Genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II?
OLG Dresden – Az.: 4 U 1805/19 – Beschluss vom 21.01.2020
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.245,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 Bezug. Zu einer Abänderung seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung geben auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2010 keinen hinreichenden Anlass.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Zeugin als Vertreterin des Klägers gehandelt habe. Der anlässlich der Vorstellung des Fahrzeugs in der Kfz-Werkstatt des Beklagten zustande gekommene Beratungsvertrag wurde unstreitig nicht durch den Kläger selbst geschlossen. Vielmehr trat allein die Zeugin Z…, die das Fahrzeug als selbstständige Transportunternehmerin führte, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten auf und nahm Beratungsleistungen entgegen. Zwar kann sich der Wille, in fremden Namen zu handeln, auch aus den Umständen ergeben. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht dargetan. Dass es sich bei der Fahrerin nicht zugleich um die Halterin oder Eigentümerin des Fahrzeugs handelte, war für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang weder auf die als Anlage K1 vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II noch auf die – nicht vorgelegte – Zulassungsbescheinigung Teil I, berufen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde, dass die Zeugin Z… diese der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorstellung des Fahrzeugs der Beklagten vorgelegt hat.
Sonstige Umstände, die für ein Handeln der Zeugin auch als Vertreterin gerade des Klägers sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Anhaltspunkte bestand auch gerade kein Anlass für die Mitarbeiter der Beklagten, sich die Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zeugin Z… vorlegen zu lassen. Es erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Zeugin gerade den Kläger als Halter und nicht den Zeugen S… als Eigentümer des Fahrzeugs vertreten wollte bzw. wieso dies für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar gewesen sein sollte.
Eine Vertretungsmacht der Zeugin Z… für den Kläger folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass die Zeugin anlässlich des Beratungsgesprächs die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt hat. Selbst wenn die Zeugin die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt hätte, nach deren Inhalt das streitgegenständliche Fahrzeug auf den Kläger zugelassen war, würde dies nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für die Zeugin begründen. Vielmehr würde dies lediglich dem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnen, bei dem dort eingetragenen Berechtigten nachzuprüfen, ob die Zeugin tatsächlich die erforderliche Vertretungsmacht besitzt. Die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken (vgl. § 11 Abs. 5 Fahrzeug-ZulassungsVO vom 25.04.2006) und begründet nicht den Anschein einer bestimmten privatrechtlichen Befugnis (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02. Oktober 2008 – 8 O 44/08 –, Rn. 23, m.w.N. – juris). Ein Handeln im fremden Namen – dem des dort Eingetragenen – ergibt sich daraus jedenfalls nicht ohne weiteres.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß den gestellten Anträgen festgesetzt.