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Nebenkostenabrechnung – Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen nach Einwendungsausschlussfrist

AG Erfurt, Az.: 4 C 107/17, Urteil vom 15.03.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 367,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 223,36 Euro seit dem 06.01.2015 sowie aus weiteren 143,91 Euro seit dem 06.05.2016 zu zahlen.*

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 367,27 EUR aus rückständiger Miete für die Monate Januar 2015 (223,36 Euro) und Mai 2016 (143,91 Euro) gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Wohnungsmietvertrag der Parteien.

Nebenkostenabrechnung - Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen nach Einwendungsausschlussfrist
Symbolfoto: brizmaker/Bigstock

Dieser ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten erloschen. Eine entsprechende Aufrechnungslage hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Beklagte einzelne Positionen der Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 für nicht umlagefähig hält, hat er seiner Darlegungslast nicht Genüge getan. Inwieweit daraus nämlich konkrete Abzugsposten folgen, hat er nicht vorgetragen. Hat der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der in der Abrechnung eingestellten Kosten, darf er sich im Prozess nicht darauf beschränken, die materielle Berechtigung des Kostenansatzes in Zweifel zu ziehen. Er hat vielmehr zunächst von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch zu machen, weil dies gerade der Überprüfung der Abrechnung und der Befriedigung eines weitergehenden Informationsbedarfes dient. Der Vortrag des Beklagten wäre daher nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn auch die Einsicht in die Belege keine Klarheit geschaffen hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einsichtnahme unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

Vorliegend hat der Beklagte in die Abrechnungsunterlagen keine Einsicht genommen. Die Einsichtnahme wurde ihm auch nicht vereitelt. Dass dem Beklagten mitgeteilt worden sei, eine Einsichtnahme in die Originalabrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 sei mangels fehlender Büroräume nicht machbar, ist nicht schlüssig dargelegt worden. Wenn sich der Beklagte insoweit auf ein Schreiben der … vom 28.03.2012 bezieht, betrifft dieses allein die Nebenkostenabrechnungen aus den Jahren 2009 und 2010. Soweit der Beklagte ferner durch seine Prozessbevollmächtigte vortragen lässt, dass dieser aus anderen Verfahren bekannt sei, dass auch im Jahre 2017 die Einsichtnahme in die Betriebskostenunterlagen nur in Berlin oder Karlsruhe möglich gewesen sei, ist das im hiesigen Prozessrechtsverhältnis gleichfalls unbehelflich. Maßgeblich ist insofern allein, ob sich der Kläger die hier streitgegenständlichen Abrechnungen betreffend um einen Einsichtnahmetermin bemüht hat. Dabei ist für ihn auch die Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB zu beachten gewesen, sodass auch eine spätere Gelegenheit zur Belegeinsicht, wie mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 09.05.2017 ersucht, nicht mehr geeignet gewesen wäre, die Einwendungen in die Betriebskostenabrechnungen zu substantiieren. Dass sich die Klägerin auf die Einwendungsausschlussfrist beruft, ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Sie hat die rechtzeitige Einsichtnahme, wie soeben dargelegt, nicht vereitelt.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann sich der Beklagte auch nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Der Rechenschaftsanspruch gemäß § 259 Abs. 1 BGB kann wegen des Wegfalls des Informationsinteresses nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

* gemäß Berichtigungsbeschluss vom 27.04.2018

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