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Kündigung – fristlose: wegen E-Mail – Das Narrenschiff

Arbeitsgericht Wiesbaden

Az.: 3 Ca 33/01

Verkündet am 02.05.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Wiesbaden – Kammer 3 – auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.716,– DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger war gemäß, Arbeitsvertrag vom 27. März 2000 ab 1. Mai 2000 als Online-Redakteur beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung lag bei 8.500,- DM. Die Beklagte, ein Start-Up-Unternehmen, beschäftigt etwa 150 Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 war das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis von der Beklagten ordentlich zum 31. Januar 2001 gekündigt worden. Am 22. Dezember 2000 versandte der Kläger an sämtliche Mitarbeiter der Beklagten eine E-Mail folgenden Wortlauts:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich wünsche euch allen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr(tausend).

Online-Redaktion

P.S.: Mir ist vor kurzem der Text des „Narrenschiffs“ von XX die in Hände gefallen. Ich sende ihn euch als meinen Beitrag zur Rubrik „Besinnliches zum Neuen Jahr“:

Das Narrenschiff

Das Quecksilber fällt, die Zeichen stehen auf Sturm,nur blödes Kichern und Keifen vom Kommandoturm,und ein dumpfes Mahnen grollt aus der Maschine.

Und Rollen und Stampfen und schwere See, die Bordkapelle spielt Humba-Täterä und ein irres Lachen dringt aus der Latrine.

Die Ladung ist faul, die Papiere fingiert, die Lenzpumpen leck und die Schotten blockiert,die Luken weit offen und alle Alarmglocken läuten. Die Seen schlagen mannshoch in den Laderaum, und Elmsfeuer züngeln vom Ladebaum, doch keiner an Bord vermag die Zeichen zu deuten.

Der Steuermann lügt, der Kapitän ist betrunken und der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken, die Mannschaft lauter meineidige Halunken, der Funker zu feig um SOS zu funken. Klabautermann führt das Narrenschiff, volle Fahrt voraus und Kurs aufs Riff.

Am Horizont wetterleuchten die Zeichen der Zeit,Niedertracht und Raffsucht und Eitelkeit.

Auf der Brücke tummeln sich Tölpel und Einfaltspinsel.

Im Trüben fischt der scharfgezahnte Hai,bringt seinen Fang ins Trockne, an der Steuer vorbei,auf die Sand-Bank bei der wohlbekannten Schatzinsel.

Die ändern Geldwäscher und Zuhälter, die warten schon,Bordellkönig, Spielautomatenbaron,

im hellen Licht – niemand muss sich im Dunkeln rumdrückenin der Bananenrepublik, wo selbst der Präsidentdie Scham verloren hat und keine Skrupel kenntsich mit dem Steuerdieb im Gefolge zu schmücken.

Der Steuermann lügt, der Kapitän ist betrunken, und der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken,…

Man hat sich glatt gemacht, man hat sich arrangiert.

All die hohen Ideale sind havariert,und der große Rebell, der nicht müd‘ wurde zu streitgen,

mutiert zu einem servilen, giftigen Gnomund singt lammfromm vor dem schlimmen, alten Mann in Romseine Lieder. Fürwahr es ändern sich die Zeiten.

Einst junge Wilde sind gefügig, fromm und zahm,gekauft, narkotisiert und flügellahm,tauschen Samtpfötchen für die einst so scharfen Klauen.

Und eitle Greise präsentieren sich keck

Mit immer viel zu jungen Frauen auf dem Oberdeck,die ihre schlaffen Glieder wärmen und ihnen das Essen vorkauen.

Der Steuermann lügt, der Kapitän ist betrunkenund der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken, …

Sie rüsten gegen den Feind, doch der Feind ist längst hier.Er hat die Hand an deiner Gurgel. Er steht hinter dir.

Im Schutz der Paragraphen mischt er die gezinkten Karten.Jeder kann es sehen, aber alle sehen weg,und ein Dunkelmann kommt aus seinem Versteckund dealt unter aller Augen vor dem Kindergarten.

Der Ausguck ruft vom höchsten Mast: „Endzeit in Sicht!“Doch sie sind wie versteinert, und sie hören ihn nicht.Sie ziehen wie Lemminge in willenlosen Horden.

Es ist, als hätten alle den Verstand verlor’n,sich zum Niedergang und zum Verfall verschwor’n,und ein Irrlicht ist ihr Leuchtfeuer geworden.

Der Steuermann lügt, der Kapitän ist betrunken und der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken, die Mannschaft lauter meineidige Halunken, der Funker zu feig um SOS zu funken. Klabautermann führt das Narrenschiff, volle Fahrt voraus und Kurs aufs Riff.

Der Steuermann lügt, der Kapitän ist betrunken, und der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken, …

Nach der Betriebsordnung der Beklagten ist die Versendung von Rundschreiben über E-Mail an alle Mitarbeiter oder an größere Gruppen nur nach Zustimmung der Bereichsleitung erlaubt. Eine solche Zustimmung hatte der Kläger nicht eingeholt. Nach den Betriebsferien vom 27. bis 29. Dezember 2000 beschwerten sich bereits am 2. Januar 2001 eine Reihe von Mitarbeitern beim Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, die sich seinerzeit in einer angespannten finanziellen Situation befand.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger erneut fristlos unter Hinweis auf die oben zitierte E-Mail vom 22. Dezember Ä 2000 und erteilte ihm gleichzeitig ein Hausverbot.

Mit der am 12. Januar 2001 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung und verlangt zugleich die Zahlung der vereinbarten Vergütung für den Zeitraum 3. bis 31. Januar 2001.

Der Kläger ist der Ansicht, unter Abwägung aller Umstände sei die Versendung der E-Mail vom 22. Dezember 2000 kein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung. Deshalb stünde ihm nach der Kündigung der Beklagten vom 27.Oktober 2000 zürn 31. Januar 2001 auch noch die Vergütung für die Zeit zwischen. dem 3. und dem 31. Januar 2001 zu.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Januar 2001 nicht zum 2. Januar 2001 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Januar 2001 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm 8.216,67 DM brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz gemäß dem Diskont-Überleitungsgesetz seit 1. Februar 2001 zuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Versendung der E-Mail vom 22. Dezember 2000 sei auch unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ein ausreichender Grund für die erklärte fristlose Kündigung. Entsprechend sei auch die begehrte Vergütung für Januar 2001 nicht mehr zu zahlen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird die in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001 vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Sie ist trotz rechtzeitiger Klageerhebung im Sinne des zweifelsfrei anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes jedoch unbegründet, sowohl im Feststellungs- als auch im Zahlungsbegehren.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§§ 4, 13 Abs. 1 KSchG). Die dem Kläger unter dem 2. Januar 2001 ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam.

Nach dem Gesetz (§ 626 Abs. 1 BGB) kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragstreit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum; Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Solche Tatsachen liegen hier vor.

Der Text der E-Mail vom 22. Dezember 2000, der allen Mitarbeitern der Beklagten zuging, beleidigt und verunglimpft nicht nur die Geschäftsführung der Beklagten, sondern auch die gesamte übrige Mitarbeiterschaft. Jedem Leser der E-Mail musste in der gegebenen Situation klar sein, dass der übersandte Liedtext von trotz der vorangestellten Weihnachts- und Neujahrswünsche eine zynische Deutung der personellen und wirtschaftlichen Situation der Beklagten sein sollte. Mit dem „Narrenschiff“ war offenkundig die Beklagte selbst gemeint.

Der Kläger kann jetzt auch nicht darauf verweisen, dass es sich „nur“ um einen Liedtext von X handele, der in viele Richtungen deutbar sei. Der Liedtext ist eine Metapher, denn offenkundig beschreibt der Autor nicht den Zustand auf einem realen Schiff. Die Metapher ist ein oft bewusst angewandtes sprachliches Stilmittel. Mit ihr wird statt der eigentlichen Bezeichnung eine uneigentliche oder übertragene gebraucht, bei der zwischen dem eigentlichen und dem übertragenen Ausdruck eine Ähnlichkeit besteht (tertium comparationis) (vgl. dtv-Lexikon 1992, Stichwort: Metapher). Die Metapher wird nicht hur in der Dichtkunst häufig benutzt (a.a.O.). Sie gehört auch in der Pädagogik, der Psychotherapie und der Kommunikationspsychologie zum klassischen Handwerkszeug. Auch alle Märchen und Mythen sind Metaphern (O’Connor/Seymour, Weiterbildung auf neuem Kurs, 1996, Seite 109 ff; dies., NLP: Gelungene Kommunikation und PersönlicheEntfaltung, 6. Auflage 1996, Seite 190 ff; Richardson, Erfolgreich kommunizieren, 1992, Seite 123 ff; Drewermann, Rapunzel, …Grimms Märchen tiefenpsychologisch gedeutet, 4. Auflage 1996, Vorwort). Jede Metapher veranlaßt den Hörer oder Leser zu einer „Rückübersetzung“ (Derks, Das Spiel sozialer Beziehungen, 2000, Seite 315 ff). Der Zuhörer oder Leser hat die Freiheit, sich mit den dargestellten Gestalten, Beziehungen, Ereignissen, Schwierigkeiten, Entwicklungen und Lösungen zu identifizieren oder zu dem Gehörten auf Distanz zu bleiben. Deshalb erzeugt das Erzählen einer Metapher keinen Widerstand beim Zuhörer oder Leser: Wenn die „Geschichte“ so aufgebaut ist, dass der Zuhörer oder Leser ihr eine persönliche Bedeutung geben kann, „passt“ sie. Wenn sie dagegen nicht „passt“, besteht für den Zuhörer oder Leser keine Notwendigkeit, sie auf sich zu beziehen. Ob er sie ablehnt oder annimmt, was die Metapher beim Zuhörer oder Leser auf jeden Fall erzeugt, ist eine Suche nach dem Sinn des Berichteten auf dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen. Der Zuhörer oder Leser entnimmt der Geschichte, was in seiner Welt zusammenpaßt und gibt dem eine möglicherweise sehr unterschiedliche persönliche Bedeutung (Mohl, Der Meisterschüler, 1996, Seite 223 ff).

In diesem Sinne „passte“ das Lied vom „Narrenschiff“ auf die Beklagte und deren; Mitarbeiter. Die entsprechende „Rückübersetzung“ drängte sich geradezu auf. Jedem Mitarbeiter der Beklagten, der vor seinem Bildschirm saß und den versandten Text zur Kenntnis nahm, musste klar sein, dass in der konkreten Situationmit dem „Narrenschiff“ nicht „die Welt“ oder „die Regierenden“ oder ähnliches gemeint war, sondern – trotz oder gerade wegen der harmlosen Weihnachts- und Neujahrsgrüße am Anfang – die Beklagte und deren wirtschaftliche und personelle Lage. Auch der Kläger musste dies wissen oder jedenfalls erkennen, dass dies von den Adressaten so aufgefasst werden würde. Unbestritten ist nämlich, dass sich die Beklagte zur fraglichen Zeit tatsächlich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat. So „rückübersetzt“ enthalten die Zeilen von X grobe Verunglimpfungen aller Mitarbeiter der Beklagten, vgl. z.B.: Der Steuermann lügt, der Kapitän ist betrunken und der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken, die Mannschaft lauter meineidige Halunken, …; auf der Brücke tummeln sich Tölpel und Einfaltspinsel. …; in der Bananenrepublik wo selbst der Präsident die Scham verloren hat und keine Skrupel kennt sich mit dem Steuerdieb im Gefolge zu schmücken Ausguck ruft vom höchsten Mast: „Endzeit in Sicht!“ doch sie sind wie versteinert, und sie hören ihn nicht. Sie ziehet Lemminge in willenlösen Horden. Es ist, als hätten alle den Verstand verlor’n.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind Beleidigungen durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den betroffenen Arbeitgeber wie auch die Mitarbeiter bedeuten, als Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an sich zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung geeignet; der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen;entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte ehrverletztende Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand einer üblen Nachrede ausfüllen (BAG vom 17. Februar 2000, 2 AZR 927/98; BAG AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Dies beruht darauf, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen schützt (BVerfGE 93, 266; BVerfGE 99, 185), auch wenn sie in „passenden“ Metaphern versteckt sind, und dass dieses Grundrecht im übrigen nicht schrankenlos gewährt, sondern insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt ist und in ein ausgeglichenes Verhältnis zu diesem gebracht werden muss (BVerfGE 93, 266). Berechtigt sind Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich, unternehmensöffentliche Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissenzu äußern. Dies mag etwa in Betriebsversammlungen auch überspitzt und polemisch ausfallen. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen (BAG AP Nr. 96 zu § 626 BGB). Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend (BAG EzA Nr. 13 zu § 15 BBiG). Eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrechtlich umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie ausgeführt wurde (BAG vom 17. Februar 2000, 2 AZR 927/98).

Die hier vorliegende Verunglimpfung ist in besonderer Weise unverhältnismäßig, weil sie Geschäftsführung und Belegschaft – metaphorisch verschlüsselt – undifferenziert zu abgestumpften skrupellosen Rechtsbrechern macht. Der Kläger hat sie auch besonders überlegt ausgeführt, in dem er sie jedem Mitarbeiter der Beklagten gleichsam persönlich übermittelt hat. Irgendein impulsives oder spontanes Moment ist nicht erkennbar.

Auch die regelmäßig gebotene umfassende Interessenabwägung fördert keine Gesichtspunkte zu Tage, die die fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Januar2001 letztlich als unangemessen im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB erscheinen ließe. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2000 ohnehin am 31. Januar 2001. Die Zeit zwischen dem Ausspruch der hier streitigen fristlosen Kündigung und dem durch die ordentliche Kündigung bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses war also recht kurz. Auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum ohnehin bevorstehenden Ende im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb besonderes Augenmerk zu richten. Häufig wird sich bei der gebotenen Abwägung aller Umstände ergeben, dass ein an sich zur fristlosen Kündigung geeigneter wichtiger Grund doch nicht „greift“, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses kurz bevorsteht. Eine generelle Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung wenige Tage oder Wochen vor dem aus anderen Gründen bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses läßt sich daraus jedoch nicht herleiten. Sie führte dazu, dass die Arbeitsvertragsparteien kurz vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses letztlich „Narrenfreiheit“ genössen und das Institut der fristlosen Kündigung auf sie keine Anwendung mehr finden könnte. Eine fristlose Kündigung muss also auch wenige Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses noch möglich bleiben, auch wenn der Maßstab hierfür strenger werden mag, je näher das aus anderen Gründen vorgesehene Ende des Arbeitsverhältnisses rückt.

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Im vorliegenden Fall bleibt die fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Januar 2001 auch bei Anlegen strenger Maßstäbe gerechtfertigt. Der Kläger war als Online-Redakteur bei der Beklagten tätig und hatte in dieser Funktion ungehindertenZugang zu den Kommunikationsmitteln der Beklagten. Diese hat er weisungswidrig für seine persönlichen Ziele genutzt. Dem Kläger war wie allen übrigen Mitarbeitern auch ausdrücklich untersagt, Rundschreiben über E-Mail an alle Mitarbeiter oder an größere Gruppen zu versenden, ohne vorher die Erlaubnis der Bereichsleitung eingeholt zu haben. Die Beklagte ist durch die beschriebene E-Mail pauschal grob verunglimpft worden. Ihr war bei der gegebenen Sachlage nicht zuzumuten, diese metaphorisch verschlüsselte Beschimpfung sanktionsloshinzunehmen. Ein minder schweres Mittel als die fristlose Kündigung stand der Beklagten letztlich auch nicht zur Verfügung. Eine Abmahnung wäre im Blick auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses wirkungslos verpufft. Auch eine eventuelle kritische Würdigung der klägerischen Führung und Leistung im Zeugnis wäre schon aus Rechtsgründen fraglich gewesen, weil ein qualifiziertes Zeugnis nach allgemeiner Ansicht das Arbeitsverhältnis insgesamt bewerten muss und keine einmaligen- Ereignisse besonders herausstellen kann. Auch eine Versetzung des Klägers auf einen Arbeitsplatz, an dem ihm der Zugang zum Kommunikationssystem der Beklagten verwehrt ist, kam ernsthaft nicht in Frage. Der Kläger war bei der Beklagten als Online-Redakteur beschäftigt. Insofern war die Arbeit mit Internet und E-Mail der zentrale Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflichten. Die Versetzung an einen Arbeitsplatz ohne Internetanschluss wäre auf eine Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Vergütung hinausgelaufen. Das darin liegende finanzielle Opfer war der Beklagten im Blick auf die oben beschriebenen Geschehnisse erst recht nicht zumutbar. Außerdem musste die Beklagte auch die Auswirkungen der klägerischen E-Mail auf das Betriebsklima beachten. Unbestritten führte die E-Mail des Klägers zu prompten Beschwerden von Mitarbeitern. Hätte die Beklagte auf diese E-Mail nicht reagiert, wäre dies sicher ein kontraproduktives Signal für die Mitarbeiterschaft gewesen.

Auf Seiten des Klägers sind auch keine persönlichen Gesichtspunkte erkennbar, die hier eine Kündigung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Der Kläger war erst seit 1. Mai 2000 bei der Beklagten beschäftigt und kann deshalb nicht auf einenbesonders großen „sozialen Besitzstand“ blicken. Auch wenn er, wie in der Klageschrift vorgetragen, zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, wäre dies kein durchschlagender Gesichtspunkt, der im vorliegenden Fall bei der Gesamtwürdigung aller Umstände die ausgesprochene fristlose Kündigung als unangemessen im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB erscheinen ließe.

In Konsequenz daraus erweist sich auch das klägerische Zahlungsbegehren als unbegründet. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 2. Januar 2001 endet auch die Vergütungspflicht der Beklagten. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 8.216,67. DM brutto als Vergütung für die Zeit vom 3. bis 31. Januar 2001.

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist begründet aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht ihrer Höhe nach dem Wert einer Monatsvergütung für das Feststellungsbegehren unter Addition des Zahlungsbegehrens.

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