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Nachzahlung von Arbeitsentgelt – vereinbarte Reduzierung

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az: 10 Sa 69/02

Verkündet am: 15.05.2002

Vorinstanz: ArbG Koblenz – Az.: 1 Ca 1581/01 KO


In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2002 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06,12.2001, AZ: 1 Ca 1581/01, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.03.2001 bei dem Beklagten in dessen Kanzlei als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vom Kläger am 13.022001 zum 31.03.2001 ausgesprochenen Kündigung.

Zum 01.07.2000 erhöhte sich die Arbeitsvergütung des Klägers vereinbarungsgemäß auf 12.000,- DM brutto monatlich. Für die Monate Januar, Februar und März 2001 zahlte der Beklagte an den Kläger jedoch jeweils lediglich 9.000,- DM brutto. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien streitig, ob zwischen ihnen Ende Januar 2001 eine Vereinbarung über eine entsprechende Gehaltsreduzierung zustande gekommen ist.

Der Beklagte zahlte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtenden Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstattete die Versicherung dem Kläger die für das Jahr 2001 zuviel gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von 1.135,- DM.

Mit seiner am 08.05.2001 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger, der sich zuvor mit Schreiben vom 08.03.2001 (Bl. 30 d. A.) in der betreffenden Angelegenheit an die Rechtsanwaltskammer K gewandt hatte, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Januar, Februar und März 2001 in Höhe von insgesamt 9.000,- DM brutto geltend gemacht und dabei zugleich mit dieser Forderung die Aufrechnung erklärt gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung des von der Haftpflichtversicherung erstatteten Betrages.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über eine Reduzierung seiner Arbeitsvergütung von 12.000,- DM auf 9.000,- DM monatlich sei nicht zustande gekommen. Zwar treffe es zu, dass der Beklagte ihm Ende Januar 2001 erklärt habe, dass er das Gehalt um 3.000,- DM monatlich reduzieren wolle und ihn – den Kläger – aufgefordert habe, sich hierzu bis zum 29.01.2001 zu erklären. Daraufhin habe er den Beklagten am Vormittag des 29.01.2001 in dessen Büro aufgesucht und ihm erklärt, dass er nicht bereit sei, die Gehaltskürzung hinzunehmen. Am 02.02.2001 habe er sodann anhand seines Kontoauszuges festgestellt, dass sein Gehalt unberechtigter Weise rückwirkend für Januar 2001 gekürzt worden sei. Unmittelbar nach der Urlaubsrückkehr des Beklagten habe er diesen sowohl am 12.02.2001 als auch am 13.02.2001 anlässlich der Übergabe seines Kündigungsschreibens zur Nachzahlung des Gehalts aufgefordert. Auch in der Folgezeit sei es mehrfach zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beklagten wegen der unberechtigten Kürzung der Arbeitsvergütung gekommen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.000,- DM brutto abzüglich 1.135, – DM netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz aus je 3.000,- DM seit dem 01.03.2001 und dem 01.04.2001 und aus 1.864,40 DM seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.135,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich nach Ablauf der dem Kläger eingeräumten Überlegungsfrist am Vormittag des 29.01.2001 in das Arbeitszimmer des Klägers begeben, der ihm sodann auf Anfrage erklärt habe, er sei mit der vorgeschlagenen Gehaltsreduzierung einverstanden. Daraufhin habe er – der Beklagte – den Büroraum des Klägers verlassen und sich unmittelbar zu der Bürovorsteherin begeben, die dann eine neue Gehaltsabrechnung für den Kläger angefertigt habe. Der Kläger habe die betreffende Gehaltsabrechnung bei deren Übergabe durch die Bürovorsteherin – was der Kläger nicht bestritten hat – in keiner Weise beanstandet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung bestünden daher nicht. Der Kläger sei jedoch seinerseits zur Erstattung der ihm von der Berufshaftpflichtversicherung zurückgezahlten Prämien verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.12,2001, auf dessen Tatbestand (Bl, 48 d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 und 5 dieses Urteils (= Bl. 49 und 50 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 19.12.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.01.2002 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 15.02.2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.03.2002 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig bei Übergabe der neuen Gehaltsabrechnung am 29.01.2001 durch die Bürovorsteherin keinerlei Widerspruch gegen die Abrechnung erhoben habe. In diesem Zusammen hang sei auch der Gesichtspunkt des § 363 BGB in Betracht zu ziehen, wonach den Gläubiger, der eine ihm angebotene Leistung als Erfüllung angenommen habe, die Beweislast treffe, wenn er später geltend mache, die Leistung sei unvollständig. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger am 13.02.2001 bei Übergabe des Kündigungsschreibens die Kürzung seiner Vergütung beanstandet habe. Ein solcher Widerspruch sei auch nicht erfolgt, als das entsprechend der getroffenen Vereinbarung reduzierte Gehalt ausgezahlt worden sei. Letztlich spreche gegen den Kläger auch der Umstand, dass er sich erst mit Schreiben vom 08.03.2001 an die Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um eine Vermittlung gewandt habe.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.03.2002 (Bl. 73 bis 77 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 13.05.2002 (Bl. 87 und 88 d, A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06,12.2001, AZ:1 Ca 1581/01,

1. die Klage abzuweisen,

2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.135,-DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem Q1. 08.2001 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Zur Darstellung der Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der am 09.04.2002 eingegangenen Berufungserwiderungsschrift (Bl. 79 bis 81 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte Berufung des Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage unter gleich zeitiger Abweisung der Widerklage stattgegeben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Januar, Februar und März 2001 in Höhe von jeweils 3,000,- DM brutto, mithin einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 9.000,- DM brutto. Die vertragsgemäße Arbeitsvergütung des Klägers belief sich seit Juli 2000 unstreitig auf 12,000,- DM brutto. Diesen Gehaltsanspruch des Klägers hat der Beklagte in den ersten 3 Monaten des Jahres 2001 jeweils nur in Höhe von 9.000,- DM erfüllt.

Zwar hat der Beklagte behauptet, er habe mit dem Kläger vereinbart, dass dessen Gehalt ab Januar 2001 auf 9.000,- DM brutto reduziert werden sollte. Hinsichtlich des Zustandekommens einer diesbezüglichen Vereinbarung ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch beweisfällig geblieben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte im Januar 2001 an den Kläger mit dem Wunsch herangetreten ist, dessen Gehalt um 3.000,- DM monatlich zu reduzieren. Eine Annahme dieses Angebots auf Abänderung des Arbeitsvertrages kann indessen nicht festgestellt werden. Zwar soll sich der Kläger nach den Behauptungen des Beklagten im Rahmen eines Gesprächs am 29.01.2001 mit der vorgeschlagenen Gehaltsreduzierung einverstanden erklärt haben, zum Beweis für seine Behauptung hat der Beklagte jedoch lediglich seine eigene Parteivernehmung angeboten bzw. beantragt. An der Durchführung dieser Parteivernehmung war das Gericht gehindert, da der Kläger sein diesbezüglich gemäß § 447 ZPO erforderliches Einverständnis ausdrücklich nicht erteilt hat. Auch eine Vernehmung des Beklagten und/oder (auch) des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO war vorliegend nicht veranlasst. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt nämlich voraus, dass für die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zwar noch kein Voller Beweis, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erbracht ist. Nur diese Ergänzung der Beweisführung steht dem Gericht zur Verfügung. Stehen sich jedoch die Parteibehauptungen – wie im vorliegenden Fall – gänzlich beweislos gegenüber, so ist § 448 ZPO unanwendbar. Auch eine eingehende Würdigung des widerstreitenden Parteivorbringens hinsichtlich des Gesprächs vom 29.01.2001 rechtfertigt nicht die Annahme, dass für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 15.05.2002 nochmals den Ablauf und den Inhalt des betreffenden Gespräches aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert und sind dabei bei ihren gegensätzlichen Behauptungen verblieben, wobei sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der sich beweislos gegen überstehenden streitigen Behauptungen ergab.

Soweit der Beklagte Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers dafür angeboten hat, „dass der Kläger mit der vereinbarten Gehaltsreduzierung einverstanden gewesen“ sei, so handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Die Ehefrau des Klägers war bei dem Gespräch vom 29.01.2001 unstreitig nicht zugegen. Der Beweisantrag des Beklagten lässt nicht erkennen, wann und bei welcher Gelegenheit der Kläger – außerhalb des Gesprächs vom 29.01.2001 – ausdrücklich oder zumindest schlüssig sein Einverständnis mit der vom Beklagten gewünschten Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht haben soll. Der Antrag des Beklagten auf Vernehmung der Ehefrau des Klägers dient somit erkennbar dem Zweck, den insoweit fehlenden konkreten Tatsachenvortrag des Beklagten durch die Aussage der Zeugin zu ersetzen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger die ihm am 29.01.2001 übergebene Gehaltsabrechnung nicht unmittelbar gegenüber der Bürovorsteherin beanstandet hat, kein stillschweigendes Einverständnis des Klägers hinsichtlich der vorgenommenen Gehaltsreduzierung herleiten. Ein bloßes Schweigen stellt nämlich grundsätzlich keine Willenserklärung und daher auch keine Annahme eines auf Abänderung eines Vertrages gerichteten Angebots dar. Der Kläger war auch nicht etwa nach Treu und Glauben {§ 242 BGB) gehalten, in irgendeiner Weise sofort zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dem Inhalt der betreffenden Abrechnung nicht einverstanden war. Diesbezüglich fehlt es an jeglichen tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkten. Desweiteren lässt die unbeanstandete Entgegennahme der Gehaltsabrechnung nach Auffassung der Berufungskammer auch keinerlei Rückschlüsse auf den Inhalt des zwischen den Parteien zuvor geführten Gesprächs zu.

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Auch auf die Beweisregel des § 363 BGB kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift trifft den Gläubiger die Beweislast für die Unvollständigkeit einer ihm erbrachten Leistung, wenn er die betreffende Leistung als Erfüllung angenommen hat. Eine Annahme als Erfüllung liegt- vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistungen erkennen lässt, dass er sie als eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will (vgl. BGH, NJW 1958, 1724), was je nach Lage des Falles auch bei einem längeren Schweigen , angenommen werden kann. Der Kläger hat jedoch (bereits erstinstanzlich) substantiiert vorgetragen, dass er den Beklagten, der sich unstreitig vom 03.02.2001 bis einschließlich 10.02.2001 in Urlaub befand, bereits am 12.02.2001 und nochmals am 13.02.2001 auf die unberechtigte Gehaltsreduzierung hingewiesen hat. Dieses Vorbringen hat der für die Voraussetzungen des § 363 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zwar bestritten, jedoch diesbezüglich keinerlei Beweis angeboten. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 13.05.2002 (dort Seite 2 = Bl. 88 d. A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugin S angeboten hat, so bezieht sich dieser Beweisantrag ausdrücklich und ausschließlich darauf, dass der Kläger bei Auszahlung des reduzierten Gehalts nicht widersprochen hat. Die Auszahlung des Gehalts war jedoch nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag des Klägers spätestens am 02.02.2002 erfolgt. Das Beweisangebot des Beklagten auf Vernehmung der Zeugin S betrifft daher erkennbar nicht die Behauptung des Klägers, wonach dieser sowohl am 12.02.2001 als auch am 13.02.2001 die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz vom Beklagten gefordert hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach Auszahlung des reduzierten Gehalts längere Zeit geschwiegen oder in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die erbrachte Leistung als Erfüllung annehme.

2.

Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

Zwar hatte der Beklagte gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der diesem seitens seiner Berufshaftpflichtversicherung erstatteten Prämien i. H. v. 1.135,- DM. Dieser Anspruch ist jedoch infolge der bereits mit Klageschrift vom 08.05.2001 seitens des Klägers erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

3.

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 284, 288 BGB.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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