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Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit

OVG Lüneburg – Az.: 2 LB 369/19 – Urteil vom 16.05.2019

Tatbestand

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer (Einzelrichterin) – vom 11. Januar 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % es auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger begehrt die Wiederholung der schriftlichen Prüfung zum „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“.

Der mittlerweile exmatrikulierte Kläger studierte seit dem Sommersemester 2008 Zahnmedizin an der Beklagten. Die leistungsnachweispflichtige Lehrveranstaltung „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ besuchte er erstmals im Sommersemester 2010. Sowohl den ersten Klausurtermin als auch den Nachschreibtermin im Sommersemester 2010 nahm er krankheitsbedingt nicht wahr. Erstmals schrieb der Kläger die Klausur am 15. Juli 2011, welche er jedoch nicht bestand. Der zweite, ebenfalls erfolglose Prüfungsversuch folgte am 7. Februar 2014. An den weiteren Prüfungsterminen nahm er teilweise aufgrund von Beurlaubungen (Wintersemester 2010/11 und 2011/12 sowie Sommersemester 2012 und 2013) und teilweise aufgrund von Prüfungsunfähigkeit (Sommersemester 2011, Wintersemester 2012/2013, Wintersemester 2013/14 bis Sommersemester 2015) nicht teil.

Zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit legte der Kläger bis einschließlich Wintersemester 2012/2013 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die nur in einem Fall eine Diagnose enthielten. Nachdem die Beklagte diese Bescheinigungen zunächst akzeptiert hatte, wies sie den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2013 darauf hin, dass derartige Atteste nicht den Vorgaben der Studienordnung genügten. In dem Schreiben heißt es:

„(…) Im Falle eines Attests muss die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Auswirkung auf die Prüfungsteilnahme erkennbar sein. Pauschale Atteste, die nur eine Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, erfüllen diese Bedingung nicht. Ich möchte Sie bitten, möglichst bald ein Attest nachzureichen, dass die Vorgaben der Studienordnung erfüllt, z.B. durch Angabe der Diagnose. (…)“.

In der Folgezeit legte der Kläger ärztliche Atteste seines Hausarztes vor, die die Arbeits- bzw. Prüfungsunfähigkeit bescheinigten und eine Diagnose nannten. Folgende Atteste wurden vorgelegt:

Datum des Attests Semester Diagnose

4. Februar 2013 Wintersemester 2012/2013 fieberhafter grippaler Infekt

6. Februar 2013 Wintersemester 2012/2013 Gastroenteritis

23. Januar 2014 Wintersemester 2013/2014 fieberhafter grippaler Infekt

10. Juli 2014 Sommersemester 2014 Gastroenteritis, Diarrhoe

24. Juli 2014 Sommersemester 2014 Gastritis

Für den Klausurtermin am 23. Januar 2015 legte der Kläger zunächst lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Diagnose vor. Mit E-Mail vom 30. Januar 2015 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass diese nicht ausreiche. Gemäß Studienordnung müssten aus dem Attest die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Auswirkung auf die Prüfungsteilnahme erkennbar sein. Der Kläger reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte vom 19./21. Januar 2015 ein, aus denen sich ergab, dass er unter einem Bandscheibenvorfall C5/6 rechts sowie bereits seit zwei Jahren unter cervikalen Beschwerden litt. Die Beklagte akzeptierte dies ebenso wie eine weitere Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes vom 3. Juli 2015 (Sommersemester 2015) mit der Diagnose „Bandscheibenprolaps C5/6“.

Im Wintersemester 2015/2016 fanden die Klausur am Freitag, dem 29. Januar 2016, und die Nachschreibklausur am Freitag, dem 12. Februar 2016, statt. Für den ersten Termin legte der Kläger eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vom 28. Januar 2016 vor, die einen Eingangsstempel der Beklagten von Montag, dem 1. Februar 2016, trägt. Die Diagnose lautete „Cervicalsyndrom“. Die Beklagte beanstandete dies zunächst nicht.

Für den Nachschreibtermin gelangte zunächst kein Attest zu den Akten der Beklagten. Daraufhin forderte sie den Kläger mit E-Mail vom 15. Februar 2016 auf, „unverzüglich ein entsprechendes amtliches Dokument“ vorzulegen, „das die formalen Anforderungen der Studienordnung erfüllt“. Der Kläger reichte daraufhin eine weitere Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vom 9. Februar 2016 mit der Diagnose „Cervicalsyndrom“ ein; diese trägt einen Eingangsstempel vom 16. Februar 2016.

Mit in der Sache nicht näher begründetem Bescheid vom 29. Februar 2016, zugestellt am 4. März 2016, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die zweite Wiederholung für eine Erfolgskontrolle der scheinpflichtigen Lehrveranstaltung „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ nicht bestanden habe.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 4. April 2016 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe eine Kopie des Attests für den Nachschreibtermin am Abend des 9. Februar 2016 in Anwesenheit der Zeugin A. (geb. H.) in den Briefkasten des Gebäudes des Biochemiepraktikums geworfen. Am Montag, dem 15. Februar 2016, habe er das Original ebenfalls in den Briefkasten geworfen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2016, zugestellt am 23. April 2016, zurück. Alle drei dem Kläger zustehenden Prüfungsversuche seien als „nicht bestanden“ zu werten. Die Atteste bezüglich der Klausuren im Januar/Februar 2016 seien verspätet, nämlich erst am 1. bzw. 16. Februar 2016 und damit nach der jeweiligen Prüfung, vorgelegt worden. Sie genügten auch inhaltlich nicht den Anforderungen der Studienordnung. Anhand der Atteste sei die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nicht möglich, weil weder die Gründe der Prüfungsunfähigkeit noch die Auswirkungen der vermeintlichen Erkrankungen dargetan seien. Schließlich handele es sich bei den Erkrankungen des Klägers um Dauerleiden, die sein normales Leistungsbild prägten und die daher keinen Rücktritt von der Prüfung rechtfertigten.

Der Kläger hat am 20. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, das Attest für den Klausurtermin am 29. Januar 2016 habe er am Vortag im Beisein der Zeugin A. in den dafür vorgesehenen Briefkasten der Beklagten eingeworfen. Bezüglich der Klausur am 12. Februar 2016 habe er am Abend des 9. Februar 2016 eine weitere Kopie des Attests beim Zentrum für Anatomie (Kreuzbergring 36) zur Entschuldigung der Nichtteilnahme an der Histologie-Klausur am 10. Februar 2016 eingereicht. Es sei gleichheitswidrig, wenn das streitgegenständliche Attest zwar für die Klausur im Fach Histologie, nicht jedoch im Fach Biochemie akzeptiert werde. Inhaltlich seien die Atteste ausreichend. Die in den Attesten enthaltenen Diagnosen zeigten ein akutes Krankheitsbild, sodass die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich gewesen sei. Die Beklagte habe derartige Atteste in der Vergangenheit stets anerkannt. Ein Dauerleiden liege nicht vor, weil die Beschwerden unterschiedliche Bereiche (C5/6 bzw. C3/4, rechts bzw. links) betroffen hätten und er zudem zurzeit beschwerdefrei sei.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der Prüfung im Fach Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger erfülle die nach der Studienordnung bestehenden Anforderungen an einen Rücktritt von der Prüfung nicht, sodass die beiden Klausuren vom 29. Januar 2016 und 12. Februar 2016 als nicht bestanden zu werten seien. Bei der cervikalen Beschwerdesymptomatik handele es sich um ein Dauerleiden, da die Beschwerden zum Zeitpunkt der Ausstellung der maßgeblichen Atteste bereits drei Jahre lang angedauert hätten. Darüber hinaus seien beide Atteste verspätet, und zwar erst am 1. Februar 2016 und am 16. Februar 2016 eingegangen. Nach der Prüfungsordnung sei der Rücktritt jedoch spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Kursleiter zu erklären. Die Atteste genügten ferner nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Prüfungsunfähigkeit. Die bloße Angabe einer Diagnose reiche nicht aus, zumal diese im Fall des „Cervicalsyndroms“ unklar sei.

Mit Urteil vom 11. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, den Kläger zu einem weiteren Prüfungsversuch im Rahmen der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ zuzulassen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Nichtteilnahme an den Klausuren am 29. Januar 2016 und am 12. Februar 2016 durch Atteste entschuldigt. Es könne offenbleiben, ob die Atteste tatsächlich jeweils vor der Klausur bei der Beklagten eingegangen seien. Denn die Beklagte habe den Kläger am 15. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass ihr keine Entschuldigung für die Klausur am 12. Februar 2016 vorliege, und den Kläger zur unverzüglichen Nachholung aufgefordert. Nach dem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sei es der Beklagten daher verwehrt, sich auf eine verspätete Vorlage der Atteste zu berufen. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte zugleich zu erkennen gegeben, dass sie auch die Entschuldigung für die Klausur vom 29. Januar 2016 akzeptiert habe. In einer internen E-Mail vom 1. Februar 2016 habe ein Lehrveranstaltungsleiter das Attest vom 28. Januar 2016 zudem für „in Ordnung“ gehalten. Zwar seien die vorgelegten Atteste inhaltlich nicht geeignet, die Prüfungsunfähigkeit des Klägers eindeutig zu belegen. Die Beklagte könne sich jedoch auch hierauf nicht mit Erfolg berufen, da sie sich sonst in Widerspruch zu dem an den Kläger gerichteten Hinweisschreiben vom 29. Januar 2013 setzen würde, das lediglich eine Diagnose verlange. Sie habe sich durch den Hinweis sowie die nachfolgende Akzeptanz entsprechender Atteste dahingehend gebunden, dass sie die Angabe einer Diagnose ohne Nennung der individuellen Auswirkungen der Erkrankung für ausreichend halte. Schließlich könne die Beklagte die Entschuldigung der Nichtteilnahme an den Klausuren nicht unter Berufung auf ein Dauerleiden des Klägers versagen. Zwar habe der Kläger bereits seit etwa drei Jahren an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gelitten, sodass das Bestehen eines Dauerleidens nahegelegen habe. Jedoch sei die Beklagte nach ihrer aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie die Cervicalbeschwerden in Zukunft als Dauerleiden werten werde. Denn nur so hätte dieser die Möglichkeit gehabt, unter Inkaufnahme von Leistungseinbußen an der Prüfung teilzunehmen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Kläger den Beweis der rechtzeitigen Vorlage der Atteste nicht geführt habe. Der Briefkasten des Instituts für Biochemie werde jeden Morgen bei Arbeitsbeginn des zuständigen Mitarbeiters gegen 6:00 Uhr geleert und die Post dann mit einem Eingangsstempel versehen. Montags werde die zu diesem Zeitpunkt vorgefundene Post auf den vorangegangenen Freitag zurückdatiert. Die Atteste des Klägers seien danach nicht rechtzeitig zugegangen. Die Aufforderung vom 15. Februar 2016, eine Entschuldigung für die Klausur vom 12. Februar 2016 vorzulegen, lasse keinen Rückschluss zu, wie sie sich zu früheren Prüfungen positioniere. Interne Korrespondenz begründe ebenfalls keinen Vertrauensschutz. Inhaltlich seien die Atteste nicht ausreichend; sie könne sich darauf auch berufen. Der Hinweis vom 29. Januar 2013 begründe keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Auslegung der erst im Dezember 2014 beschlossenen Studienordnung. Bezüglich des Dauerleidens sei das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft von einer Hinweispflicht rechtsfehlerhaft ausgegangen.

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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Januar 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bei und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass eine Bindung der Beklagten an das Hinweisschreiben vom 29. Januar 2013 trotz der nachfolgenden Änderung der Studienordnung fortbestehe. Die neue Studienordnung enthalte keine Änderung in Hinblick auf die Anforderungen an ärztliche Atteste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Fach „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für den begehrten weiteren Prüfungsversuch ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 15. Dezember 2014 (Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen v. 27.01.2015, S. 29 ff.). Danach haben Studierende bei Nichtbestehen einer schriftlichen Erfolgskontrolle in einer leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltung insgesamt zweimal die Möglichkeit, diese zu wiederholen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 der Studienordnung i.V. mit § 19 Abs. 3 lit. b der Approbationsverordnung für Zahnärzte (ZAppO) handelt es sich bei dem „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ um eine leistungsnachweispflichtige Lehrveranstaltung, die der vorgenannten Vorschrift unterfällt.

Nach dem erfolglosen Erstversuch am 15. Juli 2011 und dem erfolglosen ersten Wiederholungsversuch am 7. Februar 2014 kann der Kläger jedoch nicht beanspruchen, an einem weiteren Prüfungsversuch teilzunehmen. Denn er ist weder bei der Klausur am 29. Januar 2016 noch bei der Nachschreibklausur am 12. Februar 2016 angetreten. In einem solchen Fall sind die Klausuren als „nicht bestanden“ zu bewerten, wenn das Fernbleiben nicht als begründet anzusehen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Anlage I zur Studienordnung). Letzteres ist hier nicht der Fall; bereits das Nichtbestehen einer der vorgenannten Klausuren rechtfertigt insofern die Abweisung der Klage.

Begründet ist ein Fernbleiben von einer Klausur gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Anlage der 1 zur Studienordnung dann, wenn ein Nachweis zwingender Gründe unverzüglich vorgelegt wurde. § 12 Abs. 1 Satz 5 der Anlage der 1 zur Studienordnung sieht weiter vor, dass der Nachweis bei einer Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu führen ist. Der Rücktritt von der Prüfung ist spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung gegenüber der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu erklären (§ 12 Abs. 1 Satz 7 der Anlage der 1 zur Studienordnung). Diese Voraussetzungen sind für beide Klausuren aus zwei Gründen nicht erfüllt. Erstens fehlt es an einer rechtzeitigen Erklärung des Rücktritts (dazu unter 1.). Zweitens genügen die vorgelegten Atteste nicht den Anforderungen, die an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung zu stellen sind; darauf kann sich die Beklagte auch berufen (dazu unter 2.). Ob ein Dauerleiden vorliegt und sich die Beklagte hierauf berufen kann, kann dahinstehen (dazu unter 3.).

1. § 12 Abs. 1 Satz 7 der Anlage 1 zur Studienordnung sieht vor, dass der Rücktritt von der Prüfung spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung gegenüber der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu erklären ist. Der Senat hat aufgrund der Beweisaufnahme bezüglich beider Klausuren nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der insoweit beweisbelastete Kläger eine solche Erklärung rechtzeitig abgegeben hat. Seinen Vortrag, er habe am 28. Januar 2016 und am 9. Februar 2016 – und damit noch vor der jeweiligen Prüfung – ärztliche Atteste, die seine Prüfungsunfähigkeit bescheinigten, in den Briefkasten des Instituts für Biochemie geworfen, hat die Zeugin A. zwar bestätigt. Sie hat übereinstimmend mit den Angaben des Klägers geschildert, dass sie jeweils am frühen Abend der genannten Tage von der gemeinsamen Wohnung zu Fuß zu dem Institut gegangen seien und die in einem verschlossenen Umschlag enthaltenen Atteste in den dortigen Außenbriefkasten eingeworfen hätten. Zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung des Senats gemäß § 108 Abs. 1 VwGO reicht das jedoch nicht aus.

Sowohl die Angaben des Klägers als auch die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung waren insgesamt blass und detailarm. Die jeweilige Darstellung des Tagesablaufs am 28. Januar bzw. am 9. Februar 2016 vermittelte dem Senat deshalb nicht den Eindruck, dass diese auf einer präsenten Erinnerung beruht. Bezogen auf den 28. Januar 2016 war allein die Schilderung des Briefkastens mit einigen Details versehen. Zu weiteren konkreten Angaben waren weder der Kläger noch die Zeugin in der Lage. Zu dem Geschehen am 9. Februar 2016 waren die Angaben zwar insofern konkreter, als beide übereinstimmend angegeben haben, dass der Kläger die Zeugin aufgrund von Unwohlsein von der Arbeit abgeholt habe. Im Übrigen aber waren die Schilderungen auch bezogen auf diesen Tag lediglich allgemeiner Art und genügen zu einer dem Kläger günstigen Überzeugungsbildung nicht. Der Senat hat bei dieser Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme berücksichtigt, dass es sich bei dem Einwurf von Attesten trotz der Bedeutung für das weitere Studium nicht um besonders außergewöhnliche Ereignisse handelt und auch deshalb ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen angesichts der verstrichenen Zeit von mehr als drei Jahren durchaus nachzuvollziehen ist. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, eine ausreichende Überzeugung des Senats zu begründen, zumal dem Kläger mindestens seit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 23. April 2016 bekannt gewesen sein musste, dass die Umstände an den vorgenannten Tagen von weitergehender Bedeutung sein konnten. Offen geblieben ist aus Sicht des Senats auch, warum der Kläger die Atteste angesichts der Bedeutung einer rechtzeitigen Prüfungsabmeldung für sein weiteres Studium nicht jeweils unmittelbar nach Erhalt bei dem Institut für Biochemie – ebenso wie am 9. Februar 2016 beim Institut für Anatomie – abgegeben hat. Sein auf den 9. Februar 2016 bezogenes Vorbringen, er habe die Zeugin bei der Arbeit abholen müssen, überzeugt den Senat angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Institut für Anatomie und dem Institut für Biochemie nicht.

Soweit der Kläger meint, der rechtzeitige Zugang eines Attests beim Zentrum für Anatomie müsse Wirkungen auch für das Institut für Biochemie entfalten, weil die Beklagte als Einheit anzusehen sei, überzeugt das mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 7 der Anlage I zur Studienordnung nicht. Denn nach dieser Regelung ist der Rücktritt gegenüber gegenüber dem Kursleiter und nicht gegenüber einer sonstigen Stelle der Beklagten zu erklären.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet auch die Aufforderung der Beklagten in ihrer E-Mail vom 15. Februar 2016 an den Kläger, ein amtliches Dokument nachzureichen, kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass eine verspätete Vorlage der Atteste als Nachweis akzeptiert werde. Zu der Klausur am 29. Januar 2016 verhält sich das Schreiben überhaupt nicht, sodass es bezüglich dieser Klausur keinen Aussagegehalt hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, dass sie die Entschuldigung für diese Klausur akzeptiert habe, und sich insoweit gebunden, teilt der Senat nicht. Insbesondere folgt ein derartiges Ergebnis nicht aus Treu und Glauben (vgl. zur Bedeutung dieses Grundsatzes im Prüfungsrecht BVerwG, Urt. v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 -, juris Rn. 13). Die Beklagte ist im Gegenteil mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu einer gleichmäßigen und der Studienordnung entsprechenden Verwaltungspraxis verpflichtet. Das schließt es schon im Ausgangspunkt aus, einem inhaltlich offen gehaltenen Schreiben eine derart weitreichende und in offenkundigem Gegensatz zu den Anforderungen des materiellen Rechts stehende rechtliche Bindung zu entnehmen.

Bezüglich der Klausur am 12. Februar 2016 gilt nichts Anderes. Das Schreiben vom 15. Februar 2016 fordert lediglich zur Vorlage eines amtlichen Dokumentes auf, ohne vorwegzunehmen, welches Ergebnis die Prüfung eines vorgelegten Dokuments haben wird. Eine Aussage dahingehend, dass die Beklagte die bereits eingetretene Verspätung unabhängig vom Inhalt des vorzulegenden Dokuments anerkennen werde, trifft das Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent. Das Vorgehen der Beklagten entspricht zudem den Anforderungen an ein faires Prüfungsverfahren. Denn aus ihrer Sicht war nicht erkennbar, ob der Kläger möglicherweise Gründe vorbringen würde, die – wie beispielsweise ein Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 -, juris Rn. 18 ff.; Senatsbeschl. v. 12.8.2016 – 2 ME 150/16 -, juris Rn. 18) – einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung entgegenstanden und die Verspätung entschuldigen konnten.

Auch aus E-Mails zwischen den Mitarbeitern der Beklagten, in denen die Atteste mit „ist in Ordnung“ beurteilt wurden, ergibt sich kein anderes Bild. Derartige interne Äußerungen sind offensichtlich nicht geeignet, eine Positionierung der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger und einen daraus abzuleitenden Vertrauenstatbestand zu begründen.

2. Mit den vorgelegten Attesten vom 28. Januar 2016 und vom 9. Februar 2016 hat der Kläger zudem seine Prüfungsfähigkeit nicht nachgewiesen, weil die Atteste nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen derartigen Nachweis entsprechen (a). Darauf kann sich die Beklagte auch berufen (b).

Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit
(Symbolfoto: Von AimPix/Shutterstock.com)

a) Das Gebot, die Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12 Abs. 1 GG) zu sichern, macht es erforderlich, den Rücktritt von einer solchen Prüfung mit der Folge einer zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeit nur dann zu gestatten, wenn die Gründe hierfür der Prüfungsbehörde nachvollziehbar offenbart worden sind und auf diese Weise einem Missbrauch wirksam vorgebeugt wird. Dabei ist die Rechtsfrage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch oder Nichtantritt einer Prüfung rechtfertigen kann, von der zuständigen Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu entscheiden. In der ihr vorzulegenden – hier von § 12 Abs. 1 Satz 5 der Anlage 1 zur Studienordnung geforderten – ärztlichen Bescheinigung sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. Der Hinweis des Arztes, der Prüfling sei prüfungsunfähig, genügt nicht (Senatsbeschl. v. 12.8.2016 – 2 ME 150/16 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 23.4.1999 – 10 M 1330/99 -, juris Rn. 1). Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.11.2014 – 14 A 884/14 -, juris Rn. 7).

Die vom Kläger vorgelegten Atteste erfüllen die dargelegten Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf die Wiedergabe der Diagnose „Cervicalsyndrom“, ohne dass die konkreten Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beschwerden näher beschrieben werden. Für die Beklagte war nicht erkennbar, ob die Beschwerden die Annahme der Prüfungsunfähigkeit rechtfertigten oder aber lediglich als Befindlichkeitsstörung zu bewerten waren und eine Teilnahme an der Prüfung nicht ausschlossen.

Ein Fall offensichtlicher Prüfungsunfähigkeit, bei dem aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit auf der Hand liegt, ist ebenfalls nicht gegeben. Die Diagnose „Cervicalsyndrom“ bezeichnet verschiedene Symptome, die sich im Bereich des Halses oder Nackens zeigen. Typischerweise geht das Cervicalsyndrom mit Verspannungen, Muskelverhärtungen und Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich einher. Die möglichen Ausprägungen sind sehr unterschiedlich und reichen von leichten Beschwerden bis hin zu massiven Beeinträchtigungen. Ebenso unterschiedlich sind die Ursachen. Die Diagnose „Cervicalsyndrom“ bezeichnet daher ein Beschwerdebild, das sich in sehr unterschiedlicher Weise zeigen und das verschiedene Ursachen haben kann (vgl. Wikipedia, Begriff „Zervikalsyndrom“). Es handelt sich eher um eine allgemein gehaltene Beschreibung eines Zustands und nicht um die eindeutige Diagnose einer bestimmten Erkrankung. Das lässt einen verlässlichen Rückschluss auf eine Prüfungsunfähigkeit – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – nicht zu.

b) Die Beklagte kann sich auf die Unzulänglichkeit der Atteste berufen. Weder das Schreiben vom 29. Januar 2013 noch die Verwaltungspraxis der Beklagten begründen insofern ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt aus dem Schreiben vom 29. Januar 2013 nicht, dass die Beklagte jedes mit einer Diagnose versehene Attest als Nachweis der Prüfungsunfähigkeit anerkennen werde. Der Hinweis, dass „im Falle eines Attests (…) die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Auswirkung auf die Prüfungsteilnahme erkennbar sein“ müsse, gibt vielmehr die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit unmissverständlich und zutreffend wieder. Dem Kläger musste deshalb klar sein, dass ein Attest die Beklagte in die Lage versetzen musste, die konkrete Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilnahme an der Prüfung nachzuvollziehen.

Daran ändert auch die dem Hinweis nachfolgende Aufforderung, der Kläger möge möglichst bald ein Attest nachreichen, „dass die Vorgaben der Studienordnung erfüllt, z.B. durch Angabe der Diagnose“, nichts. Daraus folgt lediglich, dass die Angabe der Diagnose ausreichen kann, um die obigen Anforderungen zu erfüllen. Das ist insbesondere bei akuten Erkrankungen, die in der Praxis häufig vorkommen, der Fall. Das Schreiben der Beklagten kann jedoch nicht so verstanden werden, dass ein Attest mit der Angabe einer Diagnose stets den Anforderungen genügt. Eine solche Lesart ist mit der eingangs genannten allgemeinen Anforderung, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung und die Auswirkung auf die Prüfungsteilnahme erkennbar sein müssten, unvereinbar. Sie ist zudem – auch für den Laien ersichtlich – offenkundig sinnwidrig, weil nicht jede Diagnose unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Aussagekraft die Nichtteilnahme an einer Prüfung entschuldigen kann.

Ist daher dem Schreiben vom 29. Februar 2013 schon nicht die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Aussage zu entnehmen, kommt es auf Reichweite und Dauer einer möglichen Bindungswirkung des Schreibens nicht an.

Auch die Verwaltungspraxis der Beklagten erlaubt schon aus tatsächlichen Gründen keine andere Betrachtung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe in der Vergangenheit Atteste akzeptiert, deren Diagnose durch eine Symptomschilderung hätte ergänzt werden müssen, trifft nicht zu. Akzeptiert hat die Beklagte lediglich Atteste, die entweder eine akute Erkrankung wie einen fieberhaften grippalen Infekt oder eine Gastroenteritis oder aber eine schwerwiegende, typischerweise sehr schmerzhafte Gesundheitsbeeinträchtigung wie einen Bandscheibenprolaps bescheinigten. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Prüfungsunfähigkeit in allen Fällen auf der Hand lag. Anders verhält es sich aber nach den obigen Ausführungen bei einem Cervicalsyndrom. Hier folgt allein aus der Diagnose die Prüfungsunfähigkeit gerade nicht.

3. Hat sich der Kläger daher weder rechtzeitig von der Prüfung abgemeldet, noch seine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen, kann dahinstehen, ob seine Erkrankung zudem als Dauerleiden einzustufen ist, welches sein normales Leistungsbild prägt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte – das Vorliegen eines Dauerleidens unterstellt – in diesem Zusammenhang eine besondere Hinweispflicht getroffen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 

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