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Nebeneinkünfte – Ablieferungspflicht für Beamte – Verfassungsmäßigkeit

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 2 BvR 1188/05

Beschluss vom 16.01.2007


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen

1. a)  den Beschluss des Oberverwaltungsgegrichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2005 – 2 A 10109/05.OVG -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2004 -7 K 1239/03.MZ-,

2. mittelbar §§ 8 Abs. 1, 9 Nr. 2 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 1987

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.

1.

Der Beschwerdeführer ist beamteter Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C3 und bei der Fachhochschule (FH) Worms im Fachbereich „Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Steuerwesen“ tätig. Er übt seit Ende 1997 eine genehmigte Nebentätigkeit für die Steuerberaterkammer Stuttgart aus, die aus Vorträgen vor Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht. In dem streitgegenständlichen Jahr 1998 erhielt er aus der Tätigkeit von der Steuerberaterkammer Vergütungen in Höhe von 45.000,00 DM. Mit Bescheid des Präsidenten der FH Worms vom 27. März 2000 forderte das Land Rheinland-Pfalz vom Beschwerdeführer die Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeit in Höhe von 33.000,00 DM zuzüglich Verzugszinsen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Vortragstätigkeit bei der Steuerberaterkammer eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt und deshalb die den jährlichen Selbstbehalt von 12.000,00 DM übersteigenden Nebentätigkeitsvergütungen abzuliefern.

Grundlage des Bescheides war § 76 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2. Februar 1987 (GVBl S. 31) i.d.F. der Verordnung vom 15. Juli 1997 (GVBl S. 252). Danach muss der Beamte, der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst erhält, diese insoweit an seinen Dienstherrn abliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübte Tätigkeit insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Diese differenziert nach Besoldungsgruppen und betrug für den Beschwerdeführer seinerzeit 12.000,00 DM. § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO wurde auf ihn nicht angewendet. Die Vorschrift lautet:

§ 9

Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

§ 8 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. […]

2. Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, der Kunst, der gestaltenden Planung sowie des Bauingenieurswesens,

3. […]

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Nr. 2 NebVO in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl S. 582) enthalten inhaltsgleiche Vorschriften; lediglich der Höchstbetrag wurde gesenkt.

2.

Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 8. Dezember 2004 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit handele es sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 NebVO und des § 72 Abs. 1 LBG a.F. um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Es unterfalle dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, nur bestimmte Bereiche der Tätigkeit von Professoren von der Ablieferungspflicht auszunehmen. Auch Art. 5 Abs. 3 GG gebiete nicht die Gleichstellung der vom Beschwerdeführer ausgeübten mit den in § 9 Nr. 2 NebVO genannten Tätigkeiten. In die Freiheit der Wissenschaft und Lehre werde nicht dadurch eingegriffen, dass dem Beamten die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Nebentätigkeit nicht in vollem Umfang verbleibe. Solange sich die Besoldung im Rahmen des Angemessenen halte, brauche aus der Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu entstehen. Umso weniger sei die Belassung eines Teils der Vergütung verfassungsrechtlich zu missbilligen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers unterfalle nicht dem durch § 9 Nr. 2 NebVO privilegierten Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, sondern der Lehre. Dass er vierteljährlich Skripten verfasse und hierdurch die Teilnehmer an seinen Veranstaltungen über den Stand der Steuergesetzgebung und -rechtsprechung informiere, vermöge an dieser Bewertung nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ des Professors H. verhalte sich lediglich zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Manuskripten, gehe jedoch nicht auf die eigentliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Nebentätigkeit – nämlich das Abhalten von Seminaren – ein.

3.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Juni 2005 ab. Forschung sei geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen; Charakter der Lehre sei hingegen die wissenschaftlich fundierte Vermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse. Hiervon ausgehend stelle sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „vermittelnde“ und nicht als „ermittelnde“ Tätigkeit dar. Dabei komme es nicht auf die fachliche Qualifikation der Hörerschaft an. Ohne Relevanz für die Beurteilung seien die Vorbereitung der Tätigkeit und die Publikation der Vorträge in Skripten, die nicht zu den geschuldeten Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber der Steuerberaterkammer gehörten und auch nicht gesondert vergütet würden. Die Ablieferungspflicht für eine lehrende, nicht aber für eine forschende Tätigkeit verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach feststehender verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nur dann festzustellen, wenn die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Sowohl die Unterscheidung zwischen dem Rechtsträger, für den die Leistung erbracht werde, als auch die Differenzierung zwischen wissenschaftlicher Forschung und Lehrtätigkeit sollten sowohl ein Übermaß an Nebentätigkeiten auf Kosten des Hauptamtes vermeiden als auch eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten. Diese Zielsetzung sei weder willkürlich noch unsachlich oder unverhältnismäßig.

II.

In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

1.

Die Ablieferungspflicht diene der Zurückdrängung der Nebentätigkeiten, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass sie zu einer Vernachlässigung der dienstlichen Aufgaben und Verpflichtungen führen könnten. Diese Gefahr bestehe jedoch bei jeder Nebentätigkeit, so dass es willkürlich sei, die Ablieferungspflicht auf Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zu beschränken. Auch für die Differenzierung der Ablieferungspflicht danach, ob wissenschaftliche Forschung oder wissenschaftliche Lehre vorliege, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung. Art. 5 Abs. 3 GG schütze Wissenschaft und Lehre gleichermaßen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung weniger auf die Konzentration des Beamten auf sein Hauptamt auswirke als eine lehrende Tätigkeit. In der Regel sei vielmehr die Forschung zeitintensiver als die Lehre.

2.

Die Ablieferungspflicht beschränke die Lehre und greife somit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, denn diesem sei keine Differenzierung zwischen Forschung und Lehre zu entnehmen. Eine solche sei auch mit der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar; zwischen ermittelnder und vermittelnder Tätigkeit bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Professor H. habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um wissenschaftliche Forschung handele.

3.

Die Ablieferungspflicht verstoße schließlich gegen das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht zur entgeltlichen Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Eine Rechtfertigung für die Beschränkung dieses Rechts folge nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Aus dem Alimentationsprinzip könne allenfalls hergeleitet werden, dass der Beamte nicht zweimal aus öffentlichen Kassen eine Vergütung erhalten könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch für seine Vortragstätigkeit keine Vergütung aus einer öffentlichen Kasse erhalten. Die Steuerberaterkammer wickle ihr Vortragsgeschäft vielmehr mit einer eigenen, von den Mitgliedsbeiträgen getrennten Kasse ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht von derjenigen für einen privaten Fortbildungsveranstalter, bei der der Beschwerdeführer die Vergütung behalten dürfe. Unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG sei zudem die Erweiterung des Begriffes des „öffentlichen Dienstes“ dahingehend, dass auch werkvertragliche Verhältnisse darunter fielen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unbegründet.

1.

Die angegriffenen Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die darin vertretene Auffassung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Steuerberaterkammer sei als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu werten, weder gegen Art. 33 Abs. 5 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie findet ihre Grundlage in der Legaldefinition des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1998 und des wortlautgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 NebVO:

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist.

Die Steuerberaterkammer ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass die Vortragsveranstaltungen des Beschwerdeführers Nebentätigkeiten darstellen. Für die Zuordnung der Steuerberaterkammer zum öffentlichen Dienst ist es unerheblich, dass es sich um eine berufsständische Einrichtung handelt, die sich u. a. aus den Beiträgen der Mitglieder und nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Steuerberaterkammer – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ihr Vortragsgeschäft mit einer eigenen, von den Mitgliedsbeiträgen getrennten Kasse abwickelt. Der Zulässigkeit dieses Einwands steht bereits der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer hat diesen Gesichtspunkt im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht; eine fachgerichtliche Aufklärung und Bewertung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts erfolgte deshalb nicht. Ungeachtet dessen sind nicht die Finanzierungsquellen maßgebend, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 49 <50>; ZBR 2004, S. 53 <54>). Entscheidend für das Vorliegen des Tatbestandes der Doppelzahlung aus öffentlichen Haushalten sind damit auch nicht das „Wie“ der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben im Haushalt und die Rechtsform der Erwirtschaftung der Etatmittel, sondern lediglich das „Ob“ der Verausgabung von Haushaltsmitteln zugunsten eines bereits anderweitig alimentierten Beamten.

Auch die Auslegung, bei der Vortragstätigkeit handele es sich um eine lehrende, nicht um eine forschende Tätigkeit, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers „wissenschaftliche Forschung“ im Sinne des § 9 Nr. 2 NebVO ist, hängt von den näheren Umständen des Falls ab; sie betrifft die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und obliegt somit vorrangig den Fachgerichten. Diese haben sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und die für die Bewertung der Tätigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte abgewogen. Der Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit in den Anträgen auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung selbst als „Veranstaltung der Aus- und Fortbildung für Angehörige der steuerberatenden Berufe und deren qualifizierte Mitarbeiter“ bezeichnet hat, setzt sich mit dieser differenzierten Argumentation nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf eine Stellungnahme des Professors H. sowie pauschal auf die vermeintliche Unmöglichkeit, zwischen Forschung und Lehre zu trennen.

2.

Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, dem Anreiz zur Übernahme von Nebenbeschäftigungen nicht nur durch einen Genehmigungsvorbehalt, sondern auch durch Vorschriften entgegenzuwirken, die die Nebentätigkeitsvergütungen einschränken (vgl. BVerfGE 55, 207 <Leitsatz 3> und 238 f.).

Zwar unterliegt diese Befugnis des Gesetzgebers ihrerseits den sich aus den Grundrechten des Betroffenen ergebenden Beschränkungen. So wie die uneingeschränkte Möglichkeit, Nebentätigkeiten auszuüben und dadurch in nicht limitiertem Maße neben einer ungekürzten Besoldung zusätzliche Vergütungen zu beziehen, die dienstlichen Leistungen im Hauptamt ernsthaft zu gefährden vermag (vgl. BVerfGE 55, 207 <237>), darf andererseits nicht verkannt werden, dass auch der Inhaber eines öffentlichen Amtes innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtentums und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und Richterrechts gehören, ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hat (vgl. ebenda, S. 238). Der Gesetzgeber muss daher prüfen, ob die Regelung, mit der die Ausübung von Nebentätigkeiten begrenzt wird, allgemein geeignet ist, die mit der Regelung verfolgten Ziele zu erreichen. Dies ist im Falle der Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen, die gerade auch der Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten dient, jedoch in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise geschehen.

Nach den überkommenen Zwecken derartiger Regelungen – Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen den Pflichten aus dem Hauptamt und der Nebentätigkeit, Vermeidung der Überhandnahme von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes sowie der Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten – ist es unerheblich, aufgrund welcher Rechtsbeziehung die Nebentätigkeit geleistet wird und welches Rechtsverhältnis der Vergütung im einzelnen zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 55, 207 <234>). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich- oder mit einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen worden ist, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sogenannten Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 27, 364 <374>).

3.

a) Die Beschränkung der Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 33, 44 <51 f.>). Sachlich gerechtfertigt ist die Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegensteht (vgl. BVerfGE 55, 207 <229 u. 234>). Dieser Gesichtspunkt tritt selbständig neben denjenigen der Vermeidung einer Vernachlässigung des Hauptamtes. Dass letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit besteht, lässt das berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu vermeiden, deshalb unberührt.

b) Auch die Privilegierung der Tätigkeiten von Professoren allein auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, nicht jedoch der Lehre, begegnet hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310 <318>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich deshalb nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. BVerfGE 110, 412 <431 f.>). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum hat, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft. Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wurde (vgl. BVerwG, Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1; ZBR 2004, S. 53 <54>; s. a. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – Vorprüfungsausschuss – vom 27. März 1981 – 2 BvR 1472/80 -, Umdruck S. 14 f.).

Es liegt mithin im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, das öffentliche Interesse an einer forschenden Tätigkeit höher zu gewichten als dasjenige an einer Vortragstätigkeit. Hinzu kommt, dass die Ablieferungspflicht verfassungsrechtlich u. a. durch das aus dem Grundsatz der vollen Hingabe folgende Recht des Gesetzgebers gerechtfertigt ist, den Anreiz für Nebentätigkeiten zu vermindern (vgl. Geis, in: Fürst, GKÖD, § 69 BBG Rn. 14). Es entspricht dieser Intention, die Übernahme von Nebentätigkeiten dort zu beschränken, wo der Anreiz hierzu besonders groß ist. So verhält es sich bei Vortragstätigkeiten, die es dem Beamten ermöglichen, seine in Ausübung seines Hauptamtes erworbenen Kenntnisse für Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen zu nutzen („Zweitverwertung“). Das gleichfalls anzuerkennende Interesse, auf die besondere Leistungskraft und Erfahrung eines Beamten im Bereich des öffentlichen Dienstes auch außerhalb seines Amtes zum Nutzen des Staates zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 55, 207 <229>), wird hierdurch jedenfalls nicht in unverhältnismäßiger Weise beschnitten.

4.

Die Ablieferungspflicht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens (BVerwG, Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1; BVerwGE 13, 112 <113 f.>). Die Ablieferungspflicht ist schließlich – als Berufsausübungsregelung – aufgrund der vorstehenden Darlegungen von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragen, so dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG wie auch mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Verpflichtung zur uneingeschränkten dienstlichen Hingabe ist dem Beamtenverhältnis immanent. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr die Arbeitszeit auf ein Maß verringert, das es dem Beamten von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit her ermöglicht, eine weitere Tätigkeit neben seinem Hauptamt auszuüben. Nebentätigkeiten des Beamten begegnen nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Arbeitskraft Bedenken. Ihre Beschränkung kann vielmehr auch der Verhinderung oder Minimalisierung von Interessenkollisionen durch die Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten dienen. Auch soll vermieden werden, dass die Dienstleistung des Beamten dadurch beeinträchtigt wird, dass er im Vertrauen auf seine gesicherte beamtenrechtliche Stellung diese vernachlässigt, um die privatrechtlich vereinbarte (und damit kündbare) Nebentätigkeit zu erlangen oder zu behalten. Hierbei ist der Dienstherr nicht verpflichtet, jede Nebentätigkeit zu versagen oder auf ihre konkrete Eignung der Beeinträchtigung des Hauptamtes zu überprüfen. Im Rahmen seiner Befugnis zur Generalisierung und Typisierung darf der Gesetzgeber daher das außerdienstliche Engagement seiner Staatsdiener durch die Festlegung von Einkommensgrenzen steuern (vgl. BVerwGE 41, 316 <322>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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