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Neuerungen zum 01.04.2004/18.04.2004:

 

1. Sozialrecht (trat bereits zum 01.01.2004 mit 3monatiger Übergangsfrist in Kraft): Ein Deutscher der sich im Ausland aufhält und einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, ist grundsätzlich verpflichtet nach Deutschland zurückzukehren, andernfalls wird die Zahlung eingestellt. Lediglich in 3 Ausnahmefällen wird weiterhin Sozialhilfe geleistet: 1. aus gesundheitlichen Gründen ist eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich; 2. unschuldig im Ausland inhaftierte Deutsche; 3. Eltern, deren Kinder aus rechtlichen Gründen nicht nach Deutschland kommen können und die um diese Kinder im Ausland kämpfen.

2. Kennzeichnungspflicht für genetisch veränderte Lebensmittel zum 18.04.2004: Alle Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderte Bestandteile enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, müssen durch einen Hinweis gekennzeichnet werden. Hierunter fallen z.B. auch Pflanzenöle, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Anmerkung: Wurde ein Schwein z.B. mit genetisch verändertem Mais gefüttert, so muss das später zum Verkauf stehende Fleisch jedoch nicht gekennzeichnet werden! Hier besteht eine Regelungslücke!

3. Renten: Rentner müssen nun den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % zahlen (bisher lediglich 50%). In den Fällen der bedarfsorientierten Grundsicherung gleicht diese die Erhöhung aus. Die Renten werden nunmehr am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ausgezahlt bzw. überwiesen, statt am vorletzten (Nun zeigt sich genau, wie lange die Banken das Geld für Zinseinkünfte „parken“). Bei Neurentnern mit Renteneintritt ab April 2004 werden die Renten erst am Monatsende ausgezahlt.

4. Sparer-Freibetrag (Freistellungsaufträge ändern!): Seit dem 01.01.2004 beträgt dieser nur noch 1.370 Euro (bei Einzelperson) bzw. 2.740 Euro (bei Zusammenveranlagung). Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedoch mit 51 Euro (bei Einzelperson) bzw. 102 Euro (bei Zusammenveranlagung) unverändert geblieben. Daher werden nur noch 1.421 Euro (bei Einzelperson) bzw. 2.842 Euro (bei Zusammenveranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt. Alte Freistellungsaufträge, die die neuen Höchstbeträge überschreiten, dürfen von den Banken nur noch nach den neuen Werten berücksichtigt werden. Überschreiten alte Freistellungsaufträge die neuen Höchstbeträge nicht, so gelten diese bis zu einer Neuerteilung weiterhin.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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