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Namensschild: Unterlassung der (Neu-)Anbringung auf der Klingelanlage

AG Schöneberg

Az.: 8 C 114/90

Urteil vom 07.05.1990


In dem Rechtsstreit wegen Wohnraummiete hat das Amtsgericht Schöneberg auf die mündliche Verhandlung vom 07. Mai 1990 für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) das Schild mit dem Namen „…“ auf dem Tableau der Klingelanlage für das … zu entfernen;

b) die (Neu-)Anbringung eines Schildes mit dem Namen „…“ an der unter 1.a) genannten Stelle zu unterlassen.

2.) Der Beklagten wird angedroht, das gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1.b) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.

3.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 280,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Sparkasse oder eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand:

Die Kläger, die Gewerberäume im gleichen Hause unterhalten, sind aufgrund Formularmietvertrages vom 3. Mai 1983 (s. Bl. 4 d. A.) seit dem 1. Juni 1983 auch Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im Hause … deren Vermieterin (gleichfalls) die Beklagte ist.

Der Kläger zu 1.) ist Inhaber eines Gewerbebetriebes („…“), der unter anderem Einbruchsicherungen aller Art vertreibt.

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage vom 27. Februar 1990, dass die Beklagte auf dem Klingeltableau des Hauses das Namensschild der Kläger entferne, und jede erneute Anbringung eines solchen Schildes unterlasse.

Sie behaupten, der Kläger sei in den vergangenen Jahren von Einbrechers, die dank seiner Anlagen auf frischer Tat ertappt worden seien, „wiederholt aufgesucht und bedroht“ worden, da er für deren Verhaftung verantwortlich sei (Klageschrift S. 2 f. [Bl. 2 d. A.]), bzw. beide Kläger würden sei „etwa 10 Jahren … mehrmals jährlich durch Telefonanrufe in ihrem Ladengeschäft belästigt“, in denen die Rede davon sei, dass sich aufgrund der Alarmanlagen gefasste Einbrecher „bei allen Händlern solcher Anlagen“ rächen würden (Schriftsatz vom 10. April 1990 S. 1 [Bl. 15 d. A.]), im November 1989 habe ein anscheinend „fauler“ Kunde beim Kläger sogar persönlich nach Umgehungsmöglichkeiten für Einbruchsicherungen erkundigt und sei ausfallend geworden (Einzelheiten: Schriftsatz vom 10. April 1990 S. 2 [Bl. 16 d. A.]).

Die Kläger meinen, ihnen stunden die geltend gemachten Ansprüche bereits aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, der Bereich privater Lebensgestaltung schließe das Recht auf Wahrung der Namensanonymität und den Schutz der Privat- und Familiensphäre ein, die durch das monierte Schild beeinträchtigt seien.

Die Kläger beantragen,

1.) Die Beklagte zu verurteilen,

a) das Schild mit dem Namen „…“ auf dem Tableau der Klingelanlage für das … zu entfernen;

b) die (Neu-)Anbringung eines Schildes mit dem Namen „…“ an der unter 1.a) genannten Stelle zu unterlassen.

2.) Der Beklagten anzudrohen, das gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1.b) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Kläger unterlägen in einem Wohnhaus „einem gewissen Ordnungsprinzip“, zu dem u. a. gehöre, dass „für jedermann deklariert und kenntlich gemacht … (sei), wer wo im Hause wohnt und erreichbar“ sei (Schriftsatz vom 22. März 1990 S. 1 f. [Bl.l 10 d. A.]). Das sei, so meint die Beklagte weiter, auch eine Folge des Meldegesetzes, das jeden Bürger verpflichte, „seinen Wohnsitz zu melden (und sich auch entsprechend finden [zu] lassen …)“ (a. a. O.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Kläger können von der Beklagten Entfernung des Namensschildes „…“ von der Klingelanlage verlangen und von ihr auch fordern, die Anbringung eines Namensschildes auch künftig zu unterlassen.

Diese Rechte stehen den Klägern entsprechend §§ 12, 823, 862, 1004 BGB zu. Sie sind Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger, das im Namensrecht in § 12 BGB für einen Teilbereich besonderen und in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB durch Zuerkennung von Abwehrrechten gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen allgemeinen Schutz gefunden hat.

Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts liegt auch darin, gegen den Willen des Berechtigten durch Anbringung von Hinweiszeichen, insbesondere Namensschildern seinen privaten Aufenthaltsbereich für Dritte kenntlich zu machen. Das gilt folglich auch für die hier interessierende Kennzeichnung der Wohnung der Kläger an der Klingelanlage des Hauses. Die Kläger müssen diese Beeinträchtigung auch nicht hinnehmen. Denn sie ist rechtswidrig.

Es besteht weder mietvertragliche noch sonstige Veranlassung für die Kläger, die strittige Kennzeichnung zu dulden. Dem Recht des Mieters, im Interesse seiner Erreichbarkeit ein Namensschild im Eingangsbereich des Hauses anzubringen oder vom Vermieter bei der Installation von Klingelanlagen berücksichtigt zu werden (s. Sternel, Mieterecht, 3. Auflage [1988] Teil II Rn. 174) und etwa auch Instandhaltung einer derartigen Gemeinschaftseinrichtung zu verlangen (s. AG München ZMR 1988,343), entspricht keine Pflicht, unerwünschte Kenntlichmachung hinzunehmen.

Der Vermieter ist auch nicht nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen gehalten, durch namentliche Kennzeichnungen der von ihm vermieteten Wohnungen mit seinen Mitteln die Erreichbarkeit seiner Mieter für Dritte zu gewährleisten. Deshalb kann auch dahinstehen, wie eine solche Verpflichtung in Anbetracht der Tatsache durchgesetzt werden sollte, dass der Mieter sich in seiner Wohnung selbstverständlich nicht antreffen zu lassen bracht (s. auch § 552 Satz 1 BGB). Dass der Mieter nach den Meldebestimmungen gehalten ist, sich polizeilich anzumelden (s. § 11 Abs. 1 S. 1 Meldegesetz Berlin v. 26. Februar 1985 [GVBl. S. 507]), erzeugt für den Vermieter – der lediglich bei der Anmeldung mitzuwirken hat (§ 13 Abs. 1 a. a. O.) – weder einschlägige Garantenpflichten noch sonstige Obliegenheiten, die Wohnungen der Mieter gegen deren Willen namentlich zu kennzeichnen.

Es fehlt auch im Übrigen an rechtlich geschützten Belangen des Vermieters für eine Duldungspflicht des Mieters. Das gilt namentlich für das von der Beklagten in Gespräch gebrachte „Ordnungsprinzip“. Sollten sich Unzuträglichkeiten dadurch erweisen, dass die zu Wohnung der Kläger gehörende Klingel am Hauseingang nicht den Namen „…“, sondern keine, oder eine andere – ggf. neutrale – Bezeichnung trägt, so könnten diese, ist Abhilfe anderweit nicht möglich oder zumutbar, einen Gesichtspunkt liefern, kraft dessen die Kläger gehalten sein könnten, ihre Belange zugunsten vorrangiger Belange der Beklagten zurückzustellen. Das bleibt aber abzuwarten.

Dass die Kläger sich der Entrichtung eines nach den übrigen Voraussetzungen etwa geschuldeten Wertverbesserungszuschlages nach den Wertungen in § 552 Satz 1 BGB nicht durch Nichtnutzung der Klingelanlage entziehen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Die Klage war hiernach zu entsprechen; die Androhung von Zwangsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 7, 711 Satz 1 ZPO.

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