Gewährleistung?

Eine Herstellergarantie bei Batteriespeichern ist eine freiwillige Zusage des Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Wenn Sie einen Batteriespeicher kaufen, erhalten Sie automatisch die gesetzliche Gewährleistung, während die Herstellergarantie eine zusätzliche Leistung darstellt.

Gesetzliche Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und gilt verpflichtend für alle Kaufverträge. Bei Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferung. Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall müssen Sie als Käufer nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand.

Herstellergarantie

Im Gegensatz dazu ist die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung des Herstellers. Bei Batteriespeichern kann diese Garantie beispielsweise Folgendes umfassen:

  • Eine bestimmte Mindestkapazität über einen festgelegten Zeitraum
  • Eine garantierte Anzahl von Ladezyklen
  • Zusicherungen zur Lebensdauer der Batteriezellen

Die Bedingungen der Herstellergarantie können von Hersteller zu Hersteller variieren. Oft bieten Hersteller von Batteriespeichern Garantien von 10 Jahren oder mehr an.

Wesentliche Unterschiede

Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, während die Garantie freiwillig gewährt wird. Bei der Gewährleistung ist Ihr Vertragspartner der Verkäufer, bei der Garantie in der Regel der Hersteller. Die Garantie kann oft vorteilhafter für Sie als Verbraucher sein, da sie längere Fristen und spezifischere Leistungsversprechen beinhalten kann.

Wenn Sie einen Batteriespeicher erwerben, sollten Sie sowohl die Gewährleistungsbedingungen als auch die Garantiebedingungen sorgfältig prüfen. Die Herstellergarantie kann Ihnen zusätzliche Sicherheit bieten, insbesondere bei einem langfristigen Investment wie einem Batteriespeicher. Beachten Sie jedoch, dass die Inanspruchnahme der Garantie oft an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Wartungen oder die fachgerechte Installation durch zertifizierte Fachbetriebe.


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Welche Aspekte sollten Verbraucher bei Vertragsabschluss für einen Batteriespeicher besonders beachten?

Bei Vertragsabschluss für einen Batteriespeicher sollten Sie besonders auf folgende Aspekte achten:

Garantiebedingungen

Prüfen Sie die Garantiedauer und den Garantieumfang sorgfältig. Eine Garantie von mindestens 10 Jahren ist empfehlenswert. Achten Sie darauf, ob die Garantie einen Vollwertersatz oder nur einen Zeitwertersatz vorsieht. Bei einem Vollwertersatz wird der Speicher im Garantiefall komplett ersetzt, während Sie bei einem Zeitwertersatz möglicherweise zuzahlen müssen. Klären Sie auch, wer im Garantiefall die Liefer- und Installationskosten übernimmt.

Leistungsgarantie

Informieren Sie sich über die garantierte Speicherkapazität nach einer bestimmten Betriebszeit. Viele Hersteller garantieren nach 10 Jahren noch mindestens 80% der ursprünglichen Speicherkapazität. Je höher dieser Wert, desto besser für Sie als Verbraucher.

Technische Spezifikationen

Achten Sie auf die Kompatibilität des Speichers mit Ihrer bestehenden oder geplanten Photovoltaikanlage. Prüfen Sie, ob der Speicher AC- oder DC-seitig angeschlossen wird und ob Ihr vorhandener Wechselrichter dafür geeignet ist. Bei einer Nachrüstung kann ein AC-Speicher mit eigenem Wechselrichter oft einfacher integriert werden.

Dimensionierung des Speichers

Wählen Sie die Speichergröße passend zu Ihrem Stromverbrauch und der Leistung Ihrer PV-Anlage. Eine Faustregel besagt, dass pro 1.000 kWh Jahresstromverbrauch etwa 1 kWh Speicherkapazität sinnvoll ist. Eine zu große Dimensionierung kann die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Vergleichen Sie die Anschaffungskosten mit dem zu erwartenden Nutzen. Bedenken Sie, dass die Kosten für einen Batteriespeicher derzeit bei etwa 1.000 Euro pro kWh Speicherkapazität liegen. Berechnen Sie, ob sich die Investition innerhalb der erwarteten Lebensdauer des Speichers amortisieren kann.

Wartung und Service

Klären Sie, welche Wartungsarbeiten erforderlich sind und wer diese durchführt. Achten Sie auf Vereinbarungen zu regelmäßigen Wartungen und eventuellen Softwareupdates. Informieren Sie sich auch über die Verfügbarkeit von Kundenservice und technischem Support.

Datenschutz und Datennutzung

Prüfen Sie die Vereinbarungen zur Datenerfassung und -nutzung. Moderne Speichersysteme sammeln oft Betriebsdaten. Klären Sie, welche Daten erhoben werden, wie diese genutzt werden und ob Sie Zugriff darauf haben.

Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen

Achten Sie bei Mietmodellen besonders auf die Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen. Mietverträge für Photovoltaikanlagen und Speicher können oft bis zu 20 Jahre laufen und sind praktisch nicht kündbar. Dies kann bei einem Hausverkauf oder einer Vererbung problematisch sein.

Indem Sie diese Aspekte sorgfältig prüfen, können Sie eine fundierte Entscheidung treffen und potenzielle Probleme im Vorfeld vermeiden.


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Unter welchen Umständen können Verbraucher von einem Batteriespeicher-Vertrag zurücktreten?

Verbraucher haben mehrere Möglichkeiten, von einem Batteriespeicher-Vertrag zurückzutreten:

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Wenn Sie den Vertrag online, telefonisch oder per Post abgeschlossen haben, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Diese Frist beginnt mit Vertragsschluss oder Erhalt der Widerrufsbelehrung. Wurde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Rücktritt wegen Mängeln

Bei erheblichen Mängeln am Batteriespeicher können Sie vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass Sie dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist. Als erheblich gelten Mängel, deren Beseitigungskosten etwa 10% des Kaufpreises übersteigen oder die die Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigen.

Rücktritt wegen Lieferverzugs

Wenn der vereinbarte Liefertermin deutlich überschritten wird, können Sie nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist sollte in der Regel 4-6 Wochen betragen.

Rücktritt wegen arglistiger Täuschung

Wurden Sie bei Vertragsschluss über wesentliche Eigenschaften des Batteriespeichers getäuscht, können Sie den Vertrag anfechten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn falsche Angaben zur Speicherkapazität oder Lebensdauer gemacht wurden.

Besonderheiten bei bereits begonnener Installation

Wurde mit der Installation des Batteriespeichers bereits begonnen, kann dies Ihr Rücktrittsrecht einschränken. Der Verkäufer kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die vorzeitige Leistungserbringung ausdrücklich verlangt haben.

Formelle Anforderungen

Der Rücktritt muss in jedem Fall schriftlich erklärt werden. Eine E-Mail oder ein Fax sind hierfür ausreichend. Nennen Sie den Grund für den Rücktritt klar, etwa die Überschreitung der Lieferfrist trotz Nachfristsetzung oder erhebliche Mängel am Batteriespeicher.

Beachten Sie, dass die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche in der Regel zwei Jahre beträgt. Bei fest installierten Anlagen kann sie jedoch auf bis zu fünf Jahre verlängert sein. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich geltend machen, um sie zu wahren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist eine Vereinbarung, bei der der Unternehmer verpflichtet ist, ein bestimmtes Werk zu erbringen, wie zum Beispiel eine Bauleistung oder die Herstellung eines individuellen Produkts. Der Besteller schuldet dafür die Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 BGB). Im Kontext des Falles wurde zunächst ein Werkvertrag angenommen, weil die Montage eines Batteriespeichers als ein individuell zu erbringendes Werk angesehen wurde.

Beispiel: Ein Bauunternehmer verpflichtet sich, ein Haus zu errichten und erhält dafür ein fest vereinbartes Honorar.

Der Werkvertrag ist von einem Kaufvertrag dahingehend zu unterscheiden, dass der Schwerpunkt auf der zu erbringenden Leistung und nicht auf der Lieferung einer Sache liegt.

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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist eine Vereinbarung, bei der der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 BGB). Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag über die Lieferung und Montage eines Batteriespeichers als Kaufvertrag eingestuft, was Auswirkungen auf die Gewährleistungsfristen hat.

Beispiel: Der Kauf eines Autos, bei dem der Verkäufer das Fahrzeug übergibt und der Käufer den vereinbarten Preis bezahlt.

Ein Kaufvertrag unterscheidet sich von einem Werkvertrag dahingehend, dass der Hauptakzent auf der Übertragung des Eigentums an einer bereits existierenden Sache liegt.

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Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Käufer Mängel an der Kaufsache geltend machen kann. Bei Kaufverträgen beträgt diese Frist in der Regel zwei Jahre (§ 438 BGB). In diesem Fall hatte die Einstufung des Vertrages als Kaufvertrag zur Folge, dass die zweijährige Frist bereits abgelaufen war.

Beispiel: Ein Käufer stellt innerhalb von zwei Jahren fest, dass ein erworbener Kühlschrank nicht wie versprochen kühlt und kann daher noch Ansprüche geltend machen.

Diese Frist unterscheidet sich von der Garantie, die eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers darstellen kann.

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Herstellergarantie

Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusicherung eines Herstellers, eine Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei Mängeln kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen. Eine Garantie kann je nach Hersteller variieren und steht neben der gesetzlichen Gewährleistung. Im Fall wurde klargestellt, dass die Garantie nicht gleichzusetzen ist mit einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Käufer und Verkäufer.

Beispiel: Ein Hersteller garantiert drei Jahre lang, dass ein Laptop ohne Defekte arbeitet, und repariert ihn bei Bedarf kostenlos.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist eine Garantie nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann in ihrem Umfang frei gestaltet werden.

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Verjährungseinrede

Die Verjährungseinrede ist das Recht des Schuldners, die Leistung zu verweigern, wenn ein Anspruch verjährt ist (§ 214 BGB). Im konkreten Fall machte die Beklagte diese Einrede geltend, da die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits verstrichen war, als der Kläger seine Ansprüche erhob.

Beispiel: Ein Verkäufer lehnt es ab, eine Reklamation eines Kunden zu bearbeiten, weil der Mangel nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist gemeldet wurde.

Die Verjährungseinrede verhindert, dass verjährte Ansprüche gegen den Schuldner erfolgreich durchsetzbar sind.

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Montageverpflichtung

Die Montageverpflichtung bezeichnet die Pflicht des Verkäufers oder Dienstleisters, eine erworbene Ware nicht nur zu liefern, sondern auch beim Käufer vor Ort zu montieren. Im Urteil wurde der Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung betrachtet, was bedeutet, dass die Montage integraler Bestandteil des Kaufvertrags war.

Beispiel: Ein Möbelgeschäft liefert nicht nur Möbel, sondern baut diese auch beim Kunden auf.

Diese Verpflichtung unterscheidet sich von der einfachen Lieferung der Ware und beeinflusst die Art des Vertrags.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Pflichten aus einem Kaufvertrag. Er bestimmt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag über einen Batteriespeicher, was bedeutet, dass die Beklagte verpflichtet war, diesen Speicher in der vereinbarten Beschaffenheit zu liefern und zu installieren.
  • § 631 BGB (Werkvertrag): Der Werkvertrag gemäß diesem Paragraphen beschreibt die Verpflichtungen des Werkunternehmers zur Erbringung eines Werkes. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag hauptsächlich einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung darstellt, was in direktem Zusammenhang mit der Verpflichtung der Beklagten steht, den Batteriespeicher ordnungsgemäß zu installieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, die im Vertrag vereinbart wurden.
  • § 634 BGB (Mängelgewährleistung): Dieser Paragraph befasst sich mit den Rechten des Käufers bei Mängeln an der gelieferten Ware oder Dienstleistung. Im vorliegenden Fall wurde geltend gemacht, dass die Beklagte die vereinbarte Erweiterungsmöglichkeit des Stromspeichers nicht gewährleistet hat, was einen wesentlichen Mangel darstellt, der dem Kläger das Recht auf Rücktritt und Rückabwicklung des Vertrages gibt.
  • § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung): Dieser Paragraph regelt die Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn er durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist. Der Kläger hat argumentiert, dass die Täuschung bezüglich der zeitlich unbegrenzten Erweiterungsmöglichkeit des Stromspeichers seine Vertragsentscheidung beeinflusst hat. Sollte der Kläger nachweisen, dass die Beklagte ihn bewusst falsch informiert hat, könnte dies zur Anfechtung des Vertrages führen.
  • § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): Dieser Paragraph behandelt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche, die aus einem Vertrag resultieren. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, was sich auf die Ansprüche des Klägers auswirkt. Das Gericht musste darauf reagieren und feststellen, dass die Ansprüche aufgrund der spezifischen vertraglichen Vereinbarung und der gewährten Garantie nicht verjährt waren.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 2 U 75/23 – Urteil vom 06.08.2024


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