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Nassreinigungsarbeiten in öffentlichem Gebäude – Verkehrssicherungspflichten

LG Düsseldorf

Az: 2b O 159/07

Urteil vom 11.06.2010


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.045,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60%, die Beklagte zu 40%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wies insoweit mit Schreiben vom 05.07.2006 jegliche Ansprüche dem Grunde nach zurück. Im Einzelnen:

Die Klägerin ist als Regierungsangestellte im XXX NRW tätig. Die Beklagte ist als selbständiges Reinigungsunternehmen unter anderem mit der Säuberung der Fußböden im XXX NRW beauftragt. Teile des Fußbodens im XXX sind mit Teppichboden, Teile mit blauem, glänzendem Kautschukbelag ausgestattet, wobei der Kautschukbelag insbesondere im Bereich der Treppenhäuser und Aufzüge verlegt ist.

Am Morgen des 16.06.2006 betrat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ebenfalls im XXX NRW beschäftigt ist, das dortige Gebäude.

Die Klägerin behauptet, sie habe zunächst einen mit Teppichboden ausgelegten Flur begangen und habe dann im Flur A Kern E1 den Treppenhausbereich mit Kautschukbelag betreten, um sodann noch vor der Aufzugsanlage den Flur links zu nehmen. In dem Moment, in welchem sie in normalem Gehschritt habe um die Ecke biegen wollen, sei sie ausgerutscht und zu Fall gekommen. Sie habe sofort Schmerzen im linken Kniegelenk verspürt und habe deshalb noch an demselben Tag die chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr.xxx aufgesucht. Dort sei eine Kniegelenksdistorsion mit Innenmeniskusriss diagnostiziert worden. Am 31.07.2006 habe sie sich unter Vollnarkose einer ambulanten diagnostischen und operativen Arthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion unterziehen müssen. In der Folgezeit seien dann insgesamt 10 krankengymnastische Behandlungen sowie Kältetherapie erfolgt, um unter anderem die Beweglichkeit des Kniegelenks wieder herzustellen. Die physikalische Therapie habe bis zum 15.09.2006 angedauert. Bis dahin habe sie unter Schwellungen, Schmerzen und einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des Kniegelenks gelitten. Arbeitsunfähigkeit habe unfallbedingt bis zum 01.09.2006 bestanden.

Die Klägerin behauptet, der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass der Fußboden nass gewesen sei, was allerdings infolge des – ohnehin vorhandenen – Glanzes des Kautschukbelages für sie bei Begehen des fraglichen Flur- / Treppenhausbereichs nicht erkennbar gewesen sei. Hinweisschilder seien nicht aufgestellt gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr wegen fehlender Sicherungsmaßnahmen zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Dabei hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 € für angemessen, welches wegen entgangener Urlaubsfreuden um 1.000,00 € zu erhöhen sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, sie habe bereits seit längerem mit ihrer Familie einen Urlaub an der Nordsee in der Zeit vom 01.07. – 15.07.2006 gebucht gehabt. Sie habe den Urlaub trotz ihrer Verletzung zwar angetreten, habe aber auf ärztlichen Rat das linke Knie schonen müssen und habe daher weder wandern, noch schwimmen können. Sie habe den Großteil des Urlaubs sitzend verbracht und habe sich nur mit Gehhilfen vorsichtig fortbewegen können.

Darüber hinaus macht die Klägerin für unfallbedingte Unkosten eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € und Kosten für ein Attest vom 06.10.2006, wie sie es der Klageschrift beigefügt hat, in Höhe von 20,00 € geltend.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.07.2006;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45,00 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.07.2006.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Nassreinigung habe an dem fraglichen Tag nicht stattgefunden. Es sei lediglich „nebelfeucht“ geputzt worden. Dies bedeute, der Wischbezug werde so stark ausgewrungen, dass der Boden innerhalb weniger Sekunden abtrockne. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Klägerin habe es oblegen, das Gebäude am Morgen besonders vorsichtig zu begehen, da ihr durch ein Ausrutschen ihres Ehemannes auf feuchtem Fußboden ein halbes Jahr vor dem streitgegenständlichen Unfall die Gefahrenlage im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten bekannt gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, C, B, I, E, L, M, T und Cc gemäß Beweisbeschlüssen vom 17.04.2008 (Bl. 78f. d. A.), 12.06.2008 (Bl. 89 d. A.) und 03.08.2009 (Bl. 160f. d. A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.08.2008 (Bl. 95ff. d. A.), 24.11.2008 (Bl. 116ff. d. A.), 27.04.2009 (Bl. 141ff. d. A.), sowie auf die schriftliche Äußerung der Zeugin Cc vom 02.09.2009 (Bl. 169ff. d. A.) verwiesen. Zum weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem eingangs genannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € und auf Schadensersatz in Höhe von 45,00 €, §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte hat im Zuge der von ihr durchgeführten Nassreinigungsarbeiten im XXX eine Gefahrenlage geschaffen, welche für den Sturz und die damit einhergehende Verletzung der Klägerin ursächlich geworden ist.

Davon, dass die Beklagte am 16.06.2006 im XXX Nassreinigungsarbeiten unter anderem im Flur A, Kern E1A durchgeführt hat, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen G, C, B, E und I überzeugt.

Die vorbenannten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Kautschukboden an dem fraglichen Morgen nass beziehungsweise feucht gewesen sei. So hat der Zeuge B, der zum Zeitpunkt des Sturzes wenige Meter hinter der Klägerin den Flur entlang lief, bekundet, der Boden sei nass gewesen und es seien – zumindest bei näherer Betrachtung nach dem Sturz – Wasserreste erkennbar gewesen. Ebenfalls von Nässe zu berichten wusste der Zeuge I, der wenige Schritte vor seiner Ehefrau hergegangen war. Er hat ausgeführt, dass zwar einzelne Stellen bereits abgetrocknet gewesen seien, an der Sturzstelle aber Nässe vorhanden war. Er hat dies anschaulich damit begründet, dass Rutschspuren von den Schuhen seiner Frau erkennbar gewesen seien.

Keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Zeitpunkt und an der exakten Stelle des Sturzes, gleichwohl aber in zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen am Morgen des 16.06.2006 haben die Zeugen G, C und E gemacht. Die Zeuginnen haben geschildert, am Morgen des besagten Tages das Gebäude betreten und den maßgeblichen Flur-/Treppenhausbereich passiert zu haben. Dabei haben die Zeuginnen G. und C Nässe bemerkt; die Zeugin E hat angegeben, selbst beinahe zu Fall gekommen zu sein und hierdurch auf die Nässe des Kautschukbelages aufmerksam geworden zu sein. Dabei hat die Zeugin E angegeben, den Flur kurz vor 8.00 Uhr, also wenig vor dem Sturz der Klägerin, begangen zu haben. Sofern die Zeugin G hingegen nach ihrer Erinnerung um kurz nach 7.00 Uhr und die Zeugin C gegen 7.30 Uhr den Flur und Treppenhausbereich passiert haben will, lässt sich diese Zeitangabe kaum mit einem Sturz der Klägerin infolge von Nässe gegen 8.00 Uhr vereinbaren. Denn selbst wenn der fragliche Bereich so nass gewesen sein sollten, dass das Wasser förmlich auf dem Boden gestanden hat, wäre in einer Zeitspanne von mehr als 1/2 Stunde das Abtrocken des Bodens zu erwarten gewesen. Grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen G und C hegt das Gericht gleichwohl nicht. Zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung am 18.08.2008 lag das Unfallereignis mehr als 2 Jahre zurück, so dass eine exakte Erinnerung an eine Uhrzeit nicht mehr zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als die Zeuginnen im Zeitpunkt, als sie seinerzeit den Flur und das Treppenhaus passierten, diesem Vorgang keine besondere Aufmerksamkeit schenken mussten. Vielmehr handelte es sich um einen alltäglichen Vorgang, nämlich den Weg innerhalb der Dienststelle zum Büroraum. Relevanz bekam der Vorgang erst im Nachhinein durch den Sturz der Klägerin. Dem entsprechend ist bei beiden Zeuginnen auch das Bemühen erkennbar gewesen, anhand noch in Erinnerung verhafteter weiterer Umstände, auf eine Uhrzeit zurückzuschließen. So hat die Zeugin G darauf hingewiesen, dass sie im Allgemeinen zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr ihren Dienst beginnt und seinerzeit schon Kaffee gekocht hatte, als die Klägerin zu der Kaffeerunde kam und von dem Sturz und der Verletzung berichtete. Die Zeugin C leitete her, es müsse wohl jedenfalls noch vor 8.00 Uhr gewesen sein, da die Kantine noch geschlossen gewesen sei. An einer präzisen Erinnerung bezüglich der Uhrzeit fehlte es damit.

Auch im Übrigen geben die Zeugenaussagen keine Veranlassung zu Zweifeln. Sie sind in ihren relevanten Zügen nicht nur untereinander widerspruchsfrei, sondern auch jeweils in sich stimmig. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar, insbesondere haben die Zeuginnen G und C, insoweit eher zu Lasten der Klägerin, darauf hingewiesen, dass sie die Nässe bei Begehen des Flures wahrgenommen haben und daher noch andere Kollegen – allerdings nicht die Klägerin – gewarnt haben. Alle Zeugen haben Erinnerungslücken, die infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar und lebensnah sind, eingeräumt. Sie haben Art und Umfang ihrer Wahrnehmung plausibel und lebendig geschildert. Dies gilt insbesondere auch für den Zeugen I, den Ehemann der Klägerin. Belastungstendenzen sind auch bei ihm nicht erkennbar. Im Gegenteil belegt seine Aussage, dass er um Wahrheit bemüht gewesen ist. So hat er sich beispielsweise auf die Bekundung beschränkt, die Nässe sei „wohl Ursache“ für den Sturz gewesen, hat also deutlich gemacht, dass es sich um eine Mutmaßung handelt. Er hat ferner eingeräumt, den Sturz selbst nicht gesehen zu haben, sondern allein durch den Schrei und ein „Klatschen“ aufmerksam geworden zu sein. Er zudem plausibel dargetan, warum er gleichwohl von der Ursächlichkeit der Nässe für den Sturz ausgeht, nämlich auf Rutschspuren verwiesen. Zudem hat seine Aussage eine gewisse Originalität, wenn er von der Unterredung mit Frau T berichtet und deren Reaktion wörtlich damit wiedergibt, diese habe „Scheiße“ gesagt.

Hingegen sind die Aussagen der Zeugen L, M, T und Cc im Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge L ist am Empfang tätig. Er vermochte zu dem eigentlichen Sturz, dessen Ursache und Folge keine Angaben zu machen. Seine Erinnerung beschränkte sich auf eine Diskussion am Empfang zwischen der Klägerin, deren Ehemann und einer Mitarbeiterin der Beklagten. Insoweit konnte er lediglich wiedergeben, dass es um nicht aufgestellte Warnschilder ging. Näheres wusste der Zeuge nicht mehr zu berichten, was vor dem Hintergrund, dass er sich alsbald wieder seiner eigentlichen Arbeit zugewendet hat, nachvollziehbar ist.

Der Zeuge M ist als technischer Leiter erst nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall mit Reinigungsarbeiten im XXX NRW befasst gewesen. Er konnte lediglich allgemeine Ausführungen dazu machen, dass die Reinigung der Verkehrsflächen bis 7.00 Uhr abgeschlossen sein sollte und eine Vorgabe bestanden hat, feucht zu putzen, also mit einer schnell abtrockenden Nässe. Ob diese Vorgaben eingehalten worden sind, vermochte der Zeuge aus eigener Anschauung nicht zu beurteilen.

Letzteres war auch der Zeugin T nicht möglich, die seinerzeit als Vorarbeiterin bei der Beklagten fungierte. Denn sie gab an, die Unfallstelle nicht selbst in Augenschein genommen zu haben. Auch im Übrigen waren ihre Erinnerungen offensichtlich lückenhaft; konkrete Erinnerungen an den Unfalltag hatte sie nicht.

Gleiches gilt für die Zeugin Cc, welche nach dem Vortrag der Beklagten an dem fraglichen Tag das Treppenhaus und den Flurbereich, in welchem die Klägerin zu Fall gekommen ist, gereinigt haben soll. Sie vermochte sich an einen Sturz einer Mitarbeiterin des XXX oder sonstige nähere Umstände der Reinigung am 16.06.2006 nicht zu erinnern.

Steht damit fest, dass der Fußboden im fraglichen Flur- / Treppenhausbereich nass oder zumindest feucht gewesen ist, ist davon auszugehen, dass eine Gefahrenstelle vorgelegen hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nasse oder feuchte Fußböden, sofern sie eine glatte Oberfläche aufweisen, eine erhöhte Rutschgefahr begründen. Dass dies bei den Kautschukfußböden nicht anders ist, haben die von der Beklagten benannten und bei ihr beschäftigten Zeugen M und T bestätigt. So hat die Zeugin T ausgeführt, dass die Böden, sobald sie feucht sind, „wirklich rutschig werden“. Ähnlich hat sich der Zeuge M geäußert, der von einer erhöhten Rutschgefahr bei Nässe berichtet hat.

Dass ein Hinweis auf die erhöhte Rutschgefahr infolge bestehender Nässe / Feuchtigkeit des Fußbodens unterblieben ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.12.2007 indirekt eingeräumt, indem sie argumentiert hat, da keine Nassreinigung erfolgt sei, habe sich das Aufstellen von Hinweisschildern erübrigt. Davon unabhängig haben die Zeugen G, C, B, E und I übereinstimmend bekundet, dass es an Hinweisschildern gefehlt habe. Soweit die Zeugin T darauf hingewiesen hat, dass bei jeglicher Feuchtigkeit Warnschilder aufzustellen seien, vermag dies die vorgenannten Aussagen nicht zu erschüttern, da die Zeugin insoweit lediglich allgemeine Anweisungen wiedergegeben hat, zu der konkreten Situation am 16.06.2006 aber keine Angaben machen konnte. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin Cc, die lediglich in allgemeiner Form bekundet hat, bei Feuchtigkeit würden Hinweisschilder aufgestellt.

Aufgrund der Zeugenaussagen steht zugleich fest, dass sich die Notwendigkeit eines Hinweisschildes nicht dadurch erübrigt hat, dass es sich lediglich um ein nebelfeuchtes Putzen gehandelt hat, welches die Bodenfläche binnen Sekunden abtrocknen lässt. Die Zeugen G, C, B, E und I haben über Feuchtigkeit beziehungsweise Nässe berichtet. Dass die Intensität der Feuchtigkeit dabei in den Nuancen unterschiedlich geschildert worden ist, mag an der jeweils individuell geprägten Wahrnehmung liegen, zum anderen wohl aber auch daran, dass die Wahrnehmung der Nässe / Feuchtigkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt ist. So haben die Zeuginnen G und C den Flur und das Treppenhaus offenbar zu einem Zeitpunkt passiert, bevor die Klägerin zu Fall gekommen ist. Der Zeuge B ist den Eheleuten I im Abstand von wenigen Metern gefolgt und konnte gleichwohl ebenfalls Nässe wahrnehmen. Mit einem lediglich nebelfeuchten Putzen lässt sich dies nicht in Einklang bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nässe / Feuchtigkeit zumindest einige Minuten angedauert hat. Dies korrespondiert im Ergebnis mit der Einschätzung der Zeugin Cc, dass bei feuchtem Wischen eine Trocknungsdauer von 5 Minuten gegeben ist.

Das Bestehen einer Gefahrenlage ist schließlich nicht deshalb zu verneinen, weil die Feuchtigkeit des Fußbodens ohne Weiteres für jeden durchschnittlich aufmerksamen Nutzer erkennbar gewesen ist. Zwar haben die Zeuginnen G und C bekundet, ihnen sei aufgefallen, dass der Kautschukbelag mehr geglänzt habe als sonst, weshalb sie zutreffend auf dessen Feuchtigkeit geschlossen hätten. Zugleich hat die Zeugin C allerdings ausgesagt, die Kollegen hätten einander vor der Feuchtigkeit gewarnt und gemahnt, vorsichtig zu sein. Bereits dieser, zuletzt genannte Umstand spricht dafür, dass die Feuchtigkeit, wenn auch für einzelne Beschäftigte erkennbar, doch nicht offensichtlich gewesen ist und dem Nutzer keinesfalls „ins Auge springen“ musste. Andernfalls hätte es einer Warnung nicht bedurft. Unstreitig ist der Kautschukbelag ohnehin glänzend, so dass es sich hier um die Wahrnehmung von Nuancen handelt. Dies wird bekräftigt durch die Aussage der Zeugin E, die bekundet hat, beinahe selbst ausgerutscht zu sein und erst hierdurch auf die Feuchtigkeit aufmerksam geworden zu sein. Schließlich hat der Zeuge B – wenn auch in anderem Zusammenhang – bekräftigt, dass schwer zu erkennen ist, ob der Boden nass ist oder nicht.

Ist damit nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Fußboden feucht / nass ist, kann das Reinigungsunternehmen schlechterdings nicht davon ausgehen, auf Warnschilder verzichten zu dürfen. Denn es kann in einem Bürogebäude – auch zu Zeiten, in denen üblicherweise gereinigt wird – dem Beschäftigten und / oder Besucher nicht zugemutet werden, dem Zustand des Fußbodens ständig erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass ein Beschäftigter in Gedanken an seine Arbeit, im Gespräch mit einem Kollegen oder in Eile die Flure und das Treppenhaus passiert und dabei nicht in erhöhtem Maße auf etwaige Feuchtigkeit achtet, ein Warnschild aber gleichwohl wahrnehmen würde.

Dafür, dass die Klägerin infolge des – nicht ohne Weiteres erkennbar – nassen Fußbodens am 16.06.2006 zu Fall gekommen ist, spricht nicht nur der Beweis des ersten Anscheins, sondern zudem die Aussage des Zeugen I.

Sowohl der Zeuge I als auch der Zeuge B vermochten zu beobachten, dass die Klägerin in einem Bereich stürzte, in dem der Fußboden Nässe / Feuchtigkeit aufgewiesen hat. Da anderweitige Hindernisse nicht vorhanden gewesen sind, kann bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass sich die abstrakt gegebene Rutschgefahr in dem Unfallgeschehen tatsächlich konkretisiert hat. Denn grundsätzlich spricht bei einem Sturz in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle ein Beweis des ersten Anscheins für deren Ursächlichkeit (BGH NJW 2005, 2454). Diese Annahme wird gestützt durch die Bekundungen des Zeugen I, er habe eine Rutschspur vom Fuß / Schuh seiner Ehefrau unmittelbar an der Unfallstelle erkennen können. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen I wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Durch den Sturz hat die Klägerin eine Kniegelenksdistorsion links und eine Ruptur des Innenmeniskus, ebenfalls im linken Kniegelenk erlitten. Diese Verletzungen sind bestätigt durch den Befundbericht der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. xxx vom 06.10.2006 (Bl. 13 d. A.). Davon, dass die genannten Verletzungen durch den streitgegenständlichen Sturz verursacht sind, ist das Gericht – trotz des Bestreitens der Beklagten – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gem. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt.

Bereits unmittelbar nach dem Sturz suchte die Klägerin die Kaffeerunde der Zeuginnen G und C auf und klagte diesen gegenüber über Schmerzen. Noch an demselben Tag suchte die Klägerin die Gemeinschaftspraxis Dr. xxx auf, wie sich deren Befundbericht vom 06.10.2006 entnehmen lässt. Hier wurde die Erstdiagnose „Distorsion li. Kniegelenk mit Innenmeniskusschaden“ gestellt. Vorher geklagte oder gar behandelte Beschwerden der Klägerin im linken Kniegelenk sind nicht bekannt, so dass Umstände, die trotz des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sturz und Arztbesuch / Diagnose eine anderweitige Ursache nahe legen könnten, nicht ersichtlich sind.

Sofern die Beklagte behauptet, ein Innenmeniskusriss könne nicht durch einen Sturz bedingt sein, ist dies unzutreffend. Ursache einer solchen Ruptur können zum einen degenerative Veränderungen sein, zum anderen aber Traumen, insbesondere Torsionstraumen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., 1998, Stichwort „Meniskusriss“). Letzteres ist dem Gericht nicht nur aus eigener Anschauung im familiären Umkreis bekannt, sondern zudem auch allgemein bekannt. Fußballspieler gehören unter anderem zu der Personengruppe, die oftmals traumatische Meniskusrupturen erleiden, welche dann, da Durchblutung und sonstige Versorgung des Kniegelenks in jungen Jahren noch unbeeinträchtigt sind, operativ ohne weitere Spätfolgen behandelt werden können.

Schließlich ist der Klägerin – entgegen der Ansicht der Beklagten – ein Mitverschulden an dem Sturz gem. § 254 Abs. 1 BGB nicht anzulasten. Es mag zutreffen, dass der Ehemann der Klägerin ca. 1/2 Jahr zuvor auf nassem / feuchtem Fußboden im XXX NRW ausgerutscht ist und dies der Klägerin bekannt gewesen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin gehalten wäre, die Kautschukböden stets mit äußerster Vorsicht und nur unter vorheriger, besonderer Beobachtung zu begehen. Im Gegenteil durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte, welcher der Vorfall um Herrn I offenbar nicht verborgen geblieben ist, ihrerseits die notwendigen Konsequenzen hieraus zieht und bei Rutschgefahr entsprechende Warnschilder aufstellt.

Nach alledem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

Dabei bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem nach dem Ausmaß und der Schwere der Verletzung, sowie der damit verbundenen Schmerzen, nach der Dauer der ärztlichen Behandlung und eventuelle Belastungen durch Operationen, nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und etwaigen verletzungsbedingten Einschränkungen in der Lebensführung und Lebensqualität des Geschädigten (vgl. hierzu Palandt – Heinrichs, 68. Aufl. 2009, BGB § 253 Rn. 17 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend.

Die Klägerin ist bis zur ambulanten operativen Arthroskopie am 31.07.2006 in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. So hat sie glaubhaft dargetan, das linke Knie geschont zu haben. Dies wohl zum einen zur Vermeidung weiterer Schädigung auf Anraten des behandelnden Arztes, zum anderen zur Schmerzvermeidung. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen dazu, dass die fehlende Belastbarkeit des linken Kniegelenks und damit des gesamten linken Beines zu einer Beeinträchtigung im alltäglichen Leben führt. So ist eine ungehinderte Fortbewegung nicht mehr möglich, ein in die Hocke gehen gänzlich unmöglich, die Ausübung von Sport, etwa in Form von Wandern und Schwimmen, nicht praktizierbar. Mittelbar hiervon betroffen sind zwangsläufig diverse Verrichtungen im Haushalt, wozu auch das Einkaufen gehört. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.07. – 15.07.2006, nachgewiesen durch Buchungsbestätigung vom 05.02.2006 und vor Ort ausgestellte Parkberechtigung für den genannten Zeitraum (Bl. 139, 140 d. A.), mit ihrem Ehemann einen Erholungsurlaub an der deutschen Nordsee gebucht und – mit eingeschränkten Urlaubsfreuden – verbracht hat. So hat die Klägerin glaubhaft dargetan, den Urlaub – entgegen der ursprünglichen Planung – weitgehend sitzend verbracht zu haben und sich allenfalls mit Gehhilfen über kurze Strecken fortbewegt zu haben. Zwar mag es bei entsprechendem Wetter auch erholsam sein, einfach nur am Strand zu sitzen, doch beschränkt sich ein Urlaub typischerweise nicht hierauf. Dies sieht die Klägerin ebenso, wenn sie darauf verweist, sie habe insbesondere auf Wanderungen / Spaziergänge und Schwimmen verzichten müssen.

Am 31.07.2006 musste die Klägerin sodann einen operativen Eingriff im Sinne einer Meniskusteilresektion über sich ergehen lassen, wobei die gewählte Narkoseform (Allgemeinnarkose) durchaus eine gesundheitliche Belastung darstellt. In der Folgezeit ist das operierte Knie geschwollen und schmerzhaft gewesen, wie durch den Therapiebericht vom 15.09.2006 (Bl. 14 d. A.) bestätigt. Der Physiotherapie ist bis zum 15.09.2006 durchgeführt worden, arbeitsunfähig ist die Klägerin bis 01.09.2006 gewesen.

Das Gericht verkennt vor dem genannten Hintergrund nicht, dass mit der Verletzung erhebliche Einschränkungen in der Lebensführung der Klägerin verbunden gewesen sind, die Urlaubsfreuden im Sommerurlaub 2006 beeinträchtigt gewesen sind und die Klägerin unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen über einen Zeitraum von 2 1/2 bis 3 Monaten gelitten hat.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung ohne weitere Folgen und komplikationslos ausgeheilt ist und die Schmerzen bis zur Operation am 31.07.2006 sich offensichtlich auf ein erträgliches Maß beschränkt haben. Jedenfalls hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen; Verordnungen von Schmerzmitteln oder dergleichen sind nicht ersichtlich. Insofern ist das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 € deutlich übersetzt und auf das eingangs genannte Maß zu reduzieren gewesen.

Über das Schmerzensgeld hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für das ärztliche Attest vom 06.10.2006 (Bl. 13 d. A.) in Höhe von 20,00 €, sowie einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, § 249 BGB. Die Kosten für das Attest sind als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, da die Klägerin die Einholung desselben zur Untermauerung ihrer Klageforderung für zweckmäßig erachten durfte. Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sturz weitere Auslagen entstanden sind, für die der Ansatz einer allgemeinen Auslagenpauschale, wie sie unter anderem bei Beschädigung eines Kfz grundsätzlich anerkannt wird (vgl. Palandt – Heinrichs, a.a.O., BGB, § 249 Rn. 43), berechtigt ist.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat, vertreten durch ihren Haftpflichtversicherer, mit Schreiben vom 05.07.2006 die Ansprüche der Klägerin als bereits dem Grunde nach unberechtigt zurückgewiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, S. 1 2. Alt. ZPO, sowie §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Streitwert: 8.045,00 €

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