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Nachweis für unbeschädigtes Auto vor Waschanlage: Wie?

Nach einem Schaden an der Felge seines Porsche in einer Waschanlage stand der Besitzer vor der Herausforderung, den Nachweis für unbeschädigtes Auto vor Waschanlage zu führen. Eine vermeintlich eindeutige Zeugenaussage über den Zustand des Fahrzeugs wurde dabei unerwartet zum Streitpunkt vor Gericht.

Zum vorliegenden Urteil 21 U 123/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 26.11.2024
  • Aktenzeichen: 21 U 123/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Beweisrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer behauptet, sein Porsche sei in einer Waschanlage beschädigt worden. Er fordert dafür Schadensersatz von der Waschanlagenbetreiberin, die eine Verantwortung jedoch bestreitet.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Waschanlagenbetreiber zahlen, wenn der Kunde nicht eindeutig beweisen kann, dass sein Fahrzeug vor dem Waschvorgang unbeschädigt war?
  • Die Antwort: Nein. Der Autobesitzer konnte dem Gericht nicht überzeugend beweisen, dass sein Fahrzeug vor dem Waschvorgang in der Anlage keinerlei Schäden hatte.
  • Die Bedeutung: Wer Schadensersatz fordert, muss den unbeschädigten Zustand seines Autos vor der Waschanlage zweifelsfrei beweisen. Eine nur oberflächliche Sichtprüfung durch einen Zeugen reicht dafür in der Regel nicht aus.

Der Fall vor Gericht


Wie beweist man einen Schaden, den es vorher nicht gab?

Ein Porsche-Besitzer, eine zerkratzte Felge und ein Waschanlagen-Betreiber, der jede Verantwortung von sich weist. Dieser Fall vor dem Kammergericht Berlin dreht sich um eine der schwierigsten Fragen im Zivilrecht: Wie beweist man, dass ein Zustand – in diesem Fall ein makelloser Lack – einmal existiert hat? Der Porsche-Fahrer schien gut aufgestellt.

Ein Fahrzeughalter inspiziert seinen Sportwagen auf Waschanlagen-Schäden, um den unbeschädigten Zustand vor der Autowäsche zu beweisen.
Das Kammergericht entschied: Flüchtige Sichtprüfung bei Innenreinigung reicht nicht, um unbeschädigten Zustand vor Waschanlage zu beweisen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Er legte ein Gutachten vor, das den Schaden an der vorderen linken Felge dokumentierte. Wichtiger noch, er benannte einen Zeugen – einen professionellen Auto-Aufbereiter, der den Wagen am Tag vor der Wäsche zur Innenreinigung bei sich hatte. Alles schien für den Waschanlagen-Betreiber zu sprechen. Doch der Fall scheiterte. Nicht weil das Gericht dem Zeugen misstraute, sondern wegen des feinen, aber entscheidenden Unterschieds zwischen „nichts Falsches gesehen“ und dem Beweis, dass „nichts Falsches da war“.

Warum reichte der Blick eines erfahrenen Profis nicht aus?

Der Auto-Aufbereiter, ein Mann mit 18 Jahren Berufserfahrung, erklärte vor Gericht, er habe den Porsche vor der Innenreinigung wie üblich begutachtet. Er sei einmal um das Auto herumgegangen und habe es als „grundsätzlich in einem guten Zustand“ wahrgenommen. Schäden habe er keine bemerkt. Das Gericht zweifelte nicht an der Ehrlichkeit dieses Zeugen – es sprach ihm sogar eine berechtigte „Berufsehre“ zu. Der entscheidende Punkt war ein anderer: der Zweck seiner Inspektion. Der Auftrag lautete Innenreinigung. Die Kontrolle der Außenhaut war eine reine Routine, ein oberflächlicher Blick, keine gezielte Suche nach Vorschäden.

Hier schlug die juristische Logik zu. Ein Richter muss nach dem Gesetz von einer Tatsache überzeugt sein (§ 286 Zivilprozessordnung, ZPO). Eine reine Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Richter am Kammergericht folgerten: Eine flüchtige Sichtprüfung im Rahmen einer Innenreinigung garantiert nicht, dass auch kleinere, spezifische Beschädigungen an einer Felge auffallen. Es ist schlicht nicht der Fokus der Arbeit. Im Klartext bedeutet das: Ein kurzer Blick aus Gewohnheit ist juristisch etwas völlig anderes als eine gezielte, dokumentierte Suche nach Vorschäden. Das Gutachten und die Fotos des Fahrers halfen hier auch nicht weiter. Sie zeigten zwar den Schaden, konnten aber nicht beweisen, wann er entstanden war. Der entscheidende Beweis für den Zustand vor der Wäsche fehlte.

Und was war mit dem zweiten beschädigten Auto?

Der Porsche-Fahrer brachte ein weiteres Argument ins Spiel. Ein anderer Kunde habe nach ihm ebenfalls einen Schaden an seinem Fahrzeug gemeldet. Das sollte belegen, dass in der Anlage eine generelle Gefahr lauerte, die Maschine also fehlerhaft sein musste. Doch auch diese Argumentation durchkreuzte das Gericht mit einer einfachen, aber zwingenden Logik. Ein solcher Vorfall könnte nur dann als Indiz dienen, wenn auch für dieses zweite Fahrzeug lückenlos bewiesen wäre, dass es vor seiner Wäsche unbeschädigt war. Da dieser Nachweis ebenso fehlte, war der Verweis auf einen anderen möglichen Geschädigten rechtlich wertlos. Er wiederholte nur das Kernproblem des Falles, anstatt es zu lösen.

Hatte das erste Gericht nicht doch einen Fehler gemacht?

Tatsächlich rügte das Kammergericht die erste Instanz, das Landgericht Berlin, in einem prozessualen Punkt. Das Landgericht hatte die Klage unter anderem abgewiesen, weil es den Vortrag des Klägers zu den Schäden als widersprüchlich ansah. Zuerst sei nur von der vorderen linken Felge die Rede gewesen, später kamen durch das Gutachten weitere Schäden hinzu. Hier korrigierte das Kammergericht: Das private Gutachten war ein qualifizierter Vortrag, der die Forderung ausreichend konkretisierte. Hätte das Landgericht den Vortrag für unklar gehalten, wäre es seine Pflicht gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung zu geben (§ 139 ZPO). Ein solcher richterlicher Hinweis war unterblieben. Dieser Fehler änderte am Ende aber nichts am Ergebnis. Auch wenn der Anspruch sauber formuliert war – das grundlegende Problem blieb bestehen. Der Porsche-Fahrer konnte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass sein Auto unversehrt in die Waschanlage gefahren war. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens musste er tragen.

Die Urteilslogik

Ein Kläger, der einen Schaden geltend macht, trägt die volle Beweislast für den Zustand seines Eigentums vor dem angeblichen Schadensereignis.

  • [Beweislast für Vorschäden]: Wer einen Schaden geltend macht, muss zweifelsfrei nachweisen, dass der beanstandete Mangel vor dem schädigenden Ereignis nicht existierte.
  • [Qualität der Beweisführung]: Eine allgemeine Sichtprüfung beweist das Fehlen spezifischer Schäden nicht, wenn der Prüfzweck keine detaillierte Schadenssuche umfasste.

Diese Grundsätze verdeutlichen die hohen Anforderungen an die Beweisführung im Zivilrecht und betonen die Notwendigkeit einer klaren Dokumentation von Zuständen.


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Experten Kommentar

Ein Kratzer nach der Waschanlage – und schon steht man vor einer Mammutaufgabe. Dieses Urteil zeigt eindringlich, dass ein bloßes „Ich hab’s nicht gesehen“ selbst von einem erfahrenen Profi nicht ausreicht, um ein unversehrtes Fahrzeug vorab zu beweisen. Das Gericht verlangt einen gezielten Nachweis des mangelfreien Zustands, keine bloße Nebenbeobachtung. Wer auf Schadensersatz hofft, muss den Zustand seines Wagens vor der Wäsche lückenlos dokumentieren, sonst zahlt man am Ende drauf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Beweise benötige ich, um einen Schaden in der Waschanlage erfolgreich zu reklamieren?

Um einen Waschanlagenschaden erfolgreich zu reklamieren, müssen Sie nicht nur den Schaden selbst beweisen, sondern vor allem den lückenlosen Nachweis erbringen, dass Ihr Fahrzeug unversehrt in die Waschanlage gefahren ist. Genau hier scheitern die meisten Ansprüche vor Gericht. Es geht darum, zweifelsfrei den Zustand vor der Wäsche zu dokumentieren und so den kausalen Zusammenhang zur Waschanlage herzustellen.

Juristen nennen das Beweislast, und sie liegt bei Ihnen als Geschädigtem. Ein Gericht muss davon überzeugt sein, dass der Schaden erst während des Waschvorgangs entstanden ist. Das bedeutet: Sie müssen nicht nur den Schaden selbst nachweisen – das geht oft mit Fotos und Gutachten recht gut. Viel schwieriger ist der Beweis, dass Ihr Fahrzeug unmittelbar vor der Einfahrt in die Anlage noch keinerlei Beschädigung an der betreffenden Stelle aufwies. Ein einfacher Blick oder die Aussage, „nichts Besonderes bemerkt“ zu haben, genügt dabei leider nicht. Auch ein erfahrener Auto-Aufbereiter, der den Wagen als „grundsätzlich in einem guten Zustand“ befand, scheiterte im Falle eines Porsche-Fahrers vor Gericht. Warum? Weil seine Routineinspektion keine gezielte Suche nach Vorschäden war. Fotos, die lediglich den Schaden nach der Wäsche zeigen, sind ebenfalls unzureichend. Sie dokumentieren zwar den Makel, können aber nicht beweisen, wann er tatsächlich entstanden ist.

Denken Sie an eine Kette: Fehlt ein Glied, reißt sie. Ihr Anspruch ist nur so stark wie das schwächste Glied in Ihrer Beweiskette – und das ist meist der Nachweis des makellosen Zustands vor der Wäsche. Ohne dieses Glied bricht der ganze Anspruch zusammen, egal wie deutlich der Schaden danach ist.

Mein klarer Rat: Machen Sie es zur Gewohnheit, Ihr Auto vor jeder Waschanlage minutiös zu dokumentieren. Nehmen Sie Ihr Smartphone zur Hand und erstellen Sie eine durchgehende Reihe hochauflösender Fotos oder ein kurzes Video. Filmen Sie dabei alle kritischen Bereiche wie Felgen, Stoßfänger, Spiegel und die gesamte Lackoberfläche aus verschiedenen Winkeln. Achten Sie auf einen Zeitstempel. Nur so haben Sie im Ernstfall einen gerichtsfesten Beweis, dass Ihr Fahrzeug unversehrt war.


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Kann ich neben dem Schaden auch weitere Kosten wie Wertminderung oder Nutzungsausfall geltend machen?

Ja, Sie können Wertminderung oder Nutzungsausfall prinzipiell geltend machen. Jedoch hängt die Erstattung dieser Folgeschäden entscheidend davon ab, ob Sie zuvor zweifelsfrei nachweisen können, dass der Waschanlagenbetreiber den ursprünglichen Primärschaden auch wirklich verursacht hat. Ohne diesen fundamentalen Beweis sind alle weiteren Forderungen chancenlos.

Juristen nennen Ansprüche wie Wertminderung oder Nutzungsausfall „Folgeschäden“. Sie sind untrennbar mit dem eigentlichen Schaden am Fahrzeug verbunden. Das bedeutet: Nur wenn Sie beweisen können, dass der Waschanlagenbetreiber für den initialen Schaden verantwortlich ist, haben Sie überhaupt eine Chance, diese zusätzlichen Kosten einzufordern. Die Beweislast liegt vollständig bei Ihnen. Sie müssen nicht nur den Primärschaden und dessen Verursachung durch die Waschanlage lückenlos darlegen und beweisen, sondern auch die konkrete Höhe sowie den direkten kausalen Zusammenhang Ihrer Folgeschäden zum Waschanlagenschaden. Gelingt der Nachweis des Ursprungsschadens nicht, scheitern alle weiteren Forderungen automatisch.

Denken Sie an ein Kartenhaus: Der Schaden an der Waschanlage ist die unterste, tragende Karte. Fällt diese Karte – also der Beweis des Waschanlagenschadens selbst – um, stürzt das gesamte Kartenhaus Ihrer Ansprüche ein. Egal, wie hoch Sie es bereits gebaut hatten. Ohne diese Basis sind alle weiteren Forderungen bedeutungslos.

Mein klarer Ratschlag: Investieren Sie Ihre Energie zuerst in den unanfechtbaren Beweis des Primärschadens. Dokumentieren Sie den Zustand Ihres Fahrzeugs vor der Wäsche akribisch. Machen Sie sofort nach der Waschanlage detaillierte Fotos und Videos, falls ein Schaden entdeckt wird. Nur so legen Sie das Fundament für alle möglichen Schadenersatzansprüche.


 

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Wie verhalte ich mich direkt nach der Waschanlage, wenn ich einen Schaden entdecke?

Entdecken Sie direkt nach der Waschanlage einen Schaden, ist sofortiges, dokumentiertes Handeln unerlässlich. Verlassen Sie auf keinen Fall das Gelände, sondern sichern Sie den Bereich sofort. Jeder Verzug oder das Wegfahren vom Waschanlagenbereich schwächt Ihre Beweisposition drastisch, da der genaue Zeitpunkt der Schadensentstehung ansonsten kaum noch eindeutig der Waschanlage zuzuordnen ist.

Juristen nennen das eine lückenlose Kausalitätskette. Sie müssen beweisen, dass der Schaden erst während des Waschvorgangs entstanden ist. Deshalb ist es entscheidend, dass Sie das Waschanlagengelände keinesfalls verlassen. Parken Sie Ihr Fahrzeug sicher, aber sichtbar in der Nähe. So stellen Sie den direkten Zusammenhang mit dem Waschvorgang zweifelsfrei her.

Der Grund: Gerichte verlangen eine Überzeugung von einer Tatsache, keine bloße Vermutung. Wenn Sie den Ort des Geschehens verlassen, entsteht eine Zeit- und Raum-Lücke. In dieser Lücke könnten andere Ereignisse den Schaden verursacht haben. Dadurch wird es nahezu unmöglich, die Verantwortung der Waschanlage gerichtsfest nachzuweisen.

Denken Sie an die Situation eines Detektivs. Er findet einen verdächtigen Gegenstand am Tatort. Doch wenn der Tatort zuvor nicht gesichert war, kann er nicht beweisen, dass der Gegenstand nicht erst später dorthin gelangte. Ein passender Vergleich: Ihr Fahrzeug ist der „Tatort“.

Handeln Sie sofort: Greifen Sie zum Smartphone. Beginnen Sie, den Schaden umfassend mit hochauflösenden Fotos und Videos zu dokumentieren. Nehmen Sie dabei das Waschanlagenumfeld, Ihr Fahrzeug und den konkreten Schaden aus verschiedenen Perspektiven bei gutem Licht auf. Erst danach suchen Sie den Betreiber auf, zeigen den Schaden und verlangen eine schriftliche Bestätigung des Vorfalls. Diese Beweise sind Gold wert.


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Was sollte ich vor der Autowäsche dokumentieren, um im Schadensfall abgesichert zu sein?

Um im Schadensfall abgesichert zu sein, müssen Sie den makellosen Zustand Ihres Fahrzeugs unmittelbar vor der Waschanlage lückenlos und gerichtsfest dokumentieren; ein kurzer, oberflächlicher Blick oder die Annahme eines guten Zustands ist juristisch völlig unzureichend. Zeigen Sie aktiv den unversehrten Zustand mit hochauflösenden Fotos und Videos, idealerweise mit Zeitstempel, und fokussieren Sie dabei auf alle kritischen Bereiche.

Die juristische Realität ist hier knallhart. Ein Gericht muss überzeugt sein, dass Ihr Auto vor der Wäsche wirklich unbeschädigt war. Es geht nicht darum, dass niemand einen Schaden bemerkt hat, sondern darum, aktiv den einwandfreien Zustand zu beweisen. Eine reine Routinekontrolle, wie sie etwa ein professioneller Auto-Aufbereiter vor einer Innenreinigung macht, reicht oft nicht aus. Der Fokus dieser Person liegt auf dem Reinigungsauftrag, nicht auf einer minutiösen Suche nach kleinsten Vorschäden.

Dies macht einen entscheidenden Unterschied. Die Beweislast liegt komplett bei Ihnen. Zeigen Sie dem Gericht mit Ihrer Dokumentation, dass kein Vorschaden vorhanden war, da dies die Grundlage für jeglichen Anspruch auf Schadensersatz bildet.

Denken Sie an eine Immobilienübergabe. Dort wird der Zustand peinlich genau in einem Protokoll mit Fotos festgehalten. Genauso detailliert müssen Sie den Zustand Ihres Autos festhalten, bevor es in die Waschanlage fährt.

Machen Sie sich zur Gewohnheit: Nehmen Sie vor jeder Autowäsche Ihr Smartphone zur Hand. Filmen Sie Ihr Fahrzeug in einer durchgehenden „Check-in“-Runde. Dokumentieren Sie alle vier Seiten, die Felgen, Stoßstangen, Spiegel und kritische Lackbereiche detailliert. Nutzen Sie idealerweise eine App, die einen Zeitstempel in das Video einblendet. Nur so schaffen Sie einen glaubwürdigen Beweis, der vor Gericht Bestand haben kann.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast regelt im Zivilprozess, wer eine bestimmte Behauptung vor Gericht beweisen muss, damit sie als wahr anerkannt wird. Diese Verpflichtung trägt meist die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen rechtlichen Vorteil ziehen will. Das Gesetz sorgt damit für Klarheit und verhindert, dass Gerichte ins Leere laufen, wenn eine Tatsachenbehauptung nicht belegt werden kann.

Beispiel: Im Fall des Porsche-Fahrers trug dieser die Beweislast dafür, dass sein Fahrzeug vor der Waschanlage noch unbeschädigt war.

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Kausalität

Kausalität beschreibt den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis oder Handeln und einem daraufhin entstandenen Schaden. Juristen sprechen von Kausalität, wenn ein Schaden direkt auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen ist. Der Gesetzgeber fordert diesen Nachweis, um sicherzustellen, dass nur derjenige haftet, dessen Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Beispiel: Der Porsche-Fahrer scheiterte, weil er die Kausalität zwischen dem Waschvorgang und dem Felgenschaden nicht lückenlos beweisen konnte.

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Primärschaden

Der Primärschaden bezeichnet den unmittelbaren, ursprünglichen Schaden an einer Sache, der direkt durch ein schädigendes Ereignis verursacht wurde. Er ist die Basis für alle weiteren Forderungen und muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, bevor über zusätzliche Kosten wie Wertminderung oder Nutzungsausfall gesprochen werden kann. Diese Trennung ist wichtig, weil Folgeschäden nur dann relevant werden, wenn der eigentliche, direkte Schaden überhaupt bewiesen ist.

Beispiel: Die zerkratzte Felge des Porsches stellte den Primärschaden dar, dessen Verursachung der Fahrer beweisen musste.

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Vortrag

Als Vortrag bezeichnen Juristen die schriftliche oder mündliche Darlegung einer Partei im Prozess über die Tatsachen, die ihren Anspruch oder ihre Verteidigung begründen sollen. Die Parteien sind verpflichtet, alle für ihre Rechtsverfolgung wichtigen Tatsachen klar und vollständig vor Gericht darzulegen, da das Gericht nur über das verhandelt, was ihm auch vorgetragen wird. Dies dient der Rechtssicherheit und dem fairen Verfahren, indem für beide Seiten transparent ist, welche Behauptungen im Raum stehen.

Beispiel: Das Kammergericht Berlin rügte das Landgericht, weil es den qualifizierten Vortrag des Klägers zu weiteren Schäden nicht ausreichend gewürdigt hatte.

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§ 139 Zivilprozessordnung (ZPO) (Hinweispflicht)

Dieser Paragraf verpflichtet das Gericht, die Prozessparteien aktiv auf rechtliche oder tatsächliche Unklarheiten in ihrem Vortrag hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zu geben, diese zu klären. Das Gericht will mit dieser sogenannten Hinweispflicht sicherstellen, dass Verfahren nicht wegen bloßer Formfehler oder Missverständnisse scheitern, sondern stets eine faire materielle Entscheidung getroffen werden kann. Der Richter agiert hier als fairer Verfahrensleiter und nicht nur als passiver Beobachter.

Beispiel: Da das Landgericht Berlin seine Pflicht aus § 139 ZPO verletzte und dem Kläger keinen Hinweis gab, wurde es vom Kammergericht korrigiert.

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§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO) (Freie Beweiswürdigung)

Dieser zentrale Paragraf der ZPO legt fest, dass ein Gericht nach seiner freien Überzeugung entscheiden muss, ob eine Tatsachenbehauptung bewiesen ist oder nicht. Eine reine Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht dabei nicht aus; der Richter muss die volle Gewissheit über die Wahrheit der behaupteten Tatsache erlangen. Das Gesetz betont damit die richterliche Unabhängigkeit und erlaubt es dem Gericht, alle gesammelten Beweise umfassend und ohne feste Regeln zu würdigen, um ein gerechtes Urteil zu fällen.

Beispiel: Nach § 286 ZPO konnte sich das Gericht nicht zur vollen Überzeugung durchringen, dass der Porsche vor der Waschanlage unbeschädigt war.

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Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 21 U 123/23 – Urteil vom 26.11.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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