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Mobilfunkunternehmen trägt die Nachweispflicht für getätigte Telefongespräche:

Amtsgericht Ebersberg

Az: 2 C 820/98 Urteil

Verkündet am 28.10.98


IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht – Streitgericht – Ebersberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.98 folgendes Endurteil:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 99,80 nebst 4 % Zinsen aus DM 49,90 seit 07.03.1997 und 4 % Zinsen aus DM 49,90 seit 08.08.1997 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen nach § 313 a Abs. l S.1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM 99,80 (Mobilfunkgrundgebühren nach dem D 2 Fun-Tarif in Höhe von je DM 49,90 für die Abrechnungszeiträume 08.01. bis 07.02.1997 und 08.06. bis 07.07.1997) nach der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarung i.V.m. §§ 611 ff BGB zu; die weitergehende Klage (Nutzungsgebühren) war abzuweisen.

Unstreitig bestand zwischen den Parteien aufgrund schriftlicher Vereinbarung vom 31.07.1996 (Anlage B 1) ein Dienstleistungsvertrag in Hinblick auf die Freischaltung einer Telefonleitung zur Möglichkeit des Telefonierens im sog. D-Netz.

In der Vereinbarung vom 31.07.1996 ist für den Kunden eine Wahlmöglichkeit in Hinblick auf einen gewünschten Einzelgesprächsnachweis, einen gewünschten verkürzten Einzelgesprächsnachweis und einen nicht gewünschten Einzelgesprächsnachweis gegeben.

Vorliegend hat der Beklagte die Alternative „Einzelgesprächsnachweis nicht gewünscht“ gewählt.

Unter dieser Alternative findet sich der in Klammern gesetzte Hinweis, daß alle Verbindungsdaten sofort nach Rechnungserstellung gelöscht werden.

In den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 1) heißt es in Ziff. X:

„Übermittlung und Speicherung von Verbindungsdaten: Der Teilnehmer hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten:

1. Der Teilnehmer beantragt die vollständige Speicherung der Verbindungsdaten beim Diensteanbieter. Dies ist Voraussetzung für die Übersendung einer Detailrechnung an den Teilnehmer. In diesem Fall sind die Verbindungsdaten nach Ablauf von 80 Tagen vom Diensteanbieter zu löschen bzw. unkenntlich zu machen.

2. Der Teilnehmer beantragt die verkürzte Speicherung von Verbindungsdaten. Die Rechnung weist die verkürzte Rufnummer aus, aus der der Teilnehmer, nicht aber der Diensteanbieter Rückschlüsse auf die geführten Telefonate ziehen kann. Auch in diesem Fall ist die verkürzte Form der Speicherung von Verbindungsdaten nach 80 Tagen vom Diensteanbieter zu löschen bzw. unkenntlich zu machen. Aufgrund der Unmöglichkeit der Rückschlüsse auf die geführten Telefonate durch den Diensteanbieter trägt der Teilnehmer die Beweislast bei eventuell strittigen Rechnungen.

3. Der Teilnehmer beantragt die sofortige Löschung der Verbindungsdaten nach Rechnungsversand. Eine nachträgliche Prüfung der Rechnung durch den Diensteanbieter ist damit nicht mehr möglich, der Teilnehmer trägt infolgedessen die Beweislast für die Unrichtigkeit der erstellten Rechnungen.

Soweit die Klägerin vorliegend die monatlichen Grundgebühren in Höhe von je DM 49,90 für die Abrechnungszeiträume 08.01. bis 07.02.1997 und 08.06. bis 07.07.1997 geltend macht (Anlagen B 3 und K 2), waren diese Gebühren aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Klagepartei zuzusprechen.

Einwendungen insoweit hat der Beklagte auch nicht erhoben.

Soweit sich der Beklagte gegen die Gesprächsgebühren in Höhe von DM 1.101,38 gemäß Rechnung vom 17.02.1997 (Anlage E 3) wendet, war die Klage abzuweisen, da die Klägerin ihre dort abgerechneten Leistungen nicht substantiiert vorgetragen bzw. nachgewiesen hat.

Insoweit hat die Klägerin dargelegt, eines solchen substantiierten Vortrags bzw. Nachweises bedürfe es nicht, nachdem der Beklagte einen Einzelgesprächsnachweis nicht gewünscht habe, die Verbindungsdaten dementsprechend nach Rechnungsversand sofort gelöscht worden seien und nach den klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer gewünschten sofortigen Löschung der Verbindungsdaten der Teilnehmer die Beweislast für die Unrichtigkeit der erstellten Rechnungen trage.

Dem kann so nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es Sache der Klagepartei, ihre Forderungen im Zivilprozeß substantiiert vorzutragen. Etwas anderes kann auch grundsätzlich nicht aufgrund der Bestimmungen des § 6 Abs.4 der TDSV oder den klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Insoweit heißt es in § 6 Abs.4 der TDSV nämlich nur; daß auf Verlangen des Kunden Verbindungsdaten spätestens mit Versendung der Rechnung vollständig zu löschen sind und dass dann der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung Frei ist.

Dies heißt aber nicht, daß durch diese Regelung die Klagepartei frei von ihrer Pflicht, die Klageforderung zu substantiieren und notfalls zu beweisen (unter Umständen eben durch andere Beweismittel) frei wird.

Hinzu kommt, daß nach Auffassung des Gerichts aus der schriftlichen Vereinbarung vom 31.7.96 ohnehin kein Verlangen des Kunden im Sinne von § 6 Abs.4 der TDSV auf Löschung der Verbindungsdaten nach Rechnungsversendung gesehen werden kann.

Insoweit wäre erforderlich, daß der Kunde eindeutig auf die Konsequenzen – und dies nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen – hingewiesen wird.

Hieran fehlt es aber vorliegend. Zunächst ist nämlich in der gewählten Ankreuzungsalternative lediglich davon die Rede, daß ein Einzelgesprächsnachweis nicht gewünscht wird. Erst in kleinerer Schrift unterhalb dieser Rubrik findet sich ein in Klammern gesetzter Hinweis auf das Löschen der Verbindungsdaten sofort nach Rechnungserstellung. Ein weiterer Hinweis auf die Konsequenz der Löschung, nämlich das nicht mehr mögliche Überprüfen dieser Daten bzw. einer Rechnung auf deren Richtigkeit, findet sich hier nicht, sondern erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei dieser Sachlage kann von einem Verlangen des Kunden im Sinne von § 6 Abs.4 der TDSV nicht ausgegangen werden. Insoweit wäre nach Auffassung des Gerichts entsprechend dem Rechtsgedanken des § 16 Abs.2 der TKV ein drucktechnisch deutlicher Hinweis im Vertrag selbst erforderlich gewesen.

Liegt somit schon kein wirksames Verlangen des Kunden im Sinne von § 6 Abs.4 Nr.2 der TDSV vor, kann daher auch nicht von einem Entfallen der Substantiierungslast oder einer Umkehr der Beweislast ausgegangen bzw. eine solche Umkehr der Beweislast in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden (§ 11 Nr. 15 AGBG).

Nach alledem konnte der Klage nur in Hinblick auf die geltend gemachten Grundgebühren stattgegeben werden.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 284 Abs.1 5.1, 288 Abs.1 S.1 BGB.

Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, die streitgegenständlichen Rechnungen seien am 04.03.1997 und am 05.08.1997 gemahnt worden. Den Zugang dieser Mahnungen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, so daß das Gericht unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Tagen Verzugsbeginn mit dem 07.03.1997 bzw. dem 08.08.1997 angenommen hat.

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Ein Nachweis für einen 4 % übersteigenden Zinssatz hat die Klägerin nach dem erfolgten Bestreiten des Beklagter nicht erbracht.

Inkassokosten konnten nicht zugesprochen werden, da vorliegend der Beklagte unstreitig Einwendungen gegen die Rechnung vom 17.02.1997 erhoben hatte.

Inkassokosten können aber dann nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden angesehen werden, wenn der Schuldner Widerspruch gegen eine Forderung erhebt und damit zu erkennen gibt, daß er zahlungsunwillig ist.

In Hinblick auf die geltend gemachten Auskunftskosten fehlt jeglicher Vortrag für deren Erforderlichkeit.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO analog, da die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff.11, 711, 713 ZPO.

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