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Nebenintervention in selbständigen Beweisverfahren – Voraussetzungen

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit um Baumängel in einer sanierten Wohnung hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein hinzugezogener Sachverständiger nicht automatisch Teil des gerichtlichen Beweisverfahrens wird. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen der Beteiligung Dritter in solchen Verfahren und die Notwendigkeit eines klaren rechtlichen Interesses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 21.02.2024
  • Aktenzeichen: I-17 W 13/24
  • Verfahrensart: Sofortiges Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bau- und Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Antragsteller: Käufer der sanierten Wohnung, die Mängel – insbesondere Feuchtigkeitsschäden – feststellen lassen wollen und Ansprüche aus einem Schutzvertrag ableiten.
  • Antragsgegner: Verkäufer der sanierten Wohnung, die den Dienstleister zur Überwachung der Außenabdichtung beauftragt haben. Sie vertreten die Auffassung, dass bei mangelhafter Ausführung des Auftrags Ansprüche gegen den Dienstleister bestehen.
  • Streithelfer: Partei, die sich auf Seiten der Käufer in den Rechtsstreit einbringt, um sowohl Ansprüche aus einem schützenden Vertragsverhältnis geltend zu machen als auch falschen Behauptungen zur Art und zum Umfang seiner Beauftragung zu entgegnen.
  • Streitverkündeter: Beauftragter Dienstleister, der für die fachgerechte Überwachung der straßenseitigen Außenabdichtung verantwortlich ist und im Falle mangelhafter Ausführung eventuell haftbar gemacht werden soll.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Käufer erwarben eine von den Verkäufern sanierte Wohnung und fordern im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung von Mängeln, wie Feuchtigkeitsschäden an den Wänden. Die Verkäufer hatten den Dienstleister mit der Überwachung der Außenabdichtung beauftragt und erklärten, dass bei einem festgestellten Mangel ein entsprechender Anspruch gegen diesen Dienstleister bestehe.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob die Beauftragung des Dienstleisters mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verbunden ist und inwieweit der Streithelfer berechtigt ist, falschen Angaben über die Art und den Umfang seiner Beauftragung entgegenzutreten.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • Begründung: Nicht explizit dargestellt.
  • Folgen: Der Streithelfer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Urteil ist endgültig, da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden.

Nebenintervention im Zivilprozess: Chancen und Strategien für Parteien

Die Nebenintervention eröffnet zusätzlichen Parteien im Zivilprozessrecht die Möglichkeit, sich aktiv an selbständigen Beweisverfahren zu beteiligen und eigene Beweismittel einzubringen. Dabei stehen die Voraussetzungen für Nebenintervention sowie die gerichtliche Intervention im Fokus, die neben zentralen Aspekten wie Beweisaufnahme, Klageerweiterung und Prozessökonomie auch eine effektive Prozessstrategie sicherstellen. Im Anschluss wird ein konkreter Fall vorgestellt.

Der Fall vor Gericht


Gericht lehnt Beitrittsantrag in Beweisverfahren wegen Baumängeln ab

Bauexperte inspiziert feuchte Wand in renovierter Wohnung mit feuchtigkeitsmessgerät.
Beitritt eines Sachverständigen im Beweisverfahren | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss den Beitrittsantrag eines Streithelfers in einem selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um mögliche Baumängel einer sanierten Wohnung, insbesondere Feuchtigkeitsschäden an den Wänden.

Komplexe Konstellation bei Streitverkündung und Beitrittsversuch

Die Käufer der Wohnung hatten als Antragsteller ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um verschiedene Mängel feststellen zu lassen. Die Verkäufer als Antragsgegner verkündeten daraufhin einem Sachverständigen den Streit, den sie mit der Überwachung der Außenabdichtung der Gebäudewand beauftragt hatten. Sie machten geltend, dass bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten Ansprüche gegen den Sachverständigen wegen fehlerhafter Baubegleitung bestünden.

Rechtliche Begründung der Zurückweisung

Der Sachverständige versuchte dem Verfahren auf Seiten der Antragsteller beizutreten. Er begründete dies mit zwei Argumenten: Zum einen könnten seine Leistungen als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter direkte Ansprüche der Käufer gegen ihn begründen. Zum anderen könne er nur durch einen Beitritt auf Käuferseite den Behauptungen der Verkäufer über Art und Umfang seiner Beauftragung widersprechen, ohne gegen das prozessuale Widerspruchsverbot zu verstoßen.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Sachverständigen das erforderliche rechtliche Interesse für einen Beitritt auf Seiten der Käufer. Ein solches Interesse bestehe nur, wenn der Beitretende in einem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei oder zum Verfahrensgegenstand stehe, auf das die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirke.

Fehlende Interessenlage für Beitritt

Das Gericht betonte, dass der Sachverständige kein Interesse am Erfolg der Käufer haben könne. Im Gegenteil liege sein Interesse darin, dass keine Mängel festgestellt würden, da nur so sowohl direkte Ansprüche der Käufer als auch Regressansprüche der Verkäufer gegen ihn ausgeschlossen wären. Auch das prozessuale Widerspruchsverbot rechtfertige keinen Beitritt auf Käuferseite, da im Beweisverfahren lediglich die Feststellung der behaupteten Mängel geprüft werde. Die vom Sachverständigen befürchteten Widersprüche bezüglich seiner vertraglichen Verpflichtungen seien dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens wurden dem Streithelfer auferlegt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Einzelfallentscheidung handelte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass ein Streithelfer nur dann einem Rechtsstreit beitreten darf, wenn er ein rechtliches Interesse am Erfolg der von ihm unterstützten Partei hat. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass der potenzielle Streithelfer in einem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei steht, auf das sich die Gerichtsentscheidung unmittelbar oder mittelbar auswirkt. Wer befürchtet, von einer Partei in Anspruch genommen zu werden, kann nicht auf deren Seite beitreten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten möchten, müssen Sie nachweisen können, dass Sie vom Erfolg der von Ihnen unterstützten Partei rechtlich profitieren würden. Befürchten Sie beispielsweise bei einem Baustreit, dass Sie wegen mangelhafter Arbeiten in Regress genommen werden könnten, dürfen Sie nicht auf der Seite des Klägers beitreten, der die Mängel geltend macht. In diesem Fall wäre ein Beitritt nur auf der Seite der beklagten Partei möglich, da Sie ein Interesse daran haben, dass keine Mängel festgestellt werden.

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Ihre rechtliche Perspektive im Beweisverfahren

Die Einbindung von Sachverständigen im Beweisverfahren führt häufig zu komplexen Fragestellungen und einer Abwägung unterschiedlicher Interessen. In Situationen, in denen Unsicherheiten über den angemessenen Interessenstatus und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen bestehen, ist es oft entscheidend, den individuellen Sachverhalt umfassend zu beleuchten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der detaillierten Analyse Ihres Falls und vermittelt Ihnen Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Vertrauen Sie auf eine strukturierte und fundierte Beratung, die Ihnen ermöglicht, die nächsten Schritte mit Überzeugung zu gehen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen Beitritt als Streithelfer erfüllt sein?

Ein Streithelfer muss für einen wirksamen Beitritt zum Verfahren mehrere formale und materielle Voraussetzungen erfüllen.

Formale Voraussetzungen

Der Beitritt zum Verfahren erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht. In diesem Schriftsatz müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Die genaue Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits
  • Die ausdrückliche Erklärung des Beitritts
  • Die Angabe der Partei, die unterstützt werden soll
  • Die Darlegung des rechtlichen Interesses

Rechtliches Interesse

Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn das Urteil im Hauptprozess rechtliche Auswirkungen auf Ihre eigene Position haben könnte. Dabei genügt es nicht, wenn Sie nur ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.

Wenn Sie beispielsweise als Untermieter einem Räumungsprozess gegen den Hauptmieter beitreten möchten, haben Sie ein rechtliches Interesse, da das Urteil sich unmittelbar auf Ihr Mietverhältnis auswirken würde.

Zeitpunkt des Beitritts

Sie können in jeder Lage des Verfahrens beitreten, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Beitritt ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich. Wenn Sie den Beitritt mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbinden, müssen Sie die besonderen formalen Voraussetzungen für den Beitritt bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllen.

Wirksamkeit des Beitritts

Der Streithelfer muss nicht durch einen formalen Beschluss zugelassen werden. Es reicht aus, wenn das Gericht und die Parteien Sie als Streithelfer behandeln. Selbst wenn eine Partei Widerspruch gegen Ihren Beitritt erhebt, bleiben Sie während des Zwischenstreits und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch als Streithelfer zugelassen.


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Was kostet ein erfolgloser Beitrittsantrag im Beweisverfahren?

Ein erfolgloser Beitrittsantrag im selbständigen Beweisverfahren führt zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers. Die Kosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Als Antragsteller müssen Sie einen Gerichtskostenvorschuss leisten, bevor das Gericht tätig wird.

Anwaltskosten

Wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, fallen folgende Gebühren an:

Verfahrensgebühr: Eine 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG für das Beweisverfahren. Bei einem Streitwert von 25.000 EUR beträgt diese beispielsweise 1.024,40 EUR.

Terminsgebühr: Eine 1,2-Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn Termine wahrgenommen werden.

Sachverständigenkosten

Bei Einschaltung eines Sachverständigen müssen Sie als Antragsteller auch dessen Kosten vorstrecken. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Begutachtung.

Kostenrisiko

Das besondere Kostenrisiko besteht darin, dass Sie bei einem erfolglosen Beitrittsantrag sämtliche Verfahrenskosten selbst tragen müssen. Dies umfasst:

  • Die eigenen Anwaltskosten
  • Die gegnerischen Anwaltskosten
  • Die Gerichtskosten
  • Die Sachverständigenkosten

Eine nachträgliche Korrektur der Kostenentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung ist ausgeschlossen.


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Welche Rechte hat ein Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren?

Grundstellung des Streithelfers

Der Streithelfer wird zum Verfahren wie die Parteien hinzugezogen, bleibt aber ein Dritter in einem für ihn fremden Prozess. Er steht auf der Seite der unterstützten Partei und handelt im eigenen Namen mit Wirkung für diese Partei.

Prozessuale Befugnisse

Als Streithelfer können Sie im selbständigen Beweisverfahren folgende Handlungen vornehmen:

  • Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen
  • Schriftsätze mit Rechtsauffassungen einreichen
  • Behauptungen aufstellen und gegnerische Behauptungen bestreiten
  • Beweismittel anbieten
  • An der Beweisaufnahme teilnehmen
  • Sich zu den Ergebnissen äußern

Besonders wichtig: Sie können als Streithelfer den Antragsteller zwingen, Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu erheben. Dies erfolgt durch einen Antrag nach § 494a ZPO.

Grenzen der Befugnisse

Als Streithelfer müssen Sie wichtige Einschränkungen beachten:

Der Prozess muss in der Lage angenommen werden, in der er sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet. Sie können keine Handlungen vornehmen, die im Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei stehen.

Folgende Handlungen sind nicht möglich:

  • Klageänderungen vornehmen
  • Die Klage zurücknehmen
  • Die Hauptsache für erledigt erklären
  • Vergleiche mit dem Gegner schließen
  • Auf Ansprüche verzichten oder diese anerkennen

Kostenrechtliche Aspekte

In Bezug auf die Kosten gilt: Eine Kostenentscheidung zu Ihren Gunsten kann im Hauptsacheverfahren erfolgen, wenn zumindest einer der unterstützten Hauptparteien des selbständigen Beweisverfahrens auch im Hauptsacheverfahren ein Kostenerstattungsanspruch als Partei zusteht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Sie dem Hauptsacheverfahren beitreten.


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Ab welchem Zeitpunkt ist ein Beitritt im Beweisverfahren möglich?

Der Beitritt im selbständigen Beweisverfahren ist ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung möglich. Stellen Sie sich vor, Sie erhalten als Streitverkündeter eine Mitteilung über ein laufendes Beweisverfahren – ab diesem Moment können Sie dem Verfahren beitreten.

Zeitliche Rahmenbedingungen

Die Streitverkündung selbst kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses erfolgen. Wenn Sie als Streitverkündeter einen Beitritt erwägen, wird Ihnen eine angemessene Frist für Ihre Entscheidung eingeräumt.

Praktische Bedeutung des frühen Beitritts

Ein frühzeitiger Beitritt bietet mehrere Vorteile für den Streitverkündeten:

Umfassende Information: Als Streithelfer erhalten Sie automatisch sämtliche Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen zugestellt und werden zu allen Terminen geladen.

Prozessuale Rechte: Nach einem Beitritt können Sie aktiv am Verfahren teilnehmen. Sie müssen jedoch nicht zwingend Anträge stellen oder Vorträge einbringen, solange Sie dies nicht für erforderlich halten.

Formelle Anforderungen

Keine Anwaltspflicht: Der Beitritt kann auch ohne anwaltliche Vertretung erklärt werden, selbst wenn das Verfahren vor dem Landgericht stattfindet.

Kostentragung: Bei einem Beitritt gilt § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegner der unterstützten Partei muss die Kosten des Streithelfers übernehmen.

Ein Beitritt ist besonders dann zweckmäßig, wenn Zweifel bestehen, ob der Streitverkünder den Prozess ordnungsgemäß führt. Alternativ zur Beitrittserklärung können Sie sich auch durch regelmäßige Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO informiert halten – dies ist jedoch zeitaufwendiger und birgt das Risiko, wichtige prozessuale Entscheidungen zu versäumen.


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Wie kann gegen die Ablehnung eines Beitrittsantrags vorgegangen werden?

Gegen die Ablehnung eines Beitrittsantrags steht der sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Wenn Sie einen ablehnenden Beschluss erhalten, können Sie innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen.

Einlegung der Beschwerde

Die Beschwerde muss beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die zweiwöchige Frist beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses, spätestens jedoch fünf Monate nach der Verkündung. Versäumen Sie diese Frist, wird die Ablehnung rechtskräftig.

Begründung und Darlegung

In der Beschwerdebegründung müssen Sie darlegen, warum die Ablehnung Ihres Beitrittsantrags fehlerhaft ist. Dabei sind folgende Aspekte besonders wichtig:

  • Die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung
  • Die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles
  • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht zunächst die Zulässigkeit. Eine Entscheidung über die Beschwerde soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens können bereits getroffene Entscheidungen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Sachverständigen getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

Die Ablehnung der Beschwerde ist unanfechtbar. Bei erfolgreicher Beschwerde wird der Beitrittsantrag neu geprüft und der Sachverständige kann am Verfahren mitwirken.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nebenintervention

Eine Nebenintervention liegt vor, wenn sich ein Dritter zur Unterstützung einer Hauptpartei an einem laufenden Rechtsstreit beteiligt. Der Nebenintervenient (auch Streithelfer genannt) muss dafür ein rechtliches Interesse am Erfolg der unterstützten Partei nachweisen. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 66-71 ZPO. Der Streithelfer kann Anträge stellen und Prozesshandlungen vornehmen, ist aber an die Prozessführung der Hauptpartei gebunden.

Beispiel: Ein Verkäufer wird wegen Mängeln verklagt. Der Hersteller des Produkts tritt dem Verfahren als Streithelfer bei, da er bei Unterliegen des Verkäufers mit Regressansprüchen rechnen muss.


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Selbständiges Beweisverfahren

Ein gerichtliches Verfahren zur vorsorglichen Beweissicherung vor einem möglichen Hauptprozess. Es dient dazu, den Zustand von Sachen oder Sachverhalte durch Sachverständige feststellen zu lassen, bevor Beweise verloren gehen könnten. Geregelt in §§ 485-494a ZPO. Das Verfahren kann für spätere Prozesse wichtige Beweise sichern und oft auch zur außergerichtlichen Einigung beitragen.

Beispiel: Bei Baumängeln wird ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um den aktuellen Zustand des Gebäudes durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen.


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Streitverkündung

Eine Prozesspartei informiert einen Dritten offiziell über einen laufenden Rechtsstreit, um diesen zur Unterstützung aufzufordern. Geregelt in §§ 72-74 ZPO. Die Streitverkündung dient der Absicherung möglicher Regressansprüche und bindet den Dritten an die Feststellungen aus dem Prozess.

Beispiel: Ein verklagter Bauunternehmer verkündet seinem Subunternehmer den Streit, um später Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.


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Prozessuales Widerspruchsverbot

Ein wichtiger Verfahrensgrundsatz, der verhindert, dass sich eine Partei zu ihrem früheren Prozessverhalten in Widerspruch setzt. Basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es soll widersprüchliches Verhalten im Prozess unterbinden und die Rechtssicherheit gewährleisten.

Beispiel: Eine Partei kann nicht erst einem Vergleich zustimmen und später behaupten, sie sei dazu nicht berechtigt gewesen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 66 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt den Beitritt einer dritten Partei zu einem laufenden Verfahren. Ein Beitritt ist möglich, wenn die Drittpartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass die unterstützte Partei obsiegt. Das rechtliche Interesse muss über ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse hinausgehen und einen direkten Bezug zum Rechtsstreit aufweisen.
  • § 67 Zivilprozessordnung (ZPO): § 67 verbietet den Widerspruch beim Beitritt zum Verfahren. Das bedeutet, dass die unterstützte Partei nicht gegen den Beitritt der Drittpartei Widerspruch einlegen kann. Dieses Verbot soll eine reibungslose Beteiligung Dritter am Verfahren ermöglichen, ohne dass die Hauptparteien die Aufnahme behindern können.
  • § 71 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift behandelt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse. Eine sofortige Beschwerde ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise wenn das Gericht in seiner Entscheidung das rechtliche Gehör der betroffenen Partei verletzt hat.
  • § 485 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Hier wird das rechtliche Interesse im Kontext eines selbständigen Beweisverfahrens definiert. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn das Ergebnis des Beweisverfahrens unmittelbare oder mittelbare rechtliche Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis hat, das den Nebenintervenienten betrifft.
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 18. November 2015 – VII ZB 57/12: Dieser Beschluss präzisiert die Anforderungen an das rechtliche Interesse für einen Beitritt zum Verfahren. Er stellt klar, dass das Interesse weit ausgelegt werden muss und sich auf die Unterstützung einer Partei oder den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen muss, sodass das Verfahrensergebnis unmittelbar oder mittelbar rechtliche Wirkungen entfaltet.

Das vorliegende Urteil



OLG Köln – Az.: I-17 W 13/24 – Beschluss vom 21.02.2024


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