alte Unterhaltslinien gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Unterhaltslinien gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Naumburg handelt!
1. Anrechenbares Einkommen
1.1. Nettoeinkommen
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt) Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsogeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.
1.2. Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.
1.3. Auslösungen/Spesen
Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden. Das sind im Allgemeinen 1/3.
1.4. Wohngeld
Wohngeld ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für „normalen Wohnbedarf“ hinausgehen.
1.5. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosengeld ist Einkommen, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für den Unterhaltsberechtigten jedoch nur, wenn auf Rückforderung verzichtet wird.
1.6. Eigenes Haus/Wohnung
Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, sind zur Berechnung des Wohnvorteils verbrauchsunabhängige Kosten bis zur Höhe der angemessenen und ortsüblichen Miete zu berücksichtigen.
2. Bereinigtes Einkommen (Abzüge)
2.1. Berufsbedingte Aufwendungen
2.1.1. Pauschale. Berufsbedingte Aufwendungen sind im, Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen., Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO).
2.1.2. Fahrten zur Arbeit. Für berufsbedingte Fahren, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden die Kosten einer notwendigen Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,22 Euro/km berücksichtigt, soweit nicht die Pauschale nach 2.1.1. geltend gemacht wird. Daneben können auch angemessene Finanzierungskosten abgezogen werden.
2.2. Schulden
Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich war, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.
2.3. Betreuungskosten
Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.
3. Kindergeld und Kinderzuschüsse
3.1. Grundsatz
Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zu berücksichtigen.
3.2. Kinderzuschüsse und Kinderzulagen
Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 8 BKGG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.
4. Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben soll (Mindestbedarf).
4.1. Mietanteil
In dem jeweiligen Selbstbehalt ist ein Mietanteil von 255,65 Euro enthalten. Eine geringere oder höhere Belastung wird nach Maßgabe der Regelung zu § 115 ZPO nur berücksichtigt, wenn dies geltend gemacht wird.
5. Kindesunterhalt
5. 1. Minderjährige Kinder
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter oder gleichgestellter Kinder bestimmt sich nach folgender Tabelle (die Tabelle stimmt mit der Berliner Tabelle überein):
Anmerkungen:
I. Der monatliche Selbstbehalt des Un-(West)terhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (s. oben in der Berliner Tabelle)
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 750 Euro (840 Euro)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 650 Euro (730 Euro)
II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 900 Euro (1000 Euro)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 800 Euro (890 Euro)
III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 855 Euro (950 Euro)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 750 Euro (840 Euro)
IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gern. § 1603 II 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: 550 Euro (600 Euro)
V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 1125 Euro (1250 Euro)
VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich: 900 Euro (1000 Euro)
Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den so genannten Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a) oder 1 und wegen des Bedarfs laut Anm. IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich – ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle – nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des KG genannt.
5.2. Höhergruppierung
Ist der Verpflichtete nur einem Kind und einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine angemessene Korrektur.
5.3. Krankenversicherung
In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Krankenversicherung. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn keine öffentlich-rechtliche Versicherung abgeschlossen werden kann. Soweit eine preisgünstigere Mitversicherung (einschließlich Beihilfe) zulässig ist, muss dies grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.
5.4. Ausbildungsvergütung
Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 III 2 BGB).
5.5. Volljährige Kinder
5.5.1. Volljährige Schüler. Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, spätestens bis zum 21. Lebensjahr.
5.6. Auszubildende/Studenten
Bei Auszubildenden/Studenten sind in dem Bedarf ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen berücksichtigt; die Netto-Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht enthalten. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so ist von einem niedrigeren Bedarf auszugehen. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, jedoch sind auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
5.7. BAföG-Leistungen
BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.
5.8. Barunterhaltspflicht beider Eltern
Der Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Leben die Eltern nicht getrennt, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.1. Quotenanteil
Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).
6.2. Differenzberechnung
Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, auch auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode. Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7 anzurechnen.
6.3. Eheliche Lebensverhältnisse
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 1 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.
6.4. Doppelverdiener
Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen nachzuweisenden trennungsbedingten Mehrbedarf.
7. Berechnung in Mangelfällen
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.
Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle. Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.