Skip to content

Netzanschluss von Photovoltaikanlagen: BGH stärkt Haftung bei Fehlern beio

Der Solarpark steht, der nächste Anschluss ist blockiert. Eine Reservierung für ein Konkurrenzprojekt – ohne Prüfung der Genehmigungen. Wer trägt die Kosten für den teuren Umweg?
Techniker zeigt auf Reserviert-Schild an einem Stromverteilerkasten vor einem großen Solarpark im Freien.
Der BGH klärte die rechtlichen Bedingungen für die Reservierung von Netzkapazitäten und bestehende Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XIII ZR 2/20

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verlangte neue Prüfung zum Netzanschluss.
  • Die Beklagte reservierte den günstigen Netzpunkt für eine andere Solaranlage.
  • Das Gericht sieht darin eine Pflichtverletzung nach dem EEG 2012.
  • Ein Reservierungsverfahren bleibt möglich, aber nur transparent und ohne Willkür.
  • Mitverschulden der Klägerin verneinte der Bundesgerichtshof.
  • Das Berufungsgericht muss jetzt den Schaden neu prüfen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, XIII. Zivilsenat
  • Datum: 21.03.2023
  • Aktenzeichen: XIII ZR 2/20
  • Verfahren: Revision erfolgreich; Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Energierecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Netzbetreiber, Betreiber von Solaranlagen, Bauherren

Wer hat Anspruch auf den Netzanschluss nach dem EEG?

Geltendes Recht ist für derartige Streitfälle das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014, hierbei konkret § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012. Nach dieser Vorschrift sind Stromnetzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an dem geeigneten Verknüpfungspunkt – also der physischen Übergabestelle, an der der Strom aus der Anlage in das öffentliche Netz eingespeist wird – anzuschließen, der die kürzeste Entfernung in der Luftlinie aufweist. Weil zwischen einem anfragenden Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Netzunternehmen von Beginn an ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, können bei Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehen.

Ein konkreter Konflikt um diesen Anschlussanspruch brachte eine Anlagenbetreiberin bis vor den Bundesgerichtshof, da sie statt an den wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt „S“ an den fernen Knotenpunkt „W“ verwiesen wurde. Die Betreiberin eines Solarparks mit etwa 7.600 Kilowatt-Peak verlangte von der zuständigen Netzgesellschaft den Anschluss am ursprünglich vorgesehenen Knotenpunkt. In seinem Urteil (Az. XIII ZR 2/20) vom 21. März 2023 stellte der BGH klar, dass der gesetzliche Anspruch entsteht, sobald die Photovoltaikanlage anschlussfertig errichtet ist – die Verlegung der Leitung durch die Solarparkbetreiberin selbst ist keine rechtliche Vorbedingung. Demnach war die Revision – also die Überprüfung des Urteils durch das höchste Gericht, die nur prüft, ob die Vorinstanz Rechtsfehler begangen hat, ohne den Sachverhalt neu aufzurollen – erfolgreich, weshalb der Bundesgerichtshof das vorausgegangene, klageabweisende Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 6 Zivilsenat) vom 11. Februar 2020 in Gänze aufhob und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückverwies.

Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 nach Wortlaut, systematischer Stellung und insbesondere nach seinem Sinn und Zweck eine Auslegung im letztgenannten Sinn erlaubt und daher eine Reservierung von Einspeisekapazitäten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Netzbetreiber dürfen Einspeisekapazitäten am Netzverknüpfungspunkt im Vorfeld für geplante Anlagen reservieren, sofern das Reservierungsverfahren transparent sowie diskriminierungsfrei ausgestaltet ist und den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien nicht behindert.
  2. Führt ein Netzbetreiber ein eigenes Reservierungsverfahren ein, trägt er dafür die Verfahrensverantwortung und muss zwingend prüfen, ob die eingereichten Genehmigungsunterlagen den selbst festgelegten Vorgaben entsprechen und zweifelsfrei dem angemeldeten Projekt zugeordnet werden können.
  3. Ein Anlagenbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, seine Baugenehmigung schnellstmöglich vorzulegen, um den Netzbetreiber vor einer fehlerhaften Reservierungsentscheidung zugunsten Dritter zu bewahren; eine verzögerte Einreichung begründet daher kein anrechenbares Mitverschulden bei Schadensersatzansprüchen.
Infografik: Reservierung von Einspeisekapazitäten nur bei transparenter und diskriminierungsfreier Prüfung durch den Netzbetreiber; Anlagenbetreiber müssen die Baugenehmigung nicht schnellstmöglich vorlegen, ein Mitverschulden scheidet aus.
Reservierung nur mit sauberer Prüfung

Ist die Reservierung von Netzkapazitäten rechtlich zulässig?

Netzgesellschaften dürfen die Leitungskapazitäten an einem Verknüpfungspunkt in der Praxis vorab blockieren. Ein derartiges Reservierungsverfahren bewertet der Bundesgerichtshof als vereinbar mit dem § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012, da Wortlaut und Systematik des Gesetzes, der gesetzliche Planungssicherungszweck (§ 5 Abs. 5 und 6 EEG) sowie der generelle Förderzweck (§ 1 EEG) eine Vorabvergabe rechtfertigen. Zwingende rechtliche Voraussetzung bleibt jedoch, dass ein solches Vorverfahren transparent, völlig diskriminierungs- und willkürfrei ausgestaltet wird und den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien in der Fläche nicht behindert.

Wie streng die Gerichte diese selbstgewählten Vergabekriterien bewerten, offenbarte die Fehlentscheidung der Netzgesellschaft in diesem Rechtsstreit. Die Netzbetreiberin hatte die verfügbaren Einspeisekapazitäten am lukrativeren Knotenpunkt „S“ zugunsten eines Konkurrenzunternehmens gesichert. Das Kriterium für diese Bevorzugung stammte aus dem eigenen Regelwerk der Betreibergesellschaft: Wer zuerst eine gültige Baugenehmigung für sein Anlagenprojekt vorlegt, erhält den exklusiven Netzzugang. Das Konkurrenzunternehmen hatte daraufhin per E-Mail lediglich die erste Seite eines Genehmigungsbescheids eingereicht, was der Netzbetreiberin für ein Reservierungsverfahren zulasten Dritter genügte.

Wann liegt eine Pflichtverletzung durch den Netzbetreiber vor?

Wenn eine Verteilnetzgesellschaft eigenmächtig ein Reservierungsverfahren für ihre Leistungstrassen einführt, trägt sie dafür die volle rechtliche Verfahrensverantwortung. Ein Verstoß gegen die selbst aufgestellten, transparenten Spielregeln stellt eine direkte Pflichtverletzung dar, für die der Betreiber haften muss. Das Energieunternehmen muss die eingereichten Dokumente zwingend prüfen; ergeben sich Abweichungen zwischen der ursprünglichen Netzvoranfrage und der nun eingereichten Baugenehmigung, bestehen gesteigerte juristische Prüfpflichten.

Das Fehlverhalten der verantwortlichen Netzbetreiberin ließ sich für den Bundesgerichtshof detailliert anhand der vorgelegten Verfahrensunterlagen nachzeichnen.

Unvollständige Genehmigungsunterlagen

Die Verteilnetzgesellschaft hatte den Punkt „S“ fest für die Wettbewerberin eingeplant, obwohl ihr nur eine isolierte Seite der amtlichen Baugenehmigung vom 14. Mai 2012 vorlag, während weitere Planungszeichnungen oder amtliche Anlagen fehlten. Aus diesem unvollständigen Fragment ging inhaltlich nicht hervor, welche konkrete Photovoltaikanlage die Baubehörde überhaupt abgesegnet hatte. Trotz dieser gravierenden Informationslücke wurden die Kapazitäten fehlerhaft blockiert, wodurch die spätere Klägerin auf den ungünstigen Standort ausweichen musste.

Fehlende Überprüfung durch den Netzbetreiber

Die Klägerin deckte später auf, dass sich die lückenhafte Baugenehmigung des Fremdunternehmens ausschließlich auf eine Dach-Photovoltaikanlage mit 400 Kilowatt-Peak bezog; angemeldet war bei der Netzgesellschaft im Sommer 2011 allerdings eine große Freiflächen-Anlage der Konkurrentin mit 6.000 Kilowatt-Peak. Der Bundesgerichtshof verurteilte scharf, dass die Beklagte nicht ansatzweise geprüft hatte, ob die Baugenehmigung mit dem einst angemeldeten Bauvorhaben übereinstimmte. Die Richter stellten fest, dass das Gericht der Vorinstanz die Eigenverantwortung des Betreibers verkannt hatte: Schon nach dem eigenen Bewertungsmaßstab durfte die Netzgesellschaft auf dieser mangelhaften Basis nicht reservieren. Bis in den Februar 2014 hinein musste die geschädigte Solarparkbetreiberin ihre Anlage an den fernen Knotenpunkt „W“ anbinden, weil die reservierte Einzeltrasse besetzt blieb.

Er ist insbesondere gegenüber demjenigen Anlagenbetreiber, dessen Anschlussanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 durch die Reservierungsentscheidung beschränkt wird, verpflichtet, das Vorliegen der von ihm vorgegebenen Reservierungskriterien zu überprüfen und eine Reservierung zugunsten einer konkurrierenden Anlage nur vorzunehmen, wenn die Kriterien eingehalten worden sind. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Angriffspunkt Reservierung

Netzbetreiber weisen Anfragen oft mit dem Hinweis ab, die Kapazität sei bereits für ein Konkurrenzprojekt reserviert. Das Urteil zeigt: Eine solche Reservierung ist rechtlich angreifbar, wenn der Betreiber seine eigenen Prüfmaßstäbe verletzt. Im vorliegenden Fall scheiterte die Blockade daran, dass der Betreiber nicht erkannte, dass die Genehmigung des Konkurrenten (Dachanlage) nicht zum beantragten Projekt (Freifläche) passte. Wer auf einen „belegten“ Punkt verwiesen wird, sollte daher nicht vorschnell aufgeben, sondern prüfen, ob die Vorrangentscheidung auf einer validen Grundlage beruht.

Schließt Mitverschulden den Schadensersatz beim Netzanschluss aus?

Bei der juristischen Prüfung von Schadensersatzansprüchen kann ein Mitverschulden eines Geschädigten nach dem § 254 Abs. 1 BGB den Anspruch deutlich mindern. Dies setzt rechtlich jedoch voraus, dass der Betroffene eine Handlungsobliegenheit verletzt hat, die eigentlich dem Schutz des späteren Schädigers dient. Eine solche Obliegenheit ist schwächer als eine echte Pflicht: Der andere kann ihre Erfüllung nicht einklagen, aber wer sie vernachlässigt, trägt selbst Nachteile. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm schränkt die Anrechnung von Versäumnissen stark ein: Anlagenbetreiber unterliegen keiner Pflicht, den zuständigen Netzbetreiber durch die frühestmögliche Übersendung eigener Planungsunterlagen vor falschen Entscheidungen zu warnen oder zu bewahren.

Die verklagte Netzgesellschaft versuchte vor Gericht einen exakt solchen Mitverschuldenseinwand zu konstruieren, um einer Haftungszahlung zu entgehen. Sie argumentierte, die Betreiberin der PV-Anlage habe ihre eigene, bereits am 18. April 2012 erteilte Baugenehmigung erst am 13. Juli 2012 beim Netzverantwortlichen eingereicht und durch dieses späte Handeln die Fehlreservierung für das Konkurrenzunternehmen überhaupt erst ermöglicht. Der Bundesgerichtshof wies diesen Verteidigungsversuch strikt ab. Die geschädigte Anlagenbetreiberin war nicht rechtlich dazu gezwungen, ihre Dokumente schneller zu übersenden, nur um der Netzgesellschaft Fehler in deren eigenen Reservierungsverfahren zu ersparen. Das zügige Einreichen einer Vollzugserlaubnis liegt immer im reinen Eigeninteresse der Stromerzeuger. Der Anspruch auf einen Schadensersatz wegen erheblicher Mehrkosten und Ertragsausfällen am entfernten Anschlusspunkt „W“ scheitert folglich nicht an einer behaupteten Mitverantwortung. Da das Berufungsgericht zur finalen Schadenshöhe bislang keine Feststellungen getroffen hatte, muss das Oberlandesgericht diese Beträge nach der Rückverweisung nun berechnen.

Die Klägerin war nicht verpflichtet, die ihr erteilte Baugenehmigung möglichst frühzeitig einzureichen, um die Beklagte vor einer unrichtigen Reservierungsentscheidung im Hinblick auf eine andere eingereichte Baugenehmigung zu schützen. – so der Bundesgerichtshof

Mitverschulden bei verspäteter Vorlage?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Netzbetreiber für Fehler in seinem eigenen Reservierungsverfahren haftet und sich nicht auf Mitverschulden des Anlagenbetreibers berufen kann. Wenn die Reservierung auf unvollständigen oder nicht passenden Genehmigungen beruht, ist sie rechtswidrig. Das Urteil betrifft zwar unmittelbar den Fall einer Freiflächen-Solaranlage unter dem EEG 2012, die Grundsätze sind jedoch auf alle Konstellationen übertragbar, in denen Netzbetreiber Kapazitäten nach dem „Windhundprinzip“ anhand von Baugenehmigungen vergeben.

Wer auf einen angeblich reservierten Netzverknüpfungspunkt verwiesen wurde, sollte die vom Netzbetreiber getroffene Vorrangentscheidung nicht hinnehmen. Verlangen Sie Einsicht in die Reservierungsgrundlagen und prüfen Sie, ob die Baugenehmigung des bevorzugten Projekts mit der ursprünglichen Anfrage übereinstimmt. Bei Unstimmigkeiten können Sie unter Berufung auf das BGH-Urteil den vorrangigen Anschluss an Ihren Wunschpunkt durchsetzen und entstandene Mehrkosten sowie Ertragsausfälle als Schadensersatz geltend machen. Dokumentieren Sie Ihre Aufwendungen genau und setzen Sie sich mit dem Netzbetreiber unter Hinweis auf die Entscheidung auseinander.


Rechtswidrige Reservierung? Lassen Sie Ihre Chance nicht verstreichen

Eine fehlerhafte Reservierungsentscheidung des Netzbetreibers ist angreifbar – das BGH-Urteil bestätigt weitreichende Schadensersatzansprüche für betroffene Anlagenbetreiber. Entscheidend ist die rechtssichere Prüfung, ob die Kapazitätsvergabe tatsächlich auf unvollständigen oder nicht passenden Genehmigungen beruhte. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, klären die Erfolgsaussichten und setzen Ihre Ansprüche auf den vorrangigen Anschluss sowie entgangene Erträge konsequent durch.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Netzbetreiber blockieren Anschlüsse oft nicht aus böser Absicht, sondern schlicht aus Überforderung mit der maroden Netzinfrastruktur. Ausreden über angebliche Kapazitätsengpässe durch Konkurrenzprojekte werden dabei gerne als Schutzbehauptung genutzt, um Zeit zu gewinnen. Erst wenn man hartnäckig die Offenlegung der Vergabeliste verlangt, knicken viele Energieversorger ein.

Ich rate dringend dazu, pauschale Absagen niemals ungeprüft hinzunehmen und sofort Akteneinsicht in das Reservierungsverfahren einzufordern. Wer hier frühzeitig juristischen Druck aufbaut, hebelt die Hinhaltetaktik der Netzbetreiber meist direkt aus. Das spart Solar- und Windparkplanern jahrelange, nervenaufreibende Prozesse um Schadensersatz.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann der Netzbetreiber Kapazitäten für mein Projekt trotz Anfrage vorab reservieren?

Ja, der Netzbetreiber darf Kapazitäten für ein Projekt vorab reservieren, aber nur auf einer transparenten und diskriminierungsfreien Grundlage. Eine bloße Berufung darauf, dass „schon reserviert“ sei, reicht rechtlich nicht aus.

Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass das EEG eine Vorabvergabe von Einspeisekapazitäten zur Planungssicherung grundsätzlich zulässt. Sobald ein Netzbetreiber ein eigenes Reservierungsverfahren nutzt, muss er dessen Regeln aber streng einhalten und die eingereichten Genehmigungsunterlagen genau prüfen. Er darf also nur dann zugunsten eines Konkurrenten reservieren, wenn die Unterlagen tatsächlich zu dem angemeldeten Projekt passen und die Auswahl nicht willkürlich erfolgt. Andernfalls verletzt der Betreiber seine Verfahrenspflichten und die Reservierung ist angreifbar.

Für Ihren Fall bedeutet das: Der Netzbetreiber muss offenlegen, nach welchen Kriterien reserviert wurde und auf welcher konkreten Prüfungsgrundlage die Bevorzugung des anderen Projekts beruht. Wenn Unterlagen unvollständig sind oder nicht zum beantragten Vorhaben passen, spricht das gegen eine wirksame Reservierung.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich gegen einen weit entfernten Netzanschlusspunkt?

Sie wehren sich, indem Sie die Reservierung des nächstgelegenen Anschlusspunktes rechtlich angreifen und vom Netzbetreiber den Nachweis einer fehlerfreien Vorrangentscheidung verlangen. Der Netzbetreiber darf Sie nicht ohne Weiteres auf einen weit entfernten Verknüpfungspunkt verweisen, wenn der nähere Punkt tatsächlich geeignet ist.

Der Ansatz ist, die behauptete Blockade des günstigen Punktes zu überprüfen, statt sie einfach hinzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 muss der Anschluss grundsätzlich am geeigneten, nächstgelegenen Verknüpfungspunkt erfolgen; weicht der Betreiber davon ab, muss er seine Reservierungsentscheidung sauber begründen. Gerade bei selbst eingeführten Vergaberegeln trifft ihn eine eigene Prüfpflicht, und er muss klären, ob die Unterlagen des Konkurrenzprojekts überhaupt zu dessen Anmeldung passen. Verlangen Sie deshalb Einsicht in die Reservierungsunterlagen und machen Sie schriftlich geltend, dass die behauptete Belegung nur bei korrekter Prüfung Bestand haben kann.

Besonders wichtig ist das, wenn der Verweis auf einen fernen Punkt auf einer bloß behaupteten oder unvollständigen Reservierung beruht. Dann kann nicht nur der Anschlussanspruch, sondern auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mehrkosten und Ertragsausfällen im Raum stehen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich dem Netzbetreiber meine Baugenehmigung sofort vorlegen?

Nein, Sie müssen Ihre Baugenehmigung nicht sofort vorlegen, um Ihren Anspruch zu sichern. Eine verspätete Einreichung begründet beim Netzanschluss grundsätzlich kein Mitverschulden gegenüber dem Netzbetreiber.

Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Sie eine Obliegenheit verletzt haben, die gerade den anderen vor einem Schaden schützen soll. Eine solche Schutzpflicht gibt es hier nicht, weil der Netzbetreiber sein Reservierungsverfahren selbst organisiert und die Angaben eigenverantwortlich prüfen muss. Sie müssen ihn also nicht durch besonders schnelles Handeln vor eigenen Fehlentscheidungen bewahren. Deshalb kann er Ihnen nicht entgegenhalten, Sie hätten durch die spätere Übersendung der Baugenehmigung seinen Fehler mitverursacht.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie selbst unrichtige oder irreführende Unterlagen einreichen oder eine klare vertragliche Frist missachten. Die bloße zeitliche Verzögerung bei der Vorlage einer richtigen Baugenehmigung reicht dafür aber regelmäßig nicht aus.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Reservierung fehlerhaft war?

Ja, Sie können Schadensersatz verlangen, wenn die fehlerhafte Reservierung auf einer Pflichtverletzung des Netzbetreibers beruht. Maßgeblich ist, dass zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber bereits mit der Anfrage ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht und daraus Prüf- und Rücksichtnahmepflichten folgen.

Verstößt der Netzbetreiber gegen diese Pflichten, haftet er nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für den daraus entstehenden Schaden. Das ist besonders relevant, wenn er Genehmigungsunterlagen eines Konkurrenzprojekts unzureichend prüft und Sie deshalb an einen weiter entfernten Anschlusspunkt verwiesen werden. Dann können die Mehrkosten für längere Kabeltrassen, zusätzliche Bauarbeiten und auch entgangene Einspeiseerträge ersatzfähig sein. Sie müssen den Schaden konkret beziffern und die fehlerhafte Reservierungsentscheidung als Ursache darstellen.

Ein Schadensersatzanspruch scheitert nicht schon daran, dass Sie Ihre eigene Genehmigung nicht sofort vorgelegt haben, solange Sie den Netzbetreiber nicht vor seiner eigenen Fehlentscheidung schützen mussten. Entscheidend bleibt, dass die Reservierung auf einer unzutreffenden oder unvollständig geprüften Grundlage beruhte.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XIII ZR 2/20 – Urteil vom 21.03.2023




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben