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Negative Google-Bewertung – Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

AG Bremen – Az.: 9 C 410/19 – Urteil vom 24.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Zahlungsansprüche wegen einer negativen Internetbewertung geltend.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt in Bremen tätig. Auf seiner Webseite wurden 2019 folgende Bewertungen abgegeben (Anlage K1, Bl. 3, 3R d.A.):

1) „Es ist wirklich erschreckend wie so ein „Anwalt“ meiner Meinung nach, den Glauben an das Rechtssystem zerstört. Traurig und beängstigend, dass man so den Beruf des Anwalts ausüben darf. Meiner Meinung nach sollte ein Anwalt in Deutschland zumindest die Deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und sich an das Deutsche Gesetz halten.“

2) „Vorsicht bei Rechtsanwalt. Will sich nur bereichern. Seine Mandanten sind ihm egal! Hobbyanwalt! Sehr schlechte Deutschkenntnisse.“

3) „Macht bitte einen großen Bogen um den (Rechtsanwalt). Nur leere Versprechungen. Geld abkassiert. Sehr schlechte Betreuung. Fachwissen sehr mangelhaft. Schade dass man nicht null Sterne geben kann“.

Der Kläger erstattete Strafanzeige und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2019 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K3, Bl. 5, 5R d.A.). Der Kläger fügte dem Schreiben seine Kostennote auf Basis eines Streitwerts von 15.000,00 € bei.

Der Kläger trägt vor, dass alle drei Erklärungen von dem Beklagten verfasst seien; dieser habe das Pseudonym Christian R. verwendet. Da der Beklagte dem Kläger unbekannt sei, schulde er wegen übler Nachrede Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.029,35 € und Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 1.000,00 €. Die Kostenerstattung rechtfertige sich hilfsweise aus den Kosten der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung über 612,80 €.

Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte räumt ein, dass er die erste Bewertung verfasst habe; diese sei nach der Abmahnung des Klägers aber umgehend wieder gelöscht worden, weshalb kein Grund für eine weitere Entschädigung bestünde. Zudem sei der Inhalt der Erklärung von der freien Meinungsäußerung gedeckt gewesen.

Die Klage ist am 7.11.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat im Termin vom 06.03.2020 einen Hinweis erteilt. Vor dem Landgericht Bremen haben die Parteien ein Einstweiliges Rechtsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen 7 O 1417/19 geführt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO gegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Negative Google-Bewertung - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch
(Symbolfoto: Von bangoland/Shutterstock.com)

Wegen der Bewertungen zu 2) und 3) bleibt der als Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtige Kläger beweisfällig, dass die Erklärungen vom Beklagten verfasst und ins Internet gestellt wurden. Eine Parteivernehmung war mangels hinreichenden Anfangsbeweises nicht geboten (vgl. Thomas/Putzo, 39. A., § 448, Rn. 2 m.w.N.). Die Äußerungen scheinen unter den Namen Viktoria S. und E…B… abgegeben worden zu sein und nicht – wie in der Klageschrift vorgetragen – unter dem „Pseudonym“ Christian R.

Hinsichtlich des Satzes 3 der vom Beklagten verfassten Erklärung zu 1) durfte der Kläger wegen einer Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes zwar Unterlassung fordern, weil die „Bewertung“ als diffamierende Tatsachenbehauptung von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG nicht mehr gedeckt war (§ 1004 BGB). Auf den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 13.09.2019 (Anlage B1, Bl. 28-30 d.A.) wird insofern verwiesen. Das erkennende Gericht schließt sich der Bewertung des Landgerichts unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (AG Bremen, Urt. v. 31.08.2018, 9 C 45/18, MMR 2018, 776) an.

Gleichwohl schuldet der Beklagte keine anteilige Erstattung der diesbezüglichen Abmahnkosten. Denn der Kläger beauftragte für die selbst ausgesprochene Abmahnung keinen vergütungspflichtigen Rechtsanwalt und hatte insofern keine eigenen Auslagen bzw. Kosten. Insofern fehlt es an einem „Schaden“ im Sinne der §§ 823, 249 BGB. Gleiches gilt bezüglich des in Betracht kommenden Aufwendungsersatzes nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Zwar wird vertreten, dass gemäß § 1835 III BGB analog bei professionellen Geschäftsführern vom Geschäftsherr die übliche Vergütung geschuldet sein könne (vgl. Palandt, 78. A., § 683, Rn. 8). Dies betrifft jedoch Fälle, in denen der Geschäftsherr durch den Geschäftsführer tatsächlich eine werthaltige Arbeitsleistung erlangt (vgl. § 684 BGB), also im Ergebnis eigene Aufwendungen erspart. Vorliegend sprach der Kläger die Abmahnung aber vornehmlich im eigenen Abwehrinteresse aus. Wenn dem Kläger kein Schaden entstanden ist, kann durch dieselbe rechtswidrige Tat aber auch kein deckungsgleicher Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes zugesprochen werden. Der Gesetzgeber nahm in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Bewertung vor, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache tätig wird, lediglich für das gerichtliche Verfahren Kostenerstattung fordern darf. Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts existiert aber – soweit ersichtlich – keine entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage. Selbst im (hier nicht einschlägigen) § 97a Abs. 3 UrhG wurde nicht normiert, dass der in eigener Sache tätig werdende Anwalt Ersatz der eigenen Abmahnungskosten – also Vergütung im Sinne einer Gewinnposition – verlangen darf.

Gleiches gilt für die selbst verfasste Aufforderung vom 20.09.2019 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.). Zudem kann eine weitere Kostenposition nicht hilfsweise, sondern nur im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden.

Wegen des von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckten Anteils der Erklärung („Meiner Meinung nach sollte ein Anwalt in Deutschland zumindest die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und sich selbst an das Deutsche Gesetz halten“) besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Zunächst ist zu konstatieren, dass ein Rechtsgut im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB nicht verletzt wurde.

Zwar leitet die ganz herrschende Meinung aus Art. 1, 2 GG eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ab, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte gegen staatliches Handeln konzipiert wurden und denkbar unbestimmt sind. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur bei schwerwiegenden Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise – z.B. durch Unterlassung – ausgeglichen werden kann; zwischen der Sozial- und der Intimsphäre ist zu differenzieren (Palandt, 78. A., § 823, Rn. 130 m.w.N.).

Eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die eine immaterielle Entschädigung unumgänglich macht, ist nicht gegeben: Die Bezugnahme auf die Deutsche Sprache hat keinen eindeutig diskriminierenden Charakter. Nach § 184 GVG ist Gerichtssprache Deutsch. Die Meinung, dass ein Rechtsanwalt diese Sprache gut beherrschen sollte, ist sachlich nachvollziehbar. Die Unterstellung, dass der Kläger die Deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche, rechtfertigt als – ggf. unrichtige – Tatsachenbehauptung zwar einen Unterlassungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Denn durch die zeitnahe Löschung wurde dem Interesse des Klägers an der Unterlassung diffamierender Äußerungen hinreichend Rechnung getragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – wohl zu Werbe- bzw. Marketingzwecken – freiwillig eine Online-Bewertungsplattform für seine Kanzlei einrichtete (vgl. Palandt, 78. A., § 823, Rn. 139 m.w.N.). Der Kläger riskierte damit auch die Abgabe negativer Bewertungen, die das zulässige Maß der Meinungsäußerung überschreiten würden. Aus diesen unerwünschten „Bewertungen“ sollte ein Anwalt durch anschließende Abmahnungen und Schmerzensgeldforderungen im Regelfall aber keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielen dürfen. Unterlassungsansprüche des Geschädigten und strafrechtliche Konsequenzen für den Täter erscheinen ausreichend. Auch die 2. Unterstellung, dass sich der Kläger nicht an Deutsche Gesetze halte, rechtfertigt keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Denn es bleibt offen, ob damit Petitessen gemeint sein sollen, z.B. die übliche Praxis, dass ein Rechtsanwalt bei Klageeinreichung keine schriftliche Vollmacht zur Akte reicht (§ 80 ZPO). Schwerwiegende Gesetzesverletzungen – im Sinne eines Betrugsvorwurfes – wurden nicht konkretisiert.

Im Übrigen richten sich die – unterlassungspflichtigen – Äußerungen des Beklagten nicht primär gegen die Person des Klägers und also dessen menschliche Würde; vielmehr sollte offenbar – in einer nicht mehr zumutbaren Weise – die anwaltliche Tätigkeit als solche kritisiert werden. Und zwar auf der hierfür vorgesehenen Plattform, die der Kläger – in der Hoffnung auf werbewirksame Äußerungen – zuvor eigens freigeschaltet hatte. Die rechtswidrige Tat betrifft daher primär den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers und nicht dessen Persönlichkeitsrecht; es geht um etwaige negative Vermögensauswirkungen infolge einer Abschreckungswirkung der Bewertung. Der Kernbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht betroffen. Eine sexuell oder rassistisch konnotierte Vulgärbeleidigung, die möglicherweise einen Anspruch hätte begründen können, liegt nicht vor.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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