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Namensänderung für ein volljähriges Kind: Wechsel zum Geburtsnamen der Mutter

Die Mutter führt wieder ihren Geburtsnamen, der Sohn will folgen – doch das Standesamt blockiert den Anschluss an die Familienidentität. Weil eine weitere Ehe und eine frühere Namensänderung des Volljährigen dazwischenliegen, zweifeln die Beamten am Rechtsanspruch. Es bleibt offen, ob diese biographischen Brüche den Weg zur gewünschten Identität im Personalausweis dauerhaft versperren.
Sohn und Mutter vor einer Wohnungstür mit zwei unterschiedlichen Namensschildern; das obere neu, das untere verblichen.
Ein volljähriges Kind kann sich der Namensänderung eines Elternteils nach der Scheidung gemäß § 1617d BGB rechtlich anschließen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 71f III 109/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Schöneberg
  • Datum: 12.05.1980
  • Aktenzeichen: 71f III 109/25
  • Verfahren: Zweifelsvorlage zur Namensänderung
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Namensrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Volljährige Kinder, geschiedene Eltern, Standesämter

Volljährige Kinder dürfen den Geburtsnamen der Mutter annehmen, wenn diese nach einer Scheidung zu ihrem Geburtsnamen zurückkehrt.
  • Das Gesetz erlaubt Kindern den Anschluss an die Namensänderung eines Elternteils nach dessen Scheidung.
  • Die Mutter muss nach der Trennung offiziell zu ihrem eigenen Geburtsnamen zurückgekehrt sein.
  • Das Standesamt muss den neuen Namen des Kindes ohne Umwege in die Geburtsurkunde eintragen.
  • Frühere Namensänderungen des Kindes oder weitere Ehen der Mutter verhindern den Wechsel nicht.

Wann darf ein volljähriges Kind den Geburtsnamen annehmen?

Ein volljähriges Kind kann gemäß § 1617d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seinen Geburtsnamen neu bestimmen. Voraussetzung für diesen rechtlichen Schritt ist, dass ein Elternteil nach einer Scheidung seinen früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB wieder angenommen hat. Die Neubestimmung des eigenen Namens erfolgt durch einen offiziellen Anschluss an diese Namensänderung des betroffenen Elternteils nach § 1617d Abs. 4 BGB.

Genau diese Frage musste das Amtsgericht Schöneberg in einem komplexen familiären Sachverhalt klären.

Der volljährige Sohn wurde 1974 geboren und wollte den Geburtsnamen seiner Mutter annehmen. Das Amtsgericht Schöneberg hat dem Begehren stattgegeben und unter dem Aktenzeichen 71f III 109/25 entschieden, dass das zuständige Standesamt den Namen zwingend in „Gehrmann“ ändern muss. Die Eltern des Mannes ließen sich bereits im Jahr 1975 scheiden, woraufhin die Mutter im Jahr 1977 ein zweites Mal heiratete und einen neuen Ehenamen annahm. Durch eine behördliche Namensänderung im Jahr 1980 erhielt auch das Kind diesen neuen Familiennamen. Nachdem die zweite Ehe der Mutter im Jahr 1990 geschieden wurde, nahm sie ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder an. Das Standesamt bezweifelte die Zulässigkeit der Namensänderung für den Sohn, da in der Zwischenzeit eine zweite Ehe der Mutter und eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des Kindes lagen. Das bedeutet konkret: Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfolgt auf speziellen Antrag durch eine Behörde, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, und unterscheidet sich damit von den automatischen Namensänderungen des Familienrechts.

Infografik: Flussdiagramm zum Namensanschluss für volljährige Kinder nach § 1617d BGB. Es zeigt die Voraussetzungen, die notwendigen Erklärungen beim Standesamt sowie den Praxis-Tipp, bei einer Weigerung der Behörde eine Zweifelsvorlage zu verlangen. Zudem wird klargestellt, dass zwischenzeitliche Ehen kein Hindernis darstellen.
Schritt-für-Schritt zum Namenswechsel und Lösung bei Blockaden durch das Standesamt.

Welche Unterlagen braucht das Standesamt für den Namensanschluss?

Das volljährige Kind muss zwingend eine formgerechte Erklärung über den Anschluss an die Namensänderung abgeben, wie es § 1617d Abs. 4 BGB fordert. Zusätzlich ist die formgerechte Zustimmung des betroffenen Elternteils erforderlich. Diese gesetzliche Regelung greift laut den Gesetzesmaterialien des Bundestages auch in den Fällen, in denen in der Zwischenzeit eine sogenannte „zwischengeschaltete Ehe“ vorlag. Das bedeutet konkret: Der Elternteil hat nach seiner ersten Scheidung erneut geheiratet und sich wieder scheiden lassen, bevor er die Rückkehr zu seinem ursprünglichen Geburtsnamen erklärte.

In dem vorliegenden Fall zeigte sich dieses juristische Vorgehen sehr konkret in der zeitlichen Abfolge der Behördengänge.

Der Sohn gab seine offizielle Erklärung am 30.06.2025 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Krummhörn ab. Die Mutter erklärte ihre für das Verfahren notwendige formgerechte Zustimmung schließlich am 05.02.2026 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Greifswald. Das Gericht stellte im Rahmen der Urteilsfindung fest, dass die zeitlich weit zurückliegende Wiederannahme des Namens durch die Mutter im Jahr 1990 der Anwendung des § 1617d BGB absolut nicht entgegensteht. Die formellen Voraussetzungen für einen Anschluss an die Namenserklärung waren durch die persönlichen Erklärungen bei den beiden Standesämtern vollständig erfüllt.

Vereinbaren Sie für diese formgerechten Erklärungen zwingend einen Termin beim zuständigen Standesamt, um die Dokumente öffentlich beglaubigen zu lassen. Sie und Ihr Elternteil müssen dafür nicht zwingend dasselbe Amt aufsuchen – die Erklärungen können bei den jeweils örtlich zuständigen Wohnsitz-Standesämtern abgegeben werden. Ohne die formelle Zustimmung des betroffenen Elternteils ist Ihr Antrag unwirksam.

Hindert eine frühere Namensänderung den Wechsel zum Geburtsnamen?

Änderungen des Familiennamens, die den Geburtsnamen einer Person betreffen, sind grundsätzlich als Folgebeurkundung in das Geburtenregister einzutragen. Die Rechtsgrundlage für diesen administrativen Vorgang bildet § 36 Abs. 1 der Personenstandsgesetz-Verordnung (PStV). Bei einer rechtlichen Unsicherheit kann ein Gericht das zuständige Standesamt im Wege einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG zu dieser Amtshandlung anweisen.

Ein Blick auf die historischen Ereignisse aus dem Jahr 1980 und die aktuellen Erklärungen aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie eine solche Anweisung in der Praxis aussieht.

Das Gericht wies das Argument des Standesamtes C-W zurück, dass eine vorherige öffentlich-rechtliche Namensänderung, die mit Wirkung vom 12.05.1980 erfolgte, die Folgebeurkundung verhindern würde. § 1617d Abs. 3 BGB stellt laut den Richtern ausdrücklich nicht auf die Umstände des vorangegangenen Namenserwerbs ab. Das Gesetz möchte vielmehr vermeiden, dass für die Rückkehr zu einem Geburtsnamen mehrere administrative Zwischenschritte notwendig sind. Der volljährige Sohn kann sich somit unmittelbar der Namenserklärung der Mutter anschließen. Die Richter formulierten die Anweisung an das Standesamt unmissverständlich in ihrem Beschluss:

1. Das Standesamt C‑W wird angewiesen, im Wege der Folgebeurkundung die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen in dem Geburtseintrag xx/xx in der folgenden Form vorzunehmen: Kind Geburtsname: G.

Wie löst eine Zweifelsvorlage die Blockade des Standesamts?

Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung liegt im ersten Schritt beim zuständigen Standesamt. Bestehen bei der Behörde jedoch berechtigte Zweifel an der Amtshandlung, kann sie ein Gericht gemäß § 49 Abs. 2 PStG im Rahmen einer Zweifelsvorlage anrufen. Das Gericht prüft bei diesem Vorgang die materiellen Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches im Detail nach. Das bedeutet konkret: Das Gericht kontrolliert nicht nur, ob alle Formulare richtig ausgefüllt wurden, sondern prüft inhaltlich, ob die strengen gesetzlichen Vorgaben für die Namensänderung tatsächlich erfüllt sind.

Exakt mit dieser gerichtlichen Prüfungskompetenz musste sich das Amtsgericht Schöneberg aufgrund der Bedenken der Behörde auseinandersetzen.

Warum die zweite Ehe der Mutter das Standesamt verunsicherte

Das Standesamt C-W und die zuständige Standesamtaufsicht hatten im Vorfeld erhebliche Bedenken gegen den Anschluss an die Namenserklärung geäußert. Sie vertraten die feste Ansicht, dass eine Namensänderung nach § 1617d BGB juristisch ausgeschlossen sei,

weil die Kindesmutter ihren Geburtsnamen erst nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder angenommen habe.

Gericht: Zweite Ehe der Mutter kein Hindernis

Das Amtsgericht verwarf diese rechtlichen Bedenken vollständig und erklärte die formgerechten Erklärungen des Sohnes und der Mutter für ausreichend. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass § 1617d Abs. 3 BGB allein an die zeitlich vorausgegangene Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB anknüpft. Die gesetzliche Regelung macht es nicht davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt oder nach wie vielen Ehen der Elternteil seinen früheren Namen wieder eingenommen hat. Die Tatsache einer zweiten Ehe der Mutter blockiert die Anwendung der Norm demnach nicht.

Akzeptieren Sie daher keine mündlichen oder vorschnellen Ablehnungen durch Ihr Standesamt, wenn dieses auf vergangene Ehen oder frühere Namensänderungen verweist. Fordern Sie die Beamten im Zweifel direkt auf, den Fall über eine Zweifelsvorlage (§ 49 Abs. 2 PStG) an das zuständige Amtsgericht abzugeben, damit ein Richter die Rechtslage verbindlich klärt.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel-Faktor für die Übertragbarkeit dieses Urteils ist die Unabhängigkeit des Namensrechts von der bisherigen Biografie. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Elternteil nach einer Scheidung wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat und Sie sich diesem Schritt nun anschließen möchten. Ob in der Zwischenzeit weitere Ehen des Elternteils bestanden oder ob Sie selbst als Kind bereits eine behördliche Namensänderung durchlaufen haben, spielt für diesen Anspruch rechtlich keine Rolle.

Ist eine Rückbenennung Voraussetzung für den Namenswechsel?

Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617d BGB ist im deutschen Recht eine vollkommen eigenständige Regelung. Sie ist systematisch nicht auf die Voraussetzungen einer Rückbenennung nach § 1617e BGB beschränkt. Eine analoge Anwendung der restriktiveren Vorgaben des § 1617e BGB auf den Fall des § 1617d BGB findet nach der Auslegung des Gerichts nicht statt. Das bedeutet konkret: Eine analoge Anwendung liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich im Gesetz genannten Fall übertragen wird. Das Gericht stellt hier klar, dass die strengeren Regeln einer anderen Namensvorschrift nicht einfach auf diesen Fall gestülpt werden dürfen.

Bei der genauen Bewertung der erhobenen Einwände zeigte sich das in dem beschriebenen Verfahren in aller juristischen Klarheit.

Warum § 1617d BGB unabhängig von anderen Vorschriften gilt

Die Standesamtaufsicht forderte im Zuge der Zweifelsvorlage fälschlicherweise eine Ein- beziehungsweise Rückbenennung nach § 1617e Abs. 3 BGB als zwingendes Tatbestandsmerkmal. Das bedeutet konkret: Ein Tatbestandsmerkmal ist eine rechtliche Voraussetzung, die zwingend erfüllt sein muss, damit ein Gesetz greift. Das Gericht entschied jedoch, dass § 1617d BGB keine vorherige Rückbenennung des Kindes voraussetzt. Die Vorschriften der §§ 1617c bis 1617i BGB bilden verschiedene, nebeneinander stehende Regelungsoptionen, die nicht analog aufeinander übertragen werden dürfen. Das Gericht stützte diese Auslegung auf die Gesetzesmaterialien des Rechtsausschusses. Ob der aktuell geführte Name des Betroffenen auf einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung beruht, ist für die Anwendung des § 1617d BGB völlig unerheblich.

Entscheidung über den Geschäftswert und die Verfahrenskosten

Nach der umfassenden Klärung der inhaltlichen Streitfragen traf das Amtsgericht auch eine Entscheidung über die finanziellen Aspekte des Verfahrens. Der Geschäftswert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das bedeutet konkret: Dieser Wert entspricht nicht der Summe, die jemand bezahlen muss. Er dient lediglich als fiktive rechnerische Grundlage, um die genaue Höhe der anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bestimmen. Zur Verteilung der angefallenen Kosten urteilte das Gericht abschließend:

2. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Fazit: Namensänderung für Volljährige trotz Zwischenehen möglich

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg bindet zwar formell nur das in diesem Fall beteiligte Standesamt, die zugrunde liegende rechtliche Klarstellung ist jedoch bundesweit auf alle volljährigen Kinder übertragbar. Das Urteil stellt unmissverständlich klar: Wenn ein Elternteil nach einer Scheidung seinen Geburtsnamen wieder annimmt, können Sie sich dieser Namensänderung anschließen – völlig unabhängig davon, wie viele Ehen oder frühere behördliche Namensänderungen in der Zwischenzeit stattgefunden haben.

Wenn Sie den Geburtsnamen Ihres Elternteils annehmen möchten, vereinbaren Sie jetzt einen Termin bei Ihrem zuständigen Standesamt zur Abgabe der Anschlusserklärung. Organisieren Sie parallel, dass der betroffene Elternteil an seinem Wohnort die formgerechte Zustimmung beurkunden lässt. Sollte sich Ihr Standesamt mit Verweis auf Ihre komplexe familiäre Vorgeschichte querstellen, verweisen Sie auf § 1617d Abs. 3 BGB und verlangen Sie umgehend eine gerichtliche Klärung durch eine offizielle Zweifelsvorlage.


Standesamt lehnt Namensänderung ab? Jetzt rechtssicher vorgehen

Eine Namensänderung nach § 1617d BGB scheitert oft an der fehlerhaften Rechtsauffassung der Behörden bezüglich früherer Ehen oder historischer Namensänderungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Standesamt durchzusetzen und bei Bedarf eine gerichtliche Klärung mittels Zweifelsvorlage herbeizuführen. So stellen Sie sicher, dass Ihr gesetzlicher Anspruch auf den gewünschten Geburtsnamen formgerecht realisiert wird.

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Experten Kommentar

Was viele nicht wissen: Eine Zweifelsvorlage ist für Standesämter oft der bequemste Weg, um die rechtliche Haftung für eine fehlerhafte Namensführung abzuwälzen. Bei unübersichtlichen Stammbäumen mit mehreren Zwischenehen geben Sachbearbeiter die Verantwortung lieber an das Amtsgericht ab. Die Leidtragenden sind dann die Antragsteller, deren Lebensplanung durch die lange Verfahrensdauer des Gerichts blockiert wird.

Ich rate deshalb dazu, den Antrag direkt zusammen mit einem detaillierten schriftlichen Zeitstrahl der familiären Namenshistorie einzureichen. Wer dem Sachbearbeiter die rechtliche Prüfung so leicht wie möglich macht, verhindert oft die zeitfressende Abgabe an den Richter. Betroffene sollten für anstehende Hochzeiten oder Auslandsreisen vorerst trotzdem zwingend mit dem alten Reisepass planen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich den Geburtsnamen meiner Mutter annehmen, wenn sie zwischendurch ein zweites Mal heiratete?

JA. Sie können den Geburtsnamen Ihrer Mutter trotz einer zwischenzeitlich geschlossenen zweiten Ehe annehmen, da das Gesetz keine lückenlose Namenskette zwischen Geburt und dem gewünschten Namenswechsel verlangt. Entscheidend für diesen Schritt ist allein die aktuelle Rückkehr der Mutter zu ihrem ursprünglichen Namen nach einer Scheidung.

Gemäß § 1617d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen volljährige Kinder ihren Geburtsnamen neu bestimmen, indem sie sich der Namensänderung eines Elternteils offiziell anschließen. Diese Regelung setzt lediglich voraus, dass der betroffene Elternteil nach einer Scheidung seinen früheren Geburtsnamen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB offiziell wieder angenommen hat. Ob die Mutter in der Zwischenzeit erneut verheiratet war oder einen anderen Ehenamen führte, spielt für Ihren rechtlichen Anspruch auf den sogenannten Namensanschluss keine Rolle. Standesämter dürfen Ihren Antrag daher nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Namensfolge durch die zweite Ehe der Mutter juristisch unterbrochen worden sei. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Mutter der Änderung formgerecht zustimmt und die Wiederannahme ihres Namens bereits durch eine entsprechende Urkunde wirksam dokumentiert ist.

Dieser rechtliche Anspruch bleibt sogar dann bestehen, wenn Sie selbst als Kind bereits eine behördliche Namensänderung durchlaufen haben, da die Vorschrift des § 1617d BGB als eigenständige Spezialregelung unabhängig von der individuellen Namenshistorie anzuwenden ist.


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Gilt mein Anspruch auch, wenn mein Name als Kind bereits einmal behoerdlich geaendert wurde?

JA. Ihr Anspruch auf die Annahme des Geburtsnamens gemäß § 1617d BGB gilt uneingeschränkt weiter, da das Gesetz frühere Namenserwerbe aus Ihrer Kindheit bei diesem speziellen Vorgang komplett ignoriert. Dieser familienrechtliche Weg zur Namensneubestimmung besteht als eigenständiger Anspruch völlig unabhängig von Ihrer bisherigen Namenshistorie oder früheren behördlichen Aktenzeichen.

Die rechtliche Begründung ergibt sich daraus, dass § 1617d Abs. 3 BGB für den Namensanschluss ausdrücklich nicht auf die Umstände des vorangegangenen Namenserwerbs durch das Kind abstellt. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in der Kindheit blockiert Ihren aktuellen Antrag auf eine familienrechtliche Folgebeurkundung im Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 PStV daher in keiner Weise. Das Gesetz möchte sicherstellen, dass volljährige Kinder ohne administrative Zwischenschritte zur Namenswahl ihrer Eltern aufschließen können, sofern die formalen Voraussetzungen des Namensanschlusses vorliegen. Sollte das Standesamt Ihren Antrag unter Verweis auf historische Akteneinträge ablehnen, kann die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG durch ein Gericht zur Durchführung angewiesen werden.

Die restriktiven Voraussetzungen einer Rückbenennung nach § 1617e BGB finden auf Ihren Fall keine Anwendung, da beide Vorschriften als rechtlich völlig gleichwertige und voneinander unabhängige Regelungsoptionen nebeneinander stehen.


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Muessen meine Mutter und ich fuer die Erklaerungen zwingend dasselbe Standesamt aufsuchen?

NEIN, Sie und Ihre Mutter können die notwendigen Erklärungen jeweils bei Ihrem eigenen, örtlich zuständigen Wohnsitz-Standesamt abgeben. Ein gemeinsamer Termin an einem einzigen Ort ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Gemäß § 1617d Abs. 4 BGB erfordert der Namensanschluss eine formgerechte Erklärung des Kindes sowie die öffentlich beglaubigte (amtlich bestätigte) Zustimmung des betroffenen Elternteils. Diese Dokumente müssen nicht simultan erstellt werden, da die Wohnsitz-Standesämter die Erklärungen zur finalen Bearbeitung an das Geburtsstandesamt des Kindes weiterleiten. Sie sparen dadurch Reisekosten und organisatorischen Aufwand, indem jeder Beteiligte einen individuellen Termin bei seiner lokalen Behörde wahrnimmt. Wichtig ist jedoch, dass beide Personen persönlich vor einem Standesbeamten erscheinen, um die Identität nachzuweisen und die Unterschriften beglaubigen zu lassen. Eine bloße schriftliche Zustimmung per Post ohne amtliche Beglaubigung reicht für dieses rechtliche Verfahren keinesfalls aus.


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Wie wehre ich mich, wenn das Standesamt meinen Antrag trotz klarer Rechtslage ablehnt?

Fordern Sie das Standesamt förmlich dazu auf, das Verfahren über eine sogenannte Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG an das zuständige Amtsgericht zur verbindlichen Klärung zu übertragen. Mit diesem rechtlichen Instrument hebeln Sie die behördliche Ablehnung aus und lassen einen Richter die Richtigkeit Ihres Antrags auf Namensänderung abschließend feststellen.

Die Zweifelsvorlage dient dazu, rechtliche Unsicherheiten bei der Anwendung komplexer Normen wie der Namensänderung nach § 1617d BGB durch eine unabhängige gerichtliche Instanz rechtssicher klären zu lassen. Das Amtsgericht prüft dabei nicht nur die formale Richtigkeit Ihrer Unterlagen, sondern bewertet die materiellen Voraussetzungen (also die inhaltlichen gesetzlichen Bedingungen) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches vollständig neu. Da Standesämter oft fälschlicherweise zusätzliche Hürden aus verwandten Vorschriften herleiten, korrigiert ein gerichtlicher Beschluss diese Fehlinterpretation und weist die Behörde zur Vornahme der Folgebeurkundung im Geburtenregister an. Durch dieses Verfahren vermeiden Sie langwierige Verwaltungsverfahren und erhalten stattdessen eine rechtskräftige Entscheidung, die auch von übergeordneten Aufsichtsbehörden nicht mehr ignoriert werden kann.

Sollte sich das Standesamt weigern, die Sache von sich aus dem Gericht vorzulegen, können Sie gemäß § 49 Abs. 1 PStG selbst einen Antrag auf gerichtliche Anweisung stellen. In diesem Fall prüft das Gericht auf Ihr direktes Betreiben hin, ob die Behörde zur Durchführung der beantragten Amtshandlung gesetzlich verpflichtet ist.


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Brauche ich fuer den Namenswechsel einen wichtigen Grund wie bei einer behoerdlichen Namensaenderung?

NEIN, Sie benötigen für diesen speziellen Namenswechsel keinen wichtigen Grund, da es sich um einen Rechtsanspruch aus dem Familienrecht handelt. Der Gesetzgeber ermöglicht hier den einfachen Anschluss an den Namen eines Elternteils ohne behördliche Prüfung individueller Motive.

Der Wechsel zum Geburtsnamen der Mutter nach deren Scheidung basiert auf § 1617d Abs. 3 BGB und stellt eine rein familienrechtliche Gestaltung dar. Bei diesem Verfahren hat das Standesamt keinen Ermessensspielraum, sofern die formalen Voraussetzungen wie die wirksame Namenswiederannahme des Elternteils bereits wirksam erfolgt sind. Sie müssen daher keine psychologischen Belastungen, schwierigen Familienverhältnisse oder sonstigen persönlichen Rechtfertigungen gegenüber der Behörde vortragen oder gar beweisen. Es genügt die Abgabe einer formgerechten Erklärung beim Standesamt sowie die notwendige Zustimmung des betroffenen Elternteils zur Übernahme seines Namens.

Ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes bleibt nur dann erforderlich, wenn Sie Ihren Familiennamen völlig frei wählen möchten oder keine der speziellen familienrechtlichen Anschlussregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches greift.


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Das vorliegende Urteil


AG Schöneberg – Az.: 71f III 109/25 – Beschluss vom 12.05.1980




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