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Namensänderung – Seelische Belastung als wichtiger Grund

Ein junger Mann scheitert mit dem Versuch, seinen Familiennamen zu ändern, um den gleichen Namen wie sein Vater zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass die psychischen Belastungen durch den abweichenden Nachnamen nicht ausreichen, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Obwohl ärztliche Atteste vorgelegt wurden, sah das Gericht keinen „wichtigen Grund“ für die Änderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht erkannte an, dass seelische Belastungen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen können, wenn sie gut begründet sind.
  • Im vorliegenden Fall reichten die ärztlichen Atteste nicht aus, um eine psychische Beeinträchtigung durch den aktuellen Namen zu belegen.
  • Eine Rechtsfehlerkorrektur im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung bezieht sich auf den Entscheidungstenor, nicht auf die Begründung.
  • Die Möglichkeit zur Berufung wurde wegen unzureichender neuer Beweise im derzeitigen Verfahren abgelehnt.
  • Die Aktenaufklärungsrüge kann nicht genutzt werden, um Versäumnisse in vorangegangen Instanzen auszugleichen, wenn keine ausreichenden Beweisanträge gestellt wurden.
  • Der Antrag auf Namensänderung des Klägers wurde abgelehnt, da die psychische Belastung nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
  • Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Klägers, was im Beschluss klar festgehalten wurde.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung fundierter Beweise für die Anerkennung psychologischer Gründe bei behördlichen Namensänderungen.

Namensänderung: Emotionale Belastungen und rechtliche Herausforderungen im Fokus

Eine Namensänderung kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen erfolgen, sei es aufgrund von Heirat, Scheidung oder zur Anpassung der persönlichen Identität. Oft geht mit dieser Entscheidung eine erhebliche seelische und psychische Belastung einher, die in Form von Identitätskrisen oder Stress erlebt wird.

Die emotionale Wirkung einer solchen Lebensveränderung sollte nicht unterschätzt werden, da sie das Selbstwertgefühl und die gesellschaftliche Akzeptanz beeinflussen kann. Menschen, die sich mit Traumasymptomen oder psychosozialen Aspekten auseinandersetzen müssen, sind häufig auf Unterstützungsangebote und psychologische Beratung angewiesen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und Auswirkungen einer Namensänderung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Namensänderung aufgrund psychischer Belastung abgelehnt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag eines Mannes auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Mann hatte eine Änderung seines Familiennamens von „C.“ in „D.“ beantragt, was zunächst vom Amt für Staatshoheitsangelegenheiten abgelehnt worden war.

Hintergründe des Namensänderungsantrags

Namensänderung aufgrund psychischer Belastung abgelehnt
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies den Antrag auf Namensänderung aufgrund unzureichender psychischer Belastungsnachweise ab. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der 2001 geborene Antragsteller trägt den Familiennamen „C.“, den seine Eltern bei ihrer Eheschließung 1993 in Kasachstan angenommen hatten. Sein Vater änderte 2007 seinen Namen in „D.“. Der Sohn beantragte 2018 ebenfalls eine Namensänderung in „D.“ und begründete dies mit psychischen Belastungen aufgrund des vom Vater abweichenden Nachnamens. Er sei deswegen gehänselt worden und habe an Selbstbewusstsein verloren. Zudem fühle er sich seinem an Krebs erkrankten Vater sehr verbunden und wolle dessen Namen tragen.

Bewertung der ärztlichen Atteste

Zur Untermauerung seines Anliegens legte der Antragsteller ein fachärztliches Attest vor. Darin wurde bescheinigt, dass die Namensänderung von besonderer Bedeutung für seine psychische Gesundheit sei. Das Gericht bewertete die vorgelegten ärztlichen Atteste jedoch als nicht aussagekräftig genug, um eine auf den Namen zurückzuführende psychische Beeinträchtigung nachzuweisen.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass kein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege. Zwar könne eine seelische Belastung grundsätzlich als wichtiger Grund anerkannt werden, dies erfordere jedoch eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung. Die vom Antragsteller vorgebrachten subjektiven Gründe und die vorgelegten Atteste reichten dafür nicht aus.

Das Gericht betonte, dass sich die Namensführung aus den Abstammungsverhältnissen ergebe und nicht beliebig geändert werden könne. Unterschiedliche Namen von Eltern und Kindern seien heute keine Seltenheit mehr und entsprächen den herrschenden Lebensumständen. Auch die Erkrankung eines Elternteils rechtfertige keine Namensänderung.

Prozessuale Aspekte

Das Gericht wies darauf hin, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel sei, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren. Der Antragsteller hätte dort einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass für eine Namensänderung aus psychischen Gründen sehr hohe Hürden gelten. Eine bloß subjektiv empfundene Belastung oder der Wunsch nach Namensgleichheit mit einem Elternteil reichen nicht aus. Es bedarf vielmehr substantiierter Nachweise für eine objektiv erhebliche psychische Beeinträchtigung. Das Gericht betont den Grundsatz der Namenskontinuität und die gesellschaftliche Normalität unterschiedlicher Familiennamen innerhalb einer Familie.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Menschen, die eine Namensänderung aus psychischen Gründen anstreben:

  • Eine seelische Belastung kann grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein. Allerdings müssen Sie dies sehr gut begründen und nachweisen können.
  • Ärztliche Atteste allein reichen meist nicht aus. Sie müssen detailliert und aussagekräftig sein – mit ausführlicher Anamnese, klarer Diagnose, Angaben zu Behandlungsdauer und -methoden sowie einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Namen und Ihren psychischen Problemen.
  • Auch wenn Sie sich stark belastet fühlen, wird dies objektiv bewertet. Ihre subjektive Wahrnehmung allein genügt nicht.
  • Die Hürden für eine Namensänderung sind hoch. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung von Namen wird oft höher bewertet als Ihr persönlicher Wunsch.
  • Prüfen Sie vorab, ob die gewünschte Namensänderung rechtlich überhaupt möglich ist. Nicht alles, was Sie sich wünschen, ist nach dem Namensrecht erlaubt.

Lassen Sie sich bei diesem komplexen Thema unbedingt rechtlich beraten, um Ihre Chancen realistisch einschätzen zu können.


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Namensänderung aufgrund seelischer Belastung erfüllt sein?

Für eine Namensänderung aufgrund seelischer Belastung müssen Sie einen wichtigen Grund nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) nachweisen. Die seelische Belastung muss dabei über eine bloße Unzufriedenheit mit dem Namen hinausgehen und objektiv nachvollziehbar sein.

Rechtliche Grundlagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung konkretisiert, wann eine seelische Belastung als wichtiger Grund anerkannt werden kann. Demnach muss der Namensträger bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung haben, dass sein Name eine nicht zu tragende Bürde darstellt.

Anforderungen an die seelische Belastung

Die seelische Belastung muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie muss über eine bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgehen.
  • Sie muss nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein.
  • Die Namensänderung muss geeignet sein, die Belastung zu beseitigen oder zumindest erheblich zu mindern.

Beachten Sie, dass die seelische Belastung nicht zwingend den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen muss. Es reicht aus, wenn die Namensänderung Sie vor solchen Folgen bewahren kann.

Nachweisführung

Um die seelische Belastung nachzuweisen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Legen Sie detailliert dar, wie und in welchen Lebensbereichen sich die seelische Belastung auswirkt.
  • Ein psychologisches Gutachten kann Ihre Argumentation unterstützen. Dieses sollte folgende Aspekte beinhalten:
    • Diagnose und Krankheitsbild
    • Dauer des Behandlungszeitraums
    • Art und Ausmaß der seelischen Belastungen im Zusammenhang mit dem Namen
    • Konkrete Auswirkungen auf Ihren Alltag
    • Eine differenzierte Darlegung der mit der Namensführung verbundenen psychischen Problematik

Behördliche Prüfung

Die zuständige Behörde wird Ihren Fall individuell prüfen und dabei abwägen:

  • Ihre privaten schutzwürdigen Interessen an der Namensänderung
  • Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens
  • Mögliche private Interessen Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens

Wenn Sie eine Namensänderung aufgrund seelischer Belastung in Betracht ziehen, ist es ratsam, Ihre spezifische Situation sorgfältig zu dokumentieren und alle relevanten Nachweise zu sammeln. Die Behörde wird Ihren Fall individuell prüfen und entscheiden, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen, um eine Namensänderung zu rechtfertigen.


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Wie kann eine psychische Belastung durch den Namen rechtlich nachgewiesen werden?

Um eine psychische Belastung durch den Namen rechtlich nachzuweisen, ist in der Regel ein fachpsychologisches Gutachten erforderlich. Dieses Gutachten muss detailliert darlegen, dass die seelische Belastung durch den Namen über eine bloße Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist.

Anforderungen an das psychologische Gutachten

Das Gutachten sollte folgende Aspekte beinhalten:

  • Eine ausführliche Darstellung der psychischen Ausgangslage des Antragstellers
  • Eine Erläuterung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Namen und der seelischen Belastung
  • Eine Prognose über die Auswirkungen bei Beibehaltung des Namens
  • Eine Einschätzung, inwiefern die Namensänderung zur Verbesserung der psychischen Situation beitragen kann

Durchführung der Begutachtung

Die Begutachtung umfasst in der Regel:

  • Persönliche Gespräche mit dem Antragsteller
  • Psychologische Tests zur Erfassung der psychischen Belastung
  • Auswertung vorhandener medizinischer Unterlagen, falls vorhanden

Rechtliche Bewertung der Gutachten

Bei der Bewertung des Gutachtens durch die Behörde ist zu beachten:

  • Ein Kurzattest mit wenigen Zeilen ist nicht ausreichend
  • Die seelische Belastung muss nicht zwingend den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen
  • Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die Belastung in verschiedenen Lebensbereichen auswirkt

Zusätzliche Nachweise

Neben dem psychologischen Gutachten können weitere Unterlagen hilfreich sein:

  • Stellungnahmen von behandelnden Ärzten oder Therapeuten
  • Dokumentation von konkreten Vorfällen, die die Belastung durch den Namen verdeutlichen

Beachten Sie, dass die Vorlage eines Gutachtens allein keine Garantie für die Genehmigung der Namensänderung darstellt. Die endgültige Entscheidung liegt bei der zuständigen Behörde, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.


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Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn ein Antrag auf Namensänderung abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Namensänderung abgelehnt wird, stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen:

Widerspruch

Der erste Schritt ist in der Regel das Einlegen eines Widerspruchs. Sie haben dafür eine Frist von einem Monat nach Zustellung des ablehnenden Bescheids. Im Widerspruch sollten Sie Ihre Gründe für die Namensänderung nochmals ausführlich darlegen und neue Argumente oder Beweise anführen, die Ihr Anliegen unterstützen.

Wenn Sie beispielsweise eine seelische Belastung durch Ihren Namen geltend machen, könnte ein psychologisches Gutachten Ihre Position stärken. Die Behörde wird Ihren Widerspruch prüfen und entweder Ihrem Antrag stattgeben oder einen Widerspruchsbescheid erlassen.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Hier ist es ratsam, die Erfolgsaussichten sorgfältig abzuwägen, da ein Gerichtsverfahren mit Kosten verbunden ist.

Die Klage muss begründet werden und darlegen, warum die Ablehnung Ihres Antrags rechtswidrig ist. Das Gericht prüft dann, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt und ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Verbesserung und Neueinreichung des Antrags

Alternativ können Sie Ihren Antrag überarbeiten und erneut einreichen. Dies bietet sich besonders an, wenn sich Ihre Situation geändert hat oder Sie neue, stichhaltige Gründe für die Namensänderung vorbringen können. Achten Sie darauf, Ihre Begründung zu verstärken und alle erforderlichen Nachweise beizufügen.

Kosten und Fristen

Die Kosten für den Widerspruch sind in der Regel geringer als die für eine Klage. Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht müssen Sie mit Gerichtskosten und eventuell Anwaltskosten rechnen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Wichtig: Beachten Sie unbedingt die Fristen. Sowohl für den Widerspruch als auch für die Klage gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheids.

Wenn Sie eine Namensänderung aufgrund seelischer Belastung anstreben, ist es entscheidend, diese Belastung nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein detaillierter Nachweis, etwa durch ärztliche oder psychologische Gutachten, kann Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Namensänderung erheblich verbessern.


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Wie beurteilen Gerichte die Schwere einer psychischen Belastung bei Namensänderungsanträgen?

Gerichte wenden bei der Beurteilung der Schwere einer psychischen Belastung im Rahmen von Namensänderungsanträgen einen objektiven Maßstab an. Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung anerkannt werden, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist.

Kriterien für die gerichtliche Beurteilung

Objektive Betrachtung: Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller subjektiv unter seinem Namen leidet. Vielmehr muss bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nachvollziehbar sein, dass der Name als Bürde empfunden wird.

Grad der Beeinträchtigung: Die psychische Belastung muss nicht zwingend den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen. Allerdings muss sie über eine bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgehen.

Kausalität: Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Namensführung und der psychischen Belastung bestehen. Gerichte erwarten eine differenzierte Darlegung, wie sich die Problematik konkret im Alltag auswirkt.

Anforderungen an Nachweise

Gerichte verlangen in der Regel fundierte psychologische Gutachten, um die Schwere der Belastung einzuschätzen. Diese sollten folgende Aspekte beinhalten:

  • Detaillierte Diagnose und Krankheitsbild
  • Dauer und Methodik der Begutachtung
  • Konkrete Auswirkungen auf den Alltag des Betroffenen
  • Möglichkeiten und Grenzen therapeutischer Bemühungen
  • Begründung, warum die Namensänderung zur Linderung der Belastung erforderlich ist

Stellen Sie sich vor, Sie leiden unter Ihrem Namen aufgrund traumatischer Erlebnisse in der Kindheit. In einem solchen Fall würde das Gericht prüfen, ob diese Belastung objektiv nachvollziehbar ist und inwieweit sie Ihr tägliches Leben beeinträchtigt.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Gerichte haben in der Vergangenheit eine Namensänderung bewilligt, wenn:

  • Der Name nachweislich mit schweren Traumatisierungen verbunden war
  • Eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung vorlag
  • Die Namensänderung als geeignetes Mittel zur Verhinderung einer drohenden psychischen Krise angesehen wurde

Abgelehnt wurden hingegen Anträge, bei denen:

  • Die Belastung als übertriebene Empfindlichkeit gewertet wurde
  • Kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen Name und Belastung nachgewiesen werden konnte
  • Die vorgelegten Gutachten als zu oberflächlich oder nicht aussagekräftig eingestuft wurden

Wenn Sie eine Namensänderung aufgrund psychischer Belastung in Erwägung ziehen, ist es entscheidend, dass Sie die Schwere Ihrer Belastung durch ein fundiertes fachpsychologisches Gutachten belegen können. Dieses sollte detailliert darlegen, wie der Name Ihr psychisches Wohlbefinden und Ihren Alltag konkret beeinträchtigt.


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Welche Alternativen gibt es zur offiziellen Namensänderung bei psychischer Belastung durch den Namen?

Bei psychischer Belastung durch den eigenen Namen gibt es mehrere Alternativen zur offiziellen Namensänderung, die Sie in Betracht ziehen können:

Verwendung eines Künstlernamens

Sie können einen Künstlernamen oder ein Pseudonym für berufliche oder künstlerische Zwecke verwenden. Dies ist rechtlich zulässig und erfordert keine behördliche Genehmigung. Beachten Sie jedoch, dass der Künstlername nicht in offiziellen Dokumenten wie dem Personalausweis oder Reisepass verwendet werden kann.

Änderung des Rufnamens

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie Ihren Rufnamen ändern, indem Sie einen anderen Ihrer Vornamen im Alltag verwenden. Dies ist eine einfache Möglichkeit, ohne rechtliche Schritte eine Namensänderung im täglichen Leben umzusetzen. Bedenken Sie aber, dass Ihr offizieller Vorname in amtlichen Dokumenten unverändert bleibt.

Nutzung eines Spitznamens

Die Verwendung eines Spitznamens im privaten und teilweise auch im beruflichen Umfeld kann eine praktische Alternative sein. Viele Menschen sind damit einverstanden, Sie mit einem selbst gewählten Namen anzusprechen, auch wenn dieser nicht Ihr offizieller Name ist.

Ergänzung des Namens

In manchen Fällen kann eine Ergänzung des Namens durch einen Bindestrich oder einen zusätzlichen Namen eine Option sein. Dies erfordert zwar eine offizielle Namensänderung, könnte aber einfacher zu erreichen sein als eine vollständige Änderung.

Nutzung des Namens in sozialen Medien

In sozialen Netzwerken und Online-Plattformen können Sie oft einen selbst gewählten Namen verwenden. Dies ermöglicht Ihnen, in diesen Bereichen mit einem Namen aufzutreten, mit dem Sie sich wohler fühlen.

Bedenken Sie bei all diesen Alternativen, dass sie keine vollständige rechtliche Namensänderung darstellen. In offiziellen Kontexten und Dokumenten müssen Sie weiterhin Ihren amtlichen Namen verwenden. Zudem kann die Verwendung verschiedener Namen in unterschiedlichen Lebensbereichen zu Verwirrung führen und erfordert möglicherweise zusätzliche Erklärungen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

NamÄndG (Gesetz über die Änderung des Namens)

Das NamÄndG regelt unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Namensänderung in Deutschland. Ein „wichtiger Grund“ nach § 3 Abs. 1 NamÄndG kann beispielsweise in seelischen Belastungen bestehen, die durch den aktuellen Namen verursacht werden.

Beispiel: Jemand wird aufgrund seines Namens regelmäßig gehänselt. Wenn diese Hänseleien nachweisbar seine psychische Gesundheit beeinträchtigen, könnte das als wichtiger Grund für eine Namensänderung gelten.

Das NamÄndG ist besonders wichtig in Fällen, in denen die psychische Belastung durch den Namen zur Diskussion steht, da es klare Kriterien für die Änderung vorgibt und eine objektive Beweisung der Belastung verlangt.

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Wichtiger Grund

Ein „wichtiger Grund“ ist ein gesetzlich vorgeschriebener Grund, der eine bestimmte rechtliche Handlung, wie z.B. eine Namensänderung, rechtfertigen kann. Er muss objektiv bedeutsam und nachvollziehbar sein, wie es in § 3 Abs. 1 NamÄndG verlangt wird.

Beispiel: Ein wichtiger Grund könnte eine durch ein Attest bestätigte erhebliche psychische Belastung sein, die im direkten Zusammenhang mit dem aktuellen Namen steht.

Für die Zulassung einer Namensänderung aufgrund psychischer Gründe muss die Belastung durch detaillierte und aussagekräftige Nachweise belegt werden.

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Fachärztliches Attest

Ein fachärztliches Attest ist ein von einem spezialisierten Arzt ausgestelltes Dokument, das den Gesundheitszustand einer Person detailliert beschreibt und in rechtlichen Angelegenheiten als Beweismittel dient.

Beispiel: Ein Psychiater könnte ein Attest ausstellen, das die psychische Belastung durch den aktuellen Namen analysiert und bestätigt, dass eine Namensänderung geboten erscheint.

Dieses Attest muss sehr detailliert sein, um als Nachweis zu dienen, und sollte eine klare Diagnose sowie eine Beschreibung der Beeinträchtigung und der vorgeschlagenen Behandlung enthalten.

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Aufklärungsrüge

Die Aufklärungsrüge ist ein juristisches Mittel, um zu bemängeln, dass ein Gericht im Vorverfahren nicht alle relevanten Tatsachen aufgeklärt hat.

Beispiel: Wenn ein Gericht die psychologischen Gutachten nicht umfassend geprüft hat, könnte dies im Berufungsverfahren gerügt werden mit der Begründung einer unzureichenden Beweiserhebung.

Wird die Rüge im Prozess übersehen, kann sie zur Zurückweisung eines Berufungsantrags führen und zeigt, dass der Antragsteller aktiv Beweise vorbringen muss.

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Namenskontinuität

Namenskontinuität bezeichnet das Prinzip, dass Veränderungen des Familiennamens nicht willkürlich erfolgen sollten, sondern einer besonderen Begründung bedürfen.

Beispiel: Wenn Kinder und Eltern unterschiedliche Nachnamen tragen, ist dies mittlerweile gesellschaftlich oft akzeptiert; daher wird eine Namensänderung in solchen Fällen sorgfältig geprüft.

Dieses Prinzip steht häufig im Konflikt mit individuellen Wünschen nach Namensänderungen und wird von den Gerichten oft höher bewertet als persönliche Beweggründe.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 NamÄndG: Das Gesetz über die Änderung des Namens (NamÄndG) regelt unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Namensänderung. Ein wichtiger Grund, der eine Namensänderung rechtfertigt, kann in seelischen Belastungen liegen, die durch das Tragen eines bestimmten Namens entstehen. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Antrag des Beigeladenen auf eine psychische Belastung, die durch das Hänseln aufgrund seines Familiennamens verursacht wird, was potenziell einen wichtigen Grund darstellt.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Diese Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezieht sich auf die Richtigkeit der Entscheidungen in Verwaltungsverfahren. Der Leitsatz im Urteil konkretisiert, dass die Prüfung der Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors erfolgt und nicht auf die Vollständigkeit der Begründung abzielt. Der Fall zeigt, dass die Gerichte auch bei anfechtbaren Bescheiden genau prüfen, ob die abgeleiteten Entscheidungen auf einer soliden rechtlichen Grundlage beruhen, was hier aufgrund der unzureichenden ärztlichen Atteste problematisch ist.
  • Aufklärungsrüge: Diese Rechtsfigur wird genutzt, um eine mangelnde Aufklärung über die Beweislage in früheren Instanzen zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde nicht genügend Beweis durch den Kläger erbracht, weshalb das Gericht keine weiteren Beweise anforderte. Dies weist auf die Bedeutung hin, dass der Antragsteller proaktiv Beweise vorlegen muss, um die Notwendigkeit einer Namensänderung aufgrund seelischer Belastung zu belegen.
  • § 1 BGB (Allgemeine Persönlichkeitsrechte): Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt das Persönlichkeitsrecht von Individuen, was auch das Recht auf einen selbstgewählten Namen einschließt. Im vorliegenden Fall könnte das Recht des Beigeladenen auf Wahrung seiner psychischen Gesundheit und Identität durch den richtigen Namen in Konflikt mit den genannten gesetzlichen Anforderungen stehen. Der Wunsch nach Namensänderung beruht auf der Beeinträchtigung seiner Identität und des seelischen Wohlbefindens.
  • EU-Charta der Grundrechte (Art. 7): Der Artikel schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens, das auch persönliche Identitätsfragen umfasst. Dieser Schutz könnte Geltung im deutschen Recht finden, wenn es um die Auswirkungen eines Namens auf die psychische Gesundheit geht. Die rechtlichen Überlegungen zur Namensänderung im vorliegenden Fall betreffen auch den Schutz des privaten Lebens und könnten Implikationen für die Verpflichtung der Behörde haben, die psychischen Belange des Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 132/22 – Beschluss vom 25.05.2023


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