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Negative Bewertung bei Google My Business

Schmähkritik und Meinungsäußerungsfreiheit

LG Hamburg – Az.: 324 O 358/18 – Urteil vom 03.05.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten

Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die ihrer Ansicht nach ehrverletzende und unwahre Bewertung des Beklagten zu 2) in dem Eintrag der Klägerin bei dem Dienst Google My Business. Sie ist der Ansicht, die Bewertung sei eine Retourkutsche auf eine negative Bewertung der Beklagten durch sie, die Klägerin. Der zu jener Bewertung geführte Rechtsstreit war bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 324 O 356/18 anhängig.

Die Beklagte zu 1) – deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist – vertreibt unter der Marke C. P. antike Möbelstücke über das Internet über die Domain c.-p…de. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten zu 1) am 12.06.2018 eine Reihe von Möbeln. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 sowie B 1 und B 2 Bezug genommen. Die Rechnung vom 13.06.2018, Anlage B 4, wurde am selben Tag beglichen, Anlage B 5. In der Folge kam es am 18.06.2018 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bzw. ihren jeweiligen Geschäftsführern und Mitarbeitern über die Versandgeschwindigkeit der bestellten Möbel, die schließlich in der „Kündigung“ des Auftrags durch die Klägerin gipfelte. Die Klägerin bzw. ihre Geschäftsführer gingen nach ihrem Vortrag davon aus, dass die als sofort lieferbar angegebenen Artikel auch sofort versandt werden, während die Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass die einheitliche Bestellung auch einen einheitlichen Versand beinhaltet, so dass sämtliche Artikel aus der Bestellung erst dann versandt werden würden, wenn sämtliche Artikel versandbereit sind. Am 18.06.2018 kam es zu Telefonaten zwischen den Parteien und zur Eröffnung eines sog. „PayPal-Falles“ durch die Geschäftsführerin der Klägerin, Anlage B 6. Wegen der Einzelheiten des Schriftverkehrs zwischen den Parteien im Zuge der Meinungsverschiedenheiten wird auf die Anlage K 3 bis K 5 sowie B 7 Bezug genommen.

Am 20.06.2018 (kurz nach Mitternacht) veröffentlichte die Geschäftsführerin der Klägerin eine Bewertung der Beklagten zu 1) bei Google My Business im Zusammenhang mit der Bestellung vom 12.06.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) wandte sich am Morgen des 20.06.2018 durch einen Mitarbeiter telefonisch an den Geschäftsführer der Klägerin und forderte diesen auf, die Bewertung zu löschen. Die Klägerin hat hierzu Anruflisten als Anlagen K 7 und K 8 vorgelegt. Schließlich stellt der Geschäftsführer der Klägerin Strafanzeige gegen die Beklagte zu 1). Hierzu wird auf Blatt 9 der Akte Bezug genommen.

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) – der Beklagte zu 2) – veröffentlichte sodann zwei Bewertungen über die Klägerin, einmal unter deren Anschrift in der H. Str. und einmal unter der Anschrift am G.. Wegen der Einzelheiten dieser streitgegenständlichen Bewertungen wird auf Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.

Am 29.06.2018 ließ die Beklagte zu 1) die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau E. L., persönlich anwaltlich abmahnen, Anlage K 11.

Am 06.07.2018 ließ die Klägerin die Beklagten abmahnen, Anlage K 12.

Die Klägerin macht geltend, ihr seien durch die Abmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro entstanden (1,3 Gebühr aus 10.000,00 Euro).

Negative Bewertung bei Google My Business - Schmähkritik und Meinungsäußerungsfreiheit
(Symbolfoto: Von Lori Butcher/Shutterstock.com)

Die Klägerin trägt vor, zwischen ihr und den Beklagten bestünde keine Geschäftsbeziehung, die dem Beklagten zu 2) eine Bewertung der Leistungen der Klägerin ermögliche. Die Bewertung diene allein dem Zweck, Druck auf die Klägerin auszuüben und diese zu einer Rücknahme ihrer Bewertung der Beklagten zu bewegen. Die Bewertungen griffen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. Die Bewertung erfülle den Tatbestand der Beleidigung, sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte zu 2) habe die Leistungen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen.

Das Verhalten des Beklagten zu 2) sei der Beklagten zu 1) zuzurechnen, da der Beklagte zu 2) mit den Bewertungen auf ein Verhalten der Klägerin anlässlich der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) reagiere und somit in seiner Funktion als Geschäftsführer und nicht als Privatperson tätig geworden sei. Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs könne die Klägerin die Löschung der Bewertung und die Unterlassung derartiger Behauptungen sowie Schadensersatz verlangen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass beide Bewertungen zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch online seien. Es sei daher nicht absehbar, welcher zukünftige Schaden noch entstehe.

Der Vortrag, der Beklagte zu 2) habe mehrfach bei dem Geschäftsführer der Klägerin angerufen, um über eine gütliche Lösung zu sprechen, werde bestritten. Der Beklagte zu 2) könne zudem nicht Zeuge sein.

„mies und hinterlistig“ sei eine unzulässige Schmähkritik. Es sei aus der Bewertung heraus nicht zu erkennen, aus welchem Grunde die Klägerin mies und hinterlistig sein solle. Zudem sei offensichtlich, dass die Bewertung nur als Druckmittel diene.

„telefonisch nicht erreichbar“ sei eine Tatsachenbehauptung, die nicht der Wahrheit entspreche. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten zu 1) angerufen habe, trügen die Beklagten selbst vor. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zudem weitere Telefonate mit Mitarbeitern der Beklagten geführt. Die angeblich vergeblichen Anrufversuche des Beklagten zu 2) habe die Klägerin in nicht unwesentlicher Zahl entgegengenommen und insgesamt über eine Stunde mit der Beklagten telefoniert. Für die Beklagte sei die Klägerin sehr wohl zu erreichen gewesen.

„Versteckt sich hinter seinem Telefon“ sei ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es sei zunächst zu klären, was damit gemeint sei. Es sei sowohl unzutreffend, dass die Klägerin nur telefonisch, nicht aber auf sonstige Weise erreichbar sei, und dass die Klägerin überhaupt nicht telefonisch erreichbar sei.

„Mieser und hinterlistiger Geschäftspartner, dem man nicht trauen kann“ enthalte eine Tatsachenbehauptung hinsichtlich „mies und hinterlistig“ und eine Meinungsäußerung. Die Klägerin habe mit ihrer Forderung, die Ware sofort zu versenden, nur die Erfüllung der Pflichten der Beklagten aus dem Kaufvertrag eingefordert. Selbst wenn sie – die Klägerin – sich geirrt hätte, begründe dies kein mieses oder hinterlistiges Verhalten. Gleiches gelte für die Eröffnung des PayPal-Falles. Mit dem Nachweis der Lieferung hätte die Beklagte den Fall selbst erledigen können. Sollte es sich um eine Meinungsäußerung handeln, stünde jedenfalls die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund. Es gehe nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache.

„mit dieser Firma Geschäfts zu machen, rate ich ab“ sei nichts anderes als ein Boykott-Aufruf, ohne jemals selbst Kunde der Klägerin gewesen zu sein.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a. die nachfolgend wiedergegebene Bewertung

Abbildung………..

veröffentlicht auf der Internetseite https://www.g…de/…,,,

zu entfernen.

b. die nachfolgend wiedergegebene Bewertung

Abbildung…………….

veröffentlicht auf der Internetseite https://www.g…de/…,,,

zu entfernen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000 EUR) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten) zu unterlassen, nachfolgende Behauptungen über die Klägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a. „Als Geschäftspartner ist absolute Vorsicht zu verwalten.

Mies und hinterlistig

Versteckt sich hinter seinem Telefon.

Mit dieser Firma Geschäfts zu machen rate ich ab.“

wie geschehen unter der URL:

https://www.g…de/…,,,

b. „Mieser und hinterlistiger Geschäftspartner, den man nicht vertrauen kann

Telefonisch nicht erreichbar

Hier rate ich dringend ab Geschäfte zu machen

Äußerst bedenkliches Geschäftsgebaren“

wie geschehen unter der URL:

https://www.g…de/…,,,

3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.18 zu zahlen.

hilfsweise:

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der für die Abmahnung vom 06.07.2018 angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 EUR freizuhalten.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den sich der Klägerin aus der in Ziffer 1. genannten Bewertung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen zu den Einzelheiten des Kaufs der Klägerin und in der Sache vor, das erste Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin, A. L., am 18.06.2018 sei konfliktfrei verlaufen, darin sei ihm mitgeteilt worden, dass es eine einheitliche Lieferung geben werde und eine gesonderte Lieferung der (sofort lieferbaren) Spiegel gesondert zu vergüten sei. Es habe keine Einwände von Herrn L. gegeben, eine Teillieferung sei nicht notwendig gewesen.

Die Antragsfassung mache den Beseitigungsanspruch doppelt geltend, der Unterlassungsanspruch beinhalte bereits die Beseitigung.

Die angegriffenen Äußerungen seien reine Bewertungen. Unstreitig sei die Klägerin als Käuferin Geschäftspartnerin der Beklagten zu 1). In diesem zweiseitigen Verhältnis könnten auch Bewertungen über die Käuferseite abgegeben werden. Die Bewertung („mies und hinterlistig“) greife auf, wie die Geschäftsführer der Klägerin auf ihren Irrtum zu der Lieferzeit der Spiegel reagiert hätten. Aus Sicht der Beklagten handele es sich um widersprüchliches Verhalten, wenn der Geschäftsführer der Klägerin eine Sonderlieferung für die Spiegel zunächst ablehne, wenige Stunden später die Geschäftsführerin der Klägerin jedoch einen PayPal-Fall eröffne, woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin mehrfach angerufen und unter Hinweis auf die Schließung des PayPal-Falles eine sofortige Lieferung der Spiegel verlangt habe.

Die weitere Bewertung („telefonisch nicht erreichbar“ / „versteckt sich hinter seinem Telefon“) beziehe sich darauf, dass der Beklagte zu 2) acht Mal versucht habe, den Geschäftsführer der Klägerin telefonisch zu erreichen. Herr L. habe das Gespräch nicht angenommen, aber auch nicht zurückgerufen.

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Auch die abschließende Äußerung („Geschäfte zu machen, rate ich ab“ / „äußerst bedenkliches Geschäftsgebaren“) sei eine Zusammenfassung des Gesamtverhaltens der Eheleute L. und damit der Klägerin. Deren Fehlverständnis hinsichtlich der Lieferung der Spiegel habe die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in eine Korrespondenz genötigt und anschließend hätten sie eine unzutreffende und beleidigende Bewertung bei Google hinterlassen. Für Klärungsversuche seien sie nicht zu erreichen gewesen.

Schließlich bestünde deshalb auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, deren Bezahlung vorsorglich bestritten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Bewertungen nicht zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht wegen einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB in Verbindung mit Artt. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG. Denn die von dem Beklagten zu 2) veröffentlichten Bewertungen sind rechtmäßig. Der auf „Entfernung“ der streitgegenständlichen Bewertungen gerichtete Antrag zu 1. geht seinem Angriffsziel nach in dem Antrag zu 2. – Unterlassung – auf, soweit die Äußerungen sich decken. Auch die zusätzlich angegriffenen Äußerung „Diese Firma kann ich nicht empfehlen.“ ist zulässig. Mangels eines begründeten Hauptanspruchs ist auch der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten im Haupt- und Hilfsantrag zu 3. unbegründet. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu 4.

Im Einzelnen:

l. Unterlassung

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) dürfte es bereits an der Passivlegitimation fehlen. Sie hat die angegriffenen Bewertungen nicht verfasst und ist aus den Bewertungen heraus auch nicht als Verfasserin der Bewertungen erkennbar. Der angesprochene Nutzerkreis hat keinen Anlass anzunehmen, dass statt des als Autor der Bewertungen erkennbaren Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1) hinter den Bewertungen stehe. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dieser Umstand wird aus den Bewertungen nicht ersichtlich. Es fehlt vielmehr jeglicher Bezug zu der Beklagten zu 1). Soweit die Klägerin meint, der Beklagte zu 2) bewerte ein Geschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), kann dies unterstellt werden. Es ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Bewertung (nur) von dem Beklagten zu 2) herrührt. Selbst wenn der Nutzer annehmen würde, der Beklagten zu 2) bewerte keine eigene Geschäftserfahrung, sondern die eines Dritten, wäre eine Zuordnung der Bewertung zu der Beklagten zu 1) nicht gegeben.

Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) kann jedoch dahinstehen, da in der Sache kein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht. Es handelt sich um zulässige Meinungsäußerungen, die die Klägerin im Rahmen ihrer geschäftlichen Entfaltung hinnehmen muss.

Für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung gilt, dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 4. Kapitel Rn. 43 ff. m.w.N.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010 § 14 Rn. 3, 4 m. w.N.). Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1-13; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4; Wenzel, aaO 4. Kapitel Rn. 48 m.w.N.). In Anwendung dieser Kriterien sind die Äußerungen als Meinungsäußerungen anzusehen.

Die Äußerungen

a.

„Als Geschäftspartner ist absolute Vorsicht zu verwalten.

Mies und hinterlistig

Versteckt sich hinter seinem Telefon.

Mit dieser Firma Geschäfts zu machen rate ich ab.“

b.

„Mieser und hinterlistiger Geschäftspartner, den man nicht vertrauen kann

Telefonisch nicht erreichbar

Hier rate ich dringend ab Geschäfte zu machen

Äußerst bedenkliches Geschäftsgebaren“

sowie

„Diese Firma kann ich nicht empfehlen“

lassen sich nicht an dem Kriterium wahr oder unwahr messen. Allenfalls mag dies für die Zeile „Telefonisch nicht erreichbar“ anders zu sehen sein, soweit der Leser darin die Behauptung einer Tatsache versteht. Auch diese wäre jedoch wahr (siehe nachfolgend).

Meinungsäußerungen genießen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 – Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet – soweit es um Äußerungen in den Medien geht – dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2012, 1643; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9b; EGMR, AfP 2014, 430; OLG Köln, AfP 2017, 57; BGH MDR 2016, 518). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten. So liegt es hier jedoch nicht. Für sämtliche angegriffenen Äußerungen gibt es hinreichende tatsächliche Bezugspunkte in der geschäftlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.

Es liegt auch keine Schmähkritik vor. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, juris Rz. 17 m.w.N.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Beklagte zu 2) übt Kritik an dem Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Durchführung bzw. Abwicklung des Kaufvertrags und setzt diese nicht losgelöst von einem Geschäftsvorgang herab.

Dass der Beklagte zu 2) die Klägerin bewertet, obgleich diese in dem Geschäft nur die Käuferin und nicht die Lieferantin der Kaufsache war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen wird in den Bewertungen nichts über die Produkte oder Dienstleistungen der Klägerin gesagt, sondern es wird nur allgemein die Klägerin „als Geschäftspartner“ kritisiert. Zum anderen erstreckt sich die Meinungsfreiheit fraglos auf beide Seiten eines geschäftlichen Kontakts hinsichtlich des jeweils anderen Geschäftspartners. Selbstverständlich darf der Verkäufer den Käufer ebenso bewerten, wie der Käufer den Verkäufer. Im Übrigen wäre ein diesbezüglich gegebenenfalls entstehender Eindruck nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Auch der Umstand, dass die Klägerin davon ausgeht, es handele sich bei der Bewertung um ein Druckmittel des Beklagten zu 2), macht diese nicht per se unzulässig. Denn im Grundsatz steht es dem Beklagten zu 2) aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen mit der Klägerin frei, diese Erfahrungen und die Klägerin zu bewerten.

Die Bewertungen selbst sind zulässig. Sie finden ihren tatsächlichen Bezugspunkt in dem Geschäftsablauf zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). In diesem geschäftlichen Kontakt gab es erhebliche Meinungsunterschiede zwischen den Parteien über die geschuldeten Leistungen, die allein vor der Kammer zu zwei Verfahren geführt haben (das vorliegende sowie die Sache 324 O 356/18).

Dass der Beklagte zu 2) die von ihm als negativ empfundenen Erfahrungen mit der Klägerin als „mies und hinterlistig“ bzw. „Mieser und hinterlistiger Geschäftspartner, den man nicht vertrauen kann“ bewertet, muss die Klägerin hinnehmen. Der Beklagte zu 2) trägt hierzu vor, dass er damit das Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsführer bewertet habe, als diese ihren aus seiner Sicht Irrtum hinsichtlich der Lieferzeit der Bestellung erkannt hätten. Aus Sicht des Beklagten war eine einheitliche Lieferung vereinbart. Wenn die Klägerin bzw. ihre Geschäftsführer nach der Bestellung sodann auf die sofortige Lieferung der sofort lieferbaren Teile der Bestellung bestanden, mithin eine Teillieferung verlangten, obwohl dies – aus Sicht des Beklagten zu 2) – nicht vereinbart war, mag dies als „mies“ und „hinterlistig“ bewertet werden. Die Klägerin hielt sich insoweit – aus Sicht des Beklagten – nicht an die Vereinbarung.

Auch die Äußerungen „Versteckt sich hinter seinem Telefon“ und „Telefonisch nicht erreichbar‘ sind zulässig. Unabhängig davon, ob diese Äußerungen als Meinungsäußerung („Versteckt sich hinter seinem Telefon“) oder Tatsachenbehauptung („Telefonisch nicht erreichbar‘) anzusehen sind, sind die Äußerungen wahr bzw. haben zutreffende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Die Klägerin hat Anrufprotokolle gemäß den Anlagen K 7 und K 8 vorgelegt, wonach der Beklagte zu 2) mehrfach bei ihr bzw. ihren Geschäftsführern anzurufen versucht habe. Es ist mithin unstreitig, dass die Klägerin mehrfach Anrufe des Beklagten zu 2) nicht angenommen hat. Die Äußerung ist daher wahr bzw. als Meinungsäußerung zulässig.

Die weiteren Äußerungen „Als Geschäftspartner ist absolute Vorsicht zu verwalten.“, „Mit dieser Firma Geschäfte zu machen rate ich ab.“, „Hier rate ich dringend ab Geschäfte zu machen“ und „Äußerst bedenkliches Geschäftsgebaren“ und „Diese Firma kann ich nicht empfehlen“ sind ebenfalls zulässige Meinungsäußerungen. In den Äußerungen kommt zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 2) schlechte Erfahrungen mit der Klägerin gemacht hat und andere davor warnen will. Dass der Beklagte zu 2) (wie im Übrigen auch die Klägerin) bei der Bestellung schlechte Erfahrungen gemacht hat, ist offensichtlich.

II.

In der Folge besteht auch unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, da sich diese angesichts der Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Es kann daher dahinstehen, ob eine Gesamtschuld, wie sie dem Antrag innewohnt, bereits aus grundsätzlichen Erwägungen zu verneinen wäre. Der Hilfsantrag folgt insoweit dem Schicksal des Hauptantrags hinsichtlich der Abmahnkosten.

Auch der Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ist mit den obigen Erwägungen gleichermaßen zu verneinen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in §§ 3, 4 ZPO.

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