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Namensänderung nach Namensänderungsgesetz

Verwaltungsgericht Aachen

Az.: 6 K 1114/06

Urteil vom 29.08.2006


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am 13. März 1999 geborene Beigeladene ist die leibliche Tochter der Klägerin.

Seit dem 13. April 2002 lebt sie bei Pflegeeltern, den Eheleuten E. und I. N. (im Folgenden: Pflegeeltern), nachdem ihre leiblichen Eltern sich im Oktober 2001 getrennt hatten. Frau N. ist die Schwester des leiblichen Vaters der Beigeladenen.

Mit Beschluss vom 30. November 2004 – 10 F 317/03 – wies das Amtsgericht K. den Antrag der Klägerin auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie zurück.

Ferner wurde den Kindeseltern das Recht auf Stellung eines Antrags auf Hilfe zur Erziehung für die Beigeladene entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen. Zur Begründung führte das Amtsgericht K. aus, wie die Berichte der Jugendämter zeigten – in denen von Alkohol- und Drogenproblemen die Rede ist -, sei die Klägerin nicht in der Lage, sich ordnungsgemäß um die Beigeladene zu kümmern. Zumindest könne sie dies nicht allein. Der gesamte Sachverhalt scheine zu zeigen, dass die Beigeladene bei den Pflegeeltern verbleiben müsse. Da eine Zusammenarbeit zwischen den Kindeseltern im Hinblick auf den Erziehungsauftrag in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe und auch in Zukunft nicht zu erwarten sei, müsse ihnen dieses Recht entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen werden, damit der Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden könne.

Unter dem 29. März 2005 teilte das Jugendamt der Stadt H. dem Beklagten mit, dass ein Gespräch mit der Klägerin folgendes ergeben habe: Sie habe einen neuen Lebensgefährten und befinde sich auf Wohnungssuche. Seit Dezember 2004 werde sie durch einen niedergelassenen Allgemeinmediziner mit Methadon substituiert. Die Klägerin habe den dauerhaften Verbleib der Beigeladenen in der Pflegefamilie nicht in Frage gestellt. Sie sei bereit, den Pflegeeltern völlige Handlungsfreiheit und die vollständige Verantwortung für die Beigeladene zu übertragen. Die Klägerin habe einen offenen, strukturierten Eindruck gemacht und sei zum Zeitpunkt des Gesprächs hoch motiviert gewesen, ihr Leben dauerhaft ohne Drogen zu gestalten.

Im Vermerk des Beklagten vom 14. April 2005 heißt es, in den Jahren 2002/2003 hätten begleitete Besuchskontakte zwischen der Klägerin und der Beigeladenen stattgefunden. Nach wenigen Kontakten sei die Klägerin ohne Erklärung nicht mehr erschienen. Da sie erneut umgezogen sei, sei eine weitere Kontaktaufnahme nicht gelungen. Bis zum heutigen Tage habe sie die Beigeladene nicht mehr gesehen. Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage handele es sich vorliegend um eine Dauerpflege; eine Rückführung der Beigeladenen in die Herkunftsfamilie scheine zum derzeitigen Zeitpunkt ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 18. April 2005 gewährte der Beklagte den Pflegeeltern für die Beigeladene Hilfe zur Erziehung. Art und Umfang der Hilfe umfasse die gemeinsam mit den Pflegeeltern im Hilfeplan festgelegte Unterbringung in Familienpflege.

Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte der Beklagte dem Amtsgericht K. mit, dass eine Rückkehr der Beigeladenen zu ihren leiblichen Eltern nicht zu erwarten sei.

Beide Eltern seien nicht in der Lage, die Erziehung des Kindes sicherzustellen. Die Beigeladene habe zu ihren Pflegeeltern ein stabiles, positiv getöntes Bindungsverhalten entwickelt. Sie fühle sich bei den Pflegeeltern sehr wohl und bezeichne diese inzwischen als ihre Eltern. Die Beziehung repräsentiere ein hohes Maß an Vertrautheit. Die Entwicklung der Beigeladenen verlaufe unproblematisch und altersgemäß. Sie werde im Sommer eingeschult. Aus Sicht des Jugendamtes des Beklagten seien keine Gründe bekannt geworden, die gegen eine Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern über die Beigeladene sprechen könnten.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 – 10 F 11/05 – entzog das Amtsgericht K. den leiblichen Eltern die elterliche Sorge über die Beigeladene und übertrug diese auf die Pflegeeltern. Zur Begründung verwies das Amtsgericht K. auf § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und führte weiterhin aus, das Kind sei inzwischen seit fast drei Jahren bei den Pflegeeltern. Alle Beteiligten seien sich darin einig, dass die leiblichen Eltern aus persönlichen Gründen nicht in der Lage seien, die elterliche Sorge über die Beigeladene zu tragen. Insbesondere wisse dies auch die Kindesmutter. Der Kindesvater habe sich letztlich gar nicht mehr geäußert. Da die Beigeladene bei den Pflegeeltern gut aufgehoben sei, sei es eigentlich selbstverständlich gewesen, auf diese auch die Verantwortung der elterlichen Sorge zu übertragen. Demgemäß seien beide Pflegeeltern als Vormünder zu bestellen.

In ihrem Schreiben an das Amtsgericht K. vom 5. September 2005 führten die Pflegeeltern aus, es sei der Wunsch der Beigeladenen, so zu heißen wie ihre psychologischen und sozialen Eltern, um ganz dazuzugehören. Auf ihre Schulhefte wolle sie „Q. -N. “ schreiben, da sie damit zum Ausdruck bringe, wo sie sich zugehörig fühle. Die Pflegeeltern hielten es jedoch für wichtig, dass ihre Wurzeln „Q. “ erhalten blieben. Daher werde ein Doppelname angestrebt. Zum Wohle der Beigeladenen werde somit die Aufnahme des Namens „N. “ in ihren Familiennamen beantragt.

Unter dem 27. September 2005 teilte der Beklagte dem Amtsgericht K. mit, dass der Wunsch, den Namen „Q. “ zu erhalten, nicht nachvollziehbar sei, da keine Bindung zur Mutter bestehe und sich damit die Frage stelle, was die Beigeladene mit diesem Namen verbinde. Zudem sei nach dem Namensänderungsgesetz eine sog. doppelte Namensführung bei Pflegekindern nicht zulässig und demnach nicht umsetzbar.

Am 14. Oktober 2005 hörte das Amtsgericht K. die Beigeladene in Anwesenheit der Pflegeeltern an. Die Beigeladene erklärte, sie wolle „Q. -N. “ heißen und nenne sich in der Schule auch so. Im Vermerk des Amtsgerichts K. heißt es weiter, die Pflegeeltern würden klären, ob das möglich sei. Ansonsten solle der Nachname vollständig geändert werden.

Unter dem 2. November 2005 beantragten die Pflegeeltern die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von „Q. “ in „N. „. In einem Schreiben vom 17. Oktober 2005 legten sie insoweit dar, dass es der Wunsch der Beigeladenen sei, so zu heißen wie sie, um ganz dazu zu gehören. Auf ihre Schulhefte wolle sie „N. “ schreiben, da sie damit zum Ausdruck bringe, wohin sie sich zugehörig fühle. Dies spiegele ihre soziale und familiäre Realität am ehesten wider. Mit der Beigeladenen sei eine mögliche Namensänderung ausgiebig besprochen worden.

Der leibliche Vater der Beigeladenen sei mit einer Namensänderung einverstanden. Die leibliche Mutter hätten sie, die Pflegeeltern, Ende Juni angeschrieben, aber bis heute keine Antwort erhalten. Die Namensänderung solle dazu dienen, der Beigeladenen die Identifikation mit ihrer Familie und gegenüber dem immer wichtiger werdenden Umfeld in Schule, Vereinsleben, Freundeskreis und Nachbarschaft zu erleichtern.

Mit Beschluss vom 4. November 2005 – 6 VII 42/04 – erteilte das Amtsgericht K. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in „N. „. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Namensänderung entspreche dem Wunsch des Kindes und diene diesem zur Kenntlichmachung seiner Zugehörigkeit zur Pflegefamilie, in der es seit frühester Kindheit lebe. Dem Kindeswohl entgegenstehende Gründe seien nicht bekannt geworden.

Unter dem 15. November 2005 teilte die um Stellungnahme gebetene Klägerin mit, sie stimme einer Namensänderung grundsätzlich zu, jedoch nur mit einem Doppelnamen, in dem ihr Nachname erhalten bleibe.

In der Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 3. Februar 2006 wird ausgeführt, die Beigeladene lebe seit nahezu vier Jahren in der Pflegefamilie und habe dort stabile, positiv getönte Bindungen zu den Eltern aufbauen können. Sie sei auf Wunsch des leiblichen Vaters in die Pflegefamilie vermittelt worden, da beide leiblichen Elternteile mit der Versorgung und Betreuung des Kindes hochgradig überfordert gewesen seien. Die Klägerin lebe seit Jahren in höchst problematischen Verhältnissen. Es werde eine Drogenproblematik vermutet. Sie lebe häufig ohne festen Wohnsitz in wechselnden Partnerschaften. Es bestehe von Seiten des Jugendamtes keine Zusammenarbeit mit der Kindsmutter. Diese habe in den letzten dreieinhalb Jahren kein Interesse an ihrer Tochter gezeigt. Der derzeitige Aufenthalt der Mutter sei unbekannt. Die Beigeladene unterhalte regelmäßigen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater. Dieser besuche sie regelmäßig in der Pflegefamilie und unterstütze die Unterbringung dort. Das Vater-Tochter-Verhältnis sei harmonisch und von gegenseitigem Vertrauen geprägt. Der leibliche Vater habe gegen eine Namensänderung keine Einwände, nicht zuletzt auch weil er als nichtehelicher Vater anders heiße. Eine Rückführung der Beigeladenen zu den leiblichen Eltern scheine ausgeschlossen. Von Seiten des Kreisjugendamtes werde eine Namensänderung befürwortet, da zwischen der Beigeladenen und den Pflegeeltern eine echte Eltern- Kind-Beziehung bestehe. Die Beigeladene selbst wünsche eine Namensgebung durch ihre Pflegeeltern ausdrücklich. Sie selbst rede sich mit dem Namen „N. “ an. Eine Namensänderung diene in diesem Fall ausdrücklich dem Wohle des Kindes und lasse eine einheitliche Dokumentation nach außen als Familie zu. Die Beigeladene habe in ihrem Leben schon einige Bindungsbrüche erfahren müssen. Gerade für ein solches Kind sei eine verlässliche Orientierung an verbindlichen Wertemaßstäben wichtig. Dazu gehöre auch eine einheitliche Namensführung innerhalb der Familie.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2006, zugestellt am 6. März 2006, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Familienname der Beigeladenen in den Familiennamen „N. “ geändert werde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Beigeladene lebe seit April 2002 bei den Pflegeeltern N., die auch ihre Vormünder seien. Das Pflegeverhältnis sei auf Dauer eingerichtet. Die Beigeladene sei voll in die Familie eingebunden. Dieses Zusammengehörigkeitsgefühl solle durch den gleichen Namen nach außen dokumentiert werden. Das Kreisjugendamt habe die Namensänderung befürwortet. Das Vormundschaftsgericht habe die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt. Aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich, den Familiennamen der Beigeladenen in einen Doppelnamen zu ändern. Es sei auch nicht erkennbar, warum eine Beibehaltung des jetzigen Familiennamens für das Wohl des Kindes erforderlich sein solle, zumal die Beigeladene den Wunsch geäußert habe, den Familiennamen der Pflegefamilie zu tragen. Nach alledem sei die Namensänderung als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen.

Die Klägerin erhob am 6. April 2006 Widerspruch. Gerade in Zeiten der „Patchwork-Familie“ sei die Argumentation des Beklagten wenig nachvollziehbar. Da ein Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei, bestehe ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Auch wenn die Beigeladene bereits seit vier Jahren bei den Pflegeeltern lebe, heiße dies nicht, dass die Kindesmutter rechtlos sei. Die Pflegeeltern hätten in der Vergangenheit mehrfach versucht, die Beigeladene zu adoptieren. Dies sei ihnen untersagt worden, so dass sie nunmehr auf diesem Wege versuchten, das Kind in die Familie zu integrieren. Damit sei die Klägerin nicht einverstanden. Die Beigeladene könne sich auch nicht wegen der Namensverschiedenheit vom neuen Familienverband ausgeschlossen fühlen, weil dort weitere Kinder vorhanden wären, die bereits den angestrebten Familiennamen führten. Gerade dies sei nicht der Fall. Überdies könne von einem dauerhaften Pflegeverhältnis nicht die Rede sein. Die Klägerin beabsichtige, die Beigeladene langfristig wieder zu sich zu nehmen. Letztendlich sollte trotz des neuen Namensrechts geprüft werden, ob nicht doch in Ausnahmefällen ein Doppelname angestrebt werden könne. Mit einer Führung eines Doppelnamens unter Beibehaltung des Namens der Klägerin sei diese einverstanden. Die Beigeladene werde nicht ernsthaft vortragen können, dass sie sich vom Familienverband ausgeschlossen fühle, zumal sie bereits habe vortragen lassen, wie wohl sie sich in der Pflegefamilie fühle. Auch sei nicht vorgetragen worden, dass die Beigeladene spürbar im Alltag unter der Namensänderung leide.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006, zugestellt am 30. Mai 2006, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 30. Juni 2006 Klage erhoben.

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 23. Mai 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat die Beigeladene im Erörterungstermin am 28. August 2006 angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die vom Amtsgericht K. beigezogene Vormundschaftsakte 6 VII 42/04.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Namentlich ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Annahme der Klagebefugnis einer Mutter, die sich gegen einen Bescheid wendet, durch den der Name ihres Kindes – wie hier – in den Namen der Pflegeeltern geändert wird, findet ihre Rechtfertigung in der möglichen Verletzung ihres Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Dezember 1992 – 10 A 1598/91 -, juris und Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 2132.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 23. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Änderung eines Familiennamens ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG -) vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 9).

§ 3 Abs. 1 NÄG ist in der vorliegenden Fallkonstellation anwendbar, in der es um die Änderung des Familiennamens eines nichtehelich geborenen Pflegekindes geht, das unter pflegeelterlicher Vormundschaft steht.

Die Vorschriften der – durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz – KindRG -) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 neugefassten – §§ 1616 bis 1618 BGB stehen seiner Anwendbarkeit nicht entgegen.

Vgl. zum Inhalt dieser Bestimmungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565.

Das Regelungssystem der §§ 1616 bis 1618 BGB bietet keine die öffentlichrechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG verdrängende, vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565 sowie vom 23. April 1999 – 10 A 5687/98 -, juris, Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den Familiennamen ihrer Pflegeeltern erhalten sollen. Es betrifft das „Rechtsverhältnis zwischen den (leiblichen) Eltern und dem Kinde im Allgemeinen“, also nicht zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind bzw. dem Vormund und dem Mündel.

Insbesondere wird in § 1618 BGB – zu der die vorliegende Fallgestaltung von Ferne gewisse Parallelen aufweisen mag – nur die Einbenennung von Stiefkindern geregelt. § 1618 Satz 1 BGB sieht vor, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen können. Weder die Vorschriften der §§ 1630, 1632 Abs. 4 und 1688 BGB über die Familienpflege noch diejenigen über die Vormundschaft der §§ 1773 ff. BGB nehmen auf §§ 1616 bis 1618 BGB Bezug.

§ 1618 BGB kann auch nicht entsprechend auf Namensänderungen der in Rede stehenden Art angewandt werden.

Für eine solche Anwendung fehlt es jedenfalls an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Dem Gefüge der §§ 1616 ff. BGB und den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Namensänderung von Pflegekindern nicht zivilrechtlich geregelt werden sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die §§ 1616 ff. BGB seien – gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers – in der Weise unvollständig, dass dieser versehentlich eine Fallgruppe in einem an sich abgestimmten System keiner Regelung zugeführt habe. Vielmehr hat der Gesetzgeber allein die Fälle der Namensänderung von Stiefkindern in Erweiterung der bisherigen Bestimmung zivilrechtlich regeln wollen, andere Konstellationen aber unberührt gelassen.

Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565 im Hinblick auf Namensänderungen sog. „Scheidungshalbwaisen“, also von Kindern, deren allein sorgeberechtigte Mutter, die nach einer Scheidung ihren früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommen hat und für diese eine entsprechende Änderung des Familiennamens begehrt, jeweils unter Hinweis auf die Bundestags-Drucksachen 13/4899, S. 29, 12/3163, S. 23 f. und 13/8511, S. 73.

Andererseits kann von der nicht erfolgten Aufnahme von Pflegekinderfällen in das System der §§ 1616 ff. BGB nicht darauf geschlossen werden, diesen solle eine Namensänderung gänzlich, also auch nach Maßgabe des § 3 NÄG, verwehrt sein.

Zwar hält der Gesetzgeber mit dem System der §§ 1616 ff. BGB am Grundsatz der Namenskontinuität fest, von dem er für die von ihm geregelten Fälle Ausnahmen zulässt. Dieses Normsystem ist aber mangels einer zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Absicht nicht in der Weise in sich abgeschlossen, dass in den nicht den §§ 1616 ff. BGB unterfallenden Konstellationen der Weg der öffentlichrechtlichen Namensänderung versperrt bliebe. Jedenfalls soweit zivilgesetzliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen – wie hier -, ist die Anwendung des § 3 NÄG, dessen Zweck es ist, Unzuträglichkeiten in Einzelfällen zu beseitigen, somit ohne Weiteres zulässig.

Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565 im Hinblick auf Namensänderungen von „Scheidungshalbwaisen“.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch § 1757 BGB für die zu entscheidende Fallgestaltung keine vorrangige zivilrechtliche Regelung bereit hält, weil die Pflegeeltern die Beigeladene nicht als Kind angenommen haben.

Gemäß dem danach Anwendung findenden § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 – 6 C 10.01 -, juris und NJW 2002, 2410; BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85, zur Änderung des Familienamens eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 – 8 A 312/01 -, juris.

Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 6 B 23.01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 – 8 A 312/01 – , juris.

In Ansehung der dem bereits erwähnten Kindschaftsrechtsreformgesetz zugrunde liegenden rechtlichen Wertungen ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung eines sog. „Scheidungshalbwaisen“, also eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern sich haben scheiden lassen, und dessen nicht erneut verheiratetes allein sorgeberechtigtes Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat, nach § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.

Namensänderungsbegehren der „Scheidungshalbwaisen“ können bei Widerspruch des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden, als sie das Gesetz nunmehr ausdrücklich für Stiefkinder normiert. Die in § 1618 Satz 4 BGB, demzufolge das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzen kann, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist, zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers verdient für diese Konstellation in gleicher Weise Berücksichtigung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565; zustimmend Wittinger, Von Vätern, Kindern und Namen – die geänderte Rechtsprechung des BVerwG zur Namensänderung bei so genannten Scheidungshalbwaisen, NJW 2002, 2371, 2372.

Denn mit § 1618 Satz 4 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes hat der Gesetzgeber für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, dessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen hat, einen bestimmten materiellen Maßstab festgelegt. Durch die Neuregelung sollte unbeschadet des Grundgedankens der Erleichterung der Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt und der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich von dem anderen Elternteil zu trennen, durch die Stärkung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil begegnet werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565.

Der § 1618 Satz 4 BGB zu entnehmende materielle Maßstab vermag jedoch für die Fälle der Pflegekinder nicht Platz zu greifen, da der Gesichtspunkt der Stärkung und der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Familiennamen ableitet, hier nicht in gleicher Weise Geltung beanspruchen kann, wie für Stiefkinder und für „Scheidungshalbwaisen“.

Offen gelassen von Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2002 – 5 ZB 01.1444 -, juris; im Ergebnis wie hier Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 25. Mai 1999 – 12 K 4594/98 -, NRWE-Datenbank; VG Darmstadt, Urteil vom 3. Februar 1998 – 5 E 1837/96 -, NJW 1998, 2992.

Denn die familiäre Lage nicht ehelich geborener Kinder, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis aufwachsen und die unter der Vormundschaft der Pflegeeltern stehen, ist etwa mit der Lage eines Stiefkindes, das in der Familie der wiederverheirateten sorgeberechtigten Mutter lebt und gegen den Widerstand des leiblichen Vaters den Stiefvaternamen erhalten soll, nicht vergleichbar. Dieser Unterschied schlägt sich auch in der von Kindeswohlerwägungen geprägten Interessenabwägung nieder, die bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Pflegekindern deshalb anderen Kriterien folgt, als dies bei Stiefkindern oder „Scheidungshalbwaisen“ der Fall ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85.

Das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter, deren Familiennamen es erhält, ist bei Kindern, die unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufwachsen, von geringerer Festigkeit. Im Gegensatz zur Adoption (vgl. § 1755 BGB) sind zwar die familienrechtlichen Beziehungen der Mutter zu ihrem in Dauerpflege fortgegebenen und unter die Vormundschaft der Pflegeeltern gestellten Kind nicht völlig und endgültig gelöst. Die nichteheliche Mutter bleibt dem Pflegekind unterhaltsrechtlich verpflichtet und hat die Möglichkeit, die elterliche Sorge wiederzugewinnen. Den entscheidenden Unterschied zum Stiefkinder-Eltern- Verhältnis weist die Beziehung zwischen dem unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Pflegekind und seiner leiblichen Mutter jedoch darin auf, dass sich die Mutter, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig oder unwillig erwiesen hat, für das – deshalb – in Pflege gegebene Kind zu sorgen (vgl. § 1773 BGB i.V.m. §§ 1666 ff. BGB ). Die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, kann sich auf ein eigenes, ins Gewicht fallendes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet ist. Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, den der nichtsorgeberechtigte Elternteil genießt, der seine namensrechtlichen Belange gegen eine Umbenennung des Stiefkinds oder „Scheidungshalbwaisen“ verteidigt, kann von der leiblichen Mutter, die die Pflichtbindungen des Elternrechts nicht auf sich nimmt, nicht vollumfänglich in Anspruch genommen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120/86 -, juris und NJW 1988, 85.

Der von der Rechtsordnung anerkannte (vgl. § 1632 Abs. 4 BGB) Daueraufenthalt bei den vormundschaftsbefugten Pflegeeltern gibt dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für die leibliche Mutter des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, nach Lage der Dinge regelmäßig kein Raum mehr ist. Dass das verwandtschaftliche Verhältnis zu einer Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht nachkommt und zu dem Pflegekind in keinerlei persönlichen Beziehungen steht, namensmäßig nicht länger dokumentiert wird, tut deshalb dem Wohl des Pflegekinds keinen Abbruch.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85.

Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinderoder Scheidungshalbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich.

Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85.

Dem entspricht Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger Nr. 153 a) in der Fassung vom 18. April 1986 (Bundesanzeiger Nr. 78), wonach dem Antrag eines Pflegekinds auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.

Vgl. zur Bedeutung der Verwaltungsvorschrift etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2002 – 8 A 312/01 -, juris.

Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den Familiennamen „N. „. Die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ergibt ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Namensänderung dem Wohl der Beigeladenen förderlich ist.

Die Namensänderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen.

Dies bekundete sie etwa im Rahmen einer Anhörung gegenüber dem Amtsgericht K. – wenn auch bezogen auf den Doppelnamen „Q. -N. “ – im Oktober 2005 und bekräftigte es im Erörterungstermin vom 28. August 2006 anschaulich mit der Bemerkung, sie wolle so heißen wie ihre Familie und kenne überhaupt niemanden, der „Q. “ heißt. Die Motivation dieses Wunsches legten überdies ihre Pflegeeltern in ihrem Schreiben zur Begründung ihres Antrags vom 17. Oktober 2005 sowie im Erörterungstermin nachvollziehbar dar. In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2005 weisen die Pflegeeltern insbesondere darauf hin, dass die Beigeladene den gleichen Namen tragen wolle wie sie, um „ganz dazu zu gehören“. Dass dies gerade in einer dörflich geprägten Wohnumgebung mit überschaubarem Einwohnerkreis, in der die Beigeladene aufwächst, von besonderer Bedeutung ist – worauf Herr N. im Erörterungstermin das Augenmerk lenkte -, ist für das Gericht plausibel.

Dass die namensmäßige Dokumentation der Zugehörigkeit zu dem Familienverband der Pflegeeltern – z. B. durch das Beschriften von Schulheften – dem Wohl der Klägerin förderlich ist, ergibt sich zudem im Einklang mit der Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 3. Februar 2006, die eine Vertreterin des Kreisjugendamtes im Erörterungstermin nochmals erläuterte und bestätigte, und dem Beschluss des Amtsgerichts K. vom 4. November 2005 – 6 VII

42/04 – aus ihrer bisherigen Biographie, die von Bindungsverlusten und der Schwierigkeit des Aufbaus einer (neuen) familiären Vertrauensbasis gekennzeichnet ist. Den diesbezüglichen Hintergrund hat namentlich der Adoptions- und Pflegekinderdienst der Evangelischen Gemeinde zu E. in seinem Schreiben an das Amtsgericht K. vom 24. Juli 2003 (Blatt 31 ff. der Beiakte IV) geschildert. Darin heißt es, dass die Beigeladene nach der Trennung ihrer Eltern, die ein unstetes Leben geführt hätten, im Oktober 2001 mal bei dem einen, mal bei dem anderen Elternteil untergebracht gewesen sei. Die notwendige Konstanz und Verlässlichkeit, die ein Kind in dem jungen Alter noch brauche, hätten ihr scheinbar beide Eltern nicht geben können. Das bedeute bezogen auf den Bindungsaufbau des Kindes zu Mutter und Vater eine problematische Ausgangsbasis. Man wisse, dass gerade bis zum dritten Lebensjahr eine konstante Bezugsperson für ein Kind da sein müsse, um eine gesunde und gedeihliche Entwicklung zu nehmen.

Beziehungsabbrüche im Kindesalter belasteten und prägten lebenslang und führten oft zu seelischen und sozialen Problemen in der Persönlichkeits- und Leistungsentwicklung. Dies sei im Fall der Beigeladenen dringend zu berücksichtigen, da sie seit der Aufnahme bei ihren Pflegeeltern erstmalig verlässliche Alltagsbedingungen und Bezugspersonen vorfinde. Im Verlaufe der Unterbringung sei der Eindruck entstanden, dass die Beigeladene die Fürsorge und Annahme durch die Pflegeeltern förmlich in sich aufgesogen habe.

Wie fragil das Bindungsvermögen der Beigeladenen ist, zeigt ihr Verhalten im Anschluss an die seinerzeitigen Besuchskontakte mit der Klägerin im Jahre 2002/2003. In einem dazu gefertigten Vermerk (Blatt 3 f. der Beiakte IV) heißt es, die nächsten Tage nach dem Besuchskontakt mit ihrer Mutter seien durch nächtliches Einnässen und die ständige Suche nach ihren Pflegeeltern geprägt.

Insofern spricht das Jugendamt des Beklagten in seinem Vermerk vom 3. Februar 2006 von einer echten Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Beigeladenen und ihren Pflegeeltern und stellt für die Entwicklung der Beigeladenen in der Pflegefamilie im Hilfeplan vom 24. Juni 2006 eine unverändert gute Prognose. Dies entspricht zur Gänze dem Eindruck, den das Gericht von der Beigeladenen und ihren Pflegeeltern im Erörterungstermin vom 28. August 2006 gewinnen konnte.

Da eine Rückkehr der Beigeladenen zu ihren leiblichen Eltern demnach und auch nach Auffassung des Jugendamtes des Beklagten sowie des Jugendamtes der Stadt H. (siehe dessen Schreiben an den Beklagten vom 16. Februar 2005, Blatt 114 f. der Beiakte IV) ausgeschlossen zu sein scheint, ist ihre Integration in den Familienverband der Pflegeeltern auf Dauer angelegt. Dies spricht zusätzlich für die Herbeiführung einer Namensidentität, zumal die Beigeladene ihre Pflegeeltern dem Schreiben des Beklagten an das Amtsgericht K. vom 27. April 2005 zufolge (Blatt 133 f. der Beiakte IV) inzwischen als ihre Eltern bezeichnet. Dies alles ist ein Beleg dafür, dass sich die Namensänderung positiv auf die weitere Entwicklung der Beigeladenen auswirken wird. Die Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses zwischen der Beigeladenen und ihren Pflegeeltern wird im Übrigen durch den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2005 über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung dokumentiert.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das zugunsten einer Namensänderung ins Gewicht fallenden Interesse deutlich über die Ersparnis bloßer Unannehmlichkeiten hinausgeht, die mit einer Namensverschiedenheit verbunden sind und die die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernstlich beeinflussen.

Daher ließe sich im vorliegenden Fall auch vertreten, dass eine Namensänderung nicht nur dem Wohl der Beigeladenen förderlich ist, sondern dass ihr Kindeswohl eine solche sogar erfordert. Dies war jedenfalls auch die Einschätzung der Vertreterin des Kreisjugendamtes im Erörterungstermin am 28. August 2006.

Überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen bestehen nicht.

Die Klägerin kann derartige überwiegenden Interessen gegen eine Namensänderung nicht ins Feld führen. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht keine persönliche Bindung, die es rechtfertigen würde, das zwischen ihnen bestehende namensrechtliche Band aufrechtzuerhalten. Wie der Beklagte in seinem Vermerk vom 14. April 2005 (Blatt 125 f. der Beiakte IV) ausführte, hat die Klägerin die Beigeladene nach wenigen Besuchskontakten im Jahre 2002/2003, also vor mittlerweile mehr als drei Jahren, nicht mehr gesehen.

Dies bestätigten die Vertreterin des Kreisjugendamtes und Frau N. im Erörterungstermin. Nach der Angabe von Frau N. hat der letzte Besuchskontakt im Juni 2003 stattgefunden. Wie der Beklagte weiterhin unter dem 3. Februar 2006 darlegte, hat die Klägerin auch keine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt angestrebt oder sich sonst um die Beigeladene bemüht. Dementsprechend stellte die Klägerin im Gespräch mit dem Jugendamt der Stadt H. nach dessen Schreiben an das Amtsgericht K. vom 29. März 2005 (Blatt 117 f. der Beiakte IV) den dauerhaften Verbleib der Beigeladenen bei der Pflegefamilie zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Frage und erklärte damals, dass sie bereit sei, den Pflegeeltern völlige Handlungsfreiheit und die vollständige Verantwortung für die Beigeladene zu übertragen.

Demselben Schreiben des Jugendamtes der Stadt H. lässt sich entnehmen, dass die Klägerin sich nach wie vor in recht ungeordneten Lebensverhältnissen befinden dürfte, die es nicht erwarten lassen, dass sie sich in absehbarer Zeit verstärkt um ihr Verhältnis zu der Beigeladenen kümmern wird, geschweige denn zur Übernahme der elterlichen Sorge über die Beigeladene in der Lage sein könnte.

Gegenüber dem Jugendamt der Stadt H. gab die Klägerin an, sie habe einen neuen Lebensgefährten und sei auf Wohnungssuche. Außerdem werde sie durch einen niedergelassenen Allgemeinmediziner mit Methadon substituiert. Ihren überdies geäußerten Wunsch einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern und nach regelmäßigen Besuchskontakten hat sie in der Folge nicht realisiert und dahingehend auch keine erkennbaren Schritte unternommen. Dies mag man als Anhaltspunkt dafür nehmen, dass das Verhalten der Klägerin weiterhin von einer nicht unerheblichen Wechselhaftigkeit bestimmt wird. Hinzu kommt, dass sie den Erörterungstermin am 28. August 2006 nicht wahrgenommen und sich deswegen auch gar nicht mit ihrer Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt hat, wie aus deren Schriftsatz vom 26. August 2006 hervorgeht. Damit hat die Klägerin ein weiteres Indiz dafür geliefert, an der Beibehaltung der Namensgleichheit mit ihrer Tochter letztlich kein nachhaltiges Interesse zu haben. Diese Einschätzung deckt sich mit der des Amtsgerichts K. im Beschluss vom 31. Mai 2005 – 10 F 11/05 -, mit dem der Klägerin die elterliche Sorge über die Klägerin gemäß § 1666 BGB entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen wurde.

Des Weiteren streiten keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Namensänderung. Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität hat hier keine maßgebende Bedeutung, weil die Beigeladene aufgrund ihres Alters allenfalls in geringem Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Auch Strafverfolgungsinteressen bestehen vorliegend selbstredend nicht.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26.02 -, juris.

Die zuletzt genannte Voraussetzung der Nr. 42 NamÄndVwV, dass „eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt“, schließt einen Anspruch auf Namensänderung gleichfalls nicht aus.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung darf die familienrechtliche Namensordnung nicht unterlaufen. Da ein Pflegeverhältnis nicht die rechtliche Stabilität der Adoption hat, sind deren namensrechtliche Folgen aus § 1757 Abs. 1 BGB – das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen – nicht ohne weiteres über die öffentlich-rechtliche Namensänderung auf das Pflegeverhältnis ausdehnbar. Es müssen vielmehr legitime Gründe dafür angegeben werden, weshalb der Weg zu einem gemeinsamen Familiennamen der Pflegefamilie nicht über die Adoption der Pflegekinder führt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85.

Auch aus dieser Sicht können die Beigeladene und ihre Pflegeeltern indessen nicht auf eine Adoption verwiesen werden. Frau N. hat im Erörterungstermin nachvollziehbar erklärt, dass an eine Adoption nicht zuletzt wegen der fehlenden Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern der Beigeladenen nicht zu denken sei (vgl. insoweit § 1747 BGB). Eine Annahme der Beigeladenen als Kind kommt damit nicht bzw. noch nicht in Frage. Zudem hat das Jugendamt des Beklagten ein Dauerpflegeverhältnis zugelassen und das Vormundschaftsgericht die Pflegeeltern zum Vormund der Beigeladenen bestellt. Wird aber von Seiten der Behörden und Gerichte im wohlverstandenen Kindesinteresse ein Dauerpflegeverhältnis gleichsam als „Adoptionsersatz“ gebilligt, so darf dem Namensänderungsbegehren, das auf einen einheitlichen Pflegefamiliennamen abzielt, nicht mehr entgegengehalten werden, diese Folge sei der adoptionsrechtlichen Namensänderung vorzubehalten.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85.

Gegen die vom Beklagten verfügte Namensänderung lässt sie darüber hinaus nicht einwenden, der Klägerin habe vorrangig der Doppelname „Q. -N. “ verliehen werden müssen, weil damit dem Kindeswohl bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Namensinteressen der Klägerin genauso gut Genüge getan worden wäre. Der Beklagte verweist insofern zu Recht darauf, dass dieser Wunsch der Klägerin namensrechtlich nicht umsetzbar ist. Schließt das zivilrechtliche Namensrecht Kindesdoppelnamen aus (vgl. § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB), vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieses Ausschlusses Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2002 – 1 BvL 23/96 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts 104, 373 ff. und NJW 2002, 1256, kann für das öffentlich-rechtliche Namensrecht, das seine materiellen Maßstäbe von dort bezieht, nichts anderes gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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