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Neubeginn der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen aus Garantie

OLG Koblenz – Az.: 1 U 678/18 – Beschluss vom 06.11.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichterin – vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem …[C], im April 2013 einen Kaufvertrag über einen Wohnwagen des Modells VIN400FD mit der Fahrgestellnummer WK … 07 ab. Gegenstand des Kaufvertrages war auch die Montage eines Heckfahrradträgers für zwei Fahrräder.

Die Übergabe des streitgegenständlichen Wohnwagens an den Kläger fand am 27. Juni 2013 statt.

Nachdem dem Kläger aufgefallen war, dass während des Sommerurlaubs 2013 Regenwasser durch die Außenhaut des Wohnwagens in das Innere des Wagens gedrungen war, wurde im Januar 2014 durch die Beklagte unter Garantieauftrag „GA 12019-13-0039“ ein Dichtring und ein Kabel an der Rückleuchte repariert (vgl. Rechnung vom 22.07.2014; Anlage B 2, Bl. 28 f. d. A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger zusätzlich einen Betrag von 500,00 € zum Wertausgleich des Feuchteschadens (vgl. Anlage B 4, Bl. 32 d. A.).

Der Kläger stellte im Sommer 2015 erneut Feuchtigkeitsschäden fest. Er vermutete, dass die Undichtigkeit auf einer unsachgemäßen Anbringung des Heckfahrradträgers beruhte und hat mit beim Landgericht Bad Kreuznach am 12. November 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 11. November 2015 ein selbständiges Beweisverfahren unter dem Aktenzeichen 2 OH 15/15 eingeleitet.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. September 2017 (Bl. 11 ff. [11]) die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Gewährleistungspflichten die ihm aufgrund der Undichtigkeit entstandenen Schäden des Wohnwagens zu ersetzen. Die Ursache der Undichtigkeit sei der Beklagten zuzurechnen. Der Schaden sei durch die Nachbesserungsarbeiten im Januar 2014 nicht behoben worden. Infolge der im Januar 2014 durchgeführten Reparaturarbeiten sei eine Verjährungsunterbrechung eingetreten, jedenfalls sei aber durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens eine Verjährungshemmung eingetreten. Die Beklagte habe nach den Reparaturarbeiten in unverjährter Zeit zu keiner Zeit erklärt, zu weiteren Mangelbehebungsversuchen nicht mehr bereit zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, nachdem der Wohnwagen am 27. Juni 2013 übergeben worden sei, seien etwaige Ansprüche des Klägers ab dem 28. Juni 2015 verjährt. Es sei weder eine Verjährungsunterbrechung noch eine Verjährungshemmung eingetreten. Insbesondere sei die im selbständigen Beweisverfahren – 2 OH 15/15 – LG Bad Kreuznach – festgestellte Ursache für den Wassereintritt eine andere als die im Januar 2014 behobene.

Das Landgericht hat unter Verwertung des im selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) …[D], …[B] GmbH, Fachbereich Fahrzeugtechnik und Unfallanalyse, Niederlassung …[Z], vom 29.07.2016 die Klage aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen Eintritt der Verjährung der vom Kläger verfolgten Ansprüche angenommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte ihre Reparaturarbeiten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht vorgenommen. Das Landgericht verweise fehlerhaft darauf, dass die Reparatur des Wohnwagens im Januar 2014 unter einem sog. Garantieauftrag gelaufen sei. Es verkenne dabei, dass ein gewerblicher Fahrzeughändler selbstverständlich seine Nachbesserungsarbeiten unter dem Namen der „Garantie“ laufen lasse, wobei der Anspruch gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs bestehe. Das Landgericht habe nicht in ausreichender Weise zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden. Soweit das Landgericht die Auffassung vertrete, das Tätigwerden im Januar 2014 stelle nach Würdigung aller Umstände nicht mit der notwendigen Sicherheit ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, so verkenne es, dass die Beklagte unstreitig eine Entschädigungszahlung an den Kläger erbracht habe. Diese Entschädigungssumme stelle ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.

Das Landgericht habe zudem seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt. Im Falle eines Hinweises hätte der Kläger den erstinstanzlich zuständigen Mitarbeiter der Beklagten für den tatsächlich auch gegebenen Umstand benannt, dass die Arbeiten der Beklagten im Januar 2014 deshalb unter dem Begriff der „Garantie“ abgewickelt worden seien, weil der Kläger noch einen Garantieanspruch gegen den Hersteller gehabt habe.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.04.2018, zugestellt am 14.05.2018

1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.04.2018, zugestellt am 14.05.2018, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Recht eine Verjährung etwaiger Ansprüche angenommen. Die Reparatur im Januar 2014 sei nicht aufgrund Gewährleistungsrechts, sondern aufgrund der Garantie durchgeführt worden. Der Kläger habe in erster Instanz die Stellung eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO versäumt. Es handele sich bei der im Januar 2014 durchgeführten Reparatur nicht um einen fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch. Der Dichtring an der Rückleuchte sei immer noch dicht. Die jetzige Undichtigkeit betreffe die Fenster des Wohnwagens.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21.09.2018 (Bl. 102 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

a) Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen habe und dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom April 2013 über einen Wohnwagen der Marke Wilk des Modells VIN400FD mit der Fahrgestellnummer WK … 07 zustünden.

b) Das Landgericht habe zutreffender Weise einen Schadensersatzanspruch bzw. Anspruch auf Minderung des Kaufpreises des Klägers nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB verneint, weil die Beklagte berechtigter Weise die Einrede der Verjährung erhoben habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug genommen.

2) Der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.10. 2018 (Bl. 120 ff. d. A.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen.

Diese Ausführungen geben zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

a) Der Kläger wendet in seinem dem vorbezeichneten Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz vom 30.10.2018 ohne Erfolg ein, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass es zu dem Wassereintritt im Januar 2014 bzw. zuvor und im August 2015 nur dann gekommen sei, wenn der streitbefangene Wohnwagen inkl. Fahrradträger und Fahrrädern bei zumeist starken Niederschlagsereignissen bewegt worden sei, was im Verlaufe des Jahres 2014 nicht habe der Fall sein können, weil die Ehefrau des Klägers damals einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, so dass man zumindest nicht mit den Fahrrädern als Hecklast des streitbefangenen Wohnwagens in Urlaub gefahren sei, wie bereits in der Berufungsbegründung und erster Instanz dargelegt worden sei.

b) Soweit der Senat Bezug nehme auf das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten, wonach es sich bei der Undichtigkeit im Bereich des Heckfensters um eine konstruktive Schwachstelle gehandelt habe, die nach Auffassung des Senats nicht Ursache für die Undichtigkeit im Januar 2014 gewesen sei, lasse der Kläger einwenden, dass das auch von der Beklagten im Januar 2014 festgestellte Schadensbild – Aufquellungen im Bereich der Rückwand – eindeutig zeige, dass die Mangelursache als solche bereits im Januar 2014 eindeutig dieselbe gewesen sei, die im August 2015 bestanden und Veranlassung zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegeben habe. Das Schadensbild als solches zeige eindeutig die Identität der Mangelursache im Januar 2014 mit der im August 2015 und bei Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.

c) Der vom Kläger geführte Angriff verfängt nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vom Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) …[D] in seinem Gutachten vom 29.07.2016 festgestellte Undichtigkeit im Bereich des Heckfensters nicht mit der im Januar 2014 aufgetretenen Undichtigkeit im Anbau des Heck-Fahrradträgers in Zusammenhang zu bringen. Es handele sich dabei, so der Sachverständige, um eine konstruktionsbedingte Gegebenheit, die einen entsprechenden Wassereintritt zur Folge gehabt habe. An dem inneren Aufnahmebereich des Fahrradträgers habe sich ein Korrosionsansatz gezeigt, der sowohl durch eine vorausgelegene Undichtigkeit des Fahrradträger-Aufnahmebereichs, durch eine Benetzung der oberen Kabeldurchführung oder auch ggf. auch durch Kapillarwirkung des nun vorliegenden Undichtigkeitsschadens an der Dichtung entstanden sein könne. Dies habe sich im Rahmen der Begutachtung nicht weiter aufklären lassen. Der Fahrradträger sei durch die asymetrische Montageweise und die Änderung des Aufnahmebockes durch Reduzierung der Bauhöhe von den Herstellervorgaben offenbar abweichend vorgenommen worden (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dies habe jedoch, wie auch die eigentliche Montage des Fahrradträgers keinen kausalen Zusammenhang zu dem nunmehr festgestellten Wassereintritt.

Entgegen den Ausführungen des Klägers zeigt das Schadensbild als solches nicht eindeutig die Identität der Mangelursache der im Januar 2014 festgestellten Schäden mit denen, die im August 2015 und bei Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wurden.

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d) Der Senat hat im Übrigen in seinem Hinweisbeschluss vom 21.09.2018 (Bl. 102 ff. d. A.) dargelegt, dass die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur des Dichtrings und eines Kabels an dem Wohnwagen nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Verjährung geführt habe, weil zumindest nicht von einem konkludenten Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht ausgegangen werden könne und die Zahlung des Betrages von 500,00 € zum Wertausgleich des Feuchteschadens ohne weitere Prüfung eines tatsächlich eingetretenen Wertverlusts in verständiger Weise dahingehend zu verstehen sei, dass die Beklagte nicht eine Gewährleistungspflicht eingestehen habe wollen, sondern diese Zahlung nur vorgenommen habe, um einen Streit mit dem Kunden zu vermeiden.

e) Diese Ausführungen greift der Kläger nun mit der Begründung an, dass es im Januar 2014 offenkundig gewesen sei, dass es aufgrund des Feuchteeintritts zu einem offensichtlichen Schaden im Bereich der Rückwand des streitbefangenen Wohnwagens gekommen sei, der seinerseits aufgrund des Alters, der geringen Laufleistung des Wohnwagens und seines guten Zustandes zu einem Wertverlust geführt habe. Die Beklagte habe damit ihre Gewährleistungspflicht anerkannt und dergestalt wiederum eine Verjährungshemmung bzw. –unterbrechung bewirkt.

f) Der Angriff des Klägers verfängt nicht.

Bei dem im Januar 2014 festgestellten Mangel handelt es sich nicht um den gleichen Mangel, der im August 2015 Anlass für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens war.

Es liegt seitens der Beklagten kein konkludentes Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB vor, das zum einem erneuten Lauf der Verjährung geführt hat.

Die Beklagte hat zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben, so dass etwaige Gewährleistungsrechte des Klägers verjährt sind

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

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